Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

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Generelles

 

Ecstasy (XTC) ist eine weltweit bekannte und verbreitete Partydroge. Es handelt sich dabei um ein psychoaktive Droge, die Amphetamin ähnliche und halluzinogene Eigenschaften hat und strukturell der Gruppe der Amphetamine und Meskalin ähnlich ist. Die für den Rausch wichtigste Substanz ist das MDMA (3,4- Methylendioxy-N-methylamphetamin). Weitere typische Substanzen die im Ecstasy enthalten sind, sind MDA (3,4 Methyldioxyamphetamin) und MDEA (3,4-Methylen- Dioxy- Ethylamphetamin).


Ecstasy kommt grundsätzlich in Pillenfom vor, welche geschluckt werden. Die Wirkung setzt nach 20-60 Minuten ein und hält zwei bis fünf Stunden an. Bei der Wirkungsdauer kommt es besonders auf den Wirkstoffgehalt des MDMA an, die übliche Dosis beträgt 100 mg MDMA pro Pille, es sind in der letzten Zeit aber vermehrt deutlich höher dosierte Pillen auf dem Markt.


Wie bei den meisten illegal hergestellten Substanzen ist nicht im Vorfeld erkennbar, welche Inhaltsstoffe im Ecstasy enthalten sind. Viele Produzenten des Ecstasy „strecken“ die Pillen aus Profitgier und mischen, neben dem MDMA, auch noch andere Inhaltsstoffe hinzu, wie z.B. das MDA oder MDEA. Aber auch andere psychoaktive Substanzen wie Amphetamin, Methamphetamin, Ephedrin oder Ketamin werden oft beigemengt.


Dabei kommt es nicht selten vor das neben den psychoaktiven Stoffen auch regelrecht Dreck in die Pillen kommt. Es kann vorkommen, dass je nach Land Rattengift, Koffein, Hunde- Entwurmungsmittel, etc. enthalten ist. Der Konsument weiß nie genau was in der Pille enthalten ist und muss sich auf die Professionalität des Produzenten verlassen und dies ist ein großes Risiko. Gerade deswegen schwankt die Reinheit und Konzentration der einzelnen Pillen stark. Der Wirkstoffgehalt des MDMA pro Tablette liegt zwischen 10 und 300 mg durchschnittlich bei 50-70 mg.


In die Tabletten werden üblicherweise Logos eingeprägt.. Früher dienten diese Logos als Marke des jeweilige Produzenten. Das hat sich aber über die Zeit nicht durchgesetzt, da Produzenten mit nicht so „reinem“ Ecstasy das Logo kopiert haben, um ihre Ware ähnlich gut zu verkaufen. Heutzutage dienen bunten und lustigen Logos als bloße Verzierungen, die dem Konsumenten ein Gefühl der Harmlosigkeit der Tabletten geben soll, ähnlich wie Smarties.


Typische Szenenamen für Ecstasy sind:


Adam, Cadillac, E, Essence, Eve, Love, Pille, XTC, Liebespille, Teile, X


Historie

 

Die Substanz MDMA wurde 1912 zum ersten mal von dem Chemiker Anton Köllisch synthetisiert. Ziel war es ein blutstillendes Präparat herzustellen, das sog. Hydrastinin. MDMA war nur ein Zwischenprodukt bei dem Versuch das Hydrastinin herzustellen. Als Arzneimittel wurde es nicht produziert und vertrieben, da es sich als gesundheitsschädlich und für medizinische Zwecke ungeeignet erwiesen hat. Ab den 1970er Jahren wurde als medizinisches Hilfsmittel meist in der Psychotherapie, als sog. „Fenster zur Psyche“ genutzt. Aufgrund seiner extremen Wirkung wurde das MDMA 1985 jedoch in den USA und ein Jahr später weltweit verboten. Dennoch verbreitete sich die Droge schnell. MDMA hat in Form der Ecstasy-Pillen schnell in der Party-Szene seinen Platz gefunden. Besonders in der Rave-Szene, sowie in der Techno- und House-Szene ist Ecstasy als Aufputschmittel nicht mehr wegzudenken und gehört daher seit den 1990er Jahren zu den meistverbreiteten illegalen Drogen.

 


Konsumform

 

Ecstasy wird üblicherweise in Pillenform konsumiert. Gelegentlich kommt Ecstasy auch in Form einer Kapsel oder in Pulverform vor.

 


Wirkung

 

Die Wirkung von Ecstasy-Pillen ist nicht voraussehbar. Das liegt daran, dass die Inhaltsstoffe der Pille immer unterschiedlich sind. Produzenten strecken das für die Wirkung wichtige MDMA mit allen möglichen Substanzen, um möglichst große Gewinne zu erzielen. Außerdem hängt die Wirkung sehr stark von der Dosis, von der Persönlichkeit des Konsumenten, seiner Stimmung, seinen Erwartungen und der Umgebung, in der er die Droge benutztab (Set und Setting). Grundsätzlich bewirkt das Ecstasy die Ausschüttung des körpereigenen Botenstoffes Serotonin und verhindert gleichzeitig die Aufnahme des Serotonins in den körpereigenen Speicher.

Die Wirkung setzt aufgrund der vielen beeinflussenden Umstände unterschiedlich ein. In der Regel kann man sagen, dass es 20-60 Minuten dauert bis die Wirkung der Pille einsetzt. Die Wirkungsdauer hängt auch wieder von den Umständen ab, wobei der durchschnittliche Zeitraum von zwei bis fünf Stunden der Regel entspricht. Sobald die Wirkung einsetzt, kommt es zu unterschiedlichen körperlichen und psychischen Effekten, die man hier nur grob anreißen kann.

 


Körperliche Effekte


a) Positiv beschriebene Effekte

 

Gesteigertes Körperempfinden

Optische Wahrnehmungsveränderung

Schmerzempfinden wird reduziert

Bewegungsdrang (bes. zur Musik) ist gesteigert


b) Negativ beschriebene Effekte

 

Schwindelgefühle und Übelkeit

Schweißausbrüche

Erweiterte Pupillen

Kiefermahlen und Mundtrockenheit

Hunger- und Durstgefühl werden reduziert

Herzrasen

Ansteigen der Körpertemperatur (bis auf 42 °C)

Kreislaufkollaps

Austrocknung durch Überhitzung bis zum Nierenversagen möglich

 


Psychische Effekte


a) Positiv beschriebene Effekte

 

Empfinden von Glücks- und Liebesgefühlen

Das Gefühl der Entspannung

Sorgen, Ängste und sexuelle Hemmungen werden aufgehoben

Das Gefühl der Nähe zu anderen Menschen („Liebes- oder Kuscheldroge“)

Ein Gefühl wach und aktiv zu sein

Ein übersteigertes Ich-Gefühl

Musik, Licht und Bewegungen werden intensiver und farbenprächtiger erlebt.


b) Negativ beschriebene Effekte

 

Massive Angstzustände (Horrortrip)

Verfolgungswahn und Ruhelosigkeit

Koordinationsstörungen

Depressionen

Neigungen zum Suizid werden offenbar


Zu bemerken ist auch ,dass bei einer niedrigen Dosis die antriebssteigernde Wirkung dominiert, während bei höheren Dosen die halluzinogene Wirkung dominiert.


Risiken

 

Neben den Effekten beim einmaligen Gebrauch, kommt es beim dauerhaften Gebrauch von Ecstasy auch zu bleibenden Schäden. Nach lang andauerden Konsum von MDMA bzw. dessen chemischen Verwandten stellt sich bei vielen Konsumenten eine Versteifung der Gesichtsmuskeln (Kieferklemme) ein. Besonders schädlich ist, dass Ecstasy Hirnschäden verursachen kann. Es wirkt neurotoxisch auf die Nervenzellen, die Serotonin als Botenstoff haben. Dadurch werden nicht die ganzen Nervenzellen zerstört, sondern die Synapsen zwischen den Nervenzellen geschädigt, wodurch keine bzw. nur eingeschränkte Kommunikation zwischen den Nervenzellen stattfinden kann. Das hat dann zur Folge, dass der Konsument mit einer irreversiblen Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit und des Kurzzeitgedächtnisses leben muss. Außerdem kann es die Organe schädigen. Daher kann es bei dauerhaften Ecstasykonsumenten zu Leberversagen, Leberentzündung, Störung der Herzfunktion und Herzversagen, Hirninfarkte, Schlaganfälle, Nierenversagen und Hirnschäden kommen.


Zudem kann es auch bei Nutzern von Ecstasy ähnlich wie beim LSD zu „Flashbacks“ kommen, in denen regelmäßig Horrorszenarien komplett unwillkürlich vor das geistige Auge geführt werden. So wird jedenfalls geschrieben. Aus der Praxis sind mir von Mandanten solche MDMA-Flashbacks nie berichtet worden.


Ecstasy hat ein gewisses psychisches Abhängigkeitspotenzial. Der Konsument sehnt sich nach dem Gefühl, welches er durch das Einwerfen der Tablette bekommt. Dennoch kommt ein täglicher Konsum äußerst selten vor.


 

Rechtslage


MDMA (und damit Ecstasy) wurde mit der zweiten Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung mit Wirkung zum 1. August 1986 in die Anlage 1 des BtMG aufgenommen. Das bedeutet, dass es ein nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel ist.


Die Strafbarkeit wegen des Umgangs mit MDMA bemisst sich nach den §§ 29 ff. BtMG. Dort werden schnell erhebliche Strafen fällig, wenn man sich unbedacht verhalten hat. Auch Gefängnisstrafen ohne Bewährung sind in dem Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts schneller traurige Realität, als sich so mancher Gelegenheitsdealer in seinen schlimmsten Träumen ausmalen konnte. Die Mindeststrafen z.B. im Rahmen des § 30 a BtMG liegen bei 5 Jahren und man tut gut daran, einen Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger bereits im Vorfeld zu fragen, welche Sachverhalte womit bestraft werden. Man braucht nicht mit mehreren Kilo erwischt zu werden um die Bange frage zu stellen: "Welche Strafe kriege ich jetzt?". Schon ein paar Gramm reichen unter ungünstigen Umständen aus, wenn man etwa zu dritt (also als Bande) handelt.



Wer sich mit dem Gedanken trägt, ins MDMA-Geschäft einzusteigen, sollte sich die Beratungsgebühr für den Anwalt in die Hand nehmen und sich mal schildern lassen, was da so blühen kann. Das ist nicht viel Geld und spart womöglich Jahre an Freiheit. Zumindest wird man darstellen können, was noch zu Bewährung führt und was nicht. Generell gilt wie bei allen BtM: Kein guter Ort um Geld zu verdienen. Klar, die Kohle ist schnell eingefahren. Aber wer will schon für ein paar tausend Euro Gewinn (oder weniger!) jahrelang im Gefängnis sitzen? Da werden wohl die wenigsten klar denkenden Menschen „hier, ich bitte“ rufen, wenn sie es logisch durchdenken. Und obwohl das klar sein sollte, verhalten sie sich genau so, als wollten sie es. Da wird dann heiter am Telefon über Geschäfte gesprochen, obwohl bekannt ist, wie schnell die Polizei im Auftrage der Staatsanwaltschaft die Gespräche mithört. Auch WhatsApp und Skype sind gern genutzte Kanäle. Es ist teilweise schon erstaunlich, mit welcher Naivität im Hinblick auf die eigene Freiheit gehandelt wird.


Gem. § 29 Abs. 1 wird mit Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Ecstasy unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben einführt, ausführt, veräußert, abgibt oder sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.


Gem. §§ 29 Abs. 5 und 31a BtMG kann das Gericht bzw. bereits die Staatsanwaltschaft von einer Strafverfolgung absehen, wenn dem Täter nur der Erwerb oder Besitz einer geringen Menge ausschließlich zum Eigengebrauch nachgewiesen wird.


Die nicht geringe Menge von MDMA (also die Menge, ab der es nach § 29a BtMG mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe gibt) bzw. dessen chemischen Verwandten MDA und MDEA liegt jeweils bei:


30g MDA-, MDEA-, bzw. MDMA-Base vor.


Ecstasy (XTC) darf aufgrund der Aufführung in Anlage 1 BtMG nicht verschrieben, nicht verabreicht und nicht zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden.


Im Hinblick auf die Teilnahme am Straßenverkehr kann es zu folgenden Problemen kommen: Die Wahrnehmung und Koordination sind durch den Konsum von Ecstasy eingeschränkt. Außerdem kommt es oft zu einem unangemessenen Leichtsinn oder Selbstüberschätzung, was schwere Unfälle nach sich ziehen kann. Es ist sogar möglich, dass diese Wirkung sogar noch als Spätfolge, also nachdem die Wirkung der Tablette eigentlich schon nachgelassen hat, einsetzt. Daher kommt es leicht zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB. Wer also ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge geistiger und körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen bestraft.


Auch ohne die konkrete Gefährdung der genannten Rechtsgüter droht ein Ermittlungsverfahren nach § 316 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr), wenn man unter dem Einfluss von Ecstasy ein Kraftfahrzeug geführt hat und rauschbedingt nicht in der Lage war, dies sicher zu führen. Hierbei wird von äußerlich auftretenden Umständen auf die Fahrunsicherheit geschlossen.


Außerdem befinden sich MDMA, MDA und MDEA in der Anlage der berauschenden Mittel des StVG. Demnach handelt gem. § 24a Abs. 2 StVG ordnungswidrig, wer unter Wirkung von MDMA, MDA oder MDEA im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt. Gem. § 24a Abs. 4 StVG kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 3000 Euro und Fahrverbot geahndet werden.


Nach der Rechtsprechung etwa des VG München v. 26.04.2005 ist die Entziehung der Fahrererlaubnis auch nach einmaligem Konsum von Ecstasy rechtmäßig und geboten, auch wenn kein Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz gegeben ist. Dieser Entscheidung haben sich auch andere Gerichte im Laufe der Zeit angeschlossen weshalb sich der Grundsatz gebildet hat, dass im Regelfall bereits die einmalige – bewusste – Einnahme von sogenannten "harten Drogen" die Annahme der Nichteignung rechtfertigt, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bestehen müsste (hier Amphetamine und Ecstasy); OVG Greifswald v. 28.01.2013 . Das ist absolut gängige Praxis, auch wenn dies von Teilen der Literatur mit guten Argumenten sehr kritisch betrachtet wird.


Selbst wenn das Straf-, bzw. Bußgeldverfahren eingestellt wurde, prüft die Fahrerlaubnisbehörde bei entsprechenden Verdachtsmomenten, ob der Konsument die Fahreignung besitzt. Das macht sie, indem sie zu einem ärztlichen Gutachten (inklusive Screenings) oder einer MPU auffordert. Das ärztliche Gutachten besteht aus einer Untersuchung und einem oder mehreren Drogenscreenings. Die MPU besteht aus insgesamt fünf Teilen (dazu gehören die ärztliche Untersuchung und Drogenscreenings, aber auch Reaktionstests, Fragebögen und ein psychologisches Gespräch). Es ist zu empfehlen sich für die MPU gründlich vorzubereiten, ich bereite Sie gerne hierauf vor.