Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

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Hier geht es um das Thema: Geringe Menge von Betäubungsmitteln.

 

Hierbei handelt es sich nicht (wie fälschlicherweise oft gedacht wird) nicht um eine Menge, die laut Gesetz legal ist.

 

Der unerlaubte Umgang u.a. mit den unten genannten Betäubungsmitteln (BtM) ist grundsätzlich strafbar. Es gibt also auch keinen legalen Besitz von wenig Cannabis (es sei denn, man hat eine Genehmigung der Bundesopiumstelle (BfArM) in der Tasche, aber dafür muss man nicht nur aus den Ohren bluten, über den Daumen gepeilt kann man sagen, dass sich da wenig rührt, wenn man nicht mindestens chronischer Schmerzpatient ist, etwa weil man Krebs hat.

 

Scheinheilig wird von Vertetern dieser Behörde erklärt:

 

„Dem BfArM ist an einer schnellen Klärung im Sinne einer medizinisch sinnvollen und qualitätsgesicherten Versorgung der Patienten gelegen.

 

Damit ist natürlich nicht die Versorgung mit Cannabis, sondern mit den üblichen Medikamenten gemeint.

 

Aber zurück zum Thema, bevor ich mich hier jetzt noch weiter aufrege und vom Thema abkomme.

 

Die Frage, ob eine geringe Menge vorliegt, ist für folgende Fragen von Bedeutung:

 

  1. Kann die betreffende Person einen Konsumraum legal benutzen (wenig praxisrelevant, es geht um § 10 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BtMG)?
  2. Kann bei einer Person, die mit einer geringen Menge BtM erwischt wurde, von Strafe oder Strafverfolgung abgesehen werden (§§ 29 Abs. 5,  31 a Abs.1 BtMG)?Das ist natürlich der Hauptanwendungsfall rund um den Begriff der "geringen Menge". Hierbei ist aber zu beachten, dass das von Strafe abgesehen werden kann, aber nicht muss. Es gibt also keine Regel die besagt, dass man straffrei ausgeht, wenn man nur mit wenig genug erwischt wird. Wer z.B. schon einmal aufgefallen ist (etwa auch mit einer geringen Menge), der braucht beim zweiten mal nicht wirklich drauf zu hoffen. Es handelt sich also nicht um einen Freifahrtschein. Es gibt genug Beispiele aus Deutschland, wo selbst der Besitz von 0,1 Cannabis oder noch weniger mit beinahe 1000 Euro Geldstrafe beahndet wurde. Schöne Grüße in den Freistaat Bayern!

 

Welches BtM welchen Maximalwert für eine geringe Menge hat, kann man sich hier mal zu Gemüte führen (Angaben ohne Gewähr):

 

Betäubungsmittel  

 Geringe Menge bis zu


 

Amphetamin
150 mg Amphetamin-Base

Alprazolam

12 mg

Buprenorphin

 9 mg Buprenorphin HCL

Cannabis

 6 - 15 Gramm, je nach Bundesland, BGH bis 10 Gramm

Cathinon (Khat)

 450 mg Cathinon
Clonazepam
 24 mg
Codein 900 Codeinphosphat
Crack wie Kokain
Crystal-Speed wie Methamphetamin
Diazepam 7,2 g
DOB 7,5 mg
Ecstasy 120 mg MDMA-Base oder 140 mg MDMA-HCL
Fenetyllin 600 mg Base
Freebase siehe Kokain
GHB 3 mg Natrium-Hydroxy-Buterat
Heroin 3 mg Heroinhydrochlorid
ICE wie Methamphetamin
JWH-018 15 mg
Kokain 0,1 KHCl, 300 mg Kokainzubereitung
Levomethadon 9 g Methadon HCL
Liquid-Ecstasy siehe GHB
Lorazepam 18 mg
Lormetazepam 18 mg
LSD 150 Mikrogramm
Mandrax siehe Methaqualon
MccP 360 mg
MDA 360 mg MDA-Base oder 420 mg MDA-HCL
MDE 360 mg MDE-Base oder 420 mg MDA-HCL
MDMA 120 mg MDMA-Base oder 140 mg MDMA-HCL
Methadon siehe Levomethadon
Methamphetamin (Crystal Speed) 75 mg
Methamphetaminracemat 150 mg Base
Methaqualon 6 g
Methylaminorex 150 mg
Midazolam 90 mg
Morphin 90 mg Morphin-HCL
Opium 75 mg Morphin-HCL
Oxazepam 260 mg
Psilocin 30 mg
Psylocibin 42 mg
Temazepam 240 mg
Tetrazepam 240 mg
Triazolam 6 mg
Zolpidem 240 mg