Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

Konsul Smidt Straße 8 R

28217 Bremen

 

Telefon: 0421 - 40 898 364

 

Mobil: 0157 - 82 77 39 34

 

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Termine nur nach Vereinbarung!

Zur körperlichen Untersuchung nach § 81 a StPO sollte man folgendes wissen:

 

  • Wenn es für das Strafverfahren wichtig ist, darf der Körper des Beschuldigten untersucht werden (Blutprobe, Entnahme anderer Körperflüssigkeiten, Röntgen, physischer und psychischer Zustand im allgemeinen).
  • Diese Eingriffe dürfen allein von einem Arzt vorgenommen werden und müssen den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechen.
  • Gegen die Maßnahmen immer vorher Protest einlegen und darauf achten, dass dies auch im Protokoll steht, sonst macht man die Maßnahme zu einer freiwilligen und damit verspielt man sich Möglichkeiten zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit.
  • Die Maßnahme muss von einem Richter angeordnet werden (sog. "Richtervorbehalt"), nur bei einer möglichen Gefährdung des Untersuchungserfolgs kann auch die Staatsanwaltschaft und die Polizei die Untersuchung anordnen. Diese Problematik stellt sich meist dann, wenn kein Richter erreichbar ist, also zur Nachtzeit. Hier bieten sich immer gute Angriffsflächen für eine Rechtsanwalt, vieles ist umstritten. Ist die Anordnung nicht rechtmäßig, darf das Untersuchungsergebnis nicht gegen Dich verwendet werden. Deshalb ist es so wichtig, dass man keine dieser Maßnahme ohne Widerspruch "freiwillig" über sich ergehen lässt. Es fallen dann eben diese rechtlichen Anknüpfungspunkte für Deinen Strafverteidiger weg. Im Bereich des Fahrerlaubnisrechts macht sowas schnell den Unterschied zwischen einem verlorenen Führerschein samt MPU oder eben keinen Maßnahmen gegen Dich aus. Also nochmal: Keine übereilten Aussagen gegenüber der Polizei und keinen polizeilichen Maßnahmen durch die eigene Zustimmung einen freiwilligen Charakter verleihen. Beides sind schwere Fehler.
  • Du bist nicht verpflichtet, an den Untersuchungen aktiv teilzunehmen, Du musst sie nur dulden. Man kann Dich weder zwingen, in ein Röhrchen zu pusten noch eine Gehprobe zu machen noch sonst irgendwas in dieser Richtung. Das hat den Grund, dass sich niemand selber belasten muss. Du brauchst also auch keine Schriftprobe abgeben noch eine Tonbandaufnahme von Deiner Stimme zwecks Stimmvergleichs machen lassen.
  • Fragen müssen und sollten ohne vorherige Beratung mit Deinem Rechtsanwalt nicht beantwortet werden.

 

Für die erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung nach § 81 b StPO) gilt folgendes:

 

  • Sofern die Anordnung der ED-Behandlung rechtmäßig war, musst Du sie erdulden. Wenn Du Dich wehrst, droht Dir ein Verfahren wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Notfalls werden die Maßnahmen zwangsweise gegen Dich durchgesetzt, etwa in dem man Dich für Photos festhält oder gar fesselt.
  • Auch hier ist eine aktive Mitarbeit an Photo- oder Stimmaufnahmen aber nicht erforderlich.
  • Sofern es sich um vorbeugende ED-Maßnahmen handelt (also zur Gefahrenabwehr in der Zukunft), kannst Du beim Verwaltungsgericht Anfechtungsklage gegen die Anordnung erheben.
  • Du musst auf jeden Fall Widerspruch einlegen und darauf achten, dass dies auch protokolliert wird.
  • Wenn das Verfahren gegen Dich eingestellt wird oder ein Freispruch dabei rauskommt, muss Du bei der Polizei und/oder der Staatsanwaltschaft die Vernichtung der Unterlagen beantragen, diese Löschung soll Dir schriftlich bestätigt werden. Sofern dies nicht erfolgt, kannst Du dies vor dem Verwaltungsgericht mit einer Verpflichtungsklage auf dem Rechtsweg durchsetzen.

 

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