Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

Konsul Smidt Straße 8 R

28217 Bremen

 

Telefon: 0421 - 40 898 364

 

Mobil: 0157 - 82 77 39 34

 

Fax: 0421 - 16 767 5269

 

Mail: kontakt@strafverteidiger-schueller.de

 

Termine nur nach Vereinbarung!

Generelles

Haloxazolam ist ein Benzodiazepinderivat und soll als sog. Tranquilizer angstlösend und entspannend wirken. Es findet daher als Mittel bei der Behandlung zahlreicher psychiatrischer und somatischer Störungen Anwendung.


In Japan wird die Droge auch unter dem Marktnamen Somelin geführt.



Historie

Benzodiazepine wie Haloxazolam weisen auch in Deutschland eine hohe Missbrauchsgefahr auf. Der Grund liegt darin, dass sie zu den am häufigsten verschriebenen Medikamenten zählen.


Hatte man in der Vergangenheit noch auf pflanzliche Mittel wie Baldrian zurückgegriffen, um Angst- und Spannungszustände zu behandeln, wurden diese im Laufe der Zeit – ab den 1960ern – durch Librium und Valium ersetzt. Von letzterem wurden einige Benzodiazepine abgeleitet. Gerade Diazepam (Valium) ist seit 1963 sehr stark auf dem Markt vertreten.


Nicht nur mit diesem Benzodiazepin macht die Industrie beträchtliche Umsätze. Jährlich werden allein in Deutschland über 1 Milliarde Tabletten verkauft. Bedenklich ist insbesondere, dass ein erheblicher Teil davon Kindern und Jugendlichen verschrieben wird. Der Jahresproduktionswert der Benzo-Tabletten aus 2008 liegt bei 195 Tonnen.



Konsumform

Haloxazolam wird üblicherweise in Form von Tabletten konsumiert.



Wirkung

Das Wirkungsspektrum von Haloxazolam ist breit gefächert. Die Einnahme kann sedativ und eher hypnotisch wirken, aber auch die Muskeln entspannen. Der medizinische Anwendungsbereich von Benzodiazepinen erstreckt sich daher auf die Behandlung von Angsterscheinungen, Panikertacken, Schlafstörungen, Epilepsie und Muskelspasmen. Jedoch wird es auch beim Alkoholentzug eingesetzt oder zur Prämedikation bei Operationen.

Benzodiazepine weisen ein hohes Abhängigkeitspotential auf – oftmals mit ausgeprägten Entzugserscheinungen verbunden, will man von der Droge herunterkommen. Dazu zählen u.a. Schlaflosigkeit, Übelkeit, Erbrechen, Albträume und Bewusstseinsstörungen. Sie rangieren in der Gefährlichkeitsskala, die im Übrigen auch soziale Belange der Drogenabhängigkeit mitberücksichtigt, noch vor Amphetamin, Tabak, Buprenorphin, Cannabis-Produkten, LSD, Anabolika, Ecstasy und Khat. Gefährlicher sind nur Heroin, Kokain, Barbiturate, Methadon und – oft verkannt – Alkohol.


Vor einem Einstieg in die Tablettensucht kann unterdessen nur gewarnt werden. Denn nach nur 3-4 Monaten regelmäßiger Einnahme dieser Substanzen zeigen bereits 25 % der betroffenen Personen Entzugserscheinungen, nach 12 Monaten sind es bereits 80 %.



Körperliche Effekte


a) positiv beschriebene Effekte


Entspannung der Muskeln



b) negativ beschriebene Effekte


Absetzen führt zu Schlaflosigkeit, Übelkeit, Erbrechen



Psychische Effekte


a) positiv beschriebene Effekte


hypnotische, sedative Wirkung

Ausschalten des Bewusstseins

Angst- und Panikzustände werden gelöst



b) negativ beschriebene Effekte


Starkes Abhängigkeitspotenzial

Absetzen führt zu Albträumen und Bewusstseinsstörungen



Risiken

Haloxazolam sollte nicht mit Alkohol oder anderen Psychopharmaka kombiniert werden, da dies die Wirkung deutlich verstärken kann. Bei hoher Dosierung können unter Umständen reversible Störungen der Motorik eintreten.



Rechtslage

Haloxazolam ist als Benzodiazepin in Anlage III des BtMG verzeichnet und stellt ein verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel dar.


Der Umgang mit Haloxazolam, sprich: Erwerb, unerlaubter Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Ein- und Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe oder sonstiges in den Verkehr bringen bzw. Sich-Verschaffen, kann daher rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.


Gemäß §29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BtMG besteht hierfür eine Strafandrohung bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.


Darüber hinaus ist das unerlaubte Handeltreiben, Herstellen, Abgeben oder Besitzen einer „nicht geringen Menge“ des Betäubungsmittels mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht (§29a BtMG).


Eine nicht geringe Menge an Haloxazolam ist von der Rechtsprechung bisweilen nicht konkret bestimmt worden. Zur Veranschaulichung sind hier die bisher festgestellten Grenzwerte anderer Benzodiazepine aufgelistet:


Alprazolam 240 mg

Clonazepam 480 mg

Diazepam 2.400 mg

Lorazepam 480 mg

Lormetazepam 360 mg

Midazolam 1.800 mg

Oxazepam 7.200 mg

Temazepam 4.800 mg

Tetrazepam 4.800 mg

Triazolam 120 mg


Beim Erreichen bzw. Überschreiten dieser Mengen kann nicht mehr von einer geringen Menge gesprochen werden. D.h. Sie wandern dann vom §29 BtMG aus betrachtet einen Tatbestand höher und haben im Falle einer Verurteilung bereits ein Verbrechen begangen, das anders als ein Vergehen mit Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft wird.


Zudem wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bestraft, wer durch bandenmäßige Begehungsweise den Tatbestand des o.g. §29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BtMG verwirklicht, als über 21-jährige Person gewerbsmäßig Betäubungsmittel unter 18-Jährigen im Sinne des im vorigen Absatz genannten §29a BtMG zur Verfügung stellt, durch die Abgabe leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht oder nicht geringe Mengen unerlaubt einführt (§30 BtMG).


§30a BtMG droht darüber hinaus bei Kombinationen der vorherigen Tatbestände eine Freiheitsstrafe mit einer Dauer von über 5 Jahren an. Dies betrifft unter anderem bandenmäßig handelnde Personen, die z.B. mit nicht geringen Mengen Haloxazolam Handel treiben, unter 18-jährige Personen dazu bestimmen oder dabei etwa Schusswaffen mit sich führen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Daneben kann aus dem Umgang mit Haloxazolam die Entziehung der Fahrerlaubnis folgen, wenn der Konsum Sie ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen macht.


Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger helfe ich Ihnen gerne weiter, wenn Sie wegen Drogenkonsums Probleme mit der Staatsmacht bekommen. Sei es mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder, wenn wie so oft der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis in Gefahr ist. Wir versuchen dann, die Strafe bzw. die Rechtsfolgen so niedrig wie möglich zu halten.

Kommentare: 0