Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

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 Inhalt: 

 

 

 

  1. Wo sind die Rechtsanwaltgebühren gesetzlich geregelt?

  2. Wie werden die Rechtsanwaltsgebühren berechnet?

  3. Geht es bei der Höhe der Gebühren auch um den Aufwand des Rechtsanwaltes?

  4. Sind Erfolgshonorare zulässig?

  5. Ich habe wenig Geld. Welche finanzielle Unterstützung kann ich zur Durchsetzung meiner Rechte erhalten?

  6. Können Honorarvereinbarungen getroffen werden?

  7. Warum wird gerade in Strafsachen immer ein Vorschuss gefordert und wie hoch ist dieser?

 

 

 

 

 

1. Wo sind die Rechtsanwaltsgebühren gesetzlich geregelt?

 

 

 

Seit Juli 2004 hat das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die  früher geltende Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) abgelöst. Das RVG regelt die Gebühren, die ein in Deutschland niedergelassener Anwalt für seine Tätigkeit berechnen darf. Da alle Anwälte an die Vorschriften der RVG gebunden sind, gibt es unter Anwälten so gut wie keinen keinen Preiswettbewerb. Hiervon gibt es eine oft praktizierte Ausnahme: Der Rechtsanwalt kann mit seinem  Mandanten eine so genannte Honorarvereinbarung treffen, z.B. kann der Anwalt festlegen, dass er zu einem bestimmten Stundensatz arbeitet.

 

 



2. Wie berechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren?

Grundlage für die Höhe der Gebühren des Anwaltes ist grundsätzlich der Gegenstandswert bzw. derStreitwert. Für die Berechnung finden sich diverse Vorschriften. Hier können leider nur die Grundzüge erläutert werden. In den meisten Fällen ist die Berechnung aber recht einfach. Klagt der Mandant etwa einen bestimmten Geldbetrag ein, so ist dessen Höhe der Streitwert des Verfahrens. Wird im Mietrecht eine Räumungsklage erhoben, so bestimmt sich der Streitwert der Räumungsklage in der Regel nach dem 12fachen der Nettomiete.Geht es um einen Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht, berechnet sich der Streitwert idR nach dem  dreifachen Monatseinkommen. Durch weitere Anträge kann sich der Streitwert in den zuvor genannten Fällen allerdings auch noch erhöhen, dazu können Sie mich gerne befragen.
Welche Anwaltsgebühren jeweils bei dem so ermittelten Streitwert anfallen, hängt natürlich von der Art der vom Rechtsanwalt vorgenommenen Tätigkeiten ab.

Erteilt der Rechtsanwalt entweder mündlichen oder schriftlichen Rat bzw. eine Auskunft gilt folgendes : Seit Mitte 2006 sind hierfür keine gesetzlichen Gebühren mehr festgelegt. Der Rechtsanwalt soll in diesen Fällen auf eine Honorarvereinbarung mit dem Mandanten hinarbeiten. Wenn der Mandant um ein Verbraucher ist und die Beratung nur dessen privaten Bereich betrifft, darf der Anwalt ohne eine solche Honorarvereinbarung für die außergerichtliche Beratung höchstens 250,- Euro und für ein erstes Beratungsgespräch maximal 190,- Euro verlangen.  Eine solche Gebühr fällt in der Regel auch schon bei einer telefonischen Beratung an. Aus der Praxis ist bekannt, dass relativ viele Personen, die nach einem Rechtsrat suchen, bereits am Telefon ziemlich genau Auskunft verlangen, dies ist besonders häufig dann der Fall, wenn es zumindest eine Bewährungsstrafe zur Rede steht oder die Fahrerlaubnis etwa aufgrund einer Rauschfahrt in Gefahr ist. Auch wenn die Beratung nur ein paar Minuten lang ist, darf der Anwalt die vollen 190 Euro berechnen.

Wird der Rechtsanwalt nach außen hin tätig, indem er z.B. mit dem Gegner Schriftverkehr führt, fällt anstelle der Beratungsgebühr eine sog. „Geschäftsgebühr“ an. Diese Geschäftsgebühr beträgt bei einem Gegenstandswert von € 5.000,- Euro und bei einem durchschnittlichem Umfang und Schwierigkeitsgrad 399,90 Euro.

Wird er vor Gericht tätig, erhält er Anwalt eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr. Die durch den außergerichtlichen Schriftwechsel entstandene Geschäftsgebühr wird z. T. wieder mit der Verfahrensgebühr verrechnet wird. Sofern der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird, fällt darüber hinaus eine Einigungsgebühr an. 

Hinzu kommen dann noch Pauschalen, die der Anwalt z.B. für Telekommunikations- und Fotokopierkosten in Rechnung stellen darf, und natürlich die Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19%.

Beispiel: Der Rechtsanwalt macht für seinen Mandanten außergerichtlich einen Betrag von € 5.000,00 geltend. Da auch nach dem anwaltlichen Mahnschreiben keinerlei Zahlung erfolgt, erhebt der Rechtsanwalt Klage. Es entstehen folgende Kosten:  

 

 

Geschäftsgebühr VV 2300

 393,90

Verfahrensgebühr VV 3100 

  393,90

Terminsgebühr VV 3104 

  363,60

Auslagenpauschale VV 7002 

    40,00

Umsatzsteuer

  188,95

Gerichtskosten 

  363,00 

Anrechnung vorgerichtlicher Kosten 

  196,95

Gesamtsumme 

1.546,40

 

 

 

 

3. Richten sich die Gebühren nach dem Aufwand des Rechtsanwaltes?


Dem Grunde nach richten sich die Anwaltskosten im Grundsatz nach dem Gegenstandswert. Die Höhe der Gebühr ist damit unabhängig davon, wie aufwändig die Angelegenheit für den Rechtsanwalt wirklich ist. Beispiel: Ein Mandant beauftragt einen Rechtsanwalt damit, seinem Schuldner eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung verbunden mit einer Klageandrohung zu schicken. Geht es bei der Forderung um einen Betrag von € 300,00, so wird eine Geschäftsgebühr von € 32,50 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer fällig. Hat der Mandant allerdings eine Forderung von € 6.000,00 so beträgt die Geschäftsgebühr schon € 439,40, dazu noch Auslagen und Mehrwertsteuer. Im nicht seltenen Fall, dass der Gegner aufgrund dieses einen Schreibens zahlt - werden diese Gebühren schon mit einem Schreiben verdient. Dies führt mitunter zum Unverständnis bei Mandanten. Der Gesetzgeber hat aber dem Anwalt  diese Art von Kalkulation vorgeschrieben. So kann es  zwar durchaus sein, dass der Rechtsanwalt in einer einfachen Angelegenheit  aufgrund  des hohen Streitwerts ohne großen Aufwand hohe Gebühren geltend machen kann. Andererseits gibt es auch viele Fälle, in denen der Streitwert nicht sehr hoch ist, die aber dennoch rechtlich und tatsächlich  schwierig sind und viel Arbeit macht. Dennoch kann der Anwalt auch nicht mehr Honorar verlangen, als es das RVG vorsieht, es sei denn, Anwalt und Mandant schließen eine Honorarvereinbarung.  

 

 



 

4. Dürfen Erfolgshonorare vereinbart werden?

Vielfach wird die Frage gestellt, ob  mit dem Anwalt nicht vereinbart werden kann, dass er nur dann sein Honorar bekommt, wenn er auch erfolgreich war. 

Diese Frage ließ sich bis vor einiger Zeit klar verneinen. Unter bestimmten Umständen wird aber ein Erfolgshonorar als zulässig erachtet. Fragen Sie hierzu den Anwalt Ihres Vertrauens. Ich persönlich lehne solche Anfragen aber ab.

 

 



 

5. Welche finanzielle Unterstützung kann ich zur Durchsetzung meiner Rechte erhalten?

Angesichts der teilweise hohen Kosten scheuen viele Menschen das Risiko eine Prozesses. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Kosten wenigstens teilweise abzudecken:

In manchen Fällen können die Kosten über Prozessfinanzierer abgedeckt werden. Nach einer Vorprüfung der Erfolgsaussichten übernimmt der Prozessfinanzierer alle Kosten des Verfahrens, lässt sich aber vom Kläger im Erfolgsfall einen Teil des Streitwertes (idR 50%) auszahlen. 

Wer nicht über die Mittel verfügt anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen oder einen Prozess zu führen, erhält unter Umständen staatliche Unterstützung. So kann für anwaltliche Beratung bei den Rechtsantragsstellen der Amtsgerichte ein Beratungshilfeschein beantragt werden. Mit diesem Berechtigungsschein kann man einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen, um sich beraten zu lassen. Dabei kann der Rechtsanwalt eine Schutzgebühr von € 10,00 verlangen. Der Rechtsanwalt rechnet seine weiteren Kosten dann gegenüber der Rechtsantragstelle des Gerichtes ab. 

Wenn die Angelegenheit nur gerichtlich zu klären ist, kann Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden. Die Gewährung der Prozesskostenhilfe richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers und nach den Erfolgsaussichten der Klage oder der Verteidigung gegen ein Klage. Wenn es die Einkommensverhältnisse des Antragstellers sich innerhalb der nächsten 10 Jahre seit Bewilligung der Prozesskostenhilfe ändern, müssen die vorgestreckten Beträge eventuell ratenweise zurück gezahlt werden.

Sofern man eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, kann diese eingreifen und für anfallende Anwalts- und Gerichtskosten aufkommen. Hier ist es allerdings genau zu prüfen, welche Risiken die Versicherung abdeckt. So ist im Familienrecht und im Erbrecht oft nur die Beratung abgedeckt.   Und im Strafrecht wird im Regelfall keine Versicherung etwas zahlen.

 

 

 

 

6. Können Vereinbarungen über das Honorar getroffen werden?

Zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten können auch Honorarvereinbarungen getroffen werden. Bei einer Honorarvereinbarung vereinbart der Anwalt mit dem Mandanten eine Vergütung , die von den gesetzlichen Gebühren nach dem RVG abweicht. Bis auf wenige Ausnahmefälle darf aber ein Rechtsanwalt auch in einer Honorarvereinbarung keine Honorar vereinbaren, das niedriger ist als die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG. So kann der Anwalt etwa Stundensätze vereinbaren oder ein Pauschalhonorar etwa im Bereich des Strafrechts festlegen. In relativ einfach gelagerten Strafsachen, die verhältnismäßig schnell abgearbeitet werden können und keinen mehrtätigen Prozesse vor dem Gericht erfordern, geben viele Kollegen als Richtschnur ca. 1000 Euro an. Bei renommierten Verteidigern ist nach oben hin natürlich viel Luft.

Ggf. besteht der  Anwalt auch auf eine Honorarvereinbarung , wenn das streitwertbezogene Honorar gering ist, die Angelegenheit aber voraussichtlich unverhältnismäßig viel Arbeit machen wird und der Mandant auf die Durchführung des Verfahrens besteht.

In den Bereichen, für die im RVG keine gesetzlichen Gebühren festgelegt sind, wird der Rechtsanwalt auf eine Honorarvereinbarung hinwirken. Dies betrifft den gesamten Bereich der außergerichtlichen Beratung, sowie der  Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und der  Mediation.

 

 

 

7. Warum wird gerade in Strafsachen immer ein Vorschuss gefordert und wie hoch ist dieser?

 

 

 

In Strafsachen ist es üblich, dass Verteidiger 50 % des vereinbarten Honorars als Vorschuss nehmen.

 

Werden also etwa 1000 Euro für die Übernahme einer Strafsache verlangt, so sind 500 Euro zu Beginn des Mandatsverhältnisses zu bezahlen. Der Vorschuss wird in der Regel verlangt, weil die Zahlungsmoral der Mandanten nach Beendigung des Verfahrens häufig rapide sinkt. Es ist also nicht persönlich zu nehmen, wenn Ihr Anwalt Sie darauf hinweist, dass er seine Tätigkeit von der vollständigen Zahlung zumindest des Vorschusses abhängig macht.