Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

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Körperliche Untersuchung, Blutprobe, DNA Analyse: Zu den §§ 81 a,e,f,g StPO

 

§ 81 a StPO erlaubt die körperliche Untersuchung eines Beschuldigten u.a. in Form von körperlichen Eingriffen, der Entnahme von Blutproben und sonstigen Körperzellen, wenn dies erforderlich ist, um verfahrensrelevante Tatsachen festzustellen.

 

In der Regel geschieht dies so kurzfristig, dass ein Rechtsanwalt nur noch nachträglich überprüfen kann, ob die entsprechenden Voraussetzungen vorlagen, wobei das Ziel der Verteidigung natürlich meist die Unverwertbarkeit der Probe und deren Vernichtung darstellt.

 

Wenn er ausnahmsweise im Vorfeld der beabsichtigten Maßnahme davon erfährt, wird der Anwalt seinem Mandanten darüber aufklären, was er über sich ergehen lassen muss und was nicht - wenn die Maßnahme natürlich nicht im noch rechtzeitig verhindert werden kann.

 

Die körperliche Untersuchung muss nur geduldet werden, sie kann aber zwangsweise durchgesetzt werden, wenn man sich körperlich verweigert, etwa den Arm nicht brav hinhält. Sollte man richtig aktiv Widerstand leisten, indem man dem anwesenden Polizisten mal richtig einen vor den Latz knallt, so ist mit einem Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB die logische Folge. Also ruhig bleiben, auch wenn es schwer fällt.

 

Man muss aber nicht aktiv an Überprüfungsmaßnahmen teilnehmen, sondern kann völlig passiv bleiben und sollte das auch. Nirgends gibt es eine Regel, die besagt, dass Gehproben, Finger an Finger oder Finger an Nase mitmachen muss oder gar Fragen der Polizei oder des Arztes zu beantworten sind. So verhät es sich auch bei der Abgabe von Blut-, Urin-, oder Speichelproben.

 

Und aus anwalticher Sicht ist gerade hier dringend anzuraten, das auch zu lassen, denn manch unbedachte Aussage gegenüber einem vermeintlich netten Polizisten fliegt einem später um die Ohren. Also: Wenn jemand eine Blutprobe will, soll er sie haben. Aber nur dann, wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt - zwar können auch die Staatsanwaltschaft und die Polizei dies unter bestimmten Voraussetzungen anordnen, aber trotzdem immer auf den Beschluß bestehen.

 

Wenn es diesen nicht gibt und die Polizei die Blutprobe selber anordnet, muss man dies akzeptieren. Das bedeutet aber nicht, dass man das freiwillig macht. Niemals wird eine solche Maßnahme durch Sie selber dadurch legitimert, dass Sie sie selber zu einer freiwilligen Maßnahme machen. Mit anderen Worten: Trinken Sie nicht von dem Kakao, durch den man Sie ziehen will.

 

Der Vollziehung dieser Maßnahmen widersprechen Sie immer. IMMER. Und vergessen Sie nicht, sich das protokollieren zu lassen. Das gilt für alle Zwangsmaßnahmen. Sie lassen sich das Blut abzapfen und widersprechen trotzdem. Egal ob Blutprobe, Hausdurchsuchung oder was auch immer. Sie schneiden dem Verteidiger alle Rechtsschutzmöglichkeiten ab, wenn Sie die Maßnahme den Stempel "Freiwillig" verpassen. Also lassen Sie sich nicht vollquatschen von Beamten die Ihnen ernsthaft erzählen wollen, dass wäre besser für Sie. Sie glauben ja auch nicht mehr an den Osterhasen oder den Weihnachtsmann. Hoffe ich zumindest für Sie.

 

Wenn der Betroffene nicht einwilligt (was ich hoffe), hängt die Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung hängt die Rechtmäßigkeit de Anordnung von der Art der Untersuchung und der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Schwere des Tatvorwurfs ab.

 

Gerade was Blutproben und die Entnahme von sonstigen Körperzellen soll nach § 81 a Abs. III StPO eine Verwendungsbeschränkung auf das betreffende Strafverfahren oder ein anderes schon anhängiges Strafverfahren greifen. Aber: Papier ist geduldig und wofür die Kripo die Probe noch so benutzt ist nicht immer klar in Zeiten, in denen prozessuale Regeln offenbar öfter mal "übersehen" oder ignoriert werden.

 

Folgende Maßnahmen unterliegen dem Richtervorbehalt, sind aber grundsätzlich zulässig:

 

  • Vollnarkose
  • Magenauspumpen
  • Hirnkammerflutung
  • Szintigraphie
  • Arteriographie
  • Entnahme von Hirn- und Rückenmarksflüssigkeit
  • Röntenaufnahmen

 

Generell -also auch mit richterlicher Anordnung- unzulässig sind etwa

 

  • Angiographie
  • Entnahme von Sperma
  • Einsatz des Lügendetektors
  • Zwangsweise Brechmittelverabreichung (auch wenn das manche Polizisten in Bremen nicht wahrhaben wollen - es ist und bleibt mit den Worten EGMR eine "unmenschliche und erniedrigende Behandlung")

 

Bei Gefahr in Verzug sind folgende Maßnahmen auch ohne richterlichen Beschluss zulässig, aber einem Arzt vorbehalten:

 

  • Entnahme von Blutproben
  • Eindringen in natürliche Körperöffnungen
  • Entnahme von künstlichen oder natürlichen Körperbestandteilen, wenn das mit dem Eindringen in den Körper verbunden ist.

 

Bei Gefahr in Verzug können nichtärztliche Personen folgende Untersuchungen durchführen:

 

  • Besichtigung des Körpers von außen inkl. Abtasten und Abhören
  • Messung von Blut- und Augendruck, EEG, EKG
  • Rasieren von Körperhaaren zwecks genauer Bestimmung der Beschaffenheit der Haut

 

Im Einzelfall muss immer die Schwere des Eingriffs und die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken für den Betroffenen mit der Schwere des aufzuklärenden Tatvorwurfs abgewogen werden.

 

 

Die über die körperliche Untersuchung hinausgehende Untersuchung eines Angeschuldigten hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit v.a. der Schuldfrage (zB Untersuchung etwa auf geistige Defekte wie Wahnvorstellungen, Schwachsinn etc) durch einen Sachverständigen dürfen nicht auf § 81 a StPO gestützt werden. Eine entsprechende Anordnung auf zwangsweise Vorführung nach § 81 a StPO des Betroffenen vor einen Gutachter ist nicht mehr mit dem Wortlauft der Norm in Einklang zu bringen und deshalb rechtswidrig.

 

Egal ob die Maßnahme schon durchgeführt worden ist oder noch durchgeführt werden soll, es gibt verschiedene Möglichkeiten, diese anzugreifen.

 

Hierbei kann nicht kann nicht nur die Frage nach dem "ob" der Rechtmäßigkeit der Maßnahme angegriffen werden, sondern auch die Rechtmäßigkeit der Durchführung der Maßnahme überprüft werden.

 

Auf jeden Fall rechtswidrig ist es, wenn eine von einem Arzt durchzuführende Maßnahme nach § 81 a StPO von einen Nichtarzt (etwa einer Krankenschwester) durchgeführt wurde oder die Regeln der ärztlichen Kunst mißachtet wurden und die Durchführung beim Betroffenen über das notwendige Maß hinaus Gesundheitsnachteile verursachte.

 

Quizfrage für die Beamten der Bremer Polizei:

 

Ist das zwangsweise Verabreichen eines Brechmittels an einen Afrikaner (Verdacht = Kokain-Kügelchen verschluckt) rechtswidrig in diesem Sinne, wenn eben dieser junge darauf hin an elendig an seiner Kotze erstickt bzw. verreckt? Was meinen die Freunde und Helfer denn dazu? Normales Alltagsgeschäft?

 

Zurück zum Thema. Und zu einem ziemlichen Problem: Aus einer gerichtlich festgestellten Rechtswidrigkeit der Maßnahme ergibt sich nämlich nicht automatisch ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Befunde, die aus der Maßnahme, z.B. der Blutprobe gewonnen wurden.

 

Man ist dann also nicht entscheidend weiter.

 

Die Unzulässigkeit der Maßnahme führt nach herrschender Meinung eben nicht zu einem Verwertungsverbot.

 

Hiervon gelten folgende Ausnahmen:

 

Der körperliche Eingriff wurde ohne ohne Einwilling und ohne Anordnung durchgeführt. Damit sind auch die Fälle gemeint, bei die Staatsanwaltschaft oder die Polizei die Anordnungskompetenz willkürlich bzw. unter bewusster Umgehung des Richtervorbehalts oder infolge offensichtlicher Fehleinschätzung vorgenommen haben.

 

Die Rspr. hat dies unter anderem dann bejaht, wenn die Nichteinschaltung des Richters auf einer innerpolizeilichen Weisung oder gar auf einem routinemäßigen Vorgehen beruhte. Wenn ein Polizist die Maßnahme anordnet hat, der noch nicht einmal eine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft nach § 152 GVG war, gilt das natürlich erst recht.

 

Liegt die fehlende Erreichbarkeit des Richters an behördlichen Organisationsmängeln, so stehen die Chancen auch nicht schlecht, ein Verwertungsverbot begründen zu können.

 

Auch die durch unzulässige Verabreichung von Brechmitteln erlangten Beweise soll nach der herrschenden Rspr. unverwertbar sein. Nur das OLG Bremen rührt gerne weiter im Erbrochenen und nimmt die mit diesen inakzeptablen Foltermethoden verbundenen Risiken in Kauf, vgl. OLG Bremen, NStZ-RR 2000, 270. Sinnvollerweise sollte man die Leute, die diese Methoden für rechtlich akzeptabel einordnen, selber zum besseren Verständnis den entsprechenden Proceduren unterziehen. Der Gang über die Kloschüssel hilft solcher Gehirnkotze vielleicht etwas ab.

 

Wenn es um DNA Proben geht, also darum, die Blutproben oder sonstigen Körperzellen molekulargenetisch zu untersuchen, muss hierfür wieder eine richterliche Anordnung erfolgen (Ausnahme: Der Beschuldigte willigt ein. Und der aufmerksame Leser weiß: Keine Maßnahme gegen die eigene Person macht man freiwillig. Immer explizit widersprechen! Den Widerspruch protokollieren lassen. Sonst wird Rechtsanwalt böse.)

 

Wenn Gefahr in Verzug vorliegt, kann auch die StA oder eine Ermittlungsperson der StA das anordnen.

 

Sollte jemand wegen seiner Nervosität der DNA Untersuchung doch zugestimmt haben, ist diese Einwilligung nach § 81 a Abs. 1 S.2 StPO nur dann wirksam, wenn dieser jemand ordentlich belehrt wurde. Die Belehrung muss als Inhalt haben, dass die gesetzlichen Voraussetzung der Anordnung vorliegen, dass die Zellen gebraucht werden, um einen molekulargenetischen Abgleich mit etwaigen Spurenmaterial vorzunehmen, dass das DNA Muster ("genetischer Fingerabdruck") in die DNA-Analyse Datei des Bundeskriminalamts aufgenommen wird und dass es in Zukunft zu verdachtsunabhängigen Abgleich mit Tatortspuren von Straftaten kommen kann, für die Sie vermutlich nicht veranwortlich sind.

 

Ist die Belehrung unzureichend, enthält sie also nicht die eben genannten Punkte, führt dies jedenfalls dann mit guten Chancen zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer entsprechenden Anordnung im Moment der Abgabe der Einwilligungserklärung gerade nicht vorgelegen haben.

 

Die Erklärung über die Freiwilligkeit kann jederzeit zurück genommen werden, die Anordnung ist dann nachzuholen.

 

Wenn es Fragen gibt zu dem Thema, kontaktieren Sie mich bitte oder stellen Ihre Frage in der Kommentarfunktion.

Kommentare: 7
  • #7

    Bukem (Donnerstag, 21 September 2023 08:07)

    @pastoralanwartschaft
    Ich verstehe Ihre Frage nicht, wie meinen?

  • #6

    pastoralanwartschaft@lycos.de (Montag, 18 September 2023 13:20)

    ist bei einer blutprobe ausgeschlossen?

    Richter od. polizeibeamte haben die siff uuuuuu

  • #5

    Bukem (Mittwoch, 20 September 2017 07:34)

    @Ricardo: Ist das noch aktuell?

  • #4

    Ricardo Schmitt (Samstag, 14 Januar 2017 20:53)

    DNA Probe wurde 2009 abgegeben.Aktuell Ermitllungsverfahren wegen falscher Verdächtigung.Anonymes Schreiben.Mischspuren von mir festgestellt.Beschluss 81e,f erneute Speichelprobe.Beschwerde eingelegt,daß Auftypiesierung 81g nicht in betracht kommt.Beschwerde angelehn.Probelmaik betriff Atypisierung eines bereits vorliegenden DNA Musters.Beschluss bezieht sich jedoch auf 81e,f
    Hä? Veraschung? 81 e greift doch in g ein.Warum sonst 2x Probe.

  • #3

    Rechtsanwalt Schüller (Freitag, 17 Juni 2016 00:35)

    @Angel: Selber ne Seite machen...Link dazu schicken, schaue ich mir gerne mal an. Sonst Klappe halten.

  • #2

    Bukem (Donnerstag, 16 Juni 2016 14:50)

    Liebe Angel: Ich bin beruhigt, dass Sie was zum Nölen gefunden haben, auch wenn ich nicht sehe, weshalb.. "Sie" schreibt man übrigens groß..

  • #1

    Angel (Donnerstag, 16 Juni 2016 02:22)

    Grundsätzlich richtig.... aber sie sollten ab und an einen Duden o.ä. verwenden.
    Das schmerzt beim Lesen.