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Björn Schüller

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Opium Produkte und Opioide: Das Wichtigste über Heroin, Codein und Co.


Papaver bracteatum

 

Von der Vielzahl an Mohnsorten, die in aller Welt genutzt werden, zählen nur wenige als Betäubungsmittel.

Papaber bracteatum, auch bekannt als Ziersorten gehört dazu. Der Wirkstoff ist größtenteils Thebain.

Bei den zur Art Papava bracteatum gehörenden Pflanzen und Pflanzenteilen handelt es sich nach Anlage II BtMG um Betäubungsmittel. Jedoch ist die Gefahr des Missbrauchs als sehr gering eingestuft, weshalb die Pflanze unter Verwendung von Zierzwecken von den betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen ausgenommen sind. Auch der Erwerb und Besitz der Samen ist strafbar.

 

Die in Deutschland verbreitete Mohnsorte Papaver rhoeas, auch als Klatschmohn bekannt, ist nicht dem BtMG unterstellt.



Papaver somniferum

 

Die Mohnkapseln des, auch als Schlafmohn bezeichneten Papaver somniferum, enthalten die gleichen Bestandteile wie Opium, nur in sehr geringen Mengen, so wird aus den Kapseln Rohopium gewonnen.

Der Morphingehalt kann bis zu 0,5% betragen, sodass eine Kapsel bis zu 10 mg Morphin enthalten kann.

 

In vielen Ländern als Ölmohn bekannt, wird der Schlafmohn legal zur Ölgewinnung genutzt. Außerdem ist er eine beliebte Zutat für Gebäck.

Die Pflanzen und Pflanzenteile der zur Art Papaver somniferum und zur Unterart Papaver setigerum gehörenden Pflanzen sind in Anlage III BtMG aufgelistet. Es sind jedoch folgene Ausnahmen aufgelistet:


-Entmorphinisierte Mohnpflanze:Wenn derVerkehr mit Schlafmohn Zierzwecken dient und der Morphingehalt der getrockneten Pflanze 0,02% nicht übersteigt, so finden die Vorschriften des BtMG keine Anwendung. Sie finden allerdings Anwendung auf Anbau, Ein-, Aus-, und Durchfuhr.


-Ausgenommene Zubereitung:Wird der Schlafmohn nach einem im homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahren ohne einen weiteren Stoff aus Anlage I-III des BtMG zubereitet und beträgt der Morphingehalt maximal 0,015%, so finden die Vorschriften des BtMG ebenfalls keine Anwendung.


-Handel mit Samen:Der Handel mit dem Samen ist straflos. Der Anbau benötigt auch zu Zierzwecken eine Erlaubnis, da er ansonsten strafbar ist.



Mohnstrohkonzentrat

 

Alle Teile des Papaver somniferum mit Ausnahme der Samen werden nach dem Mähen als Mohnstroh bezeichnet.

 

Es wird vor allem in den östlichen Ländern missbraucht, wo es als Tee getrunken oder als Suppe gegessen wird.

 

Dealer kaufen das Mohnstroh von Bauern und und kochen hieraus eine solche Suppe, die unter Zusatz von Chemikalien zu einer Art Kompott weiterverarbeitet wird. Diese weist 60% Heroinwirkstoff aus und wird injiziert.

 

Mohnstrohkonzentrat unterliegt als verkehrsfähiges Betäubungsmittel der Anlage II BtMG.


 

Opium (Rohopium)

 

Aus den Mohnkapseln des Schlafmohns gewonnen, ist Rohopium ein verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel nach Anlage III BtMG, das im 17. Jahrhundert als Arzneimittel bekannt wurde.

 

Für ärztliche Verschreibungenzugelassen ist es als Opiumtinktur zur Darmberuhigung mit ca. 1% Morphin, als Opiumpulver mit ca. 12% Morphin und als Extractum Opii mit 20% Morphin. Es wirkt insbesondere auf Schmerz- und Atemzentrum ein.

 

Es ist das Ausgangsmaterial für die Herstellung von Opium-Alkaloiden (Bspw. Morphin, Codein, Papaverin). Seit 1925 ist der nicht medizinische, illegale Umgang mit Opium verboten und somit auch strafbar. Während der Opiumhandel weltweit eine erhebliche Rolle spielt, stellt er hierzulande nur ein geringes Problem dar.

 

Gewonnen wird Rohopium in den subtropischen Gebirgsregionen des Nahen, Mittleren und Fernen Ostens.

 

Wirft der Schlafmohn seine Blütenblätter ab, sodass die Blütenkapseln sich zeigen, werden die Kapselwände angeritzt, sodass der in den Wandgefäßen enthaltene Milchsaft heraustritt. Dieser trocknet an der Luft und verharzt. Die nun braune Masse wird von der Mohnkapsel abgeschabt. So werden pro Kapsel 0,05g Opium gewonnen.

Aufgegossen kann es als Opiumteemit ca. 15 mg Morphin-Base getrunken werden.

 

Zum Rauchen ist das Rohopium nicht geeignet. Daher wird es erhitzt, durchgeknetet und geröstet. Die Inhaltsstoffe Codein, Papaverin und Narcein werden dabei größtenteils zerstört, der Morphin-Gehalt wird aber erhöht.

 

Das Produkt wird mit Wasser behandelt und stehengelassen. Durch Einfluss von Pilzen gärt es und das Rauchopium entsteht.

 

Opiumraucher rauchen täglich 2,5-10 g Rauchopium. Sie fallen in einen farbenprächtigen, erotisch geprägten Schlaf.

 

Die Opiumasche zeigt noch erhebliche Morphinwerte auf, sodass diese durch Zubereitung erneut für den Konsum aufbereitet werden kann.

Die orale Aufnahmeist eher selten aber sehr gefährlich.

 

Zuvor erhitzt und in heißem Wasser aufgelöst sorgen 100 mg Rohopiumintravenös injiziertfür einen Rauschzustand. Ein Tagesbedarf von 400-500 mg ist dabei üblich.


In kleinen Dosen wirkt Opium erregend und beruhigend. In größeren Dosen betäubend. Missbräuchlichem Opiumkonsum führt zu einer Opiatsucht, die sich durch physische und psychische Abhängigkeit bemerkbar macht. Dieser Missbrauch führt zu Nerven-, Gehirn- und Organschäden, sowie zu körperlichem Zerfall, Persönlichkeitsverzerrung und frühzeitigem Tod.


Eine nicht geringe Mengevon Opium ist mit einer Wirkstoffmenge von 6 g Morphinhydrochlorid bestimmt.



Morphin

 

Morphin, umgangssprachlich auch Morphium, stellt das Hauptalkaloid des Opiums dar.

Die Wirkung ist zehnmal stärker als bei Rohopium und führt zu schwerster physischer und psychischer Abhängigkeit. Diese Abhängigkeit führt zu körperlichem Abbau, Persönlichkeitsveränderungen, Wahnideen und Psychosen.

 

Auf dem illegalen Drogenmarktwird es zur Heroinherstellung genutzt und tritt als Rohmorphin, Morphinbase und Morphinsalz auf. Es ist jeweils weiß oder bräunlich.

 

Rohmorphin wird aus Rohopium gewonnen. Es tritt in Form eines Pulvers oder gepresster Blöcke auf. Im illegalen handel ist Rohmorphin auch als „Heroin Nr. 1“ bekannt.

 

Auch Morphinbase wird aus Opium gewonnen. Sie sieht aus wie feiner Sand.

Morphin-Tabletten enthalten entweder Morphinsulfat oder Morphinhydrochlorid. Erstere enthalten 10-20 mg Wirkstoff, letztere ca. 32 mg.

 

Auf dem legalen Pharmamarkt gehört Morphium zu den verkehrs- und verschreibungspflichtigen Betäubungsmitteln nach Anlage III. Es stellt ein weit verbreitetes Schmerzmittel dar. Für den legalen Handel wird eine Erlaubnis nach § 3 BtMG benötigt. Eine Lieferung ohne Erlaubnis ist strafbar.

 

Die Morphin-Ampullen mit 10 oder 20 mg Wirkstoff sind unter den Markennamen Morphin-Hexal, Morphin-ratiopharm, Capros, MST oder Sevredol®erhältlich.

 

Es wird subkutan injiziert, wobei Dosen von 50-100 mg narkoseartige Zustände herbeiführen können. Die Wirkung tritt nach ca. 20 Minuten auf und hält 2-3 Stunden an.

 

In der Drogenszene wird es intravenös injiziert oder als Tablette eingenommen.

 

Die therapeutische Dosis liegt bei etwa 10 mg und sollte 30 mg nicht überschreiten. Am Tag sollten nicht mehr als 100 mg eingenommen werden.

 

Für ungewohnte Konsumenten ist eine Dosis von 50 mg toxisch.

Mit einer tödlichen Dosis ist bei 0,3-1,4 g Wirkstoff bei oraler und bei 0,1 g bei parenteraler Aufnahme zu rechnen.

 

Eine nicht geringe Menge wird bei 4,5 g Morphinhydrochlorid angenommen.

 

Auch das bei dem aus Morphin hergestellten Heroin entstehende Monoacetylmorphin stellt ein Betäubungsmittel nach dem BtMG dar.



Codein

 

Codein, welches ein Nebenalkaloid des Opiums ist, wird legal und illegal hergestellt. Im Handel ist es als Codeinbase, Codeinhydrochlorid und Codeinphosphat als weißes,geruchloses, bitterschmeckendes Pulver oder zu Tabletten gepresst erhältlich.

 

Als analgetisches Methylmorphin ist es als Hustenmittel und als Zusatzstoff in Schmerzmitteln weit verbreitet.

 

Der hustenstillende Effekt ist sehr stark, weshalb es zur Bekämpfung von akutem und chronischem Reizhusten eingesetzt wird. Zudem ist das Abhängigkeitspotential erheblich geringer als beispielsweise bei Morphin oder Heroin.

 

Codein und Dihydrocodein wurde in Anlage III BtMG als verkehrs- und verschreibungspflichtiges Betäubungsmittel übernommen.

 

Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG sind von den betäubungsmittelrechtlichen Regelungen ausgenommen. Diese Ausnahmen dürfen bis zu 2,5 % bzw. 100 mg je abgeteilter Form Codein oder Dihydrocodein enthalten.

 

Wird ein Codein- oder Dihydrocodeinpräparat innerhalb dieser Dosis an nicht Drogenkranke verschrieben, so kann sich der Arzt nur nach § 223 ff. StGB strafbar machen, wenn er dem Patienten eine Gesundheitsschädigung zufügt. Verschreibt er es als Substitutionsmittel an Drogen- oder alkoholabhängige gemäß § 5 Abs. 3 BtMVV, so gelten sie als Betäubungsmittel.



Thebain

 

Thebain ist ein Opiat, das der Anlage II des BtMG unterstellt ist. Es hat kaum analgetische Wirkung, zudem wird ihm kein physisches Abhängigkeitspotential zugeschrieben.



Diacetylmorphin/Diamorphin (Heroin)

 

Diacetylmorphin wird halbsynthetisch aus Morphin gewonnen. Als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmitte unterliegt es Anlage I BtMG.

Diamorphin stellt dieselbe chemische Substanz dar, die allerdings pharmazeutisch hergestellt wird. Es ist in Anlage II und III aufgeführt. Demnach ist es für medizinische Zwecke von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen, außerdem ist die Verschreibung für Substitutionsbehandlungen schwerstabhängiger Heroinsüchtiger erlaubt.

 

In der Szene wird Heroin in unterschiedlichen Reinheitsgehalten angeboten. Unterschieden wird zwischen Heroin Nr. 1, 2, 3 und 4.

 

-Heroin Nr. 1: Morphinhydrochlorid

 

-Heroin Nr. 2: Heroinbase, also reines Diacetylmorphin vor der Umwandlung in eine Salzverbindung. Die graue oder braune feste Substanz ist wasserunlöslich.

 

-Heroin Nr. 3: Heroinhydrochlorid, welches mit Zusatzstoffen gestreckt ist. Auch bekannt unter den Namen „Brown sugar“ und „Hongkong rocks“. Der Heroinbasengehalt der grauen oder braunen grobkörnigen Substanz liegt bei 40-50%.

 

-Heroin Nr. 4: Das weiß- bis cremefarbene feine Pulver unterliegt intensiver Reinigungsprozesse, sodass nur geringe Verunreinigungen aufzuweisen sind. Der Heroinbasenanteil liegt bei 60-90%.

 

Heroin wird geschnupft, geraucht, inhaliert oder subcutan oder intravenös injiziert, wobei die Wirkung bei Injizierung am stärksten ist. Bei der Wirkung spielen aber insbesondere auch Qualität und Reinheit der Zubereitung, sowie körperliche und seelische Verfassung des Konsumenten, die Häufigkeit des Konsums und das Suchtstadium eine wichtige Rolle.

 

Die Wirkung tritt bei intravenöser Injizierung nach wenigen Sekunden, ansonsten nach ein paar Minuten auf und hält je nach Dosis und Qualität 1-4 Stunden an. In dieser Zeit wird eine Euphorie ausgelöst, durch die eine eine ruhige, ausgeglichene, unbeschwerte und glückliche Stimmungslage hervorgerufen wird. Daneben werden Atem- und Hustenzentrum gehemmt und es kommt zu Verstopfungen.

Kurz- und Langzeitwirkungen sind vergleichbar mit denen des Morphins, jedoch fünf- bis zehnmal so stark.

 

Auch ungeborene Kinder im Mutterleib einer drogenabhängigen Frau haben diese Nebenwirkungen. Die meisten Neugeborenen zeigen Entzugserscheinungen auf, es kann auch zu Missbildungen der Kinder kommen.

 

Nach nur wenigen Injektionen kann der Konsum zu schwerster physischer und psychischer Abhängigkeit führen, die zu selbigem Verfall führt.

 

Das Suchtpotential ist das höchste aller im BtMG genannten Stoffe. Die Therapie ist langwierig, kostspielig und verspricht meist wenig Erfolg.

Der Abhängige macht sich oft in vielerlei Hinsicht strafbar. Zum einen durch die Beschaffung, zum anderen begeht er oftmals Straftaten, um sich seinen Bedarf zu finanzieren.

 

Die Schuldfähigkeitkann aber nach § 21 StGB vermindert sein, wenn die langjährige Einnahme zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat oder er durch Entzugserscheinungen oder durch Angst im Drogenrausch eine Straftat begeht. Aufgrund starker Entzugserscheinungen muss im Falle einer Festnahme geprüft werden, wie zuverlässig die Angaben den Abhängigen sind und ob diese überhaupt verwertet werden dürfen.

 

Im 7. Abschnitt des BtMG sind viele Möglichkeiten zu finden, um den betäubungsmittelabhängigen Straftäter anstelle einer Hauptverhandlung oder Strafvollstreckung eine Therapie zuzuführen.



Sonstige Opiode

 

-Buprenorphin:Buprenorphin ist ein halbsynthetisches Thebain-Derivat und als verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel der Anlage III BtMG unterstellt. Das Abhängigkeitspotential, sowie das Nebenwirkungsrisiko sind sehr gering. Dennoch wird es in der Drogenszene als Suchtmittel missbraucht.

 

 

Buprenorphin ist 30-50 mal so wirksam wie Morphin und hat bei einer Dosis von 1-3 mg eine Wirkungsdauer von etwa 24 Stunden.

 

Viele Jahre wurde Buprenorphin zur Behandlung schwerer akuter und schwerer Schmerzen eingesetzt. Mittlerweile wird es als Substitutionsdroge zur Behandlung opiatabhängiger Patienten eingesetzt, da der Entzug schnell mit geringen bis moderaten Entzugserscheinungen verläuft. Ein Kick bleibt zwar aus, die euphorisierende Wirkung reicht aber aus, um von Süchtigen akzeptiert zu werden.

 

-Dihydrocodein: Dihydrocodein wird chemisch hergestellt. Es unterliegt der Anlage III BtMG, wobei ausgenommene Zubereitungen zugelassen sind.

 

 

Meist als Saft und in Kapseln erhältlich können ähnliche Wirkungen hervorgerufen werden, wie bei Heroin und Morphin, es ist aber eine höhere, teilweise 20-50-fache Dosis nötig.

 

Als Arzneimittel wird es gegen Reizhusten und starke Schmerzen eingesetzt, findet aber auch als Substitutionmittel Anwendung.

 

 

-Hydrocodon: Hydrocodon wird synthetisch hergestellt und unterliegt als verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel Anlage III BtMG. Es wirkt euphorisierend und erotisierend, führt aber gleichzeitig zu Bewusstseins- und Wahrnehmungsstörungen.

 

 

-Hydromorphon: Auch Hydromorphon gehört zu den synthetischen Opiaten. Es ist im Apothekenhandel erhätlich und hat eine 5-fach so starke Wirkung wie Morphin.

 

-Oxycodon: Das synthetische Opiat Oxycodon-Hydrochlorid unterliegt der Anlage III BtMG. Auf Rezept wird es zur Linderung starker Schmerzen bei Tumorerkrankungen eingesetzt.

 

 

In der illegalen Drogenszene ist Oxycodon in Deutschland nicht sehr weit verbreitet. Wird aber als Heroin-Ersatzdroge geschnupft, geschluckt oder injiziert. Dies führt zu starker Euphorisierung und verminderter Leistungsfähigkeit mit Denkstörungen.

 

-Thebacon (Acetyldihdrocodeinon): Früher als schmerz- und hustenstillendes Betäubungsmittel in der Apotheke erhältlich untersteht das synthetische Opiat der Anlage I des BtMG. Das Suchtpotential ist sehr hoch. Es wirkt leistungsstimulierend und führt bei einer Überdosis zur Atemlähmung.



Benzomorphan-Gruppe

 

 

Benzomorphane sind synthetisch hergestellte Varianten des Morphins.

 

Auch Petazocin gehört zu dieser Gruppe und unterliegt als verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel der Anlage III BtMG. Die Wirkung ist ähnlich wie die des Morphins. Das Missbrauchspotential ist sehr hoch und führt zu starker physischer und psychischer Abhängigkeit.

 

 

Das ebenfalls zu Benzomorphan-Gruppe gehörende Phenazocin unterliegt als nicht verkehrfähiges Betäubungsmittel der Anlage I.



Fentanyl-Gruppe

 

Fentanyle sind synthetische Opioide, die aufgrund der hohen Wirkung (teilweise 100- oder sogar 1000-fach so stark wie Morphin) als Schmerz- und Narkosemittel eingesetzt werden. Die Wirkungsdauer ist jedoch sehr gering. Sie unterliegen als verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel der Anlage III BtMG.

 

 

Von der chemischen Struktur her zwar erheblich anders, ähnelt Fentanyl seiner Wirkung nach der des Morphins und des Heroins.

 

Auf dem Drogenmarkt sind Fentanyle auch unter den Namen „China white, Persian white, Indian brown, Mexican brown, oder World's finest Heroin“ bekannt und wird teilweise auch als Heroin verkauft. Fentanyle werden geraucht, inhaliert, geschnupft oder intravenös injiziert.

 

Sie gehören zu den gefährlichsten bekannten Betäubungsmitteln. Aufgrund der hohen toxischen Wirkung führt der Missbrauch zum Tod durch Herzversagen.

 

 

Das unter dem Namen „Persian white“ bekannte 3-Methyl-Fentanylunterliegt, genau wie Acetyl-alpha-methylfentanyl, 3-MethylthiofentanylundThiofentanylaufgrund seiner hohen Toxizität als verbotenes, nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel der Anlage I BtMG.

 

Auch das zur Betäubung von Wildtieren eingesetzte Carfentanylunterliegt der Anlage I.

 

 

Sufentanyl dagegen wird als Analgetikum bei Operationen eingesetzt und unterliegt als verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel der Anlage III.

 


 


Methadon-Gruppe

 

Das synthetische Opiat wird weltweit als Substitutionmittel gegen Heroinsucht eingesetzt. Mit der zunehmenden medizinischen Behandlung nahm auch der illegale Konsum zu.

 

Das linksdrehende Levomethadon, das unter dem Namen L-Polamidon®als verschreibungsfähiges Betäubungsmittel vertrieben wird, dient der Behandlung stärkster Schmerzen. Es unterliegt der Anlage III des BtMG und der BtMVV. Vor Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens wird gewarnt. Das rechtsdrehende Dextromethadon ist dagegen analgetisch unwirksam.

 

 

Auch Normethadonist der Anlage III unterstellt. Es wirkt euphorisierend und hustenstillend. Der Missbrauch führt zu erheblichen Entzugserscheinungen.

 

 

Dextromoramidunterliegt der Anlage II des BtMG. Die Wirkung ist 30mal so stark wie die des Morphins, doch auch das Suchtpotential ist erheblich höher.

 

 

Dextropropoxyphenist eine methadonähnliche Substanz, die der Anlage II unterliegt. Damals war es in zahlreichen verschreibungspflichtigen Medikamenten nachzuweisen. Die suchterzeugende Wirkung ist gering, eine Überdosis kommt es aber zu Verwirrtheitszuständen, Muskelzittern, Krämpfen und Koma. Aufgrund des Negativen Nutzen/Risikoverhältnisses ist es heute nicht mehr zugelassen.



Morphinan-Gruppe

 

 

Zu der Morphinan-Gruppe gehören Drotebanol, Levophenacylmorphan, Norlevorphanol, Phenomorphan und Racemethorphan, die jeweils der Anlage I unterstellt sind. Zudem das, der Anlage II unterstellte Levorphanol und Racemorphan.

 

 

Das linksdrehende Levorphanol ist unter dem Namen Dromoran erhältlich. Bei Missbrauch ist eine vergleichbare, jedoch fünfmal so starke Auswirkung wie bei einer Morphinsucht zu erkennen.

 

 

Das rechtsdrehende Dextrorphan untersteht mangels analgetischer Wirksamkeit oder Suchterzeugung nicht dem BtMG.



Pethidin- und Prodin-Gruppe

 

Pethidine und Prodine leiten sich aus dem synthetischen Opiat Pethidinab. Dieser stark schmerzstillende und euphorisierende Wirkstoff wird unter dem Handelsnamen Dolantin®vertrieben. Auch wenn es schon nach wenigen Injektionen zu einer starken Abhängigkeit führt, ist es aus der medizinischen Behandlung kaum noch wegzudenken. Als verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel ist es in Anlage III des BtMG zu finden.

 

 

Auch das unter dem Handelsnamen „Cliradon“ bekannte Cetomidonwird als Schmerzmittel eingesetzt und unterliegt der Anlage II zum BtMG.

 

 

Viele Pethidin-Derivate werden als Designerdroge entwickelt, so wird beispielsweise Methylphenylpropionoxypiperidin (MPPP) als Heroinimitat hergestellt und als Heroin verkauft. Es ist mit dem hochgiftigen Stoff MPTP versetzt und unterliegt als verbotenes, nicht verkehrfähiges Betäubungsmittel der Anlage I. Die narkotische Wirkung gleicht der des Heroins. Durch mehrmalige Einnahme kommt es zu Lähmungs-und Vergiftungserscheinungen, Muskelkrämpfen, Gleichgewichtsstörungen, Halluzinationen, taubheit, sowie zum Verlust der Sprache und Optik und zu innerer Kälte.

 

 

Das weiße Pulver kann geraucht geschluckt, geschnupft und injiziert werden.

 

 

Auch Phenethylphenylacetylpiperidin (PEPAP), sowie viele weitere Betäubungsmittel der Pethidin- und Prodin-Gruppe unterliegen der Anlage I zum BtMG.


Sofern Sie wegen des unerlaubten Umgangs mit einen der genannten Stoffe  Ärger mit der Polizei oder Fahrerlaubnisbehörde haben und einen Rechtsanwalt brauchen, freue ich mich über Ihren Anruf.


Kommentare: 6
  • #6

    Michael Jackson (Freitag, 27 Dezember 2019 13:08)

    Ich möchte Ende April Anfang Mai nach Uzbekistan reisen und mir dort die Mohnfelder anzusehen.
    In welcher Region in Uzbekistan wird legal Mohnfelder bearbeitet?
    Kann man dort als Tourist hinfahren?

  • #5

    Tommy (Sonntag, 10 November 2019 08:47)

    Ich würde mal gerne wissen das wenn man eim Labertest auf Drogen machen muss und speziell nur auf Opiat/6-MAM getestet wird ist man dann auf Buprenorphin und methadon oder tillidin positiv wenn mann das eingenommen hatt ? Oder bräuchte man dafür ein anderen drogentest ? Ich würdemal gerne wissen was dieses Opiat/6-MAM screening alles beinhaltet!

  • #4

    Bukem: (Sonntag, 09 Dezember 2018 11:10)

    @Murat: Sorry für die späte Rückmeldung: Ja
    Codein wird zu circa 10 % unverändert und ansonsten in Form von Morphin- und Codeinkonjugaten über die Nieren (renal) ausgeschieden.
    Sagt zumindest wikipedia

  • #3

    Murat (Mittwoch, 18 Juli 2018 07:30)

    Ich habe eine Frage.
    Kann morfien zu codein umgewandelt werden .
    Weil im urin untersuchung codeine gefunden worden ist.
    Ich weiß das codeine in morfin umgewandelt wird aber meine Frage ist anders rum ob morfin in codein rauskomen kann bei urin kpntrole

  • #2

    Bukem (Mittwoch, 04 Oktober 2017 17:12)

    @Maik: Jetzt erst gesehen bzw frei geschaltet worden. Tschuldige, das ist eine ernst gemeinte Frage?
    Also grds wird das nicht gemacht, ist aber definitiv technisch möglich.

  • #1

    Maik bartel (Dienstag, 08 August 2017 13:49)

    Hallo...ich hab mal ne frage...wird bei einer medizinischen Untersuchung ein DNA Abgleich gemacht,ob das urin auch vom Probanden ist?? Würde mich sehr interessieren. ..Mfg maik