Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

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Verminderte Schuldfähigkeit aufgrund BtM-Abhängigkeit oder: Wie breit muss ich sein, um nicht die volle Strafe zu kriegen - reicht schon die Angst vor Entzugserscheinungen?


Sie haben unter Wirkung eines oder mehrerer Betäubungsmittel im Eifersuchtswahn Ihre Partnerin und den Nebenbuhler erschossen, haben den rauchenden Colt noch in der Hand, wischen sich Blut- und Gehirnreste aus dem Gesicht und fragen sich: Wie komme ich aus der Nummer wieder raus...reicht es, dass ich kokainsüchtig bin und ziemlich breit war als ich die Sauerei mit den Hohlkammergeschossen veranstaltet habe?


Dem Grunde nach ist es so: Die einen Menschen beherrschende Sucht nach Betäubungsmitteln wie Kokain, Heroin, Speed oder Crack kann unter bestimmten Bedingungen zu krankhaften Störungen der Seele bzw. zu tiefsitzenden, ja recht hartnäckigen Bewusstseinsstörungen führen (damit ist nicht nur das nicht so selten vorkommende „ich glaube die Leute am Nachbartisch reden über mich“ gemeint). Je nach Ausprägung dieser Störungen im hirnchemischen Gleichgewicht kann es im Ergebnis zu einer erheblichen Minderung oder gar zum Ausschluss der Schuldfähigkeit führen.


Kann. Aber eben nicht muss. Ausreichend ist ohne weitere Erläuterungen jedenfalls nicht etwa das Verteidigungsstatement „mein Mandant ist cracksüchtig“ - denn die Abhängigkeit von BtM führt nach ständiger Rechtsprechung des BGH für sich alleine gesehen noch nicht zur Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. Man kann eher sagen, dass Drogen und Betäubungsmittel eine ziemlich schlechte Ausrede sind. Nur ausnahmsweise sehen die Gerichte das anders, nämlich dann, wenn durch die jahrelange BtM-Sucht schwerste Persönlichkeitsveränderungen, sprich: zu wirklicher seelischer Abartigkeit, geführt hat und der Täter und unter heftigsten Entzugserscheinungen eine Straftat beging, um sich Geld für Drogen zu beschaffen. Unter Umständen kann man „in den Genuss der §§ 20, 21 StGB“ kommen, wenn man die Straftat im akuten Drogenrausch begangen hat. Das Perforieren menschlicher Körper mittels Hohlkammerschosse wird sich also nicht damit erklären lassen, dass man sich vorher ein paar Lines guten kolumbianischen Stoffs gegönnt hat.


Die Gerichte schauen da ziemlich genau hin und eins ist zu bedenken: Selbst wenn die Schuldunfähigkeit festgestellt wird, ist die Freiheit damit oft nicht gewonnen...dann fährt man halt statt ins Gefängnis in die geschlossene Psychatrie ein. Bleibt jedem selber überlassen, was er für vorzugswürdig hält.


Die Gerichte führen in solchen Fällen immer Gesamtwürdigungen durch...Alter, Gesamtverfassung, Drogenkarriere, Persönlichkeit des Täters, Art und Dauer des Drogenkonsums sind hier nur einige Faktoren, die in die Gesamtbeurteilung fließen. Ohne Gutachter geht hier nichts.


Und dann kommt noch das Erfordernis hinzu, dass die Tat selbst direkt durch die Suchtauswirkungen beeinflusst wurde. Mit anderen Worten: Die Tat muss also kausal auf die Sucht zurückgehen. Und da wird eher restriktiv vorgegangen.


Einfach so von Sucht auf verminderte Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit zu schließen,funktioniert also nicht. Interessant ist hier immer wieder die enge Sichtweise der Gerichte. Selbst wenn jemand jahrelang schwer abhängig von Heroin war, soll allein der Umstand, dass er nebenbei noch mit Heroin Handel trieb, gegen die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit sprechen. Das Argumentationsmuster ist simpel: Wer noch verchecken kann, ist noch kein Fall für die verminderte Schuldfähigkeit.


Zur Frage wie breit man denn sein muss , damit es ausreicht, kann man sagen: Ziemlich breit. Es muss um es mal etwas wissenschaftlicher sagen eine derart ausgeprägte Rauschgiftintoxikation vorliegen, dass eine gravierende psychopathologische Symptomatik zu bejahen ist. Schwerer Realitätsverlust, starke Halluzinationen und Wahnvorstellungen müssen es schon sein, darunter läuft nichts. Steht man vor Gericht, wird die Aussage „ich war voll dicht und deshalb in meiner Schuldfähigkeit eingeschränkt“ nicht einfach ungeprüft übernommen werden. Ein Sachverständigengutachten sollte dann schon vorliegen. Und wie bei allen Gutachten ist es wichtig, dass der Verteidiger den Inhalt des Gutachtens schon vorher kennt, sprich: Sie sollten sich schon im Vorfeld um ein eigenes Gutachten bemühen.


Das Gericht und natürlich erst recht die Staatsanwaltschaft werden da genau hinschauen. Sie haben Ihren BtM-Konsum soweit unter Kontrolle gekriegt, dass bestimmte Bewährungsauflagen aufgehoben wurden und behaupten dann, der eine Joint vor der Tat habe eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit zur Folge gehabt? Das wirft natürlich Fragen auf. Besser vorher an der eigenen Impulskontrolle arbeiten als sich auf den Entschuldigungsgrund Drogen zu verlassen.


Sie behaupten, total abhängig gewesen und dadurch völlig neben der Spur gewesen zu sein, hatten aber während der ganzen Zeit Ihr Arbeits- und Familienleben im Griff? Und nach der Verhaftung sind wundersamer Weise die Entzugserscheinungen ausgeblieben? Dann wundern Sie sich bitte nicht, wenn man Ihnen nicht glauben wird.


Ist das Gericht aber überzeugt, dass der bei Ihnen vorliegende Dachschaden groß genug ist oder der Trip in der Tatnacht stark genug war, so kann es dies schon bei der Strafrahmenwahl berücksichtigen. Statt eines besonders schweren Falles nach § 29 III BtMG kann es den Strafrahmen etwa dem § 29 I BtMG entnehmen oder einen minder schweren Fall bei einem Verbrechenstatbestand annehmen. Das kann dann schnell über die Frage entscheiden, ob man nun noch Bewährung kriegt oder die Freiheitsstrafe in all ihren unangenehmen Facetten zur Gänze auskosten darf.


Verminderte Schuldfähigkeit bei einzelnen BtM:


Haschisch und Cannabis:

Abhängigkeit alleine nicht ausreichend. Verminderte Schuldfähigkeit etwa bejaht bei einer durch Cannabis Konsum ausgelösten Psychose mit manischen Schub.


Wer als 30 jähriger angibt, er habe seit dem 15. Lebensjahr täglich konsumiert, so muss das Gericht die verminderte Schuldfähigkeit zumindest prüfen und darf diesen Sachverhalt nicht einfach überspringen.


Als nicht ausreichend wurde es erachtet, als ein Angeklagter behauptete, er rauche seit Jahren regelmäßig und habe auch vor der Tat zwei tiefe Züge aus der Bong genommen.


Haschisch und Alkohol:

Liegt ein Fall vor, bei dem THC mit Alkohol gemeinsam konsumiert wurde, so muss das entscheidende Gericht nach Auffassung des BGH besonders genau hinschauen, eine ausbleibende hinreichende Prüfung würde das Urteil angreifbar machen.


Auch wenn Haschisch über Jahre zusammen mit Insulin eingenommen wird, soll dies zur Verpflichtung zu einer intensiveren Betrachtung führen. Interessanter Nebenaspekt ist hier, dass sich neueren Forschungen entnehmen lässt, dass Cannabiskonsum dass Risiko senkt, an Diabetes zu erkranken. Das Argument lässt sich vermutlich im hiesigen Kontext nur schwer unterbringen, wen es trotzdem interessiert, der möge die große Suchmaschine mal nach den Suchwörtern Diabetes, Cannabis und Franjo Grothenhermen durchsuchen.


Heroin und Amphetamin


Bei Heroin und Amphetamin (auch jeweils für sich alleine betrachtet) gilt, dass nicht nur ein akuter Intoxikationszustand die Annahme des § 21 StGB zu rechtfertigen vermag. Bei einem schwerstabhängigen Junkie ist es deshalb rechtlich denkbar, schon mit verminderter Schuldfähigkeit zu argumentieren, wenn die Entzugserscheinungen so stark sind, dass man von einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit ausgehen kann. Gleiches gilt, wenn die Entzugserscheinungen zum Tatzeitpunkt noch nicht eingetreten sind, aber die Angst hiervor so stark war, dass schon deshalb von einer geminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden darf.


Bei der Abhängigkeit von Speed wird man da aber sehr gut argumentieren müssen, da die Entzugserscheinungen nicht mit denen des Heroins vergleichbar sind.


Kokain mit und ohne Alkohol

Auch bei Kokain allein gilt: Die Argumentation, man sei berauscht gewesen, reicht nicht aus. Ob die Argumentation bzgl des Heroins und der Angst vor den Entzugserscheinungen tragfähig ist, muss mit einem großen Fragezeichen versehen werden. Beim Mischkonsum mit Alkohol sieht das schon ein wenig anders aus: Dort wird angenommen, dass die Wirkungen sich nicht nur überlagern, sondern sich gegenseitig erheblich potenzieren können. Ob die Wirkungen das wirklich tun, lassen wir mal dahingestellt. Im Fahrerlaubnisrecht wird ja auch von der gefährlichen Kombi Alkohol/THC ausgegangen und jeder, der zugibt, beides zeitgleich konsumiert zu haben, ist seinen Lappen schnell los. Nach der Logik der Behörden wird man nach drei Bieren und einer Tüte dank nicht vorhersehbarer und natürlich hochriskanter (und wissenschaftlich schwer nachzuweisenden) Potenzierungseffekte schnell in der Schublade landen, in der sich sonst nur schwer Crackabhängige befinden. Unberechenbare Zombies eben. Aber hier sind wir im Strafrecht und das bedeutet, dass man eben mit diesen Argument arbeiten kann.


Zwar gab es einige Gerichte (mit wohl eher lebensnahen Richtern), die davon ausgegangen sind, dass sich die Wirkung des Alkohols durch den Einfluss von Kokain reduzierte bzw sich beide Wirkungen wechselseitig aufhoben, aber derlei Praxiswissen geht immer auf dem schnellsten Weg in die Tonne. Und hier ist das sogar ganz gut so. Jedenfalls aus Sicht eines Rechtsanwalts. Unkontrollierte Potenzierung und schwerwiegende Beeinträchtigung des eigenen Hemmungsvermögens durch Alkohol- und Kokaineinwirkung...das klingt schon mal nicht schlecht.


Und wenn es um richtig Hafer geht, sollte man sich diese Möglichkeit nicht entgehen lassen.


Opiate und Arzneimittel

Die Prüfung einer Abhängigkeit ist natürlich auch dann zu prüfen, wenn sich BtM-Abhängigkeit und Arzneimittelmissbrauch kreuzen. Die Kombination von Heroin auf Schlafmittel wie Pentobarbital („Medinox“) kommt häufiger vor. Letzteres wird nicht nur gerne zum Einschläfern von Tieren benutzt, sondern findet auch als Mittel der Wahl bei Hinrichtungen in den USA seine Verwendung. Bei der Kombination dieser Stoffe besagt die medizinische Erfahrung, dass die Einnahme von Schlafmitteln zur Wirkungsumkehr von einer Schlaf verursachenden zu einer starken Aktivität führen kann.


Polytoxikomanie

Sehr verbreitet ist die Mehrfachabhängigkeit. Man ist nach verschiedenen Stoffen gleichzeitig abhängig und nimmt immer das, was der Markt und das Budget gerade hergeben. An einem Tag gutes Heroin, an einem anderen Tag den billigen Fusel aus dem Discounter um die Ecke. Hier gilt natürlich auch, dass es ohne Gutachten nichts wird, eine Regel, dass Polytoxikomanen es leichter haben gibt es nicht.


Entzugserscheinungen


Wenn starke Entzugserscheinungen vorlagen, wird eine zumindest verminderte Schuldfähigkeit oft zu bejahen sein.


Ob diese in hinreichender Intensität vorlagen, lässt sich häufig aus der Vorgehensweise bei der Begehung der Straftat erkennen.


Häufig handeln Täter, die auf „Turkey“ sind, ziemlich unvorsichtig bei ihren Taten. Vorsichtsmaßnahmen oft Fehlanzeige. Sie verhalten sich oft sehr auffällig, sind eben „nicht bei sich“. Da fliegt dann schnell der Gullideckel ins Schaufenster des Hifi-Geschäfts und die großen High End Boxen von Bowers und Wilkins schnell Huckepack genommen und beim An- und Verkauf Laden um die Ecke für einen Fuffi in bare Münze umgesetzt. Natürlich nicht ohne sich vorher an den Scherben richtig geschnitten zu haben und eine Blutspur hinter sich her zu ziehen. Oder man läuft zu Saturn und geht mit einem Fernseher raus, ohne zu bezahlen (Spezialität eines Mandanten von mir. 1000 Euro Geräte wechseln dann für unter 100 Euro den Besitzer, Hauptsache der nächste Schuss ist gesichert).


Tatopfer werden häufig wegen geringster Beträge brutal misshandelt oder gar getötet. Was die verschiedenen Stufen der Entzugssyndrome angeht, hat sich unter den psychiatrischen Sachverständigen die folgende Klassifizierung eingebürgert.


Phasen der Entzugserscheinungen:


Phase 1: Schwitzen, Gähnen, Schlafstörungen, laufende Nase und vergleichbare eher leichte Symptome


Phase 2: Verstärkung der eben genannten Symptome, dazu kommen Schüttelfrost, Schlaflosigkeit, Hitzewallungen, Muskelschmerzen, beschleunigte Atmung und verminderter Appetit


Phase 3: Weitere Verstärkung der genannten Symptome, zusätzlich starke Rastlosigkeit, häufig kommt eine starke Übelkeit dazu


Phase 4: Hier wird es jetzt richtig ungemütlich, fiebriges blasses Aussehen, Gewichtsverlust, Erbrechen, Bluteindickung und starke Schmerzen sind typische Erkennungsmerkmale dieser Phase, die von vielen Heroinabhängigen als unerträglich empfunden wird.


Die Angst vor den Entzugserscheinungen kann die Hemmungsfähigkeit soweit herabsetzen, dass die Beschaffungsdelikte im Lichte des § 21 StGB gesehen werden müssen. Hierbei muss es aber so sein, dass die Tatbegehung gerade von dieser Angst bestimmt wurde. Der BGH hat dies bis dato nur in Fällen der Abhängigkeit von folgenden BtM bejaht: Amphetamin, Kokain, Crack und natürlich Heroin. Es braucht also niemand mit Cannabis ankommen und den entsprechenden Entzugserscheinungen.


Zu beachten ist aber immer folgendes:


Wer sich in dem Bewusstsein in eine Drogenabhängigkeit begibt, er werde im Rauschzustand später Straftaten begehen (egal ob Handeltreiben, Raub, Diebstahl oder Mord und Totschlag) um sich die Sucht zu finanzieren, so mindert die im Tatzeitpunkt bestehende Berauschung die Schuldfähigkeit gerade nicht. Will heißen: Wer vorher weiß, dass er Mist bauen wird, hat das Privileg der Strafmilderung nicht verdient. Rechtlich nennt sich das „actio libera in causa“. Deshalb ist man gut beraten, einen Anwalt zu beauftragen, wenn es mal wieder brennt. Eine falsche Antwort auf die Frage des Staatsanwalts „Konnten Sie sich nicht vorher denken, dass Sie wieder schwere Straftaten mit breiten Kopf begehen werden weil Sie Kohle brauchen?“ kann Ihnen dann im übertragenen Sinne das Genick brechen. Es gibt gute und schlechte Antworten.


Verständnisfrage:


Gehört die Antwort: „Ich wusste vorher, dass ich als Abhängiger immer schnell gewalttätig werde um an Geld zu kommen, gerne ziehe ich mit dem Teleskopschlagstock den potentiellen Geldgebern mal einen fetten roten Scheitel. Ich höre das Knacken des Schädels so gerne und schaue mir liebend gern die schockierten Augen an bevor die um Gnade winselnden Weicheier dann abnippeln. Aber ich wollte das eigentlich nicht und ich war voll auf Turkey und brauchte Knete!“ zu den den guten oder schlechten Antworten?


Also fassen wir mal zusammen - Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit sind:Langjährige starke Drogenabhängigkeit, dokumentierte Entzugserscheinungen und natürlich spricht das Vorstrafenregister eine große Rolle. Gibt es dort bereits dutzende Voreintragungen wegen Beschaffungskriminalität, dann muss das Gericht einen Sachverständigen hinzuziehen. Ein normales ärztliches Wissen reicht hier nicht aus, es müssen psychiatrische und ggfls. neurologische Sachverständige beauftragt werden. Von den im Gutachten festgestellten Befund darf das Gericht nicht einfach mit dem Hinweis abweichen, es habe selber jahrelange Erfahrung mit psychiatrischen Begutachtungen. Das Gericht muss die gegenläufige Meinung detailliert begründen.


Auch soll noch darauf hingewiesen werden, dass Zeugenaussagen bzw. Aussagen eines Beschuldigten mitunter einem Verwertungsverbot unterliegen können, wenn die betreffende Person unter Entzugserscheinungen litt und die Aussagen nur gemacht hat, um ihre Ruhe zu haben. Die Polizei kümmert dies in der Regel gar nicht, sie vernimmt selbst Personen, die sich unter starken LSD Einfluss befinden („verhielten sich normal“)...insofern ergeben sich auch hier Möglichkeiten, bestimmte Aussagen wieder aus der Welt zu schaffen. Eines mit der Materie Strafrecht und Betäubungsmittel vertrauten Rechtsanwalts sollten Sie sich dann aber bedienen. Ich helfe Ihnen gerne dabei und freue mich über Ihren Anruf.




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Kommentare: 11
  • #1

    UM (Donnerstag, 22 März 2018 12:25)

    Hab mich köstlich amüsiert.

  • #2

    Bukem: (Mittwoch, 11 Juli 2018 13:40)

    @UM: Weil?

  • #3

    Mo (Freitag, 22 Mai 2020 09:06)

    Hallo liebe Leute und lieber Herr Schüller
    Ich verzweifel habe ein neues Auto und kann nich fahren da ich vor 1 Monat und paar Tage über Wochen gekifft habe mehrere joints am tag ich will sauber zwischen das Auto fahren trennen und bin in der probezeit habe ein 50ng urintest aus der Apotheke bestanden und würde auch kein urintest bei der Polizei abgeben sondern Blut könnte ich schon bedenkenlos fahren?

  • #4

    Mo (Freitag, 22 Mai 2020 09:11)

    PS: die wahrscheinlichkeit das ich angehalten werde sprengt alles in nichtmal 2 Jahren 4-5 x

  • #5

    Bukem (Sonntag, 07 Juni 2020 17:19)

    @Mo : hatte Dir das schon bei dem anderen Beitrag beantwortet

  • #6

    Mufti74 (Freitag, 28 August 2020)

    Am 14.5 angehalten blutabnahme thc 3.8ng/ml thc-11 0.8 ng/ml thc cooh 44ng keine Angaben zum Konsum gemacht werde heute bekommen soll am 26.10 zur Mpu was kann ich machen das ich mein Führerschein behalten darf welche Vorbereitungen sollte ich treffen.

  • #7

    Bukem (Mittwoch, 02 September 2020 15:59)

    @Mufti74: ganz dringend anwaltliche Hilfe suchen. Ohne anwaltliche Vorbereitung und ohne Einsicht in Ihre Akten bei Polizei und Führerscheinstelle laufen Sie vermutlich versehentlich in eine der Fällen, die Gutachter so stellen.
    Ganz wichtig: Sind Sie seitdem abstinent?
    Zusätzlich zur anwaltlichen Hilfe bedarf es weiter einer verkehrspsychologischen Betreuung.
    Nur dann , wenn Sie das alles machen, haben Sie hoffentlich ganz gute Aussichten, Ihre Fahrerlaubnis zu behalten.
    Deshalb bitte im ganz eigenen Interesse sofort bei Herrn Schüller unter

    kontakt@strafverteidiger-schueller.de

    melden. Herr Schüller ist bundesweit tätig und auf diesem einer der führenden Experten.

  • #8

    FlokiPilzbirne (Sonntag, 21 Februar 2021 00:58)

    Guten Abend, ich habe während ich Kokain, Tillidn, Verschiedener Benzodiazipinen sowiesoCannabis und einen Promillewert von Knappen 4,97 lt. Entlassbrief des örtlichen Kreiskrankenhauses. Diese toxische Mischung wechselnd mit Amphetaminen und Exstasy verbrachte ich 6 Jahre. In den den letzten 6 Monaten davon habe ich eine Urkunde gefälscht und diese für einen Arbeitsplatz verwendet welcher mich nun auf Urkundenfälschung verklagt und ein Monatsgehalt verklagt. Wie gut stehen meine Chancen in diesem Fall auf Unzurechnungsfähigkeit aus der Nummer raus zu kommen, derzeit befinde ich mich in der Vorbereitung für eine Entgiftung sowieso eine Stationäre Langzeittherapie.

  • #9

    Bukem: (Sonntag, 21 Februar 2021 10:43)

    @Floki: klingt alles nicht lustig.
    Ganz ehrlich, vielleicht wäre hier anwaltliche Hilfe nicht nur empfehlenswert, sondern unerlässlich.
    Und deshalb gut investiertes Geld.
    Hier wird man ohne detaillierte Fallkenntnis nicht weiter kommen. Geht hier um absolute Schadensbegrenzung und Minimierung von finanziellem Schaden und strafrechtlicher Sanktion

    Herrn Schüller erreichen Sie über obige Kontaktmail

  • #10

    Michal Lesniak (Donnerstag, 19 Oktober 2023)

    Ich bin King, Maciek to kurffa. Iś fahr do chimel

  • #11

    Bukem (Freitag, 05 Januar 2024 14:56)

    @michael: OK. Klingt gut