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Basics Cannabis - der Versuch einer Zusammenfassung

 

Cannabis ist das Betäubungsmittel, das am meisten verbreitet ist und von den Drogenhändlern so gut sortiert angeboten wird. Cannabis wird als "Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen" definiert (vgl. Anlage I zum BtMG). Diese wird ebenfalls wie der Cannabisharz als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel nach Anlage I eingestuft. Seit Inkraftreten der 25. BtMÄndV v. 18.05.2011 ist Cannabis in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind, sowohl ein verkehrsfähiges, als auch verschreibungsfähiges Betäubungsmittel der Anlage III. Cannabis, das zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken bestimmt ist, stellt zwar ein verkehrsfähiges, jedoch kein verschreibungsfähiges Betäubungsmittel der Anlage II dar.

Cannabis wird im Volksmund als Sammelbegriff für die aus den Cannabispflanzen gewonnenen Produkte verwendet, nämlich Marihuana, Haschisch und Cannabiskonzentrat (Öl).Die Cannabisprodukte teilen sich in legale und illegale Produkte auf. Dabei sind die legalen Produkte die aus Nutzhanf hergestellten Lebens- und Heilmittel sowie Industrieprodukte und die illegalen die Rauschdrogen. Die Produkte von Cannabis werden aus der buschartigen Cannabispflanze gewonnen, welche ursprünglich aus Zentralasien stamm. Die Pflanze erreicht üblicherweise eine Höhe von bis zu 4 Metern, wobei es auch Einzelexemplare gab, die bis zu 6 Metern hoch wuchsen. Es existieren sowohl weibliche, als auch männliche Pflanzen. Darüber hinaus gibt es auch zweigeschlechtliche Cannabispflanzen. Dabei werden die weiblichen Pflanzen primär zu Rauschhanf verarbeitet, während die zweigeschlechtlichen Cannabispflanzen der Gewinnung von Faserhanf dienen. Dieser enthält dabei höchsten 0,2 Prozent THC.

 

Cannabisharz

Cannabisharz besteht aus dem Harz, welchen die weiblichen Hanfpflanzen zu Blütezeit insbesondere in den Drüsenköpfchen der Blütestände produzieren. Cannabisharz wird auch Haschisch genannt. Er wird u.a. auch als "Dope", "Shit" oder "Peace" bezeichnet.

Bei der Ernte gibt es zwei Möglichkeiten wie der Hanfbauer vorgehen kann. Einerseits kann der Hanfbauer die Blütestände ernten, sie trocknen, danach diese auf einem Teppich zerreiben und anschließend den Harz durch das Gewebe klopfen. Andererseits kann der Hanfbauer zur Blütezeit in einer Lederbekleidung durch die Hanffelder gehen. Dabei bleibt der Cannabisharz an der Kleidung kleben. Anschließend schwabt der Hanfbauer mit einem Messer den an der Kleidung klebenden Harz ab. Die so gewonnen Harzklümpchen werden gepresst und zu Blöcken, Broten, Platten oder gar Stangen geformt. Auch werden diese als Haschischstäbchen, wie zusammengebüdelte Bleistifte gehandelt. Des Weiteren gibt es auch "Nepal-Finger", "Afghani-Fladen" sowie "Pakistani-Fladen", als andere Haschischprodukte. Als eine sehr qualitative und bekannte Haschischsorte gilt der Schwarze Afghan oder Schimmelafghan, welche aus Afghanistan und Pakistan stamm. Weitere begehrte Haschischsorten sind der Brauner Pakistani, Blonder oder Roter Libanese, Grüner Türke, Schwarzer Kongo oder auch Schwarzer Nepalese. Dabei gilt der Grundsatz: je dunkler die Haschischware, desto besser ist deren Qualität.

Typisch für die Türkei sind die Sorten Esrar und Hafju. Dabei wird Esrar aus Traganth und Charas hergestellt und in Pastillenform gegessen. Bei dem Hafju handelt es sich um einen wässrigen Auszug aus Hanfblüten, den man durch Leinwand siebt und über einem Feuer langsam eindickt.

 

In Ägypten ist der so genannte Chastri weit verbreitet. Dabei handelt es sich um ein likörartiges Getränk aus Zucker, Alkohol, Haschisch und einigen Riechstoffen. Des Weiteren wird dort auch eine Mischung aus Haschisch und Opium, genannt Haschischkafur, in Pfeifen oder Zigaretten geraucht.

 

In Nordafrika wird der fein geschnittene Hanf zusammen mit Tabak geraucht. Diese Mischung besteht grundsätzlich aus 1/3 Tabak und 2/3 Hanf und wird Takruri oder auch Kif (Khif = Ruhe) bezeichnet.

 

In Deutschland wird der Cannabisharz als Platte verkauft. Auch ein Verkauf als kleineres Stück einer Platte ist nicht unüblich und wird als Piece oder Ecken bezeichnet.

 

Marihuana

Handelt es sich bei den Cannabisprodukten um getrocknete Teile der Cannabispflanze, werden diese als Marihuana bezeichnet. Des Weiteren ist die Bezeichnung " Pott", "Gras" oder "Weed" häufig anzutreffen. Das Wort selbst, also Marihuana, stammt von der phonetischen Aliasbezeichnung für Cannabiskraut nämlich "Maria Johanna".

 

Während anfangs der 90er die Qualität von Marihuana noch deutlich hinter der von Haschisch zurücklag, hat sich dieser Umstand inzwischen u.a. durch Züchtigung von Hochleistungssorten in Indoor-Plantagen geändert. Früher erfolgte der Handel mit Marihuana als Mischung des getrockneten Pflanzenmaterials, in gepressten Ballen, Ziegelformen oder als gedrehte Stäbchen, auch als Sticks bekannt. Mittlerweile ist aufgrund der Züchtigung der Hochleistungssorten ein Trend weg von den Mischungen der Pflanzenteile hin zu den Blüteständen, die auch als Dolden bezeichnet werden, zu erkennen. Diese Blütestände sind THC-reicher und können aufgrund ihrer dichten, gelblich bis bräunlichen Substanz leicht von einfachem Blattmaterial unterschieden werden.

Betrachtet man die Sicherstellungsstatistik des BKA so lässt sich feststellen, dass im Jahr 1992 noch keine Cannabisblüten sichergestellt wurden. Bereits 1998 handelte es sich jedoch bereits bei 60 % der Sicherstellungen um Blüten oder Blütengemische. Im Jahr 2004 lag diesbezügliche Sicherstellungszahl bereits bei 85%.Während dabei die Sicherstellung von Haschisch immer weiter zurückgeht (1999 waren es 17.964 Fälle / 2010 waren es 7.427), erhöht sich diese bei Marihuana immer weiter (1999 waren es 11.472 Fälle/ 2010 waren es bereits 24.710).

 

Beim Vergleichen der Wirkstoffgehalte bei den Blüteständen der Hochleistungssorten und bei minderwertigem Marihuana lässt sich ein beachtlicher Unterschied feststellen. Während bei minderwertigem Marihuana die Wirkstoffgehalte meistens im Bereich zwischen 0 und 5 % THC liegen, sind es bei den Blüteständen Werte von über 50 % THC. Dieser Umstand lässt sich dadurch erklären, dass im Gegensatz zu den Pflanzenmischungen, die Blütenstände eine hohe Anzahl an Harzdrüsen aufweisen. In solchen Harzdrüsen wird das THC ausgebildet.

 

Betrachtet man eine Marihuanapflanze an sich, so lassen sich folgende Werte feststellen:

Blüten - 9,7 - 13 % THC

Blätter - 1,3 - 3,4 % THC

Stängel - 0,15 - 0,25 % THC

Wurzeln - 0,0 - 0,03 % THC

Da die Blätter, Wurzeln und Stängel wenig THC-Gehalt enthalten werden diese meistens vernichtet oder zu Cannabisöl verarbeitet.

Bei dem Cannabisöl handelt es sich, um eine hochprozentige halluzinogene Droge, die unter anderem als " Number One", "Liquid-Haschisch", "The One" und "Liquid-Marihuana" bezeichnet wird. Dabei wird dieses zähflüssige Konzentrat aus dem Cannabisharz gewonnen und abgefüllt in Konservendosen auf dem Markt gebracht. Der Cannabisöl enthält ca. 40 bis 70 % THC. Mit Hilfe einer Destillationsanlage und unter Verwendung des Lösungsmittel Isopropanol lässt sich der Cannabiskonzentrat gewinnen. Aus 40 kg Marihuana können 2,5 Liter Haschischöl mit etwa 35 % THC gewonnen werden. Des Weiteren können mit Hilfe von dem sog. "Honey Bee Extractor" durch das Einfüllen von Butangas Harzkristalle gelöst werden. Daraus kann dann ein zähflüssiges Öl mit hohen Wirkstoffgehalten gewonnen werden. Dieser "Extractor" wird im Internet für ca. 20 € angeboten.

 

Cannabispreise

Die Preise für Haschisch sind unterschiedlich und hängen von der Qualität aber auch von weiteren Faktoren ab. Dabei werden die Preise den Bauern beim Aufkaufen größerer Mengen von den einheimischen Großhändlern vordiktiert. So ist es nicht selten, dass der Bauer nur zwischen 10 und 20 € für 1 Kilo Haschisch bekommt. Die Preise im Großhandel in Europa bewegen sich dann in ganz anderen Dimensionen. So kostet 1 kg Haschisch je nach Qualität zwischen 1.800 € und 3.000 €. Dabei wird der Haschisch vom einheimischen Großhändler von den Bauern aufgekauft und für höhere Summe an den Importeur weiterverkauft. Dieser wiederum veräußert es ebenfalls für eine größere Summe an seine Kundschaft in Europa und USA weiter.

Der Preis von Marihuana ist ebenfalls von mehreren Faktoren abhängig. Die Preishöhe richtet sich in erster Linie nach der Qualität des Produkts. Aber auch solche Faktoren wie Angebot und Nachfrage sowie Umfang des Angebots in der Groß- oder Kleinstadt bzw. auf dem Land ist für den Preis relevant. Im Straßenhandel wird 1 g Marihuana für ca 8 - 15 € angeboten. 1 kg Marihuana kann bis zu 5000 € kosten. In Norddeutschland ist dies ein üblicher Kurs, allerdings für wirkliches gutes Cannabis (Amnezia Haze, Super Lemon Haze, Jack Herer etc)



                                                    Konsumformen

Marihuana und Haschisch können in mehreren Formen konsumiert werden. Es kann mit oder ohne Tabak in Pfeifen oder Zigaretten geraucht oder gekaut werden. Des Weiteren werden sie auch mit Speisen oder Getränken vermischt und danach gegessen bzw. getrunken. Auf dem deutschen Markt werden seit kurzem Vaporizer angeboten. Diese dienen der Verdampfung von Cannabisprodukten. Durch Erhitzen auf bis zu 200 Grad werden die ätherischen Öle und die Cannabinoide aus dem Material herausgelöst und verdampft. Durch diesen Vorgang können sie dann inhaliert werden. Da durch diese Vorgehensweise die Verbrennung des Pflanzenmaterials vermieden wird, entstehen auch weniger krebserregende Verbrennungsprodukte, wodurch die Schleimhäute der Atemwege geschont werden. Haschisch wird in Deutschland aber auch in sog. Duftkissen oder auch als Füllung von Sitz- und Kopfkissen verkauft. Dabei ist jedoch davon auszugehen, dass das Produkt nicht zu dem bestimmungsgemäßen, also gesundheitschützendem, Zweck benutzt wird. Vielmehr werden die Kissen und Beutel aufgeschnitten und der Inhalt aufgeraucht.

Wirkungen von Cannabis

Verantwortlich für die Wirkung von Cannabis ist die in ihm enthaltene Konzentration der Cannabinoide. Die Cannabisprodukte wie Haschisch, Cannabiskonzentrat und Marihuana enthalten insgesamt 65 Cannabinoide. Vor allem aber hängt die Wirkung von Cannabis vom Anteil des THC ab. THC ist die Abkürzung für den Wirkstoff Tetrahydrocannabinol, welcher hauptsächlich für den Cannabisrausch verantwortlich ist, da dieser der psychoaktiv wirksamste Inhaltsstoff ist. Des Weiteren ist auch das Cannabidiol (CBD) für die Rauschwirkung verantwortlich. Auch wenn CBD psychotrot unwirksam ist, schwächt er dennoch die Wirkung des THC ab und wirkt einschläfernd. Ferner ist auch das Cannabinol (CBN), welches ca. 1/10 der Wirksamkeit des THC aufweist zu beachten. Je nach Herkunft, Zubereitungsart und Erntezeitpunkt können die Anteile der Cannabisinhaltsstoffe stark variieren. Auch das Alter des Untersuchungsmaterials und Untersuchungszeitpunkt spielen dabei eine Rolle.

Im Laufe der Zeit wandelt sich der Wirkstoff THC nach und nach in CBN um. Insbesondere ist es bei erhöhten Temperaturen der Fall. Bereits innerhalb weniger Wochen halbiert sich der THC-Gehalt von Haschisch oder Marihuana bei deren Lagerung. Wird ein Cannabisprodukteinige Jahre bei Raumtemperatur aufbewahrt, so enthält diesesfast gar kein THC mehr. Die THC-Carbonsäure stellt kein Betäubungsmittel dar. Dennoch ist der Anteil der THC-Carbonsäure bei der Ermittlung des Gefährdungspotenzials zu beachten, da dieser sich beim Konsum des Stoffs dennoch auswirkt.


Entwicklung der Wirkstoffgehalte.

 

Anhand folgender Zusammenfeststellung des arithmetischen Mittels der gesamten in Deutschland auf den Wirkstoffgehalt untersuchten Marihuana- und Haschischmengen der jeweiligen Jahre lässt sich erkennen, dass die Wirkstoffgehalte von Marihuana und Haschisch in den letzten Jahren erheblich gestiegen sind. Dabei wurden die Cannabisblüten erstmals 2005 gesondert erfasst.

Jahr

Haschisch

Marihuana

Cannabisblüten

1993

6,5 %

3,6 %

Nicht erfasst

1997

7,1 %

5,8 %

Nicht erfasst

1999

8,7 %

5,8 %

Nicht erfasst

2001

7,2 %

7,0 %

N. e.

2004

9,1 %

9,9 %

N. e.

2005

9,0%

6,0 %

12,0 %

2009

8,4 %

3,4 %

11,0 %


Letztendlich ist zu beachten, dass das Haschischöl grundsätzlich einen 5 bis 10fachen höheren THC-Gehalt aufweist als andere Cannabisprodukte. Je mehr % THC enthalten sind, desto besser ist die Qualität. Dabei ist das Haschischliquid mit 40 bis 70 % THC von einer sehr guten Qualität.



Körperliche Wirkungen

 

Durch den Konsum von Cannabis kann es zu zwei unterschiedlichen körperlichen Wirkungen kommen. Dabei spielen die Höhe der Dosierung und die Inhaltsstoffe eine große Rolle. Einerseits kann ein ausgeprägtes Wohlbefinden, körperliche Entspannung sowie ein starkes Glücksgefühl eintreten. Andererseits kann es allein oder zusätzlich zu Halluzinationen kommen. Dabei entstehen Wahrnehmungsstörungen mit Sinnestäuschungen und gesteigertem Farbempfinden. Des Weiteren kann es zu Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, inneren Unruhe sowie Störung der Feinmotorik kommen. Aber auch Veränderungen der Zeitwahrnehmung und verlängerte Reaktionszeit konnten beobachtet werden. Ferner kann es zu Angstzuständen kommen, welche sich bis hin zu Verfolgungswahn steigern können. Als sichtbare Anzeichen des Cannabiskonsums gelten die geröteten und glasigen Augen sowie Gangunsicherheiten, die auf der Verlangsamung der Psychomotorik zurückzuführen sind. Des Weiteren kann es zu einem sog. Fress-Flash kommen. Darunter versteht man eine Steigerung des Hunger- und Durstgefühls.



Folgen des Cannabiskonsums

In der Bundesrepublik wird seit vielen Jahren die Diskussion geführt, ob es sich beim Cannabis nur um ein harmloses Genussmittel oder doch um eine gefährliche Droge handelt. Dabei betonen die Befürworter von Cannabisgebrauch, dass es sich beim Cannabis im Vergleich zu Heroin eher um eine weiche Droge handelt. Diese Erkenntnisse beruhen dabei jedoch auf ältere Vorstellungen und Untersuchungen, welche die neuen Erkenntnisse außer Betracht lassen. In den letzten 15 Jahren hat sich allerdings die Zahl der Befunde erhöht, welche auf erhebliche psychische und physische Risiken beim Gebrauch der Droge hinweisen. Diese Erkenntnisse stehen vor allem im Zusammenhang mit dem Anstieg der Wirkstoffgehalte aufgrund der Züchtigung von Hochleistungscannabis. Allgemein kann der Cannabiskonsum im Einzelnen zu folgenden Beeinträchtigungen führen:

Amotivationales Syndrom

Der exzessive und chronische Konsum von Cannabis kann zu Passivität, Interesselosigkeit und Lethargie führen. Ein solcher Zustand kann auch dann bestehen bleiben, wenn die Droge ihre Wirkung bereits verloren hat. Liegen solche Merkmale vor, so spricht man von dem Amotivationalem Syndrom.

Kognitive Störung

Der regelmäßige Konsum von Cannabis ist vor allem für Jugendliche gefährlich. Ein anhaltender Konsum führt zu länger dauernden Beeinträchtigung des Arbeitsgedächtnisses, der Wahrnehmung sowie Störung der Wortflüssigkeit. Des Weiteren werden durch den Konsum die Reifungsprozesse des noch jugendlichen Gehirns negativ beeinflusst.

 

In den USA verlief eine Einstellungsuntersuchung unter den Postarbeitern. Dabei ergab sich, dass bei denjenigen, die bei der Untersuchung positiv auf Cannabis getestet worden sind, 85% häufiger Verletzungen auf der Arbeit erlitten, 55% mehr Arbeitsunfälle hatten sowie 75% häufiger zu ihrem Dienst nicht erschienen sind. Bei einer Untersuchung aus dem Jahr 1999 wurde festgestellt, dass die Durchschnittsnoten von Jugendlichen, die regelmäßig Cannabis konsumierten, deutlich unter der Noten von anderen Schülern der gleichen Altersstufe lagen. Im Jahr 2000 ergab eine Studie, dass der Cannabiskonsum zum vorzeitigen Verlassen der Schule sowie weiteren Beeinträchtigungen der Schullaufbahn führen kann. Eine weitere Studie aus dem Jahre 2002 hat belegt, dass bei Jugendlichen, die regelmäßig Cannabis konsumierten, sich der Intelligenzquotient um durchschnittlich 4 IQ-Punkte gesenkt hatte.

Besorgniserregend ist die Zahl der nach bevor konsumierten Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Aus dem Drogen- und Suchtbericht der Bundesregierung aus dem Jahr 2008 hat sich ergeben, dass jeder Vierte der 12 bis 25 jährigen bereits einmal Cannabis konsumiert hat. Die genauere Zahl liegt bei 28,3 % der Befragten. 2,3 % dieser Altersgruppe ist dem regelmäßigen Cannabiskonsum verfallen. Mit 1,1% sind es dabei 12 bis 17 jährige, die Cannabis regelmäßig konsumieren.

Der anhaltende Cannabiskonsum kann neben den kognitiven Beeinträchtigungen, bei höherer Dosierung, auch zu einer toxischen Psychose führen. Darunter ist eine kurze schizophrenieähnliche Symptomatik zu verstehen. Hat der Konsum von Cannabis bereits im Jugendalter begonnen, so besteht eine hohe Gefahr, an einer nicht toxischen Schizophrenie, Angststörung oder Depression zu erkranken. Diese Erkenntnisse lassen sich von den epidemiologischen Untersuchungen der letzten Jahre an Patienten mit psychischen Auffälligkeiten ableiten. Je jünger der Konsument ist, desto höher ist die Gefahr der Entwicklung psychotischer Symptome. Dabei ist das Risiko beim Konsum im Alter von 15 Jahren um den Faktor 4,5 erhöht. Im Alter von 18 Jahren nur noch um den Faktor 1,7.

Zwar konnte zum jetzigen Zeitpunkt nicht belegt werden, dass der Konsum von Cannabis allein einen unabhängigen Faktor in der Entstehung schizophrener Störung darstellt, allerdings lässt sich bereits erkennen, dass bei bestimmten Personen eine solche ausgeprägte Anfälligkeitvorliegen muss. Dabei kommt dem Überträgerstoff Dopamin eine tragende Rolle zu. Dieser steht in einem Gleichgewicht mit anderen Überträgerstoffen. Gerade auf dieses Gleichgewicht scheint der Cannabis Einfluss zu nehmen. Eine dauerhafte Störung kann dabei bei besonders störanfälligenMenschen hervorgerufen werden.


Abhängigkeit

 

Nach heutigen Erkenntnissen kann der chronische Cannabiskonsum neben der psychischen auch zu einer körperlichen Abhängigkeit führen. Es treten vor allem Entzugserscheinungen auf, welche in etwa einer Grippe ähneln. Dabei können diese ca. 10h nach Konsumende auftreten und bis zu 21 Tage andauern.

 

Bei einer bundesweiten Repräsentationsstudie aus dem Jahr 2005 wurde festgestellt, dass 18,7% der männlichen und 9,7% der weiblichen Cannabiskonsumenten Cannabis abhängig waren.

 

 

These vom Umsteigeeffekt "Cannabis als Einstiegsdroge"

Die These vom sog. Umsteigeeffekt hat sich mittlerweile als Mythos erwiesen. Zwar haben etwa 70% der Heroinkonsumenten früher auch Cannabis konsumiert, allerdings gibt es keinen Kausalmechanismus, wonach jeder Cannabiskonsument beim Heroin enden würde. Es ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, dass der Konsum von Cannabis die Hemmschwelle im Zugang zu Betäubungsmitteln verringert.



Cannabisanbau

Sorten der Cannabispflanze

Die Cannabispflanzen gehören zur Ordnung der brennesselartigen Gewächse. Dabei unterscheidet man zwischen drei Sorten der Pflanze, nämlich der Cannabis sativa L., Cannabis ruderalis und Cannabis indica. Umstritten ist jedoch, ob es sich bei der Cannabis ruderalis und Cannabis indica um selbstständige Arten handelt oder diese durch Kreuzungen als Unterart von Cannabis sativa L. entstanden sind. Anhand der neuesten Untersuchungen kann festgestellt werden, dass es sich bei Cannabis sativa L. und Cannabis indica um zwei unterschiedliche Sorten Cannabis handelt. Mittlerweile werden die Sorten Cannabis sativa L., Cannabis ruderalis und Cannabis indica von den Züchtern miteinander gekreuzt, um einen möglichst hohen Ertrag der Cannabispflanze zu erzielen.

 

Cannabis sativa L.

Bei dem Cannabis sativa L. handelt es sich um ein krautartiges Gewächs, welches eine Größe von bis zu 6m erreicht und dabei große feingliedrige Blätter ausbildet. Den Zusatz L. in dem Namen verdankt es dem Botaniker Linneder diese Pflanze im Einzelnen beschrieben hat. Cannabis sativa L. wird aber auch als Cannabis gigantea, Cannabis chinensis oder auch Cannabis americana bezeichnet.


Cannabis ruderalis

Die Sorte Cannabis ruderalis wird nur maximal 60 cm groß und erreicht dabei nur einen mittleren THC-Gehalt. Diese Cannabisart ist überwiegend in Afghanistan sowie einigen Ländern der ehemaligen Sowjetunion verbreitet. Weitere Bezeichnungen für diese Sorte lauten Cannabis spontanea oder auch Cannabis intersita. Diese Sorte beginnt unabhänig von der Tageslichtlänge (unter 12 Stunden Licht fängt Cannabis mit der Blüte an) mit der Produktion von Blüten. Sie ist deshalb die genetische Grundlage der gerade ziemlich angesagten "Automatik-Sorten". Das sind feminiserte Sorten, die automatisch anfangen zu blühen. Sprich Sorten für Leute, die bei Cannabis Männlein und Weiblein nicht auseinanderhalten können und aus welchen Gründen auch immer Probleme haben, ihre Zeitschaltuhr richtig einzustellen.

Cannabis indica

Cannabis indica wird bis zu 3m hoch und gedeiht nur in heißen Gegenden wie Persien, Indien oder Marokko. Bei eher kälterem Klima erreicht diese Pflanze nur eine Höhe von 1-2 m. Im Vergleich zu Cannabis sativa L. ist sie reicher verzweigt und besitzt auch breitere Blätter. Die auch als Cannabis orientalis oder Cannabis foetens bezeichnete Cannabissorte wurde von Lamarckbestimmt.



Outdoor Anbau

Der Cannabisanbau erfolgt u.a. in Libanon, Pakistan, Marokko, Afghanistan, Türkei, Indien, USA, Ghana, Thailand, Senegal und mittlerweile auch in Europa. Es gibt diverse Sorten, die auch in Deutschland sehr erfolgreich angebaut werden, etwa Durban Poison, Early Skunk, Hollands Hope, Frisian Dew, Passion #1 um nur einige zu nennen.

 

Pakistan

Die Haschischhandelszentralen und die Heroinslabors liegen in Pakistan in dem Stammesgebiet der Pathanen, welcher sich in dem Grenzbereich beidseits der afghanisch-pakistanischen Grenze befindet. Diese Gebiete, die sich jeweils links und rechts von der Straße zum Khaiberpass befinden, werden auch als "Tribal Territories" genannt. Die Polizei und die Armee bewegen sich jedoch nur auf der Straße selbst, in die jeweiligen Gebiete greifen keine Ordnungsbehörden ein. In diesem Gebiet sind nicht nur Haschischfarmen vorhanden. In den Geschäften, welche sich in den Städten und Ortschaften befinden, ist es möglich verschiedene Sorten von Haschisch nebst Rauchgeräten zu erwerben. Darüber hinaus ist auch ein Erwerb von Waffen möglich.

Obwohl im Jahre 1979 eine Gesetzesergänzung dahingehen erfolgt ist, dass neben dem Alkoholverbot auch die Herstellung, Handel und Konsum von Opium und Cannabis verboten wurde, haben sich die Verhältnisse im Land nicht verändert. Vielmehr weitet sich das lukrative Geschäft mit der Cannabispflanze ständig weiter aus.

 


Indien

 

In Indien gibt es im Drogenhandel drei verschiedene Cannabisprodukte. Der sog. Bangh, welcher aus den Blättern der Pflanze gewonnen wird, hat dabei den geringsten Harzgehalt. Des Weiteren gibt es den aus den weiblichen Blüteständen bestehenden Ganja. Dieses Hanfprodukt hat aufgrund des hohen Harzgehaltes einen starken berauschenden Duft. Das dritte Produkt wird Charas genannt. Dieser hat bis zu 40% Harzanteile.

 

Als Sakral- und als Rauschdroge spielt Cannabis in Nepal bei Hindu-Festen, als alltägliches Genussmittel und Medizinalpflanze eine große Rolle. Im Jahr 1976 wurde der Konsum von Cannabis jedoch verboten.

 

Während des Vietnamkrieges entstand eine Flower-Power- und Hippie-Bewegung. Viele Jugendliche unternahmen die Reise auf dem sog. Hippie-Trail über die Türkei, Iran und Afghanistan nach Indien und Nepal, um nach Kathmandu zu pilgern, wo sie Cannabis konsumieren konnten.

Es existierten viele staatlich lizenzierte Haschischshops. Dort gab es neben den verschiedenen Sorten von Marihuana und Haschischharz auch Haschischkuchen, Haschischtee wie auch Haschischkaffee. Allerdings wurden diese Betriebe bereits im Jahr 1973 geschlossen, nachdem der König den Narcotic Drugs Control Act erlassen hat.


Marokko

 

Auch in Marokko wird Cannabis reichlich angebaut. Die Cannabisbaugebiete befinden sich dabei in den Bergtälern des Rifgebirges. Ca. 80 .000 Hektar mit Cannabis werden dort von ungefähr 120.000 Menschen bewirtschaftet. Der jährliche Ertragwird dabei auf bis zu 3.000t Cannabis geschätzt. Meist wird Haschisch von den Händlern nachts von unerschlossenen Küstenorten per Fischerboot auf See gebracht und dort an die Abnehmer übergeben. Großer Beliebtheit erfreut sich der Fischerboot El Jebha.

 

Die Haschischhändler und Rifbauern brauchen die Polizei in dem unwegsamen Rifgebiet nicht zu fürchten, da sie von dieser geduldet werden.

 

Des Weiteren wird Cannabis auch auf dem Landweg aus Nordafrika von Marokko über Spanien oder Frankreich transportiert. Dabei wird das Haschisch u.a. in den Fahrzeugen eingebaut.

 

Nach dem „World Drug Report“ aus dem Jahr 2009 wurden im Jahr 2007 weltweit 1.300t Marihuana und 5.600t Haschisch sichergestellt. Davon allein 9% Marihuana und 4% Haschisch in Marokko.


Europa

 

Neben Asien und Afrika wird auch in Europa Cannabis angebaut. Dies geschieht vor allem auf den Feldern, Ackerland sowie Gärten.

 

Im Jahr 1999 wurden allein in Deutschland 168.833 Cannabispflanzen sichergestellt. Im selben Jahr waren es in den Niederlanden sogar 409.133 Pflanzen. Allerdings enthalten diese Pflanzen einen niedrigen THC-Anteil. Dies liegt vor allem an dem Klima in Europa. Die Pflanzen zeichnen sich durch einen hohen Blattanteil und geringen Blüteständen aus. Die THC-Werte liegen dabei bei ca. 1,1 %.

 

Auch wenn die Bedingungen für den Anbau nicht unbedingt günstig sind, ist der Outdoor-Anbau in den letzten Jahren auch in Deutschland stark gestiegen.

 

 

Indooranbau

 

Der Cannabisanbau erfolgt nicht nur draußen, sondern mittlerweile überwiegend in geschlossenen Räumlichkeiten, wie Lager- und Kellerräumen, Garagen oder Wochenendhäusern. Dies liegt vor allem daran, dass spezialisierte Versandfirmen Beleuchtungs-, Bewässerungs- und Belüftungsanlagen, Pflanzgefäße, Anbauspezialliteratur, Spezialdünger und natürlich Cannabissamen per Internet oder auch per Katalog anbieten und frei Haus liefern.

Bei solchem Indoor-Anbau werden meistens Pflanzen mit besonders dichten Blüteständen gezüchtet, indem weibliche Pflanzen Verwendung finden. Diese Pflanzen werden dann nicht bestäubt und können dementsprechend keinen Samen bilden. Dadurch wird erreicht, dass die Pflanzen selbst ihre weibliche Blütenbildung stark verstärken. Bei einer Größe von bis zu 80cm weisen diese Pflanzen dichte Blütenstände auf und zeichnen sich durch hohe THC-Gehalte aus.

In den Niederlanden wird in den Coffeeshops meistens Marihuana aus einem solchen Indoor-Anbau verkauft. Dabei lag der durchschnittliche Wirkstoffgehalt an THC von Marihuana in den Coffeeshops im Jahr 2006 bei 18% und im Jahr 2007 bei 16%.

Cannabissicherstellung



Jahr

Haschisch

Marihuana

1999

Fälle: 17.694 / Menge: 4.885,2 kg

Fälle: 11.472 / Menge: 15.021,8 kg

2002

Fälle: 13.953 / Menge: 5.003 kg

Fälle: 13.380 / Menge: 6.130,2 kg

2005

Fälle: 13.030 / Menge: 3.637,5 kg

Fälle: 22.257 / Menge: 3.013,7 kg

2008

Fälle: 10.313 / Menge: 7.632,3 kg

Fälle: 24.594 / Menge: 8.932,2 kg

2010

Fälle: 7.427 / Menge: 2.134,7 kg

Fälle: 24.710 / Menge: 4.874,7 kg



In Jahr 2008 wurden weltweit 6.563t Marihuana und 1.637t Haschisch sichergestellt. Davon in der EU und Norwegen zusammen 60t Marihuana in 273.800 Fällen und 892t in 367.400 Fällen.



Cannabisindustrieprodukte und Lebensmittel

Cannabisindustrieprodukte

Cannabisprodukte die einen geringen THC-Gehalt aufweisen werden als Industrie-Rohstoffe genutzt. Beim Hanf handelt es sich um einen der ältesten Rohstoff in der Geschichte der Menschheit. Nennenswert ist vor allem, dass die ersten Jeanshosen von Levis-Strauss aus 100% Hanf waren. Mittlerweile werden heute u.a. Hemden, Anzüge, Hosen, Polster, Sportschuhe, Öle, Treibstoffe, Möbel oder auch Körperpflegemittel (wie Hanf-Balsam, Hanf-Shampoo, Hanf-Ölseife) aus THC-armen Industriehanf hergestellt. Hanf wird heute auch als Biorohstoff Nr.1 genannt. Des Weiteren stellt dieser eine ernsthafte Konkurrenz zu synthetischen Fasern und zu Baumwolle dar. Die Erzeugnisse, welche aus Nutzhanf hergestellt werden, unterliegen grundsätzlich nicht dem Betäubungsmittelgesetz, solange deren Ausgangsprodukte ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen und nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind sowie ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen werden kann.


Cannabislebensmittel

Die Menschen, vor allem aber die Jugendlichen, werden im Fernsehen, Radio oder auch Zeitschriften auf verschiedene Angebote der Cannabislebensmittel angesprochen. Mittlerweile werden solche Produkte wie Hanfsuppen, Hanfwürste, Hanfjoghurt, Hanfgewürze, Cannabisbier, Cannabistee sowie Cannabiserfrischungsgetränke in Kaufhäusern, Internet und Supermärkten angeboten. Weitere nennenswerte Produkte sind Hanfschokolade, Hanflutscher oder auch Hanf-Fruchtgummis. Besonders jugendliche Bürger werden von der Werbung und den Angeboten angesprochen. Diese Cannabis-Produkte werden ständig den behördlichen Kontrollen unterzogen. Da die Produzenten und Verkäufer sich öfters nicht an die lebensmittelrechtliche Vorschriften halten und versuchen das gesetzliche Cannabisverbot zu unterlaufen, vor allem durch falsche oder unzureichende Angaben der Wirkstoffe und der Lebensmittelbestandteile, werden solche Kontrollen erheblich erschwert. Dabei muss beachtet werden, dass die rechtliche Bewertung von Cannabis-Produkten davon abhängt, ob diese nur die Bezeichnung Hanf oder Cannabis in der Werbung und auf der Verpackung tragen, nicht aber den Wirkstoff THC enthalten. Des Weiteren, ob sie aus Nutzhanf, Rauschhanf oder aus Cannabissamen hergestellt wurden.

 



Lebensmittel aus Cannabissamen

Sind die Samen von Cannabis nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt, so sind sie von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen. (lit. a Position Cannabis in Anlage I zu § 1 I BtMG) Lebensmittel, die aus Cannabissamen hergestellt werden unterfallen somit nicht dem BtMG. Dabei handelt es sich um Lebensmittel, wie Hanfsamen-Schokolade, Hanfsamen-Salatöl, Hanfsamen-Bier sowie Hanfsamen-Gebäck.

 

Weiterhin liegt ebenfalls kein Verstoß gegen das BtMG vor, wenn Lebensmittel oder Getränke vertrieben werden, welche nur den Namen Hanf oder Cannabis tragen ohne entsprechende Wirkstoffe zu enthalten. Eine Verletzung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften ist jedoch möglich.



THC-haltige Lebensmittel

Interessanterweise hat es noch keine Entscheidung darüber gegeben, ob und in welchem Umfange Hanf den Lebensmitteln, Körperpflegemitteln oder Getränken als Zusatzstoff beigemischt werden darf. Beachtet werden sollte, dass die Zusatzstoffzulassungsverordnung Hanf nicht als zulässigen Zusatzstoff für Lebensmittel aufzählt. Somit ist davon auszugehen, dass es sich in Deutschland bei Cannabis sowohl um ein verbotenes Betäubungsmittel als auch um einen nicht zugelassenen Zusatzstoff für Lebensmittel handelt.

Nicht desto trotz sind die Pflanzen und Pflanzenteile von Cannabis von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen, sofern diese aus dem Anbau in EU-Ländern mit zertifiziertem Saatgut stammen bzw. ihr Gehalt an THC 0,2% nicht übersteigt und ferner der Verkehr mit diesen ausschließlich wissenschaftlichen oder gewerblichen Zwecken dient (15. BtMÄndV lit. b ). Es lässt sich somit im Ergebnis feststellen, dass bei den hanfhaltigen Lebensmitteln der THC-Gehalt so minimal sein muss, dass sie beim Verzehr im Körper des Konsumenten keine psychotropen Wirkungen hervorrufen können. Pflanzen von Cannabis die weniger als 0,2 % THC enthalten sind nicht ohne weiteres keine Betäubungsmittel, sondern nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen.

Die Interpretationen dieser Ausnahmeregelung gehen jedoch weit auseinander. Auf der einen Seite wird argumentiert, dass die Erzeugnisse die aus Hanf stammen nicht dem BtMG unterliegen würden. Dies vor allem, weil der Handel mit Cannabis-Lebensmitteln ausschließlich gewerblichen Zwecke diene, bei denen ein unerlaubter Anbau und ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen sei. Da der THC-Gehalt so niedrig sei, kann der Konsum auch keine psychotropen Wirkungen auslösen. In dem Sachverständigenausschuss des Bundesministeriums für Gesundheit i.S.v. §1 II BtMG wurde über einen Grenzwert diskutiert, welcher ohne Beeinträchtigung für die Gesundheit konsumiert werden könnte. Dieser Wert könnte, durch den Nutzhanf, deren Pflanzteile max. nur 0,2% THC enthielten, nicht erreicht werden.

Aus diesem Grund wurde ein Missbrauch durch solche Cannabislebensmittel von den Sachverständigen ausgeschlossen. Nimmt man diese Auslegung zugrunde, so handelt es sich bei diesen Lebensmitteln um gesetzesmäßige Produkte i.S.d. Ausnahmeregelung des BtMG. Diese könnten allenfalls einer lebensmittelrechtlichen Kontrolle unterliegen, für die das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin einen bestimmten Grenzwert einer duldbaren THC-Konzentration in Getränken und Lebensmitteln festlegen könnte. Bereits im Jahr 1997 empfahl das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, dass die tägliche Aufnahmemenge von THC mit hanfhaltigen Lebensmitteln 1 bis 2 µg pro kg Körpergewicht nicht überschreiten sollte. Diese Werte wurden bereits durch die neuesten Studien bestätigt. Insgesamt wurden folgende Werte für den täglichen Gebrauch von hanfhaltigen Produkten festgesetzt:

- 5 µg/kg für nicht alkoholische Getränke

- 5000 µg/kg für Speiseöle

- 150 µg/kg für alle anderen Lebensmittel

Bei der Ermittlung dieser Werte hat man zugrunde gelegt, dass täglich verschiedene Cannabisprodukte in durchschnittlichen Mengen verzehrt werden.

 

Nach dem heutigen Stand der Kenntnis kann davon ausgegangen werden, dass bei der Einhaltung der oben beschriebenen Werte keine bedenkliche Wirkungen eintreten können. Darüber hinaus empfahl das BGVV, dass für kosmetische Mittel nur Hanföl verwendet werden sollte, welches den aufgezeigten Richtwert für Speiseöle enthält. Im Jahr 1996 formulierte der schweizer Gesetz- und Verordnungsgeber THC-Grenzwerte, welche Lebensmittel enthalten dürfen, ohne den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften zu unterliegen. Dabei sollten Zusätze von 20 mg THC pro kg bei Back- und Teigwaren, 0,2 mg THC bei Tee und 50 mg THC bei Hanfsamenöl zulässig sein.

Diese Ausnahmeregelung wurde jedoch von der Rspr. weitaus enger interpretiert. Demnach muss der wissenschaftliche oder gewerbliche Verwertungszweck, als Voraussetzung der Ausnahmeregelung, nicht nur beim Veräußerer, sondern vor allem beim Verbraucher vorliegen (Zweibrücken, Urt. v. 25.05.2010, 1 Ss 13/10 = OLGSt. BtMG § 29 Nr. 18).

Die Ausnahmebestimmungen sollten nicht dafür genutzt werden, die Bevölkerung mit THC-schwachen Zubereitungen zu persönlichen Konsumzwecken zu versorgen. Des Weiteren sollte das grundsätzliche Cannabisverbot nicht erleichtert bzw. aufgeweicht werden. Hanf soll vielmehr zu energetischen und vor allem industriellen Zwecken genutzt werden. Er sollte als Rohstoff für Textilien, Kosmetika, Dämmstoffe und Seile zur Verfügung stehen und nicht für Genussmittel verwendet werden. Werden somit solche Cannabisprodukte wie Wurstwaren, Süßwaren oder Milchprodukte zu Konsumzwecken an Endverbraucher vertrieben, sollte nach der bisherigen Rspr. der Ausnahmetatbestand nicht greifen.

Nach dieser Rspr. ist der Verkauf von Lebensmittel und Getränken, welche aus Hanf hergestellt wurden gem. § 29 I BtMG strafbar (BayObLGSt. 2002, 135). Des Weiteren wird nach dieser Rspr. immer wieder betont, dass sich die Wirkung von Alkohol und Cannabis erhöhen kann. Bei einem Bier mit 5% Alkoholgehalt, welches anstatt von Hopfen, Hanfblüten enthält, löst sich das THC im Alkohol auf und wirkt erheblich stärker. Zwar stellt der Hanf ein hopfähnliches Gewächs dar, jedoch ist es für die Herstellung von Bier nicht zugelassen. Es kann von einer gesundheitlichen Unbedenklichkeit nicht ausgegangen werden. Auch Haschischplätzchen, welche nur geringste THC-Gehalte enthalten, werden als Betäubungsmitteln i.S.v. § 1 BtMG gehandelt.



Cannabis-Riechstoffe, Duftkissen und Airfresher

Mittlerweile werden auch Duftkissen, Sitzkissen, Feberbetten oder auch Airfresher mit Marihuana gefüllt und an Verbraucher veräußert. Allerdings ist der Missbrauch bei solchen Produkten sehr wahrscheinlich, weshalb der Vertrieb zumindest mit solchen Produkten, die leicht zu Konsumzwecken genutzt werden können strafbar. Dabei ist irrelevant, ob es sich dabei um wirkstoffarmen oder wirkstoffreichen Pflanzenmaterial handelt.

 

Das Lagern, Abwiegen oder Beziehen von qualitativ hochwertigen Hanfblüten mit einem Wirkstoffgehalt zwischen 3 und 12% THC sowie das Verpacken und Veräußern von Hanfbeuteln (u.a. "Schweizer Teebeutel" und " Schweizer Dufthanf“ genannt ) in einem Headshop stellt ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dar. Dies kann auch dann gelten, wenn der Verkäufer an den Produkten Warnungen anbringt, auf denen er unmissverständlich klarstellt, dass die Produkte nicht an Jugendliche abgegeben und auch sonst nicht als Betäubungsmitteln genutzt werden dürfen. Es reicht grundsätzlich auch nicht aus, wenn der Verkäufer sich von dem Erwerber eine Bescheinigung ausstellen lässt, dass dieser die Beutel z.B. zu Atemtherapie oder Entspannungsbädern nutzen wird (BayObLGSt. 2002, 33). Solche Alibihinweise ändern nichts daran, dass die Beutel mit Marihuana Betäubungsmitteln i.S.v. § 1 BtMG enthalten und meistens zu Konsumzwecken erworben werden, da sie als Duftkissen grds. ungeeignet und zu teuer sind.



Cannabis-Tabak und Cannabis-Zigaretten.

Wer Zigarren und Zigaretten aus Hanf ohne Erlaubnis herstellt oder gar verkauft, betreibt unerlaubtes Handeln mit Betäubungsmittel i.S.v. BtMG. Weiterhin liegt auch kein Ausnahmetatbestand i.S.v. lit. b des auf die Position Cannabis folgenden Spiegelstrichs in Anl. I vor, wenn Zigaretten und andere Tabakwaren aus Nutzhanf unerlaubt hergestellt werden und zu Konsumzwecken an Verbraucher veräußert werden. Es handelt sich dabei um erlaubnisbedürftige, verbotene Rauchwaren (BayObLGSt. 2002, 135).



Geschichte der Cannabispflanze

Die Urheimat der Hanfpflanze ist Zentralasien. Von da aus verbreitete sie sich nach den übrigen Gebieten Asiens, so wie nach Europa und Afrika. Die Cannabispflanze wird von den Menschen bereits seit 6.000 bis 10.000 Jahren zur Gewinnung von Netzen, Kleidern, Fasern, als Genussmittel sowie Heilmittel genutzt. Haschisch spielte vor allem in der islamischen Welt eine große Rolle. Anders als Bier oder Wein wurde Haschisch im Koran bei den rauscherregenden Genussmitteln nicht genannt. Daraus zogen viele Mohammedaner den Schluss, dass der Prophet den Haschischkonsum gestattet habe. Aber auch von den Persern, Indern und Griechen wurde Haschisch in den vorchristlichen Jahrhunderten als Medizin und Kultpflanze sowie als Rauschmittel erwähnt. Später brachten die Kreuzfahrer den Hanf, als Heilmittel aber auch zum Rauchen und zur Fasergewinnung nach Mitteleuropa. Des Weiteren wurde die Hanfpflanze von den Spaniern nach Chile und Peru eingeführt. Neben ihrer Nutzung als Faserpflanze wurde sie auch unter den Negersklaven als Rauschmittel verwendet. Durch die Engländer gelang die Hanfpflanze auch in die amerikanischen Kolonien.

Im 19. Jahrhundert eroberten die Cannabiszigaretten den Weltmarkt. Besonders beliebt war Cannabis bei den Dichtern und Musikern. Viele von Ihnen haben Marihuana und Haschisch konsumiert und diesen Konsum in ihren Werken beschrieben. Der Dichter Theophilr Gautier gründete sogar einen Club der Haschischesser, dem sich sofort weitere Künstler wie Honore Daumier oder Henri Monnier anschlossen.

 

Bereits im Jahr 1893 kam eine indische Hanfdrogen-Kommission zu dem Ergebnis, dass der Konsum von Cannabis grds. ungefährlich sei. Wobei man auch damals von manchen Ausnahmen ausgegangen ist. Ein Jahr danach kam eine britische Kommission zu dem Entschluss, dass ein mäßiger Cannabiskonsum zu keinen moralischen oder geistigen Schädigungen führe.

 


Cannabis als Medizin

Als einer der ältesten Arzneimittel der Menschheitsgeschichte wurde Cannabis bereits von den Indern, Chinesen, Persern und Arabern benutzt. Vor allem Krankheiten wie Malaria, Gicht oder Rheumatismus aber auch offene Wunden wurden durch Cannabis behandelt.

 

Im 19. Jahrhundert wurde Husten, Migräne, Krämpfe, Malaria, Geistesstörungen sowie Schmerzen aller art mit Cannabis behandelt. Cannabis wurde u.a. zu Salben und Tinkturen verarbeitet.

 

Nach der Veröffentlichung des Buches "Heilen statt strafen", welches von Dr. med. Lester Grinspoon geschrieben und veröffentlicht wurde, begann sowohl in USA als auch in Europa, Cannabismedizin Teil der ärztlichen Untersuchungen zu werden. In diesem Buch wurden Forschungsergebnisse bzgl. der medizinischen Wirkung von Cannabis bei Krebs, Glaukom, AIDS und weiteren Krankheiten dargelegt und erörtert. Durch vorangetriebene Forschung und zahlreichen Versuche an Tieren, wurden weitere Heilungswirkungen von Cannabis entdeckt. So z.B. von David Baker, der durch Cannabis spastische Krämpfe und Zitterbewegungen von MS-kranken Mäusen beheben konnte. In Spanien ist es einem Forschungsteam um Manuel Guzmann gelungen durch Injektion von THC, acht der dreißig mit Hirntumor erkrankten Ratten vollständig zu heilen. Dreizehn weitere Tiere konnten zumindest eine längere Lebensdauer aufweisen.

 

Cannabiszubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind, werden seit Inkrafttreten der 25. BtMÄndV vom 18.05.2011 in Anl. III aufgeführt und sind damit gem. § 13 BtMG verschreibungsfähig. Die Idee dabei war, solche cannabishaltige Fertigarzneimittel in Deutschland als weitere Therapieoption verschreiben und als Zusatzbehandlung nutzen zu können. Dies sollte jedoch erst nach einer entsprechender klinischen Überprüfung erfolgen.

Die Firma Almirall hat als erste Firma in Deutschland den Zulassungsantrag für ein Mundspray namens Satives®gestellt. Sativex®enthält dabei sowohl THC als auch Cannabidiol und ist als Zusatzbehandlung zur Verbesserung von Symptomen bei Patienten mit mittelschwerer bis schwerer Spastik aufgrund einer Multiplen Sklerose zugelassen. Es ist bereits seit dem 01.07.2011 auf dem Markt.

 

 


Cannabisverbot und die Rechtsprechung

Geschichte des Cannabisverbots

Die Bezeichnung Haschisch stammt ursprünglich von dem arabischen Wort "Haschaschini". Haschaschini bezeichnete eine Gruppe von religiös und politisch motivierten Attentäter, die im 13 Jahrhundert in der Region Alamut verbreitet und aktiv waren. Sie sollte unter Einfluss von Cannabis Verbrechen gegen die christlichen Kreuzritter und deren Begleiter verübt haben.

 

Bereits im 14. Jahrhundert wurden in Ägypten alle Hanfpflanzen auf Befehl von Emir Sudun Scheichuni vernichtet und der Haschischkonsum verboten. Dasselbe geschah auch im 19. Jahrhundert auf den Befehl von General Menou, Kommandanten der französischen Armee in Ägypten.

Im Jahr 1925 kam es in Genf bei einer internationalen Opiumkonferenz zu einem Opiumabkommen, wobei am 19.02.1925 auch Hanf unter zu kontrollierende Rauschmittel aufgenommen wurde. Die Ratifizierung seitens Deutschen Reiches erfolgte erst am 26.06.1929, indem es das Reichsopiumgesetz erließ. Durch den Marihuana-Tax-Act im Jahr 1937 wurde auch in den USA der Cannabisgebrauch verboten bzw. kriminalisiert. In Deutschland wurde das Cannabisverbot ebenfalls aufrechterhalten und wurde vom Opiumgesetz in das Betäubungsmittelgesetz von 1972 und von 1981 übernommen. Neben den Sonderregelungen hinsichtlich des Samenhandels und Zuckerrübenanbau, wurden nach § 3 II BtMG auch Ausnahmen zugelassen.



Internationale Abkommen

Das internationale Abkommen von 1925 wurde im Jahr 1961 durch das Einheitsübereinkommen über Suchtstoffe abgelöst. Darin haben sich die Unterzeichnerstatten über die Aufrechterhaltung des Cannabisverbots geeinigt. Des Weiteren verpflichteten sie sich zu einer internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung und Kontrolle von Cannabishandel, Cannabisverbrauch aber auch Cannabisanbau. In Bundesrepublik Deutschland wurde dieses Übereinkommen am 08.08.1975 (im Jahr 1972 wurde das Abkommen von 1961 ergänzt und verändert) in Kraft gesetzt. Unter anderem haben sich die Länder verpflichtet bei der Herstellung, Gewinnung, Ein- und Ausfuhr sowie Besitz und Verwendung von Cannabis auf ausschließlich wissenschaftliche und medizinische Zwecke zu beschränken (Art. 4). Des Weiteren durfte ein Staat den Anbau von Cannabis verbieten, um die Volksgesundheit und das öffentliche Wohl zu schützen (Art. 22 I).

Dies jedoch nur, falls der Anbauverbot sich als die am meisten geeignete Maßnahme zu dem verfolgten Zweck darstellen würde. Durch die Schaffung des § 1, § 29 BtMG ist Deutschland diesen Verpflichtungen nachgekommen. Obwohl es eine Möglichkeit gab, sich bei der Ratifikation das Recht vorzubehalten, die Verwendung von Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu gestatten, habe die Bundesrepublik Deutschland davon keinen Gebrauch gemacht. In dem Übereinkommen wurde im Art. 46 jedoch ein Kündigungsrecht eingeräumt. Mit Ausnahme der wenigen amerikanischen Staaten, haben sich alle Länder an dem Cannabisverbot festgehalten. Dies trifft auch auf die Niederlande zu. Obwohl dort die Verfolgung von Cannabisdelikten stark eingeschränkt ist, halten diese das Cannabisverbot aufrecht. Die Einschränkung der Verfolgung ist dort eher auf den Opportunitätsprinzip der Behörden zurückzuführen.



 

Rspr. des BGH zu Cannabis

Im Jahr 1983 hat der BGH erstmals zu den physischen wie auch psychischen Auswirkungen des Haschischmissbrauchs Stellung genommen. Er bestimmte dabei zunächst die Wirkstoffmenge von THC, die beim Rauchen zu einem Rauschzustand führen würde. BGH kam dabei auf 15 mg THC (BGH StV 1983, 201). Danach legte er mit 500 Konsumeinheiten von 15 mg THC = 7,5 g THC die nicht geringe Menge von Cannabisprodukten fest (BGHSt. 33, 8), wobei er später noch angab, dass bei thermischer Belastung zusätzlich entstehende THC bei dieser Ermittlung einzubeziehen ist (BGHSt. 37, 372).

 

In dem Urteil vom 18.07.1984 hat der BGH festgelegt, dass der Cannabiskonsum nicht zu einer physischen und nur zu einer mäßigen psychischen Abhängigkeit führt (BGHSt. 33, 8). Doch die Gefährlichkeit von Cannabisdrogen kann u.a. zu Lethargie und Angstgefühlen, Depressionen sowie Denk- und Wahrnehmungsstörungen führen. Diese Feststellung wurde vom BGH auch später mit dem sog. Amotivationalen Syndrom konkretisiert (BGHSt. 38, 339). Die mehrfach betonte "Schrittmacherfunktion von Cannabis", wonach die Cannabiskonsumenten meist auch auf harte Drogen wie Heroin umsteigen würden, hat der BGH in dieser Entscheidung weder aufgegeben noch aufrechterhalten. Vielmehr wurde betont, dass der Cannabiskonsum besonders für Jugendliche gefährlich ist, da diese ihre Einstellung im Umgang mit illegalen Betäubungsmitteln leicht ändern könnten.Trotz alledem hat der BGH wiederholt Cannabis als eine weiche Droge mit einem geringen Gefährdungspotenzial bezeichnet. Da der Erwerb von Cannabis zum Eigengebrauch ggü. anderen Tatbestandsvarianten des § 29 BtMG einen eher geringen Unrechtsgehalt aufweist, kann es beim Vorliegen dieser Variante gem. § 29 V BtMG ganz von Strafe abgesehen werden. Aber auch sonst kann die eher niedrige Gefährlichkeit von Cannabis bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (BGH StV 1987, 203).

 



Cannabisverbot und die Verfassung



Rspr. bis 1991

Bereits im Jahr 1969 hat das BayObLG eine Revision zurückgewiesen, in der vorgetragen wurde, die Bestrafungdes Erwerbs von Haschisch widerspräche dem Grundgesetz. Nach Ansicht des BayObLG sei es nicht willkürlich oder gar verfassungswidrig Haschisch in den Betäubungsmittelkatalog aufzunehmen. Auch das BVerfG führte in dem selben Jahr aus: "Der Gesetzgeber behandelt nicht wesentlich Gleiches ungleich, wenn er sich darauf beschränkt, das Aufkommen neuer Betäubungsmittel aus fremden Kulturkreisen zu verhindern, so lange nicht feststeht, dass die damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Gefahren nicht größer sind als die des Missbrauchs von Alkohol" (Beschl. v. 17.12.1969, 1 BvR 639/69).

 



Entscheidung des BVerfG v. 09.03.1994

Nichtsdestotrotz gab es einige Gerichte, darunter LG Lübeck, LG Frankfurt und AG Stuttgart, die in den jeweiligen Verfahren verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Bestrafung nach BtMG sahen. Die Akten wurden aus diesem Grund dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts zur Überprüfung vorgelegt. Eine Entscheidung erfolgte durch Beschluss am 09.03.1994. Darin wurde die Verfassungsmäßigkeit der §§ 29 I 1 Nr.1, Nr. 3, Nr. 5 BtMG, § 29 IIIBtMG, 30 BtMG, sofern diese den verbotenen Umgang mit Cannabis bedrohen bejaht. Des Weiteren wurde ein Verstoß gegen Art. 2 I i.V.m. Art. 2 II 2, Art. 2 II 1 GG, Art. 3 I GG verneint. Auch die §§ 29 V und 31a BtMG wurden als verfassungsmäßig eingestuft. Nach dieser Entscheidung liegt die Anwendung von § 29 V BtMG nahe, wenn der Betroffene nur eine geringe Menge von Cannabis zum Eigenkonsum im Besitz hat ohne dabei eine Fremdgefährdung zu verursachen. Welche vor allem dann anzunehmen ist, wenn die Tat in einer Schule oder Jugendheimen stattfindet oder weil diese von einem Erzieher oder Lehrer begangen wird.

Nach der Grundentscheidung vom 09.03.1994 erwartete man von dem BVerfG, das dieses seine Rspr. in diesem Bereich erweitern würde. Obwohl dem BVerfG u.a. im Jahr 1994 und 1997 weitere Akten zu dem Thema vorgelegt worden sind, hat das Gericht diese zu einer Entscheidung nicht angenommen. Auch die Vorlage des AG Bernau aus dem Jahr 2004 sah das BVerfG als unzulässig an. Nach Ansicht des BVerfG habe der Vorlagebeschluss die besonderen Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Das Amtsgericht hat es versäumt Gründe darzulegen, weshalb die früheren Entscheidungen einer erneuten Sachprüfung nicht im Wege standen. Nach Meinung des BVerfG seien neue wissenschaftliche Erkenntnisse über Wirkungen und Risikofaktoren von Cannabiskonsum, auf die sich das Amtsgericht Bernau bezog, nicht zwingend als entscheidungserhebliche neue Tatsachen anzusehen.

 

Cannabis und das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit und das angebliche Recht auf Rausch (Art. 2 I GG)

Es liegt kein Verstoß gegen das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit durch die Anwendung von § 29 BtMG vor. Solange der Bürger sich im Rahmen der allgemeinen Gesetze hält und anderen keinen Schaden zufügt, wird ihm kraft GG nicht verwehrt sich unvernünftig zu verhalten. Darunter ist sowohl riskante und selbstgefährdende Sportarten als auch der Gebrauch von Drogen zu verstehen. Wird jedoch dabei in die Freiheit anderer eingegriffen und erfolgt dadurch eine Fremdverletzung, so muss die erlaubte Selbstverletzung begrenzt werden. Somit setzt das Verbot von Drogen eine Gefährdung von Leben, Körperintegrität und Freiheit potenzieller Betroffener voraus.

 

Genau eine solche Fremdgefährdung lag im Lübecker Fall vor, da es nicht um den Betäubungsmittelerwerb zum eigenen Verbrauch, sondern um Betäubungsmittelabgabe handelte. Die Strafverfolgung nach §29 BtMG konnte somit nicht gegen Art 2 I GG verstoßen haben.

In dem Fall LG Frankfurt ging es um den Handel und die Einfuhr von Cannabis in nicht geringen Mengen. Das Gericht versuchte die Überlegungen des LG Lübeck fortzuführen. Demnach könnten Verhaltensweisen wie Einfuhr, Besitz und Handeltreiben, also solche die den Gebrauch von Drogen ermöglichen nicht Unrecht sein. Dies ergebe sich daraus, da aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG ein Recht auf Cannabisgebrauch bestehe. Das BVerfG hat jedoch in seiner Entscheidung vom 09.03.1994 entschieden, dass nur der Kernbereich privater Lebensgestaltung, wozu der Umgang mit Drogen und auch das Sichberauschen nicht gehöre, der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen sei. Im Übrigen sei die allgemeine Handlungsfreiheit nur in den Schranken des 2. Halbsatzes des Art. 2 I GG gewährleistet und stehe damit unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung (BVerfGE 80, 137, 153). Werden Vorschriften formell wie auch materiell im Einklang mit der Verfassung erlassen und stehen diese im überwiegendem Interesse der Allgemeinheit, so muss jeder als gemeinschaftsgebundener Bürger Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit hinnehmen, die aufgrund solcher Vorschriften entstehen. Eine Verletzung von Art. 2 I GG liegt nicht vor, da die Cannabistatbestände ordnungsgemäß zustande gekommen sind. Weiterhin dienen diese auch der Volksgesundheit.

Des Weiteren existiert auch kein Recht auf Rausch, es wird vielmehr von der Rechtsordnung geduldet. Unter Hinzukommen von weiteren Umständen kann dieser auch Sanktionen nach sich ziehen (siehe §§ 315c, 316, 323a StGB).


Cannabis und das Recht auf Meinungsäußerung Art. 5 I 1 GG

Weiterhin liegt durch das BtMG auch keine Verletzung des Art. 5 I 1 GG vor. Nicht jeder politische oder private Protest gegen eine Strafnorm ist strafbar. Dabei muss beachtet werden, dass eine gezielte Rechtsverletzung kein zulässiges Mittel des rechtspolitischen Meinungskampfes ist. Auch ein Verleiten zum Cannabiserwerb oder der Besitz an sich stellen ebenfalls kein zulässiges Mittel des rechtspolitischen Meinungskampfes dar (BVerG NStZ 1997, 498).

 

Cannabis und die Religionsfreiheit

In diesem Zusammenhang ist auf die sog. Rasta-fari-Religion einzugehen. Bezug nehmend auf diese Religion wollte ein bayerischer Liedmacher Hans Söllner eine Erlaubnis für den privaten Cannabisanbau bekommen. Für die Anhänger dieser Religion sei Marihuana ein heiliges Kraut, welches für die Religionsausübung immens wichtig sei. Mit seiner Klage scheiterte der Musiker an allen drei Instanzen (VG Berlin, OVG Berlin, BVerwG). Als Begründung wurde u.a. angegeben, dass dem beantragten Cannabisanbau der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung entgegenstehe.

 


Cannabis und das recht auf körperliche Unversehrtheit Art. 2 II 1 GG

Weiterhin wird auch dieses Grundrecht durch den § 29 I 1 Nr. 1 BtMG nicht verletzt. Auch wenn das LG Lübeck es anders sah, zwingt der Gesetzgeber den Rauschwilligen durch das Cannabisverbot gerade nicht legale und evtl. sogar schädlichere Rauschmittel wie Alkohol zu konsumieren. Jedem Bürger wird es selbst überlassen, ob er sich berauschen will oder nicht. Obwohl der Gesetzgeber verpflichtet ist Leben und Gesundheit der Bürger zu schützen, kann er dies auf unterschiedliche Art und Weisen machen, etwa durch strafrechtliche Verbote von riskanten Drogen. Er ist nicht verpflichtet strafrechtliche Verbote des Umgangs mit schädlichen Stoffen nur aus dem Grund aufzuheben, weil ein solcher Umgang mit anderen gefährlichen Stoffen nicht unter Strafe gestellt wird.


Cannabis und Gleichheitsgrundsatz Art.3 I GG

Desweiteren verstößt der § 29 I 1 Nr. 1 BtMG nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 I GG. Gegen den Gleichheitsgrundsatz kann nur verstoßen werden, wenn für die Differenzierung des Gesetzgebers kein sachlich verständlicher Grund erkennbar ist und die Grenzen der dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerfGE 4, 352). Es ist verboten wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. Ein solcher Verstoß kann nicht darin gesehen werden, dass Alkohol und Nikotin im Gegensatz zu Cannabis erlaubt sind. Cannabis und Alkohol unterscheiden sich in wesentlichen Punkten (BVerfG 90, 145).

Bei Frage, ob man ein Betäubungsmittel zulässt oder eine Stufe der Drogenkontrolle bis zum Verbot wählt, muss der Gesetzgeber eine Vielzahl von Gesichtspunkten beachten. So spielt die Verbreitung, Gefährlichkeit, kulturelle Tradition, soziale Akzeptanz der Droge sowie deren Kontrollierbarkeit bei der Entscheidung eine große Rolle. Bei dieser Beurteilung muss der Gesetzgeber auch die Möglichkeit von negativen Auswirkungen seiner Entscheidung, wie Verstöße gegen internationale Abkommen, falsche drogenpolitische Signale und Konsumanreize beachten.

 

Obwohl der Gesetzgeber im BtMG den verbotenen Umgang mit unterschiedlich gefährlichen Betäubungsmittelarten mit einem einheitlichen Strafrahmen geregelt hat, kann darin kein Verstoß gegen Art. 3 I GG gesehen werden. Denn die Strafrahmen sind dabei durch Einstellungsvorschriften ergänzt und auch sehr weit ausgelegt. Der handelnde Richter kann somit in jedem Einzelfall die Gefährlichkeit der betroffenen Droge erkennen und dem unterschiedlichen Schuldgehalt sowie Unrechtsgehalt des Angeklagten Rechnung tragen.

Viele halten die Ungleichbehandlung von Alkohol und Cannabis für ungerechtfertigt. Dabei fordern einige den freien Umgang mit beiden Drogen. Andere hingegen verlangen den Alkoholmissbrauch strengeren und stärkeren Kontrollen zu unterziehen. In Deutschland löste vor allem der Vorlagebeschluss des LG Lübeck aus dem Jahr 1994 eine umfassende Diskussion über die unterschiedliche Behandlung von Cannabis und Alkohol aus. Aber ein Verstoß gegen Art. 3 GG kann trotzdem nicht angenommen werden, da die differenzierende Regelung bzgl. beider Drogen gerade aus Jugendschutzgründen und wegen bereits bekannter und noch ungeklärter gesundheitlicher Risiken von Cannabis weder willkürlich noch sachfremd erscheint. Bei der Abwägung zwischen Alkohol und Cannabis erscheint das Aufrechterhalten von Cannabisverbot aber zumindest vertretbar.

 


Beweislast des Gesetzgebers für die Gefährlichkeit der Cannabisdroge.

Der Gesetzgeber kann bereits vor der Feststellung der Gefährlichkeit einer Droge diese zum vorläufigen Rechtsgüterschutz der Bevölkerung verbieten und diesen Verbot aufrechterhalten. Eine Beweislast für die Gefährlichkeit der Droge trägt der Gesetzgeber somit nicht. Auch der Grundsatz "in dubio pro reo" findet in dieser Angelegenheit keine Anwendung. Allerdings ist es fraglich, ob bei einer fortdauernden Zweifelslage über die Gefährlichkeit einer Droge die Beweislast für schädliche Auswirkungen seitens des Gesetzgebers entstehen kann oder ob eine Strafnorm nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne verfassungswidrig wird, wenn der Gesetzgeber es versäumt, die Tatsachenbasis dieser zu überprüfen und zu erforschen. Nach einer Meinung soll der Gesetzgeber eine Strafnorm aufheben, sollte dieser über einen längeren Zeitraum versäumt haben, die Gefahrenlage mit Mittel der Wissenschaft zu erforschen(StV 1992, 514). Es kann nicht angehen, dass einem Bürger auf Dauer das Risiko übertragen wird, für ein Verhalten inhaftiert zu werden, das eventuell noch nicht einmal sozialschädlich ist.

In seinem abweichenden Votum zum Beschluss des BVerfG v. 09.03.1994 vertritt Richter Sommer die Auffassung, dass man nach zwanzig Jahren Diskussion über die Gefährlichkeit von Cannabis der Gesetzgeber einige Änderungen an den Strafbestimmungen des BtMG vornehmen sollte. Dies vor allem um einen Verstoß gegen das Übermaßverbot zu beheben.

 


Cannabisverbot und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Zum Schluss lässt sich feststellen, dass auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Einschränkung der Handlungsfreiheit durch das Cannabisverbot gewahrt wird. Dem Gesetzgeber geht es in erster Linie darum, die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit des Volkes zu schützen. Aus diesem Grund stellt die Strafbarkeit des Cannabisumganges ein geeignetes und notwendiges Mittel für diesen Zweck dar. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber bei der Strafbarkeit i.R.v. BtMG nicht zwischen "harten" und "weichen" Drogen unterscheidet kann an der Verhältnismäßigkeit nichts ändern. Dem zuständigen Richter wird i.R.d. Strafrahmenprüfung und bei der Strafzumessung Spielraum gewährleistet. Er hat somit die Möglichkeit die geringe Gefährlichkeit der weichen Drogen angemessen zu werten. Im § 29 V und 31a BtMG wird ein Absehen von Bestrafung und Anklageerhebung bei Cannabiseigenkonsumdelikten ermöglicht. Diese Aspekte zeigen somit, dass die Strafbarkeit von Cannabiskonsum nicht unverhältnismäßig ist. Da keine Unverhältnismäßigkeit vom Cannabisverbot vorliegt, wird auch das Rechtsstaatsprinzip aus Art.20 GG nicht verletzt.



Reformbestrebungen beim Umgang mit Cannabis

Mit der Zeit entwickelten sich immer mehr Meinungen über die Frage, wie man den Umgang mit Cannabis neu regeln könnte. Im Jahr 1992 ging ein Gesetzantrag vom Land Hessen aus. Demnach sollte eine Teillegalisierung von Cannabis erreicht werden. Es soll auf eine Änderung der Suchstoffabkommen der letzten Jahre hingewirkt, den Umgang mit Cannabis straflos gestellt und die Angelegenheit einem Bundesmonopol übertragen werden. Dabei sollte jedoch der Umgang außerhalb der erlaubten Abgabe weiterhin strafbar bleiben. Weiterhin wurde ein Ausnahmeantrag eines Modellvorhabens der schleswig-holsteinischen Landesregierung, wonach eine kontrollierte Abgabe von Cannabisprodukten in Apotheken stattfinden sollte vom BfArM zurückgewiesen. U.a. wurde vorgeschlagen, die Cannabisstraftatbestände auf bloße Ordnungswidrigkeiten zurückzustufen oder ab eine den Tatbestand ausschließende Fremdgefährdungsklausel oder die Rechtswidrigkeit ausschließende Sozialwidrigkeitskalusel zu schaffen. Eine Expertenkommission, die von der Hessischen Landesregierung beauftragt wurde, schlug vor, Cannabisprodukte welche in der Anlage 1 zum BtMG aufgeführt sind zu streichen und diese dann im Arzneimittelgesetz zu regeln.

Auf Grund der teils extrem unterschiedlichen Positionen hinsichtlich des Umgangs mit Cannabis wurde deutlich, dass eine Neuregelegung bzw. Neubewertung von Cannabis nur in mehreren kleinen Schritten vorgenommen werden kann. Dabei sollte für die Umsetzung einer Reform die Meinung der Bevölkerung eine große Rolle spielen. Aus diesem Grund führte das Forsa-Institut eine Umfrage durch. Demnach waren 64% der Befragten dafür, alle Drogen weiterhin zu verbieten, 12% sagten es sollten zumindest die Rauschmittel verboten bleiben. Für die Freigabe der weichen Drogen sprachen sich 14 % der Befragten aus und nur 6% waren für die Freigabe aller Drogen.

Bei der Bewertung dieses Problems müssen in erster Linie die Risiken beachtet werden, welche durch den Konsum von Cannabis entstehen könnten. Wichtig ist dabei festzustellen wie der Konsument mit dem Stoff umgeht, die Konsumform ist ausschlaggebend. Im diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass allein die Bekämpfung von Nikotinmissbrauch in der Gesellschaft große Schwierigkeiten bereitet. Vergleicht man Cannabis mit den legalen Zigaretten, so lässt sich feststellen, dass Marihuanarauch 1,7-mal mehr Benzopyrene und 1,5-mal mehr Teer enthält als Tabakrauch. Von einem harmlosen Cannabiskonsum zu reden wäre somit verfehlt. Auf der anderen Seite vermögen die Verbote sowie Strafandrohungen das Cannabisproblem nicht zu lösen. Dies belegt vor allem die zunehmende Verbreitung von Cannabisprodukten unter Jugendlichen. Bei der Lösung dieser Probleme sollte unbedingt auch Therapie und Drogenhilfe nicht zu kurz kommen und die Repression teilweise ergänzen. Vor allem aber ist der § 31a BtMG die Brücke über die in der nächsten Zeit auch weiterhin zu gehen sein wird.



B. THC

Der Wirkstoff der in Cannabisprodukten enthalten ist und für die psychoaktive Wirkung verantwortlich ist heißt THC. Um Forschungsvorhaben mit THC durchführen zu können, wurde dieser Wirkstoff in die Anlage II zum BtMG aufgenommen. Delte6a(10a)-THC, delta7-THC und delta10-THC unterliegen als nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel der Anlage I zum BtMG.


C. Dronabinol

Als verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel der Anlage III zum BtMG wird Dronabinol aus Faserhanf gewonnen. Dabei handelt es sich um aus der Cannabispflanze isolierten THC.

 

Nach § 2 I lit. a BtMVV kann es innerhalb von 30 Tagen bis zu einer Höchstmenge von 500 mg verschrieben werden.

 

In Deutschland wird Dronabinol von den Firmen Delta-9-Pharma in Neumarkt, THC Pharm in Frankfurt und Fagron in Barsbüttel aus Faserhanf hergestellt. Dabei kann Dronabinol je nach Verschreibung zu Hartgelatinekapseln oder Tropfen verarbeitet und in der Apotheke als Rezeptursubstanz bezogen werden. In der Apotheke kosten 100 Kapseln zu je 2,5 mg Drionabinol 256,45 €. Bei der Einnahme können folgende Wirkungen eintreten: Senkung des Augeninnendrucks, Hemmung von Übelkeit und Erbrechen, Anregung des Appetits sowie Reduzierung muskulärer Krämpfe und Spastiken.

Die chemische Bezeichnung von Dronabinol lautet: (6aR, 10aR)- 6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6 a, 7, 8, 10 a-tetrahydro-6 H-benzo(c)chromen-1-ol.

In den USA wurde Dronabinol 1986 unter dem Handelsnamen Marinol zugelassen.


D. Nabilon

Bei dem Nabilon handelt es sich um ein in den USA entwickeltes Cannabinoid. 1983 wurde dieses Medikament auch in Deutschland unter der Bezeichnung Cesametic zugelassen. Nabilon wurde im Jahr 1984 in die Anlage III zum BtMG aufgenommen. Es wurde jedoch nie auf den Pharmamarkt gebracht, woraufhin 1988 die Arzneimittelzulassung wieder gelöscht wurde.


E. CP 47, 497

Dieses synthetische Cannabinoid erlangte seine Bekanntschaft in Deutschland im Jahr 2008, als es Kräutermischungen (z.B. Spice) zugesetzt wurde. Durch diese Vorgehensweise sollte beim Konsum eine cannabisähnliche Wirkung erreicht werden. Solche Kräutermischungen werden meistens in China hergestellt und als "Legal-High" Produkte über das Internet oder Headshops verkauft. Im Jahr 2010 wurde ein entsprechendes Labor auch in Deutschland entdeckt. Problematisch in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass die Hersteller den Produkten Substanzen beimischen die nicht dem BtMG unterfallen. Da die Konsumenten nicht wissen welche Wirkstoffe sie zu sich nehmen, setzen sie sich erheblichen Gesundheitsgefahren aus. So kam es bereits zu schweren Intoxikationen nach der Einnahme von Legal-High Produkten.

 

CP 47, 497 wurde im Jahr 2009 in die Anlage II zum BtMG aufgenommen.


F. DMHP und Parahexyl

 

Dimethylheptyltetrahydrocannabinol (DMHP) ist in der Anlage I zum BtMG zu finden. Dabei handelt es sich um eine synthetische THC-Abwandlung, die jedoch als Rauschdroge im europäischen Raum keine Bedeutung hat.

 

Auch beim Parahexyl handelt es sich um ein synthetisches Cannabinoid, welches in der Anlage I zum BtMG zu finden ist. Ähnlich wie DMHP spielt auch Parahexyl in Deutschland keine Bedeutung.


Wenn Sie Fragen zum Thema Cannabis und Recht haben, freue ich mich über Ihren Anruf.


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Kommentare: 1
  • #1

    Ashley Frost (Donnerstag, 02 November 2017 01:10)

    Mein Vater wurde im März 2017 mit Gehirntumor diagnostiziert und seitdem haben wir 3 mal Chemo gemacht, aber der Krebs bleibt zurück. Ein paar Monate zuvor habe ich von Cannabisöl und seiner heilenden Wirkung gehört und das Cannabisöl aus Australien bezogen. Ich kontaktierte ihn per E-Mail unter: Ricksimpsonmedicaloil@outlook.com und mein Vater begann sofort mit dem Cannabisöl, nachdem er das Cannabisöl verwendet hatte. Zur Behandlung zur vorgeschriebenen Zeit von Rick, Er war völlig geheilt und wie ich jetzt schreibe, kann mein Vater ohne jede Unterstützung durch das Haus gehen und gehen, wann immer er will.

    Grüße,
    Ashley Frost.