Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

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Generelles

Methylon bzw. MDMC zählt zu den Cathinon-Derivaten der Amphetamingruppe. Wissenschaftliche Forschungen beschäftigten sich mit dem therapeutischen Einsatz von Methylon als Antidepressivum und Beruhigungsmittel oder bei posttraumatischen Belastungsstörungen bzw. in der Palliativmedizin.

 

Aufgrund der psychoaktiven Wirkung wird MDMC auch als Rauschdroge missbraucht, etwa als Bestandteil von Ecstasy-Tabletten oder anderen Designerdrogen. Hierbei wird MDMC als „Raumlufterfrischer“ vermarktet. Ein Röhrchen mit 250 mg des Wirkstoffs ist auf dem illegalen Markt für etwa 10 – 15 Euro erhältlich.

 

Methylon ist nicht zu verwechseln mit dem gleichnamigen Phenolharz sowie dem ebenso bezeichneten „Methylprednisolon“.

 

 

Typische Szenenamen sind:

 

Explosion, Ease, MDMC, Mina, Neocor

 

 

Historie

Methylon trat erstmals im Jahr 2004 auf dem Drogenmarkt in Erscheinung. Sie wurde zu diesem Zeitpunkt unter dem Namen Explosion als flüssiger Raumlufterfrischer von den Niederlanden aus vermarktet und konnte in sog. Smartshops bezogen werden. Ziel der Händler war und ist es, die neue psychoaktive Substanz unter Umgehung der Betäubungsmittelvorschriften als „Legal High“ zu veräußern. Allerdings untersteht Methylon in Deutschland nunmehr seit 2012 dem Betäubungsmittelgesetz.

 

Bei solchen Produkten besteht die Gefährlichkeit darin, dass oftmals die genaue Zusammensetzung unbekannt ist. Dies war auch bei Explosion der Fall. Weitere Untersuchungen der neuen Droge ergaben, dass sie hauptsächlich Methylon enthält.

 

Die Etikettierung wies das Produkt lediglich als Vanille-Raumlufterfrischer aus und warnte zugleich vor dem Konsum. Andernfalls „drohe“ ein Rauschzustand.

 

 

Konsumform

Methylon liegt in solchen Designerdrogen in flüssiger Form oder als weißes Pulver vor. Dementsprechend kann es oral, pernasal oder aber auch intravenös bzw. intramuskulär konsumiert werden. Bekannt ist auch das Rauchen der Substanz. Für eine berauschende Wirkung ist bei oraler Einnahme eines Erwachsenen eine Dosierung zwischen 100 und 250 mg erforderlich. Bei pernasalem Konsum dürfte die benötigte Dosierung geringer sein. Der Wirkungseintritt liegt je nach Konsumform zwischen 5 und 30 Minuten.

 

 

Wirkung

Der Konsum von Methylon hat eine stimulierende und empathogene Wirkung, d.h. er bewirkt einen euphorischen Zustand, bei dem der Konsument das Gefühl hat, mit seinem sozialen Umfeld eine „emotionale Einheit“ zu bilden. Grundsätzlich ist der Methylonrausch mit dem MDMA-Rausch zu vergleichen.

 

So steigert der Konsum von Methylon das Mitteilungsbedürfnis, weshalb die Substanz anfangs für therapeutische Zwecke, insbesondere für die Paartherapie, interessant war. Als weitere Wirkungen des MDMC-Konsums werden eine hervorgerufene Steigerung der Ausdauerfähigkeit sowie eine Verringerung des Schlafbedürfnisses beschrieben. Darüber hinaus kommt es laut Erfahrungsberichten zu einer Veränderung der auditiven, haptischen, kognitiven und visuellen Wahrnehmung.

 

Der Missbrauch von Methylon kann aber auch unerwünschte Nebenwirkungen nach sich ziehen. Dazu zählt ein zu niedriger Natriumspiegel im Blutkreislauf ebenso wie erweiterte Pupillen und verstärktes Schwitzen bis hin zum Dehydrieren und körperlicher Erschöpfung. Zu hohe Dosierungen lassen sich äußerlich oft auch am Zittern des Körpers, insbesondere Kiefers, erkennen. Zudem erhöht sich die Körpertemperatur und der Pulsschlag beginnt zu steigen. Ferner können psychische Probleme wie Unruhe, Rastlosigkeit, Verwirrtheit und Paranoia auftreten. Zu den weiteren Folgen des Konsums können Schlafstörungen, Lethargie, Apathie sowie Depressionen gehören.

 

 

 

 

Körperliche Effekte

 

a) positiv beschriebene Effekte

 

Steigerung der Ausdauerfähigkeit

Verringerung des Schlafbedürfnisses

 

 

b) negativ beschriebene Effekte

 

Erhebliche Senkung des Natriumspiegels im Blut

Erweiterung der Pupillen

Starkes Schwitzen bis zum Dehydrieren

Körperliche Erschöpfung

Körper- / Kieferzittern

Erhöhung der Körpertemperatur

Steigerung des Pulsschlags

Schlafstörungen

 

 

 

Psychische Effekte

 

a) positiv beschriebene Effekte

 

Euphorie

Gefühl der Verbundenheit mit anderen Menschen

Erhöhtes Mitteilungsbedürfnis

Wahrnehmungsveränderungen

 

 

b) negativ beschriebene Effekte

 

Unruhe

Rastlosigkeit

Verwirrtheit

Paranoia

Lethargie

Apathie

Depressionen

 

 

 

 

Risiken

Mangels Langzeitstudien können die Risiken des langfristigen Missbrauchs von Methylon noch nicht abgeschätzt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass der MDMC-Missbrauch ähnlich wie der MDMA-Missbrauch eine hohe Belastung für Herz, Leber und Nieren bedeutet.

 

 

Rechtslage

Methylon (3,4-Methylendioxy-N-methcathinon, MDMC) untersteht dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG). Die Substanz ist dort in Anlage II aufgeführt und stellt somit ein verkehrsfähiges, aber nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel dar.

 

Nach §29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BtMG stehen Erwerb, unerlaubter Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Ein- und Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe sowie sonstiges in den Verkehr bringen bzw. Sich-Verschaffen von Betäubungsmitteln wie Methylon unter Strafe. Im Falle eines Verstoßes drohen bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

 

Darüber hinaus ist das unerlaubte Handeltreiben, Herstellen, Abgeben oder Besitzen einer „nicht geringen Menge“ des Betäubungsmittels mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht (§29a BtMG). Eine Grenze zur nicht geringen Menge wurde für Methylon noch nicht festgestellt. Zum Vergleich: Die nicht geringe Menge von mccP, MDA, MDE, MDEA und MDMA (Wirkstoffe von Ecstasy) liegt bei 30 g.

 

Außerdem wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bestraft, wer durch bandenmäßige Begehungsweise den Tatbestand des o.g. §29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BtMG verwirklicht, als über 21-jährige Person gewerbsmäßig Betäubungsmittel unter 18-Jährigen im Sinne des im vorigen Absatz genannten §29a BtMG zur Verfügung stellt, durch die Abgabe leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht oder nicht geringe Mengen unerlaubt einführt (§30 BtMG).

 

§30a BtMG droht indes bei Kombinationen der vorherigen Tatbestände eine Freiheitsstrafe mit einer Dauer von über 5 Jahren an. Dies betrifft unter anderem bandenmäßig handelnde Personen, die z.B. mit nicht geringen Mengen Methylon Handel treiben, unter 18-jährige Personen dazu bestimmen oder dabei etwa Schusswaffen mit sich führen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

 

Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger helfe ich Ihnen gerne weiter, wenn Sie wegen Drogenkonsums Probleme mit der Staatsmacht bekommen. Sei es mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder, wenn wie so oft der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis in Gefahr ist. Wir versuchen dann, die Strafe bzw. die Rechtsfolgen so niedrig wie möglich zu halten.

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