Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

Konsul Smidt Straße 8 R

28217 Bremen

 

Telefon: 0421 - 40 898 364

 

Mobil: 0157 - 82 77 39 34

 

Fax: 0421 - 16 767 5269

 

Mail: kontakt@strafverteidiger-schueller.de

 

Termine nur nach Vereinbarung!

Wie verhalte ich mich richtig bei freiheitsentziehenden Maßnahmen wie Gewahrsam, Untersuchungs- oder Vorbeugehaft?

 

Generell gilt bei Festnahmesituationen:

 

  • Sofern irgendwie möglich, ist auf jeden körperlichen Widerstand bei der Festnahme zu verzichten! Todesfälle durch übereifriges Polizeiverhalten bei der Festnahme wie z.B. die Fehlhaltungserstickung sind verbürgt (Quelle)!
  • Sehr schnell wird Widersetzen gegen die Festnahme (so etwa das Losreissen) oder die bloße Androhung von Gewalt als "Widerstand gegen die Staatsgewalt" etwa nach § 113 StGB ausgelegt. Hast Du oder einer Deiner Freunde oder Deiner Bekannten dann auch noch eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug dabei (Pflasterstein, Knüppel, Messer, Totschläger, Molotow-Cocktail o.ä.) dabei, ist eine Freiheitsstrafe recht schnell gebucht. Rein passiver Widerstand ist dagegen erlaubt.
  • Sobald Du auf der Polizeiwache bist, läßt Du Dir den Grund der Festnahme und die Rechtsgrundlage nennen und verlangst nach einer Rechtsmittelbelehrung.
  • Du hast das Recht mit einem Angehörigen, einem Anwalt oder einfach einer Person Deines Vertrauens zu sprechen!
  • Auch hier gilt: Über die Angaben zu Deiner Person hinaus (Name, Alter, Wohnort: In der Regel steht alles im Personalausweis, den Du immer dabei haben solltest!) machst Du keine Aussage
  • Sofern Du verletzt worden bist, verlange sofort nach einem Arzt und lasse Dir die Verletzungen nochmals von Deinem Hausarzt attestieren!
  • Wenn die Polizei Dich erkennungsdienstlich behandeln (ED-Behandlung) will (Fingerabdrücke, Bilder etc.), lege unbedingt Widerspruch ein und achte darauf, dass das auch protokolliert wird! Es muss nicht extra erwähnt werden, dass dies auch für die Abgabe einer Speichelprobe (DNA-Test) gilt, oder? Nein? Gut.
  • Sofern der Festgenommene nicht unverzüglich wieder freigelassen wird, ist er am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen. Dieser lässt ihn frei, wenn er meint, dass keine ausreichenden Haftgründe vorliegen oder die Festnahme nicht gerechtfertigt ist. Anderenfalls erlässt er einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. Wird der Festgenommene keinem Richter vorgeführt, muss er spätestens um 24 Uhr des Tages, der auf die Festnahme folgt, in die Freiheit entlassen werden.

 

Wenn Dir ein Haftbefehl präsentiert wird, ist folgendes zu beachten:

 

  • Unverzüglich nach dem Grund der Verhaftung fragen.
  • Beschwerde beim Antsgericht einreichen (diese ist nicht form- oder fristgebunden!) und/oder zu Protokoll geben.
  • Du hast das Recht, einen Angehörigen oder eine Person Deines Vertrauens oder Deinen Rechtsanwalt / Strafverteidiger zu konsultieren.
  • Spätestens am Tag nach der Festnahme musst Du dem zuständigen Amtsrichter vorgeführt werden, dieser muss Dir eine Abschrift des Haftbefehls geben und Dich zur Sache vernehmen (auch hier gilt: Keine Aussage ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt!). 
  • Du kannst Haftbeschwerde einlegen oder gleich den Antrag stellen, den Haftbefehl aufzuheben bzw. außer Vollzug zu setzen. Die Haftprüfung erfolgt binnen 2 Wochen.
  • Bestehe darauf, einen Anwalt hinzuzuziehen!
  • Auch der Richter muss Dich auf Dein Aussageverweigerungsrecht hinweisen! 
  • Sofern der Haftbefehl auf "Fluchtgefahr" gestützt wird, verweise auf einen festen Wohnsitz, soziale Bindungen usw.. Dies musst Du natürlich auch beweisen, wobei Dir Dein Rechtsbeistand und Deine Angehörigen (so v.a. wenn Du Kinder hast!) helfen können.
  • Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit können im Vergleich zur Haft evtl. mildere Maßnahmen wie eine Kaution, die Ablieferung des Passes und Meldeauflagen in Betracht. Berufe Dich hierauf!

 

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