Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

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In der Anlage III (verkehrsfähige und verschreibungsfähige) des BtMG stehen folgende Stoffe (Stand: 2012, es besteht kein Anspruch Richtigkeit und Vollständigkeit):

 

  1. Alfetanil
  2. Allorbarbital
  3. Alprazolam (ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Alprazolam enthalten)
  4. Amfepramon (Diethylpropion; ausgenommen in Zubereitungen ohne verzögerte Wirkstofffreigabe, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I - III je abgeteilte Form bis zu 22 mg und in Zubereitungen mit verzögerter Freigabe, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I - III je abgeteilte Form bis zu 64 mg Amfepramon, berechnet als Base, enthalten
  5. Amfetamin (Amphetamin)
  6. Barbital (ausgenommen in Zubereitungen, die a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I - III bis zu 10 von Hundert oder b) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I - III je Packungseinheit nicht mehr 25 g Barbital, berechnet als Base, enthalten
  7. Bromazepan (ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 6 mg Bromazepan enthalten)
  8. Brotizolam (ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,02 von Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 0,25 mg Brotizolam enthalten)
  9. Buprenorphin
  10. Camazepan
  11. Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen; nur in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind)
  12. Cathin ((+)-Norpseudoephedrin, D-Norpseudoephedrin; ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 5 von Hundert als Lösung, jedoch nicht mehr als 1600 mg je Packungseinheit oder je abgeteilte Form bis zu 40 mg Cathin, berechnet als Base, enthalten
  13. Chlordiazepoxid (ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 25 mg Chlordiazepoxid enthalten)
  14. Clobazam (ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 25 mg Clobazan enthalten)
  15. Clonazebam (ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,25 von Hundert als Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Verpackungseinheit oder je abgeteilte Form bis zu 2 mg Clonazepam enthalten)
  16. Ethylloflazepat
  17. Etorphin
  18. Fentyllin
  19. Fenproporex (ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 11 mg Fenproporex, berechnet als Base, enthalten)
  20. Fentanyl
  21. Fludiazepam (ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 30 mg Fludiazepam enthalten)
  22. Flunitrazepam
  23. Flurazepam (ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 30 mg Flurazepam  enthalten)
  24. Halazepam (ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 120 mg Halazepam  enthalten)
  25. Hydrocodon (Dihydrocodeinon)
  26. GHB (Hydroxybuttersäure; ausgenommen in Zubereitungen zur Injektion, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 20 von Hundert und je abgeteilte Form bis zu 2 g GHB, berechnet als Säure, enthalten.
  27. Ketazolam (ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 45 mg Ketazolam  enthalten)
  28. Levacetylmethadol (Levomethadylacetat, LAAM)
  29. Levomethadon
  30. Loprazolam (ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Loprazolam  enthalten)
  31. Lorazepam (ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Lorazepam  enthalten)
  32. Lormetazepam (ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 10 mg Lormetazepam  enthalten)
  33. Medazepam (ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 10 mg Medazepam  enthalten)
  34. Methadon
  35. Methylphenidat
  36. Methylphenobarbital   (ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 200 mg Methylphenobarbital, berechnet als Säure,  enthalten)
  37. Midazolam (ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,2 von Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 15 mg Midazolam  enthalten)
  38. Morphin
  39. nabilon
  40. Nimetazepam
  41. Nitrazepan (ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 0,5 von Hundert als Tropflösung, jedoch nicht mehr als 150 mg je Packungseinheit oder je abgeteilte Form  15 mg Nitrazepam enthalten)
  42. Nordazepam (ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 0,5 von Hundert als Tropflösung, jedoch nicht mehr als 150 mg je Packungseinheit oder je abgeteilte Form  15 mg Nordazepam enthalten)
  43. Normethadon
  44. Opium (der geronnene Saft der zur Art Papaver Somniferum gehörenden Pflanzen, ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrensrechnik hergestellt wird, wenn die Endkonzentration die sechste Dezimalpotenz nicht übersteigt.
  45. Oxazepam (ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg Oxazepam  enthalten)
  46. Oxazolam (ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Oxazolam  enthalten)
  47. Papaver Somniferum (Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen die Samen, der zur Art Papaver Somniferum, einschließlich der Unterart Setigerum, gehörenden Pflanzen; ausgenommen a) wenn der Verkehr mit ihnen zu Zierzwecken dient und wenn im getrockneten Zustand ihr Gehalt an Morphin 0,02 von Hundert nicht übersteigt; in diesem Fall finden die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften nur Anwendung auf die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr b) in Zubereitungen die nach einer im homöopatischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt c) in Zubereitungen die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I - III bis zu 0,015 von Hundert Morphin, berechnet als Base, enthalten und die aus einem oder mehreren sonstigen Bestandteilen in der Weise zusammengesetzt sind, dass das Betäubungsmittel nicht durch leicht anwendbare Verfahren oder in einem die öffentliche Gesundheit gefährdenden Ausmaß zurückgewonnen werden kann.
  48. Pemolin (ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Pemolin, berechnet als Base,  enthalten)
  49. Pentazocin
  50. Pentobarbital
  51. Pethidin
  52. Phenobarbital (ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis 10 von Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 300 mg Phenobarbital, berechnet als Säure,  enthalten)
  53. Phentermin (ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III  je abgeteilte Form bis zu 15 mg Phentermin, berechnet als Base,  enthalten)
  54. Pinazepam
  55. Pipradrol
  56. Piritramid
  57. Prazepam (ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III  je abgeteilte Form bis zu 20 mg Prazepam enthalten)
  58. Remifentanil
  59. Secobarbital
  60. Sufentanil
  61. Tapentadol
  62. Temazepam  (ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III  je abgeteilte Form bis zu 20 mg Temazepam enthalten)
  63. Tetrazepam (ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III  je abgeteilte Form bis zu 100 mg Tetrazepam enthalten)
  64. Tilidin (trans-Tilidin; ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 7 von Hundert oder  je abgeteilte Form bis zu 300 mg Tilidin, berechnet als Base, und bezogen auf diese Mengen mindestens 7,5 von Hundert Naloxonhydrochlorid enthalten)
  65. Triazolam ((ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III  je abgeteilte Form bis zu 0,25 mg Triazolam enthalten)
  66. Zolpidem (ausgenommen in Zubereitungen zur oralen Anwendung, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I - III je abgeteilte Form bis zu 8,5 mg Zolpidem, berechnet als Base enthalten
  • ausgenommen die Salze und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht a) ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren BtM, bei Lyophilisaten und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Lösung, jeweils 0,01 von Hundert nicht übersteigt oder die Stoffe in den Zubereitungen isotopenmodifiert oder b) besonders ausgenommen sind. Für ausgenommene Zubereitungen -außer solchen mit Codein oder Dihydrocodein- gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr. Nach Buchstabe b der Position Barbital ausgenommene Zubereitungen können jedoch ohne Genehmigung nach § 11 des Betäubungsmittelgesetzes ein-, aus- oder durchgeführt werden, wenn nach den Umständen eine missbräuchliche Verwendung nicht zu befürchten ist.

 

 

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