Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

Konsul Smidt Straße 8 R

28217 Bremen

 

Telefon: 0421 - 40 898 364

 

Mobil: 0157 - 82 77 39 34

 

Fax: 0421 - 16 767 5269

 

Mail: kontakt@strafverteidiger-schueller.de

 

Termine nur nach Vereinbarung!

Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich als Beschuldigter oder als Zeuge von der Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zur Vernehmung geladen wurde?

 

Wenn Du Deinen Briefkasten leerst und von einer Vorladung zur Vernehmung durch die Polizei oder einer anderen Behörde überrascht wirst, etwa weil Dir Handeltreiben mit nicht geringen Mengen Cannabis oder Kokain vorgeworfen wird, gilt folgendes:

 

Für Beschuldigte

 

  • Unverzüglich einen Rechtsanwalt einschalten und über diesen Akteneinsicht beantragen.
  • Du musst nicht bei einer polizeilichen Vernehmung erscheinen und solltest dies auch keinesfalls ohne Deinen Rechtsanwalt tun, die Gefahr, dass Du Dich um Kopf und Kragen redest, ist hoch. Vergiß nicht, dass die Polizisten häufig über Jahre in Vernehmungstechniken geschult wurden. Unterschätze das niemals! Auch auf das Schreiben brauchst Du nicht reagieren, Du kannst aber schriftlich absagen.
  • Wenn Du doch bei der Vernehmung sein solltest, muss die Polizei Dich über die Dir zur Last gelegte Tat informieren und Dir auch die Strafnorm erklären.
  • Du musst darüber aufgeklärt werden, dass Du außer Angaben zu Deiner Person (Name, Wohnsitz, Geburtsdatum und -ort, ungefährer Beruf) nichts sagen musst. Wurdest Du hierüber nachweislich nicht belehrt, können die Aussagen, die unter Verletzung dieser Aufklärungspflicht ans Licht gekommen sind, nicht verwertet werden.
  • Du kannst jederzeit einen Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger Deiner Wahl konsultieren, ohne Rücksprache mit diesem sollte ein Beschuldigter tatsächlich keine Aussage machen. Dieses Schweigen darf Dir im Strafverfahren nicht negativ angelastet werden, also keine Sorge deshalb.
  • Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft oder dem Gericht hast Du Folge zu leisten, sonst musst Du damit rechnen, dass man Dich mit der Polizei abholt.

 

Für Zeugen

 

  • Auch ein Zeuge braucht bei einer polizeilichen Vorladung nicht zu erscheinen.
  • Bei der Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht ist das anders, dort muss der Zeuge erscheinen und auch die Wahrheit sagen, im Falle einer Aussageverweigerung, die nicht durch ein Zeugnisverweigerungsrecht gedeckt ist, droht dann ein Zwangsgeld oder sogar die Beugehaft!
    Es gibt verschiedene Zeugnisverweigerungsrechte, diese sind §§ 52, 53 StGB zu entnehmen. So darf man die Aussage z.B. verweigern, wenn der Beschuldigte der eigene Verlobte oder Ehemann ist oder ein bestimmter Verwandtschaftsgrad besteht. Auch Angehörige bestimmter Berufsgruppen wie Rechtsanwälte und Ärzte haben diese Rechte, sie können aber von ihren Mandanten, Patienten etc. hiervon entbunden werden.
  • Niemand muss eine Aussage machen, wenn er sich hierdurch selbst belasten würde, § 55 StPO.
  • Auch für Zeugen ist es sinnvoll, sich rechtlich beraten zu lassen, inwieweit ein Aussageverweigerungsrecht etwa zugunsten von Verwandten oder Lebenspartnern in Betracht kommt.

 

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