Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

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Lei(d)tfaden Cannabis:  Knastvermeidungstipps für Grower, Dealer, Konsumenten und andere...

 

In diesem kleinen Ratgeber werden auf hoffentlich verständliche Art und Weise die wichtigsten und gefährlichsten Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) im Hinblick auf den Umgang mit Cannabis erklärt. Die rechtlichen Ausführungen gelten natürlich auch für alle anderen Betäubungsmittel wie z.B. Kokain, Heroin, LSD, Speed, Crack, MDMA etc..

 

Hiermit soll erreicht werden, dass möglichst viele Personen, die mit dem Betäubungsmittel Cannabis (und als solches ist Cannabis immer noch eingestuft) umgehen, also z.B. geneigte Gärtner, Konsument oder Dealer u.a. möglichst genaue Kenntnis davon haben, welches rechtliches Risiko ihren Handlungen innewohnt.

 

Der Umgang mit Cannabis ohne behördliche Erlaubnis ist grundsätzlich strafbar, da Cannabis in der Anlage I des BtMG aufgeführt und allein schon deshalb ein Betäubungsmittel ist. Ausnahmen vom Erfordernis einer Erlaubnis gelten im Bereich des Nutzhanfs u.a. für die Nutzung als Rohstoff für Kleidung, Kosmetik usw.

 

Sobald also ein Produkt vertrieben wird, das Nutzhanf-Bestandteile enthält und im Sinne von Essen, Trinken, Rauchen konsumiert werden soll, greift diese Ausnahmeregelung nicht und es bleibt bei der Strafbarkeit.

 

Das bedeutet, dass im Bereich der Lebensmittel alle Produkte, die aus Nutzhanf hergestellt wurden (Samen ausgenommen!), erhebliche rechtliche Risiken v.a. für den Verkäufer bedeuten.

 

Wer z.B. „Hanf-Tee“ verkauft, der neben anderen Zutaten eben auch getrocknete Nutzhanfblätter enthält, läuft Gefahr, sich wegen unerlaubten gewerblichen Handeltreibens mit BtM-Zubereitungen eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr einzuhandeln. Dasselbe gilt für Produkte wie z.B. leicht zu öffnende „Entspannungskissen“ mit Nutzhanfinhalt oder „Räucherganja“ aus THC armen Sorten unter 0,2 % THC. Auf die Berauschungsqualität kommt es eben nicht an! Auch Nutzhanf ist nach dem Gesetz ein Betäubungsmittel! Auch ein Käufer solcher Produkte macht sich ohne Erlaubnis strafbar.

 

Wenn man sich im Internet ein wenig umschaut, ist es schon erschreckend, wie viele Produkte mit Nutzhanfanteilen zum Konsumzwecken in dem Irrglauben der Legalität durch die Händler angeboten werden, die gar nicht wissen, auf welch dünnen Eis sie sich gerade bewegen. Wo kein Kläger, der kein Richter, das kann jahrelang gut gehen und dann knallt es.

 

Es geht mir darum, dass Sie die wichtigsten §§ des BtMG und die zum Teil sehr harten Strafen kennen und möglichst umgehen, um so im Fall der Fälle mit Bewährung statt mit Gefängnis davon zu kommen.

 

Denn nur um das Minimalziel „Bewährung“ wird es für viele normal ambitionierte Grower mit NDL Lampen ab 100 Watt aufwärts nur gehen können, wenn die Polizei morgens zur Hausdurchsuchung antritt und die erntereifen Pflanzen mitnimmt.

 

Das Thema Strafe ist unangenehm, es ist aber ein sehr reales Thema und kommt ziemlich schnell ziemlich nah.

 

Richtig unangenehm wird es aber erst, wenn man erst von einem Anwalt erklärt bekommt, dass eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren im Raum steht , weil man beim Verkauf von 70 Gramm Cannabis mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von mindestens 7,5 Gramm THC erwischt worden bist und dabei ein Butterflymesser in der Hosentasche gefunden wurde, an das man vielleicht gar nicht mehr gedacht hatte.

 

Das BtMG weist mitunter extrem strenge Strafen auf und die Eintrittskarte für einen langjährigen Gefängnisaufenthalt ist schneller gezogen, als Sie vielleicht wahrhaben wollen.

 

Geben Sie sich keinen Illusionen hin, gerade wenn bei verhältnismäßig niedrigen Mengen von 200 Gramm Waffen und/oder Banden (dazu zählt z.B. schon ein Growerkollektiv von mindestens 3 Personen!) im Spiel sind, wird auch der beste Verteidiger häufig nicht mehr viel machen können und Sie landen in einem Strafbereich, der sonst dem Schwerkriminellen-Bereich zuzuordnen ist.

 

Sprich: Sie bewegen sich schnell im Bereich von 5 Jahren aufwärts, dass ist die gleiche Strafe, die man auch für einen bewaffneten Bankraub erhält.

Eine Änderung des BtMG seitens des Gesetzgebers ist derzeit nicht wirklich zu erwarten, es gibt keine entsprechende Mehrheit weder im Bundestag noch in der Bevölkerung und auch das BVerfG zeigt sich nur wenig gewillt, sich der von Irrationalismen geprägte Cannabisprohibiton anzunehmen und die einschlägigen Strafvorschriften für verfassungswidrig zu erklären.

 

Für den Fall etwa einer Hausdurchsuchung oder anderen polizeilichen Maßnahmen ist es daher besser zu wissen und wirkt zumindest etwas beruhigend, dass Sie jetzt zwar vermutlich ein dickes blaues Auge in Form einer Bewährungsstrafe oder mit Glück nur eine Geldstrafe verpasst bekommen, aber weiterhin in Freiheit leben können.

 

Also: Machen Sie sich schlau und stellen Sie sich nicht mit Ihrer Unwissenheit oder einem falschen Verdrängungsmechanismus selbst jahrelang ins Abseits!

 

Handeln Sie verantwortlich, auch und gerade sich selbst gegenüber! Der Gedanke „es wird schon gutgehen“ ist im Zusammenhang mit dem Umgang mit v.a. größeren Mengen Cannabis ein unverzeihlicher Fehler.

Bitte beachten Sie, dass hier nur kurz und knapp erläutert werden kann, wie die Dinge stehen. Es handelt sich um einen Überblick, die nur die aus meiner Sicht relevantesten Begehungsvarianten im BtMG darstellen soll.

 

Nun aber zur Sache:

 

Die relevanten Strafvorschriften des BtMG sind v.a. die §§ 29 – 30 a BtMG. Es hilft nichts...Sie müssen diese §§ jetzt zumindest 1 - 2 x lesen...vor allem lesen Sie sich die Strafandrohungen genau durch. Freiheitsstrafen über 2 Jahren können mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

 

§ 29 BtMG:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
 
 
§ 29 a BtMG:
 
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahrwird bestraft, wer
1.
als Person über 21 Jahre
Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
 
 
§ 30 BtMG:
 
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahrenwird bestraft, wer
1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
2.
im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
3.
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4.
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 einführt.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
 
 
§ 30 a BtMG
 
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
 

 

Daraus ergibt sich der

 

Überblick über die zu erwartenden Strafen (Darstellung in aufsteigender Höhe):

 

 

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

 

sind in § 29 Abs. I BtMG vorgesehen für denjenigen, der ohne Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM..."Bundesopiumstelle") eine oder mehrere der folgenden Varianten erfüllt hat. Es handelt sich um eine Aufzählung jeweils bezogen auf den Umgang mit „geringen“ und „normalen“ Mengen, also Mengen, die jedenfalls den Bereich der sog. „nicht geringen Menge“ (bei Cannabis sind das 7,5 Gramm THC) nicht erreichen.

Dieser Wert ist bei einer Erntemenge von 50 Gramm Cannabisblüten (getrocknet) bei den heutigen Wirkstoffgehalten oft schon erreicht, es ist also höchste Vorsicht angezeigt.

 

Anbau von Cannabis: Anbau ist das von einem menschlichen Willen getragene Aussäen von Samen und die Aufzucht zumindest einer Cannabispflanze. Vollendet ist die Tat bereits mit dem Ausbringen der Samen in die Erde. Täter kann sein, wer die Cannabispflanze selbst anbaut oder aber nur beim Aufziehen der Pflanzen mithilft.

 

Herstellen von Cannabis: Unter „Herstellen“ von Betäubungsmitteln generell versteht man das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln von BtM. Bzgl. Cannabis ist hiermit v.a. das Ernten der Blüten und das Trocknen gemeint. Vom Begriff des Herstellens umfasst ist z.B. auch die Extraktion von Öl aus Blatt- und Blütenmaterial oder die Herstellung von Haschisch.

 

Handeltreiben: Dieses Merkmal ist der Zentralbegriff im Betäubungsmittelrecht, wenn er bejaht wird, führt das regelmäßig zu einer Erhöhung des Strafmaßes. Der Begriff des Handeltreibens wird extrem weit ausgelegt und umfasst auch andere Begehungsvarianten des § 29 Abs. I Nr.1 BtMG, also bitte nicht wundern. So wird etwa aus einem normalen Grow z.B. bereits dann vollendetes (!) Handeltreiben, wenn der Anbau mit dem Willen vorgenommen wird, später Gewinn mit dem Cannabis zu erzielen. Ob dieser dann tatsächlich auch erzielt worden ist, ist unerheblich.

 

Handeltreiben wird wie folgt definiert:

 

Unter Handeltreiben ist jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit zu verstehen, auch wenn diese sich nur als gelegentlich, einmalig oder ausschließlich vermittelnd darstellt.

 

Eigennützig ist eine Tätigkeit nur, wenn das Handeln des Täters von Streben nach Gewinn geleitet wird oder dieser sich irgendeinen anderen materiellen oder objektiv messbaren immateriellen persönlichen Vorteil verspricht (dieser muss also nicht wirklich angefallen sein!).

Verschenkt der Täter also Cannabis oder verkauft es zum Selbstkostenpreis, scheidet diese Begehungsalternative aus.

 

Welche Handlungen fallen nun aber konkret unter den Begriff des Handeltreibens?

 

Hier sind einige Beispiele aufgeführt (jeweils vollendetes Handeltreiben!):

 

Einmaliger Verkauf von Cannabis mit Gewinnerzielungsabsicht

 

Kauf von Cannabis mit der Absicht, es gewinnbringend weiter zu verkaufen (Weitergabe zum Einkaufspreis reicht an sich nicht aus, sehr wohl aber die Weitergabe zum EK, wenn man dafür als Bonus immaterielle Vorteile (Lehrbuchbeispiel: Sex von einer Prostituierten) erhält.

 

Vermitteln von Kontakten in Erwartung der Zahlung einer Provision („Kannst es ja mal bei meinem Kollegen probieren, der hat nicht nur Nebula, Orange Bud und NL 5 x Haze da, sondern auch 2 Sorten Haschisch. Auf Bestellung gibt es auch Stecklinge!“). Auch hier gilt: Die Provision muss nicht wirklich angefallen sein.

 

Transport von Cannabis in Erwartung eines Vorteils

 

Transport von Gelderlösen aus Drogengeschäften

 

Kurieranwerbung und -überwachung

 

Inkassotätigkeiten im Drogenbereich - Sie wollten für einen befreundeten Dealer ein paar administrative Aufgaben v.a. im Bereich des Eintreibens von Schulden übernehmen und sich so etwas Geld dazu zu verdienen? Keine wirklich gute Idee.

 

Finanzierung von Drogengeschäften, z.B. durch ein Darlehen, damit Ihr Kumpel die frisch aus Kolumbien importierte Ware aus Holland abholen kann.

 

 

(Anmerkung: Der Gesetzgeber mag keine Einfuhr. Wer in Deutschland beim Anbau von Cannabis mit min. 7,5 Gramm THC oder einem anderem BtM in nicht geringer Menge erwischt wird, kriegt mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe. Wer bei der Einfuhr derselben Menge erwischt wird, kriegt mindestens 2 Jahre. Der Anbau wird also wertungsmäßig milder bestraft als die Einfuhr.

Werden Sie bei der Einfuhr von z.B. 200 Gramm guten Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von z.B. 15 % aus Holland erwischt und findet man in Ihrem Auto am besten noch in Griffnähe einen Schlagring oder ein Elektroschockgerät oder einen anderen Gegenstand, der zur Verletzung von Menschen geeignet und bestimmt ist, geht es für mindestens 5 Jahren ins Gefängnis. Für Schusswaffen gilt dasselbe. Was man alles unter Schusswaffen versteht und was zu den anderen verbotenen Gegenständen gehört, erkläre ich weiter unten gesondert.

 

Merken Sie sich an dieser Stelle: Schusswaffen und vergleichbare Gegenstände sind absolute No Go´s im Zusammenhang mit Drogen. Sie sichern nichts, außer Ihr Exklusivticket ins Gefängnis. Erwarten Sie keine Gnade oder Nachsicht, wenn man solche Dinge bei Ihnen findet! Waffen sind kein Ausdruck von Coolness, sondern Beweis für eine extrem ausgeprägte Dummheit. Keiner kann Sie davon abhalten, aber glauben Sie mir...eine scharfe 9 mm oder noch besser eine geladene abgesägte Schrotflinte wirft kein gutes Licht auf Sie.

 

Verbales Handeltreiben, das bloße Anbieten einer bestimmten Menge Cannabis reicht aus, ohne dass diese überhaupt vorhanden sein muss.

 

Zubereitung, Anbau, Ernten, Verwahrung, Abpacken, Abwiegen oder Versenden gegen Lohn oder in bloßer Erwartung des Lohnes / Gewinns (braucht im Ergebnis also wieder nicht gezahlt worden zu sein, um "vollendetes Handeltreiben" zu bejahen)

 

Ausfindigmachen von möglichen Lieferanten

 

Erkundigung nach Abnehmern

 

Kauf den Laborbedarf, etwa für die Herstellung von Öl (!)

 

Umtausch von Geld aus Cannabis-Verkauf in andere Produkte

 

Weitergabe des Erlöses aus Cannabis Geschäften an Mittelsmänner oder Hintermänner

 

Im Ergebnis bedeutet das, dass der Gesetzgeber und damit auch die Staatsanwaltschaften und die Gerichte im Zusammenhang mit Cannabis und anderen Betäubungsmitteln alle Vorgänge hart bestrafen, die irgendwie danach riechen, der Erzielung von Gewinn zu dienen. 

 

Sprich: Sie sollen keine Geschäfte mit Cannabis oder anderen BtM machen, nicht ein einziges.

 

Das Gericht hat stets Erwägungen hinsichtlich der Strafzumessung anzustellen. Strafmildernd kann es im Rahmen des § 29 Abs. I BtMG sein, wenn nur sehr wenige (also z.B. nur zwei) Cannabispflanzen angebaut werden und diese verhältnismäßig klein sind und wenig Ertrag bringen.

 

Wer also unter einer kleinen 70-100 Watt Lampe zwei Pflanzen zieht, erntet Pflanzen, die kraft Natur der Sache eher klein sind und relativ wenig Ertrag liefern. Werden diese bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt und liefert die Laboranalyse vielleicht nur 2 oder 3 Gramm THC als Ergebnis, so ist es nicht völlig fernliegend, dass man mit einer Geldstrafe davon kommt. Hat natürlich auch was mit dem Bundesland und dem Nord-Süd-Gefälle zu tun.

 

Einen Eintrag ins Führungszeugnis (ab 91 Tagessätzen) riskiert man zwar auch da, aber im Vergleich zu einer Bewährungsstrafe ist das immer noch einer der Hauptgewinne im Strafmaßroulette. Mit sehr viel Glück und einem eher progressiven Staatsanwalt/Richter kann man sogar in den „Genuss“ einer Einstellung des Verfahrens gegen Geldstrafe kommen (die kann allerdings großzügig für die Staatskasse ausfallen!).

 

Wer allerdings einschlägig vorbestraft ist, sollte sich auch beim Anbau von nur zwei kleinen Pflanzen nicht auf eine Einstellung hoffen. Das Gericht kann auch für zwei kleine Pflanzen, die zum Eigenbedarf angebaut wurden, Bewährungsstrafen aussprechen. Das muss klar sein.

 

Die Strafzumessungsregel des § 29 Abs. III BtMG sieht allerdings bereits Freiheitsstrafen von 1 – 15 Jahren vor, wenn die Handlungsvarianten des § 29 Abs. I BtMG gewerbsmäßig vorgenommen werden.

 

Hauptanwendungsfall ist das gewerbsmäßige Handeltreiben, Cannabis bzw. Haschisch oder Öl kann aber auch z.B. gewerbsmäßig angebaut, hergestellt, eingeführt, ausgeführt, veräußert werden.

 

Gewerbsmäßig handelt ein Täter, der die Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Schon der einmalige Verkauf von Cannabis mit der Absicht, zu einem anderen Zeitpunkt noch mehr zu verkaufen, wird von den Gerichten mitunter schon als gewerbsmäßiges Handeltreiben angesehen.

Wer also z.B. 300 Gramm Cannabis erntet oder einkauft und davon zumindest einmalig eine größere Teilmenge verkauft und ihm gleichzeitig nachgewiesen werden kann, dass er noch mehr verkaufen will (etwa über eine von der Polizei ausgelesene Mail wie: „Nächste Woche kannst Du gerne noch mehr kaufen“), der ist schon in unmittelbarer Schlagweite einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe!

 

Anmerkung: Freiheitsstrafen von bis zu 2 Jahren können (es kommt stets auf den Einzelfall, Vorstrafen etc. an!) zur Bewährung ausgesetzt werden, die Bewährungszeit beträgt mindestens 2 und höchstens 5 Jahre.

 

Unter Umständen kann dann ein weiteres kleineres Drogendelikt während der laufenden Bewährung dann schon bedeuten, dass die Strafe abgesessen werden muss.

Realistisch betrachtet ist mit einer Bewährungszeit unter 3 Jahren bei Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr nicht zu rechnen. Die Gerichte wollen die jeweiligen Personen in aller Regel nicht nur 2 Jahre von weiteren Anbaumaßnahmen etc. abhalten, sondern längerfristig eng an die Kette legen und machen von dieser Möglichkeit rege Gebrauch.

 

Bei Kleindealern kann bereits der Nachweis von einer kleinen Serie von 4-5 Einzelverkäufen von wenigen Gramm innerhalb eines kurzen Zeitraums von z.B. 2-3 Wochen ausreichen, um die Dauerhaftigkeit der Einnahmequelle und damit den hohen Strafrahmen des § 29 Abs.III BtMG bejahen zu können. Wer also Cannabis anbaut, um sich hierdurch auch nur einen dauerhaften Nebenerwerb zu schaffen, sollte sich des hiermit verbundenen absolut unverhältnismäßig hohen Risikos immer bewusst sein.

 

Bei objektiver Betrachtung kann man nur davor warnen, Cannabis anzubauen, um es zu verkaufen.

Eine Freiheitsstrafe zu riskieren, weil man hier und da mal etwas Gras verkauft hat oder dies beabsichtigt, ist eine Angelegenheit, bei der die möglichen Vorteile von den surreal anmutenden Nachteilen derart überlagert werden, dass man davon Abstand nehmen sollte.

Kommen wir jetzt aber zu den richtig unangenehmen Vorschriften des BtMG:

 

Freiheitsststrafe 1 – 15 Jahre

 

Nach § 29 a Abs. I Nr. 1 BtMG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr derjenige bestraft, der selber älter als 21 Jahre ist und an eine Person unter 18 Jahren unerlaubt Cannabis abgibt oder dieser verabreicht bzw. zum unmittelbaren Gebrauch überlässt.

 

Sollte theoretisch eigentlich klar sein und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Die Realität sieht aber anders aus.

Die gesellschaftliche Realität ändert aber nichts daran, dass es richtig knallt, wenn man Ihnen nachweist, dass Sie Drogen an Minderjährige abgegeben haben. Sobald Erwachsene an Minderjährige Betäubungsmittel abgeben, kann vor Gericht wegen des immensen Gewichts des Gedanken des Jugendschutzes nicht mit Milde gerechnet werden.

 

Also: Niemals Cannabis an Personen unter 18 Jahren abgeben! Das hat übrigens auch was mit Verantwortung zu tun. (Zur Klarstellung: Personen unter 18 Jahren sind minderjährig, Personen von 18 bis 21 Jahren sind Heranwachsende, Personen über 21 Jahren sind Erwachsene im Sinne des Gesetzes).

 

Gemäß § 29 a Abs. I Nr.2 BtMG wird zudem mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer mit Cannabis bzw. Haschisch/Öl in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, wer Cannabis oder die hieraus hergestellten Produkte wie Haschisch oder Öl in nicht geringer Menge anbaut bzw. herstellt, abgibt oder einfach besitzt. Dieser Fall ist praktisch der häufigste Anwendungsfall für Grower, die vor Gericht landen.

 

Diese Mindestfreiheitsstrafe relativiert die Auffassung bestimmter Personen, man könne nur ab 400 Watt ordentliche Ergebnisse einfahren. Wer so etwas behauptet, mag streng unter Ertragsgesichtspunkten betrachtet zwar Recht haben, ist aber jemand, dem es zumindest rechtlich an Überblick fehlt.

 

Dem ambitionierten Junggrower, der sich voller Enthusiasmus und botanischen Interesse für das neue Hobby etwas betriebsblind unüberschaubaren Risiken aussetzt, kann man das noch verzeihen. Jugendlicher Leichtsinn kann schon mal den Blick zu sehr verengen.

Dass jedoch viele Kunden selbst von Growshopmitarbeitern müde belächelt werden („da kommt doch eh nichts bei raus“) wenn sie sich nach einer kleinen Lampe (z.B. einer 100er NDL) erkundigen, spricht Bände.

 

Da liegt leider häufig ein sehr starkes Aufklärungsdefizit vor. Über die Gründe hierfür kann man nur spekulieren.

 

Denken Sie immer daran: Der Worst Case ist nicht die Hausdurchsuchung an sich, sondern die Verurteilung zu fünf oder mehr Jahren Gefängnis.

 

Weiter im Text mit der

 

Erklärung der Mengenbegriffe:

 

Die „geringe Menge“ ist die Menge, bei der das Gericht von einer Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen § 29 Abs. I, II, IV BtMG, also etwa bei bloßen Besitz, absehen kann (Also nicht muss, es handelt sich um eine sog. „Ermessensvorschrift“. Regelmäßig wird nur dem Ersttäter diese Privilegierung zu gute kommen.).

Voraussetzung dafür ist, dass das Cannabis nur zum bloßen Eigenverbrauch angebaut, besessen usw. wurde, vgl. § 29 Abs. 5 BtMG.

 

Die „geringe Menge“ Cannabis beträgt ja nach Bundesland zwischen 5 und 10 Gramm: MeckPomm 5 g, Berlin/Bremen/NRW/Rheinland-Pfalz je 10 g, alle anderen Bundesländer 6 g.

 

 

Die „nicht geringe Menge“ Cannabis, die regelmäßig zumindest ein Jahr Freiheitsstrafe gemäß § 29 a nach sich zieht, ist erreicht, wenn bei der aufgefundenen Menge Cannabis/Haschisch/Öl ein Wirkstoffgehalt von mindestens 7,5 Gramm THC festgestellt worden ist. Bei den heutigen Cannabis- Sorten muss hiermit bereits ab einer Menge von 50 Gramm ernsthaft gerechnet werden!

 

Achtung! Bei der Einfuhr gibt es für die Menge schon mindestens 2 Jahre, vgl. die Ausführungen zu § 30 BtMG. (Der Gesetzgeber mag keine organisierten Strukturen, keine Waffen und keine Einfuhr. Und schon gar keine Verknüpfung dieser Dinge. Er hatte damit die organisierte Kriminalität im Blick. Dass er deren Existenz durch die Gesetzgebung fördert und überhaupt erst möglich macht, um dann die selbst gelegten Brandherde zu löschen, ist vollkommen paradox, soll aber an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden).

 

 Die „normale Menge“ bezeichnet jede Menge zwischen der „geringen“ und „nicht geringen Menge“.)

 

Das bedeutet praktisch: Wer das Risiko einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr umgehen und trotzdem anbauen will, für den ist eine kleine NDL Pflicht. Das bedeutet maximal 100 Watt und ein bis zwei kleine Pflanzen unter Verzicht auf Scrog und ähnlichen Techniken!

 

Wenn dann noch zeitversetzt in Blüte geschickt wird, besteht die Möglichkeit, den Bereich des § 29 a BtMG zu umgehen, wenn es zu polizeilichen Maßnahmen kommen sollte. Dann hat man u.U. nur eine Pflanze in der Hauptblüte, während die andere gerade erst angefangen hat zu blühen.

 

Wenn man mal mindestens von 0,3 g/Watt bei 100 Watt ausgeht, landet man bei 30 g. Multipliziert mit einem eher gängigen Wirkstoffgehalt, den man mit mindestens 15 % ansetzten sollte, landet man bereits bei 4,5 g THC.

 

Es bietet sich an, erstmal einen Steckling durchblühen zu lassen, um zu sehen, wie viel er abwirft und dann zu entscheiden, ob noch ein zweiter dazu genommen werden kann, ohne dass das Risiko zu groß wird.

 

Einen Art „Sicherheitspuffer“ von 3 Gramm THC zur Grenze von 7,5 THC im Auge zu behalten erscheint recht sinnvoll. Sie habt dann sauberes Gras ohne Brix, Sand oder was sonst noch und können zudem noch einigermaßen ruhig schlafen, nachdem Sie Besuch von der Polizei bekommen haben.

 

Sie sollten sich vorher exakt überlegen, wie hoch Ihr Eigenbedarf eigentlich ist. Es kommt nicht darauf an, dass es schön ist, noch eine Reserve von 100 Gramm im Küchenschrank liegen zu haben!

 

Der wirkliche (und selbstredend moderate und auf gelegentlichen Rauchen basierende!) Durchschnittskonsum sollte der entscheidende Faktor bei einer Growplanung sein. Gehen wir mal von 30 Gramm Ernte bei ein-zwei Pflanzen nach 8-10 Wochen aus. Das muss für den Eigenbedarf reichen, bis der nächste Grow beendet ist. Punkt.

 

Wer mehr als das braucht, sollte nicht lamentieren, sondern sein Konsumverhalten kritisch hinterfragen. 10-15 Gramm Gras müssen locker für 5 Wochen reichen. Leute, die Cannabis aus medizinischen Gründen konsumieren natürlich ausgenommen. Wer damit nicht hinkommt, sollte sein Konsumverhalten kritisch überdenken.

 

Ein gewohnheitsmäßiger, vor allem täglicher Konsum (wenn nicht zwingend medizinisch erforderlich) von Cannabis ist wie der Gebrauch jeder anderer Droge auch abzulehnen.

 

Wer weniger raucht, muss weniger anbauen und kriegt weniger Strafe. Die Gleichung ist recht einfach und der Hobbybotaniker kann weiterhin anbauen, ohne gleich Kopf und Kragen zu riskieren.

 

So einfach geht das mit der Verantwortung.

 

§ 29 a Abs. II BtMG regelt den minderschweren Fall mit einem Strafmaß von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein solcher minderschwerer Fall kann etwa dann vorliegen, wenn ein erwachsener Student seinem minderjährigen Kumpel während des Urlaubs Cannabis zum Rauchen überlässt oder wenn ein Elternteil dem unter Entzugssymptomen leidenden minderjährigen Sohn die Droge überlässt, damit diese aufhören.

 

Der minderschwere Fall wird regelmäßig jedenfalls dann zumindest zu prüfen sein, wenn ein geständiger Angeklagter eine verhältnismäßig geringe Menge an szeneerfahrene Jugendliche abgegeben hat. Sich hierauf zu verlassen, ist aber ein Fehler, es handelt sich bloß um eine Möglichkeit, von der der Richter Gebrauch machen kann oder eben nicht.

 

 

Freiheitsststrafe 2 – 15 Jahre

 

Kommen wir nun zu § 30 BtMG. Dieser sieht für die Handlungsvarianten des Abs. I Mindestfreiheitsstrafen von 2 Jahren vor. Der Abs. II regelt die minderschweren Fälle mit einem Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren.

 

§ 30 Abs. I Nr.1 BtMG sieht die Mindeststrafe von 2 Jahren für Anbauen, Handeltreiben oder Herstellen von BtM vor, wenn der Täter dabei als Mitglied einer Bande gehandelt hat, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Taten verbunden hat.

 

Das gilt für Mengen, die sich jeweils unterhalb der „nicht geringen Menge“ bewegen.

 

Geht es um „nicht geringe Mengen“, sind wir bereits bei 5 Jahren, vgl. die Ausführungen unten zu § 30 a BtMG!

 

 

Was versteht man nun unter einer „Bande“?

 

Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Bande eine Verbindung von mindestens 3 Personen, die sich für eine gewisse Dauer zur fortgesetzten Begehung von mehreren selbstständigen, im Einzelnen noch ungewissen (weil zukünftigen) Delikten zusammengeschlossen hat. Es bedarf keiner ausdrücklichen Bandenabrede, keines gefestigten Bandenwillens und keines Tätigwerden im übergeordneten Bandeninteresse mehr.

 

 

Merken Sie sich also diese wichtige Regel:

 

Niemals mit mehr als zwei Personen arbeitsteilig Growprojekte o.ä. starten, die mehrmalige zukünftige Ernten beabsichtigen, also z.B. der dauerhafte gemeinsame Betrieb einer Homebox XS mit einer 70 Watt Lampe!!! Eine Person mehr oder weniger bedeutet im BtMG im Extremfall einen Unterschied im Strafmaß von 4 Jahren oder mehr!

Der kollektive Anbau von Cannabis ist einer der schlimmsten Fehler überhaupt, kommen dann noch „nicht geringe Mengen“ ins Spiel, ist man bei 5 Jahren, das ist die gleiche Mindeststrafe, die das Gesetz für einen bewaffneten Banküberfall vorsieht! Willkommen im Bereich der Schwerkriminalität! Sie fühlen sich nicht als Schwerverbrecher? Macht nichts, man macht Sie einfach zu welchen, wenn Sie sich falsch verhalten!

 

Es reicht bereits der einmalige nachgewiesene bandenmäßige Anbau einer normalen Menge Cannabis, wenn einer von Euch im Verhör verrät, dass Ihr schon letztes Jahr zusammen angebaut habt oder der nächste Grow schon geplant war, um Ihren Bedarf zu decken! Es kommt dann zwar auch die Möglichkeit des minder schweren Falls in Betracht, aber nochmals: Verlassen Sie sich nicht auf diese vage Möglichkeit!

 

§ 30 Abs. I Nr.2 BtMG sieht mindestens 2 Jahre für Personen vor, die gewerbsmäßig die Handlungsvarianten des § 29 Abs.I Nr.1 BtMG verwirklicht. Wer sich als über 21 jähriger auch nur eine vorübergehende Einkommensquelle dergestalt verschaffen will, dass er Cannabis an Personen unter 18 Jahren abgibt, steht schon mit einem Bein im Gefängnis.

 

Merke: An Personen unter 18 Jahren wird kein Cannabis abgegeben. Egal ob es der nervende kleine Bruder ist oder wer auch immer! Wenn minderjährige beteiligt sind, wird es immer schwierig, noch Bewährung zu erhalten.

 

In § 30 Abs. I Nr.3 BtMG geht es um die Verursachung des Todes, welcher durch die Überlassung von BtM leichtfertig herbeigeführt wurde. Diese Variante spielt also bei Cannabis keine Rolle, da es eine letale Dosis Cannabis nicht gibt.

 

§ 30 Abs.I Nr.4 BtMG dagegen muss man unbedingt kennen: Er regelt, dass derjenige eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren erhält, der eine „nicht geringe Menge“ BtM einführt!

 

Das bedeutet, dass der Anbau einer „nicht geringen Menge“ innerhalb Deutschlands jedenfalls beim unbewaffneten Eigenbedarfsgrower ohne Verkaufsambitionen „nur“ ein Jahr Mindestfreiheitsstrafe nach sich zieht, während die Einfuhr derselben Menge doppelt so hart bestraft wird!

 

Da kommt wieder der Grundgedanke des Gesetzgebers ins Spiel:

 

Keine Strukturen, keine Waffen, keine grenzüberschreitenden Aktivitäten, keine Jugendlichen!

 

Unter diesem Gesichtspunkt muss man sagen, dass es überhaupt keine gute Idee ist, mal eben in Holland 100 Gramm gutes Gras einzukaufen, um es über die Grenze mit nach Deutschland zu nehmen.

 

Also: Keine Einfuhr nicht geringer Mengen Cannabis oder anderer BtM aus dem Ausland! Niemals!

 

Freiheitsststrafe 5 – 15 Jahre (!)

 

Kommen wir nun zu den absoluten Super-Gau-Varianten des § 30 a Abs. I, II BtMG, bei denen 5 Jahre Mindeststrafe Ihren „Spieleinsatz“ darstellen.

 

Auch hier gibt es zwar den minderschweren Fall des § 30 a Abs.III BtMG mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, aber auch hier gilt: Lassen Sie die Finger von allem, was Sie nur in die Nähe dieses Paragraphen bringt! Es ist nichts als der blanke Wahnsinn, wegen des Umgangs mit Cannabis und Drogen überhaupt derart hohe Strafen zu riskieren!

 

Wer Cannabis in „nicht geringer Menge“ (das ist der Unterschied zu § 30 Abs.I Nr.1 BtMG!) unerlaubt anbaut, herstellt, mit Ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, kriegt sehr wahrscheinlich 5 Jahre oder mehr.

 

Beispiel: 3 Freunde betreiben zusammen eine Homebox XL mit 400 Watt NDL und bauen "Superskunk" an. Sie haben einen Zeitplan, wer sich wann um die Pflanzen zu kümmern hat. Es geht eigentlich nur darum, den Eigenbedarf zu decken. Sie ernten alle 3 Monate 200 Gramm Cannabis mit einem Gesamt-Wirkstoffgehalt von jeweils mindestens 7,5 Gramm THC. Die Sache kommt heraus. Der Strafrahmen liegt bei 5 - 15 Jahren, auch wenn hier die Annahme eines minder schweren Falls nicht unrealistisch erscheint.

 

Also nochmal: Niemals mit mehr als 2 Personen zusammen anbauen!

 

Wer als über 21 jähriger einen unter 18 jährigen dazu bestimmt, mit BtM Handel zu treiben, sie ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen kriegt 5 Jahre und mehr.

 

Bestimmen ist die Einflussnahme auf den Willen eines anderen, die diesen zu einem strafbaren Verhalten veranlasst. Die Willensbeeinflussung muss nicht die alleinige Ursache für das Verhalten des anderen sein, es genügt eine bloße Mitursächlichkeit!

Wer hier auf einen minder schweren Fall zu hoffen wagt, kann auch in der Kirche eine Kerze anzünden, das bringt genauso viel. Wenn bei Minderjährigen der Tatentschluss zu einer dieser Handlungen hervorgerufen oder dieser auch nur verstärkt wird, etwa durch das Anbieten von Geld oder durch eine Drohung, das Versprechen günstiger Einkaufskonditionen o.ä. etwa zu einem Botengang über die holländische Grenze überredet, der wird die unnachgiebige Härte des § 30 a Abs. II Nr.1 zu spüren bekommen! Sie brauchen nicht auf Milde hoffen, wenn Kinder durch Sie in BtM-Geschäfte verwickelt werden!

 

Ebenfalls 5 Jahre Mindestfreiheitsstrafe kriegt nach § 30 a Abs.II Nr.2 BtMG derjenige, der mit BtM in nicht geringer Menge Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die nach ihrer Art zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

 

Wer also ernsthaft glaubt, er müsse in Holland eine nicht geringe Menge Cannabis oder andere BtM abholen und meint, er müsse zur Sicherheit , quasi für den Fall der Fälle, einen vom Gesetz verbotenen Gegenstand dabei haben, der hat Gefängnis im Langzeitmodus sicher gebucht.

 

Ein Mitsichführen liegt vor, wenn die Waffe dem Täter in irgendeinem Stadium des Tathergangs zur Verfügung steht, d.h. so in seiner räumlichen Nähe befindet, dass er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne große Schwierigkeiten bedienen kann. Ein vergessenes Messer im Handschuhfach kann sich bei einer Einkaufsfahrt ins Ausland da sehr böse rächen.

 

Diese Gegenstände stehen auf der schwarzen Liste (Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit!):

 

Schusswaffen aller Art. Auch Gaspistolen und Luftgewehre /-pistolen zählen dazu.

Zu den in § 30 a Abs. II BtMG genannten sonstigen Gegenstände gehören zum einen alle Waffen im technischen Sinne, also über den Begriff des § 37 WaffG hinaus Hieb-, Stoß- und Stichwaffen. Dazu zählen:

 

  • Schlagringe
  • Teleskopschlagstöcke
  • Gummischlagstöcke
  • Holzknüppel
  • Wurfsterne
  • Präzisionsschleudern
  • Elektroschocker
  • Stahlruten
  • Totschläger,
  • Springmesser
  • Klappmesser
  • Butterflymesser
  • Beile und Äxte
  • Baseballschläger
  • Sprengkörper jeder Art wie Handgranaten, aber auch Molotowcocktails
  • Tränengas, egal ob CS-Gas oder Pfefferspray
  • Kampfhunde gehören dazu, wenn sie scharfgemacht wurden!
  • Scheinwaffen oder Waffenattrappen sowie Spielzeugpistolen sind keine Schusswaffen, sondern sonstige Gegenstände, bei denen im Einzelnen geprüft werden muss, ob sie zur Verletzung von Personen geeignet sind und der Täter dies auch vorhatte. In der Regel wird bei solchen Gegenständen der Anwendungsbereich des § 30 a Abs.II Nr.2 BtMG nicht eröffnet sein. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn sich die Attrappe etwa dazu eignet, als Schlagwerkzeug benutzt zu werden!

 

Waffen und die genannten Gegenstände haben im Haushalt eines Growers bzw. generell in dessen Eigentum nichts, aber auch gar nichts zu suchen! Wenn in der Ermittlungsakte Waffen vermerkt sind, wird es immer heikel, denn Waffen sind beim Gesetzgeber, bei Richtern und Staatsanwälten extrem unbeliebt und das zu Recht! Sie sind einfach verdammt nochmal unnötig und nicht cool, sondern nur Zeichen der eigenen geistigen Umnachtung!

Wenn alles nichts mehr hilft und eine langjährige Haftstrafe zu befürchten steht, gibt es noch die Möglichkeit, von der sog. "Kronzeugenregelung des BtmG", der Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG Gebrauch zu machen.

§ 31 BtMG:

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.

War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

 

Hier geht es also darum, weitere Personen und die mit ihnen verbundenen Taten zu offenbaren, um die eigene Strafe zu mildern. Dies ist natürlich immer eine Frage des persönlichen Stils. Die mit § 31 BtMG zusammenhängenden Fragen werde ich in einem gesonderten Rechtstipp darstellen, wenn Sie Fragen dazu haben, können Sie mich auch gerne kontaktieren.

 

Ich fasse nochmal abschließend zusammen:

 

Sie sollen keine Waffen oder vergleichbare gefährlichen Gegenstände besitzen!

 

Sie sollen keinen Banden angehören!

 

Sie sollen keine BtM einführen!

 

Sie sollen nicht Handeltreiben!

 

Sie sollen nicht mit „nicht geringen Mengen“ BtM herumhantieren!

 

Sie sollen keine Personen unter 18 Jahren mit BtM in Kontakt bringen!

 

Sie sollen diese Dinge vor allem nicht verknüpfen! Niemals!

 

Fragen zu dem Themenkomplex BtMG beantworte ich sehr gerne, sie stellen einen Schwerpunkt meiner Tätigkeit dar.

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Kommentare: 46
  • #46

    Rechtsanwalt Schüller (Montag, 12 April 2021 20:06)

    @Birka:

    Wenn die Staatsanwaltschaft mit § 29 a BtMG drohen 1 Jahr aufwärts. In der Regel auf Bewährung. Vielleicht kommt noch ein minder schwerer Fall in Betracht.

    Sie können die Kekse nicht aufteilen und damit die Strafe halbieren. So einfach funktioniert das leider nicht. Wenn Sie jetzt noch keinen Verteidiger haben, wird es höchste Zeit. Melden Sie sich bei Bedarf: kontakt@strafverteidiger-schueller.de - danke.

  • #45

    Birka (Montag, 12 April 2021 14:37)

    Guten Tag Herr Schüller,
    Bei meiner Mitbewohnerin und mir wurde bei einer Hausdurchsuchung, Cannabis in Form von überbackenen Keksen und den geernteten Blüten gefunden. In der Anklage Schrift heisst es nun, meine Mitbewohnerin wird wegen Besitz in einhergehen mit Anbau in nicht geringer Menge angeklagt.
    Ich werde wegen dem vergehen des Besitzes in einhergehen mit dem Anbau angeklagt.
    Droht meiner Mitbewohnerin jetzt zwingend eine Freiheitsstrafe? Oder würde es etwas bewirken wenn ich angebe dass ein Teil "ihres Besitzes" meines war? In Wahrheit gehörte es uns beiden, doch die haben das scheinbar einfach aufgeteilt in welchen Wohnbereich das Cannabis gefunden wurde.
    Viele dank für Ihre Antwort im voraus

  • #44

    Rechtsanwalt Schüller (Freitag, 12 März 2021 21:35)

    @Wlf:

    Erstmal ist so eine Aussage bei einer Person, die offenbar an Psychosen leidet, sehr kritisch zu hinterfragen.

    Der Vorwurf des Handeltreibens nach § 29 I, III BtMG wiegt schwer und kann ein Jahr Freiheitsstrafe und mehr nach sich ziehen (wenn auch meist auf Bewährung). Das können Sie nicht so laufen lassen.

    Dh können Sie schon, es empfiehlt sich aber nicht. Natürlich hängt von dem Ergebnis dieses Strafverfahrens auch die Frage ab, ob das Rezept zu Recht für ungültig erklärt worden ist.

    Ganz neu ist es jedenfalls nicht, dass sich manche Cannabis Patienten, die das zum Teil von der Kasse bezahlen lassen, das Cannabis dann an Dritte weiterverkaufen. Ist aber selten der Fall, jedenfalls habe ich nicht so viel davon mitbekommen.

  • #43

    Wlf (Donnerstag, 11 März 2021 14:07)

    Sehr geehrtes Team,
    Unser ex Mitbewohner wurde gewaltsam von der Polizei aus unserer Wohnung entfernt und in die Psychiatrie gebracht (er ist extremer Drogenkonsument Amphetamine und Gras) , da er uns Morddrohungen gemacht hat. 2 Wochen später hat er bei der Polizei eine Aussage gegen meinen Mitbewohner gemacht ( Medizinischer Cannabis Patient) und behauptet das er Handel mit seiner Medizin betreibe, obwohl dies nicht stimmt! Jetzt wurde sein Rezept für ungültig erklärt und seine Krankheit wird schlimmer. Ist das rechtens? Was können wir dagegen tun? Vielen Dank im voraus!

  • #42

    Rechtsanwalt Schüller (Mittwoch, 06 Januar 2021 16:28)

    Das kommt auf die Straßenqualität an. Wenn der Schätzwert (wie meiner Meinung richtig ist) bei 5 % THC anzusetzen. Und dann wäre man bzgl des Cannabis schon mal bei einer normalen (und keiner nicht geringen Menge = 7,5 Gramm THC oder mehr). Wie gesagt: Da muss man sehr genau hinschauen bei diesen Schätzungen. Klassiker.

  • #41

    Sherlock (Montag, 28 Dezember 2020 20:13)

    Ist 10% nicht sogar gut geschätzt bei straßenqualität oder ist es eher weniger ?

  • #40

    Rechtsanwalt Schüller (Montag, 28 Dezember 2020 19:08)

    @Sherlock:

    Was ein minderschwerer Fall ist und was nicht, das hat das Gericht zu entscheiden. Natürlich kann in so einem Fall auch ein minderschwerer Fall als Ergebnis rauskommen. Aber ohne Akteneinsicht ist das per Ferndiagnose nicht abzusehen. Wenn Sie rechtlichen Beistand brauchen, schreiben Sie mir bitte eine Mail. Auch ist bereits fraglich, ob die Schätzung auf 10 % THC rechtlich haltbar ist.

  • #39

    Sherlock (Samstag, 26 Dezember 2020 23:33)

    Über das Amphetamin ist keine Analyse gemacht worden. In der Anklageschrift steht drin, dass nur das Theoretische Cannabis ein nicht minderschwerer Fall ist. Ich denke die haben den Wirkstoff Gehalt geschätzt.
    Angeklagt sind: 29a Abs. 1 Nr 2, 29 Abs. 1 Nr 1 BtMG, 53 StGB.
    Was bedeutet das es kein minderschwerer Fall ist.
    Kann daraus mit einem Guten Anwalt dennoch ein minderschwerer Fall werden, da es nie zu einem Kauf Abschluss kam?
    Und einen Anwalt habe ich noch nicht, deshalb bin ich hier.

    Und wie gesagt die haben nur die 100g Cannabis geschätzt mit 10% THC. Beim Amphetamin stand nichts weiter

  • #38

    Rechtsanwalt Schüller (Samstag, 26 Dezember 2020 18:49)

    @Sherlock:

    Ist an dem Fall schon ein Anwalt dran? Das ist zu heikel, um das so laufen zu lassen. Im BtMG reicht schon verbales Handeltreiben für eine Verurteilung, es muss keine Ware über den Tisch gegangen sein. Selbiges gilt für Abreden mittels Handy usw. Ihnen droht 1 Jahr aufwärts nach § 29 a BtMG (mit Glück etwas weniger im minder schweren Fall). Wie ist die Wirkstoffanalyse von dem Speed ausgefallen? Wieviel Wirkstoff enthielt es?

  • #37

    Sherlock (Dienstag, 22 Dezember 2020)

    Hallo

    Meine Nummer wurde bei einem Dealer auf dem Handy gefunden, sowie Chats in denen es um den Erwerb von 100g Cannabis geht.
    Darauf folgte eine Hausdurchsuchung wo 2 digital Waagen und ca 22g Amphetamin gefunden wurden. Kein Cannabis wurde gefunden.
    Nun kam Post vom Amtsgericht das eine Anklage wegen einer nicht geringen Menge von Cannabis und halt dem Amphetamin erhoben wird. Der Kauf ist aber durch den Chat nicht belegt und kam auch in Wirklichkeit nicht zustande.
    Mit welcher Strafe muss ich jetzt rechnen? Es gibt nur meine Nummer und den Chat als Beweis. Ist das nicht etwas dünn für eine Verurteilung?

    Mit freundlichen Grüßen

  • #36

    Rechtsanwalt Schüller (Dienstag, 21 April 2020 12:20)

    @Novize:

    An welchem Ort wurde das Cannabis gefunden? Nach einem Grenzübergang von Holland zB? Oder nur innerhalb von Deutschland (ohne Grenzübergang)? Wurden Waffen gefunden? Wie alt ist Ihr Kollege?

    @Fabian:

    Erstmal ist hier fraglich, ob Sie das Fahrzeug unter Wirkung von THC geführt haben. Das ist eine Sachverhaltskonstellation, die Sie ohne anwaltliche Hilfe nicht in Angriff nehmen sollten. Konsum einstellen und so schnell wie möglich Abstinenzprogramm beginnen. Alles weitere kann man nur nach Akteneinsicht sagen...

  • #35

    Novize (Donnerstag, 16 April 2020 21:38)

    Bei einer Verkehrskontrolle, wurden bei einem Freund 500g cannabis gefunden.
    Durch mein Unwissen -was die Polizei nicht darf, haben die Beamten die Taschen durchsucht, ohne Erklärung warum.
    Was passiert mit meinem Kumpel, es ist seine erste Tat, und nutzt es als eigen verbrauch. Welche Strafe wird ihn erwarten?
    Er Sitzt in U-haft. Kann mir bitte jemand helfen?
    Und kann ICH bezüglich den Beamten rechtlich vorgehen, macht dass Sinn.

  • #34

    Fabian (Dienstag, 07 April 2020 23:19)

    Guten Abend ich hab ein großes Problem ich hab sehr viel Angst weil ich scheise gebaut habe und zwar ich hab gestern mein Auto abgestellt beim netto wollte einkaufen als ich raus kam stand die Polizei vor dem netto und wollten erstmal den Ausweis sehen dann habe ich das denen gegeben und der eine Polizist meinte er will ein pisstest mit mir machen das habe icu dann getan und er war leider positiv und das schlimme daran war das sie noch ungefähr (geringer Mängel) hashisch gefunden haben das waren denke icu so 0,5 Gramm aufjedenfall sehr wenig und ich bin bei der Kontrolle nicht gefahren mit Auto die haben mein Schlüssel mitgenommen und ich durfte erstmal 24stunden kein Auto fahren die frage darauf ist bekomme ich Mpu oder muss ich Geldstrafe zahlen oder was passiert da und ich hab noch eine verlängerte Probezeit kann da was passieren als Erstätter? � ich habe wirklich viel Angst um mein Führerschein ich weis das war ein Rieser Fehler ��

  • #33

    Bukem (Sonntag, 19 Januar 2020 20:56)

    @Karl :leider jetzt gelesen. Das müsste dringend anwaltlich betreut werden. Die Freundin wird anscheinend irrtümlich für eine Mittäterin oder Mitglied einer Bande gehalten, obwohl sie wohl nur Gehilfin ist.
    Da drohen mitunter empfindliche Freiheitsstrafen. Deshalb, ja, sofort einen Anwalt einschalten, Herr Schüller ist bundesweit tätig und über obige Mail sofort erreichbar

    @Bertram :verstehe ich jetzt noch nicht ganz. Warum gab es die Durchsuchung, was wurde ihrem Sohn vorgeworfen? Wenn Sie Rat suchen, melden Sie sich bitte bei Herrn Schüller über obige Mail

  • #32

    Karl (Dienstag, 31 Dezember 2019 17:36)

    Guten Abend,

    meine beste Freundin hat für nen Kumpel über 500g in ihrer Abstellkammer gebunkert. Sie selbst raucht nicht wirklich viel und vergreift sich auch nicht an seiner Menge. Sie hatte sich selbst immer nur 10g Gram geholt, wenn sie was wollte. Also sie hatte das echt nur für ihn gebunkert, weil sie auch eine eigene Wohnung hat und er noch bei seinen Eltern wohnt.

    Jetzt waren die beiden letztens im Auto unterwegs, wurden von der Polizei angehalten und ihm wurde sein (weiteres) Gras weggenommen. Beide mussten zur Polizeistation, usw. das ganze Theater halt. Die Wohnung meiner besten Freundin wurde durchsucht und die Polizisten haben dann natürlich die 500g gefunden.

    Sie drohten ihr, dass sie von ihrem Studium exmatrikuliert wird, sie die Wohnung aufgeben muss und, dass sie evtl. ins Gefängnis kommt.
    Da wäre meine Frage: Ist das wirklich so? Wird ihr das passieren?
    Klar, sie war ja sogesehen Mittäter bei der Sache, aber sie hat es ja wirklich nur für ihn aufgehoben. Der Kumpel versucht auch die Polizisten zu überzeugen, dass sie sie aus der Sache raushalten sollen.

    Sollte sie sich lieber einen Anwalt suchen? Sie muss nämlich vor Gericht demnächst.
    LG im Vorraus

  • #31

    Bertram (Samstag, 21 Dezember 2019 18:36)

    Ich, der Vater, habe aus reiner Vorsicht meinen Sohn in U-Haft gebracht.

    Mein Sohn hat auf dem Dachboden unserer Garage - nur aufwendig mit angelegter Leiter erreichbar - eine SportTasche liegen gehabt, in die ich, der Vater, bei einer drohenden Hausdurchsuchung überstürzt in der Nacht 130 gr Mariuhana aus dem Besitz meines Sohnes gelegt habe, nicht wissend, dass in der Tasche auch Waffen sind, nämlich ein mit Butterflymesser und eine Schreckschusspistole. Ich weiß, klingt unglaubwürdig, aber so war es. Ich habe aus reiner Vorsicht meinen Sohn in U-Haft gebracht.

    Mein Sohn wusste nicht, dass ich das dort zu verstecken suchte. Leider wurde es genau so gefunden und mein Sohn sitzt nun in U-Haft. Ich habe dem Anwalt auch gesagt, wie die räumliche Nähe von Drogen und Waffen sich ergab, aber man will das nicht nutzen, weil sonst ich, der Vater, vom StA belangt werden könnte. Stimmt das?
    Kann das denn nicht trotzdem in irgendeiner Weise genutzt werden, um meinen Sohn von den drohenden 5 Jahren Haft zu verschonen? Danke vorab.

  • #30

    Rechtsanwalt Schüller (Sonntag, 17 November 2019 12:21)

    @DerDoke:

    Trennen Sie Waffen und BtM. Immer. Das ist eine unheilige Allianz und für einen minder schweren Fall spricht in solchen Fällen wenig.

    Was wollen Sie denn mit dem Messer? Das Gras kleinschneiden? Oder sich doch evtl verteidigen, wenn jemand das Gras an sich nehmen will? DIESE potentielle Gefahrenlage und Konstellation (bewaffneter BTM Handel) wird nicht ganz zu Unrecht hart bestraft. Waffen sind sehr uncool.

    Und mal ehrlich: Sie wollen doch nicht wegen 250 Gramm jahrelang in den Bau. Das ist doch echt albern.

  • #29

    DerDoke (Sonntag, 17 November 2019 01:41)

    Moin aus SH,
    angenommen bei einer verkehrskontrolle, wird bei Herr x eine schreckschusswaffe, ein einhandmesser, sowie 250g cannabis gefunden. Ist ein minderschwerer fall annehmbar bzw. Möglich, wenn derjenige keine vorstrafen hat, student ist und auch bereits eine abgeschlossene Ausbildung hat?
    Besten Gruß und danke vorab

  • #28

    Bukem (Freitag, 02 August 2019 11:03)

    @Hilfe :grad erst gesehen, aber der gleiche andere Beitrag ist ja bereits beantwortet

  • #27

    Hilfe 22.07.19 (Montag, 22 Juli 2019 13:36)

    Folgender Fall Person A 20 m vorbestraft wegen fahren unter btm in 2 Fällen mit Bußgeld und anerkannten Führerschein wurde auf dem weg nach aus von Person B nach dem kaufen von 20 g Cannabis für den monatlich eigen Konsum von der Polizei auf einen e scooter ohne Versicherungs Kennzeichen und ohne Straßen tauglichkeit des gerätes angehalten und mit genommen bei den weiteren maßen nahmen wurden bei Person A ein schlagring während der Kontrolle im Rucksack gefunden. Person A wurde mit aufs Revier genommen der e scooter dokometierkt es wurde eine Blutabnahme gemacht und während dieser ganzen Zeit hatte sie Polizei nur den Ausweis das Gerät und am Ende die Blut Probe. Person A musst nichts unterschreiben und durft mit e scooter und der auf vorderung zu schrieben oder tragen gehen. Beim ein und aus gehen in die Polizei Station hat der beamte der den e scooter im Wert von 365 getragen hat mehr mals an weden Türen und Ecken anstoßen lassen werden dem Gang durchs Revier sprich betreten von Tür an zum eigenang bis zum Büro 5 mal angecket und derart und auf dem Rückweg vermehrt und extrem extra gemacht auch nach der Frage ob Person A das Gerät selbst hinaus tragen dürfen weils es teuer war und bei rein tragen sowieso schon beschädigt wurde sagte der beamte nein Person A bekäme es erst vor der Tür des prisidums offiziell zurück und ausgehändigt. Meine Frage ist nun kann Person A gegen die Beschädigung vorgehen da es ja nicht bei der vollstreckung der Ergreifung beschädigt worden ist sondern beim alleinigen Transport. Im weiteren frage ich mich was mit Person A passiert bezüglich der 20g cannabis zum eigen Konsum und des dabei gefunden Schlag ringen. Was wird in erwarten? Was ich mich speziell fragen und wundert Person A sagte mir das bei den 2 Blut abnahmen bevor der Führerschein weg war ganz viel Papier Kram zu unterzeichnen war und für eine gefunden mege von 0,4 g eine beschlagnahme Unterschrift von dem verdächtigen gefordert wurde aber bei dieser Angelegenheit nichts unterschrieben wurde nur Person einmal einbehalten und Blut abgeben. Ist das so rechtens kann Person A dagegen vor gehen

  • #26

    Bukem: (Dienstag, 25 September 2018 19:15)

    @Student: Ja, kann, dürfte aber auf eine gering ausgeprägte Geldstrafe hinauslaufen

    @Baumfäller: Im Jugendstrafrecht geht es vorrangig um erzieherische Hilfe, nicht um Bestrafung. Im Zweifel gibt es im Falle einer Verurteilung erzieherische Maßnahmen, zb gern in Form von abzuleistenden Sozialstunden

  • #25

    Student (Mittwoch, 29 August 2018 23:36)

    Hallo, folgender Fall:
    Person A wurde 2017 mit einer geringen Menge (unter 3 Gr.) Marijuana erwischt. Von der Strafverfolgung wurde abgesehen.
    Person A wird 2018 erneut mit einer geringen Menge erwischt.
    Welches Strafmaß ist anzunehmen?
    Kann von einer erneuten Strafverfolgung abgesehen werden?

  • #24

    Baumfäller (Dienstag, 28 August 2018 20:54)

    Angenommen Person A ist minderjährig hatte aber schon anzeigen, die aber eingestellt worden sind. nun nehmen wir an Person A hat Person B schon ein paar mal Cannabis verkauft und Person B wird angehalten und durchsucht. Jetzt wurden vier einzeln verpackte Tütchen gefunden mit je 0.9g (dieses Cannabis ist von einem dritt verkäufer) und die Polizei nimmt sein Handy mit und sagt dass es aufm weg zur Staatsanwaltschaft ist und keiner der mit ihm geschrieben hat, ungeschoren davon kommen soll. Nun haben Person A und Person B aber alles über WhatsApp besprochen. Was könnte Person A zu befürchten haben..?

  • #23

    Bukem: (Sonntag, 19 August 2018 14:25)

    @Kaltes Wasser: Das ist nicht zufällig Deine Ferienhausarbeit, um den kleinen Strafrechtschein im Studium zu bestehen, oder?

    Also, grundsätzlich solltest du dir da eher weniger Sorgen macht, sagt der Praktiker. Der Dozent an der Uni würde eher auf die innere Vorstellung von A von der Tat abstellen müssen, hat also für den Erwerb des BtM schon alles geatn, was sie sich nach ihrem Tatplan vorgestellt hat.
    Im Ergebnis, das BtM ist ja von B anscheinend nicht mal abgeholt worden, liegt da kein Versuch vor.
    Das gilt jetzt aber nur für die strafrechtliche Thematik. Die Führerscheinstelle wird sicher A bei dem Versuch, die FE irgendwann zu erlangen, kontrollieren wollen

  • #22

    KaltesWasser (Montag, 16 Juli 2018 15:58)

    Person A bestellte bei Person B per WhatsApp 5g Cannabis. Es wird ein Treffpunkt vereinbart. Person A vertraut B und übergibt Person B das Geld, damit diese die Bestellung bei Person C abholen kann. Person B kommt nicht zurück, hat Person A abgezogen. A fordert B mehrfach auf ihr das Geld zurück zu geben. B löscht alle belastenden Nachrichten und leugnet den Vorfall. A hatte bereits Screenshots vom Chat gemacht und ausgedruckt. A besucht B zuhause um das Geld zurück zu fordern. B leugnet alles, fühlt sich belästigt und ruft die Polizei. Die Polizei hört beide an und beide bekommen eine Anzeige. A wegen der "Kaufabsicht". B leugnet immer noch alles und wird belehrt die Aussage verweigern zu können, A jedoch nicht. A wird nach ihrer Telefonnummer gefragt und gebeten die Screenshots zu übergeben. A kann die Situation verlassen. A hat keine Vorstrafen und keinen Führerschein, wurde jedoch bereits ein mal wg Btm auffällig, 20 Tagessätze/10€. Welche Strafe erwartet A?
    Ist A durch die Rückforderung des Geldes von der Straftat zurück getreten?

  • #21

    Bukem: (Mittwoch, 11 Juli 2018 13:48)

    @Cleo: Gewissermaßen, ja.
    Steht hier in der Norm halt drin:
    www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__30a.html

    Ich kenn jetzt den Verteidiger nicht, aber es wäre sicher hilfreich, darzustellen, dass dein Freund eben nur einem Freund beim aufbewahren helfen wollte. Dann wäre man evt nur noch bei einer Beihilfe, aber weg vom Handeltreiben in solcher Menge und weg von der Bande. Müßte einem dummerweise auch geglaubt werden.
    Warum man freiwillig 8kg nur so für einen Freund aufbewahrt, erschließt sich mir nicht

  • #20

    Cleo (Freitag, 06 Juli 2018 18:40)

    Ich fass es nicht, dass er so eine hohe Strafe bekommen soll... Bestimmt wegen der Menge die bei ihm gefunden wurde?

  • #19

    Cleo (Freitag, 06 Juli 2018 18:36)

    Er hat einen Anwalt und er hat meinem Freund 4-6 Jahre in Aussicht gestellt.

  • #18

    Bukem: (Freitag, 06 Juli 2018 10:29)

    @Cleo: Es gibt bisher keinen, evt auch gestellten, Verteidiger? Immerhin droht hier eine erhebliche Freiheitsstrafe, da muss es einen Pflichtverteidiger geben?

  • #17

    Cleo (Freitag, 06 Juli 2018 02:44)

    PS: ich habe die Angklageschrift nicht gelesen, bzw zu Auge bekommen.

  • #16

    Cleo (Freitag, 06 Juli 2018 01:37)

    Danke für die Antwort erstmal.
    Es geht darum, dass die Polizei denkt, dass es seins ist, was er da gebunkert hatte. Angeblich hat der Freund zugegeben, dass mein Freund nichts damit zutun hat, aber sicher sind die sich vermutlich nicht. Ich habe wirklich Angst, was die ihm im Gericht vorwerfen und ob der Freund ihn doch beschuldigen wird, weil er ja nicht verpetzt werden wollte.

  • #15

    Rechtsanwalt Schüller (Donnerstag, 05 Juli 2018 20:03)

    @Cleo:

    Das kann man schlecht sagen ohne die Anklageschrift zu kennen. Wenn er in Untersuchungshaft sitzt, scheint es vermutlich um einen Fall zu gehen, der sich bei §§ 30, 30 a BtMG abspielt. Sonst säße er nicht ohne weiteres in Untersuchtungshaft. Was wird ihm denn genau vorgeworfen? Was steht in der Anklageschrift? Lass mal hören...

  • #14

    Cleo (Donnerstag, 05 Juli 2018 18:50)

    Hallo
    Mein Freund sitzt seit fast 1Jahr in Untersuchungshaft. Er wollte seinen Freund einen gefallen tun und hat 8 kg Gras bei sich versteckt gehabt. Bald ist die Verhandlung und wir wissen nicht was passieren wird und das nur weil er einen Freund helfen wollte. Was steht ihm bevor? Lg

  • #13

    Rechtsanwalt Cannabis (Dienstag, 15 Mai 2018 18:46)

    @Anna: Die Tat kann natürlich verfolgt werden. Aber wieso fragen Sie? Wollen Sie die Person anzeigen? Der größte Feind im Land ist der Denunziant, schon mal gehört? Also wenn das wieder die alte "ich mache meinen Exfreund jetzt fertig", dann finde ich das ziemlich uncool. Also warum wollen Sie denn jemand anzeigen?

    @Emily: Untersuchungshaft muss nicht sein. Gerade wenn keine Fluchtgefahr besteht. Was die Gaspistolen angeht...wo wurden die denn genau gefunden? War das Cannabis in der Nähe, die Knarren also griffbereit im Falle eines Falles? Beschreiben Sie mal die Auffindsituation...

  • #12

    Anna (Dienstag, 15 Mai 2018 14:48)

    Wenn jemand vor ca 2 monaten mit gras gedealt hat, in wirklich großen mengen (mehrere kilos) es aber mittlerweile (angeblich) nicht mehr tut, kann man ihn trotzdem dafuer anzeigen??

  • #11

    Emily (Sonntag, 18 Februar 2018 17:29)

    Hausdurchsuchung. Gefunden 1,2 Kilo Gras, 2 Schreckschusswaffen, 2.800 Euro und diverses Verpackungsmaterial. Vorstrafen vorhanden. Mit welcher Strafe ist im niedrigsten Bereich zu rechnen? Kommt und bleibt man in U-Haft?

  • #10

    Bukem (Samstag, 05 August 2017 14:42)

    @Sora: Es gibt keinen Pflichtverteidiger??
    Möchte dir den Tag nicht versauen, aber die Norm hierfür lautet:

    https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__30a.html

    Du siehst und verstehst hoffentlich, was da steht. Mindeststrafe, sofern eine "Bande" vorliegen sollte, 5 Jahre.

    Sofort einen Anwalt beauftragen, Herr Schüller ist bundesweit tätig. Mehr zu dem Fall und eine entsprechende Strategie entwickeln geht erst nach Akteneinsicht

  • #9

    Sora (Donnerstag, 03 August 2017 11:41)

    Hallo
    Mein Freund sitzt jetzt in uhaft die Anklage ist "bewaffneter drogenhandel. Die Waffe und die Drogen (insg.500g Canabis/anvitamin) waren in einem Rucksack im Zimmer als es gefunden wurde. Aber es wurde von seinem Freund bei ihm gebunkert. Was kann man am besten machen. Ist es trotzdem bewaffneter drogenhandel oder kann man das auch wie es auch in Wirklichkeit ist nicht im zusammenhang klären bei der Anklage, er hat keine Vorstrafen. Ich weis das kann man nicht genau sagen, aber was vermuten sie wie die Strafe ausfallen würde ungefähr .,?

  • #8

    Rechtsanwalt Schüller (Mittwoch, 26 April 2017 14:54)

    @Kerstin:

    Deine Frage:

    Ich habe mir im Internet dummerweise 200 Tabletten a 2mg Lorazepam zum Eigengebrauch bestellt ( auch wenn das aufgrund der Menge schwer zu glauben ist ). Die Ware kommt aus der Ukraine und liegt jetzt laut Angaben des ukrainischen Transportunternehmens beim Zoll im Labor zur Durchleuchtung. Ich habe nach Aufforderung des Transportunternehmens schon ca. 4000 € für bestimmte von dem Zollbehörden benötigte Dokumente an das Transportunternehmen gezahlt. Jetzt behauptet dieses, dass ich sehr große Schwierigkeiten bekommen werde, weil jetzt vom Zoll erkannt wird, was in dem Paket ist und ich mich weigerte weitere 3500 € zur Bestechung des Labormitarbeiters zu zahlen, damit er einen anderen Inhalt bescheinigt. Wie mir scheint bin ich ziemlich naiv gewesen bisher, weil ich das zum ersten Mal gemacht habe. Was ich eigentlich nur wissen will ist, ob ich erst ein Schreiben vom Zoll oder der Polizei oder vom Gericht in dieser Sache erhalte oder ob es evtl. gleich zu einer Hausdurchsuchung kommt. Bei mir wäre eh nichts zu finden, aber der Schock für meine Familie ( Mann und Kinder ),die davon nichts wissen, wäre doch sehr groß, wenn gleich die Polizei vor der Tür steht.

    Meine Antwort:
    Eine Durchsuchung kann bei sowas immer noch kommen. Wäre vielleicht sinnvoll, jetzt mal jemanden mit der Verteidigung zu beauftragen. Das klingt alles ganz schön dubios offen gesagt...melden Sie sich ggfls einfach mal per Mail, so dass wir etwas Licht ins Dunkel bringen.

  • #7

    Blue-john (Mittwoch, 17 Februar 2016 13:19)

    Es handelte sich um a-PVP (btm) und a-PHP (nicht btm) also alles in die Richtung Amphetamine.
    Die Polizei unterstellt ihm, wegen dem Bargeld, das er verkaufen würde.
    Es wurden aber weder Waage noch sonstiges gefunden, da er nicht verkauft.
    Geld hat er garkeines mehr, er wurde letzten Monat arbeitslos und beginnt erst nächsten Monat eine neue stelle.

  • #6

    Rechtsanwalt Schüller (Mittwoch, 17 Februar 2016 09:09)

    @Blue-John: Zur Vernehmung muss man nicht erscheinen und sollte es auch nicht (zu groß die Gefahr, sich zB um den Führerschein zu reden). Definitiv ist das ein Fehler, ohne dass man weiß, was in der Akte steht. Dann lieber bißchen Blindflug, bei der Menge wird eh nicht viel an Strafe bei rumkommen. Was sind das exakt für BtM gewesen? Research Chemicals gehen von bis...Konsum von BtM am besten einstellen, bis die Sache vom Tisch ist wegen der Gefahr von Überprüfungsmaßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde (=ärztliches Gutachten wegen Besitz von BtM...). Alles in allem kein Grund zu großer Sorge, bißchen aufpassen wegen Führerschein. Kein Geld für Anwalt ist schlecht. A bisserl was geht immer, soll der große Monaco Franze mal gesagt haben....

  • #5

    Blue-john (Dienstag, 16 Februar 2016 23:40)

    Angenommen, die Wohnung eines Freundes wurde in seiner Abwesenheit wegen Btm durchsucht. Es wurden 2,5-3g btm relevantes Research chemical und ca 7g nicht btm relevantes Research chemical gefunden, wie sollte sich derjenige nun verhalten wenn er sich keinen Anwalt leisten kann und ihm jegliches Geld (er hat immer alles bar Zuhause) beschlagnahmt würde.
    Was erwartet ihn für eine Strafe?
    Soll er zur Vernehmung gehen?

  • #4

    RA Schüller (Donnerstag, 05 November 2015 14:28)

    Die Küchenmesser sind nicht dazu bestimmt, Menschen zu verletzen, sondern um zu kochen. Jedenfalls in der Regel. Klar ist es auch zur Verletzung von Menschen geeignet, es kommt dann auf die subjektive Zweckbestimmung an. Dazu hat das Landgericht Siegen mal folgendes gesagt:

    „Eine Bestrafung gem. § 30a Absatz II Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter bei der Tat eine Schusswaffe – hier nicht einschlägig – oder einen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Daran, dass das in Rede stehende Messer seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet ist, besteht kein Zweifel. Hinzukommen muss jedoch eine subjektive Zweckbestimmung durch denjenigen, der den Gewahrsam an dem Gegenstand hat, hier also den Angeklagten. Diese Zweckbestimmung, die von dem Bewusstsein, den Gegenstand gebrauchsbereit mit sich zu führen, zu unterscheiden ist, braucht nicht im Hinblick auf die konkret beabsichtigte Straftat getroffen worden zu sein, da § 30a Absatz II Nr. 2 BtMG insoweit keine Verwendungsabsicht erfordert; es reicht aus, wenn die genannte Zweckbestimmung zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Tatbegehung erfolgt ist (…).

    Vielfach ergibt sich diese Zweckbestimmung ohne weiteres aus den äußeren Umständen; hierzu kann etwa die Beschaffenheit des Gegenstandes ebenso zählen wie seine sonstigen Verwendungsmöglichkeiten oder Ort und Art seiner Aufbewahrung. Fehlt ein nachvollziehbarer Grund dafür, dass der Täter einen objektiv gefährlichen Gegenstand griffbereit mit sich führt, ohne dass er ihn je zur Verletzung von Menschen bestimmt hätte, bedarf die Annahme einer entsprechenden Zweckbestimmung durch ihn regelmäßig keiner besonderen Begründung (…). Kommt dagegen bei einem gängigen Gebrauchsgegenstand nach den Umständen des Falles die Möglichkeit in Betracht, dass ihn der Täter aus sonstigen Gründen mit sich führte, so ist die Annahme, er habe ihn zur Verletzung von Menschen bestimmt, konkret zu begründen; der Hinweis, dass dieser Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit zur Verletzung von Menschen geeignet sei, genügt dann nicht (…)“ (s.h. insgesamt: LG Siegen, Urteil vom 4. 5. 2012 – 21 KLs 24 Js 542/11-1/12)."

    Wenn die Messer normal in der Küche herumliegen, sollte das kein Problem darstellen, denn der Nachweis eine subjektiven Zweckbestimmung dergestallt, dass diese zur Verletzung von Menschen bestimmt sein sollen, wird dann nur schwer zu führen sein...denn eben diese subjektive Komponenten werden aus den objektiven Komponenten geschlussfolgert...

  • #3

    noname (Mittwoch, 21 Oktober 2015 19:56)

    ich hab eine frage zu Waffen:
    Wie siehts eigendlich mit Küchenmessern jeglicher Art aus, da können ja auch ziemlich große gefährliche dabei sein...trozdem in jedem Haushalt vorhanden. kann man dadurch Probleme bekommen?
    vielen Dank!

  • #2

    RA Schüller (Montag, 21 September 2015 10:51)

    Die Grenze zum Verbrechen liegt bei 7,5 G THC. D.h. im Regelfall mindestens 1 Jahr nach § 29 a I BtMG. Bei weichen Drogen wie Cannabis kann aber ein minderschwerer Fall nach § 29 a II in Betracht kommen. Dann kann der Grenzwert von 7,5 g zwar überschritten worden sein, das "Gesamtgepräge" der Tat aber nicht so "schlimm" ist, dass es einer Strafe von mindestens 1 Jahr bräuchte...bei § 29 a II geht der Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren. Es gibt Urteile, die bei 4facher, sogar noch bei 11 facher Überschreitung der nicht geringen Menge einen minderschweren Fall annahmen. Auch der Handel mit nicht geringen Mengen zur Finanzierung des Eigenkonsums kann im Einzelfall als minderschwerer Fall gewertet werden...hoffe das reicht Dir erstmal als Antwort...

  • #1

    Reefer (Montag, 21 September 2015 10:41)

    Angenommen Person A hat eine Hausdurchsuchung, bei der 72 g Cannabis gefunden werden. Keine Verkaufsmaterialen, Waagen etc.

    Der THC Gehalt des Cannabis beträgt 9,2 Gramm THC. A hat noch keine Aussage gemacht. Wenn er zugibt, dass er das Cannabis nur für sich selber gebraucht hat, er also reiner Eigenkonsument ist....mit welcher Strafe hat er zu rechnen? Muss er auf jeden Fall ins Gefängnis? A ist bisher noch nicht bei der Polizei in Erscheinung getreten....