Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

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Das ärztliche Gutachten beim bloßen Besitz von Betäubungs-mitteln

 

Widmen wir uns jetzt einer sehr praxisrelevanten Frage: Unter welchen Voraussetzungen kann die Führerscheinstelle ein ärztliches Gutachten anordnen, wenn es nur um den Besitz von Drogen (Betäubungsmittel sind Drogen, die in den Anlagen I - III des BtMG zu finden sind) ging?

 

Für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens beim bloßen Besitz von BtM braucht es einen ausreichenden Verdachtsgrad dafür, dass der Betroffene die gefundenen Substanzen auch konsumiert. Dem Grunde nach geht das selbst dann, wenn bei gegenüber der Polizei keine Aussage gemacht, also vom überaus wichtigen Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht wurde.

 

Nur der bloße Besitz an sich ist kein ausreichendes Indiz für einen Konsum, es muss sich vielmehr die Annahme begründen lassen, dass die betreffende Person BtM nicht nur besitzt, sondern auch konsumiert. Ein erst zukünftig beabsichtigter Konsum reicht nicht aus, um diese Annahme zu begründen (jedenfalls nach richtiger Auffassung, vgl. etwa VGH Bayern, AZ 11 BV 249/03).

 

Was den Besitz von Cannabis angeht, kann man von dem Grundsatz ausgehen, dass die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ausscheidet.

 

Aber das ist natürlich nur grundsätzlich so und wir wären hier nicht im Fahrerlaubnisrecht, wenn es sowas wie eine einheitliche Linie gäbe.

 

 

Ärztliches Gutachten beim Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum

 

Zunächst einmal ist zu fragen, unter welchen Voraussetzungen die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten nach § 14 Abs.1 S.2 FeV anordnen darf, wenn Betäubungsmittel zum Eigenkonsum besessen wurden.

 

Die Hamburger Fahrerlaubnisbehörde hat etwa einen Betroffenen gegenüber ein ärztliches Gutachten angeordnet, nachdem bei diesem bei einer Durchsuchung ca. 250 Gramm Cannabis gefunden wurden. Die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung wurde durch das Hamburger OVG bestätigt, denn der Betroffene hat zur Verteidigung im Strafverfahren ausgeführt, dass das Cannabis für den Eigenkonsum bestimmt war. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte deshalb davon ausgehen, dass es sich um einen Dauerkonsum von Cannabis handelte und ein solcher Verdachtsgrad ist erforderlich beim Besitz von Marihuana. Hätte man sich hier anstatt mit Eigenkonsum dergestalt eingelassen, dass das Cannabis ausschließlich zum Verkauf bestimmt war (Handeltreiben), dann ist die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens rechtswidrig, da sich ein Verdacht auf Dauerkonsum ja gerade nicht begründen lässt.

 

Man sieht daran, dass die Aussagen im Strafverfahren direkte Rückwirkungen auf das Fahrerlaubnisverfahren haben.

 

Wenn die Fahrerlaubnis existentiell wichtig ist, kann es ratsam sein, die Aussage im Strafverfahren so anzupassen, dass die Fahrerlaubnis nicht in Gefahr gerät. Deshalb ist etwa bei Berufskraftfahrern eine möglichst frühe anwaltliche Beratung wichtig, wenn diese mit Betäubungsmitteln erwischt worden sind.

 

Mit dem Argument "Eigenkonsum" kriegt man beim Fund einer geringen Menge

häufig eine Einstellung nach § 31 a BtMG hin - aber in Sachen Führerschein kann das ein Eigentor sein.

 

Also keine vorschnellen Aussagen bei der Polizei!

 

Im Fahrerlaubnisrecht wird die Frage diskutiert, ob eine Begutachtung durchgeführt werden darf, wenn der Betroffene wenn eine kleine Menge Betäubungsmittel besessen wurden und kein Besitz zum Eigenverbrauch erklärt worden ist.

 

Das OVG Nordrhein Westfalen (DAR 2002, 185 ff.) war der Meinung, dass der Besitz von 1 Gramm Haschisch ein ausreichendes Indiz für den Eigengebrauch darstellt, da man diese Menge üblicherweise nicht verkauft (was natürlich Unsinn ist). Unabhängig davon, dass sich mit 1 Gramm Cannabis wohl kaum ein Dauerkonsum annehmen lässt, erklärte es die Anordnung einer Begutachtung eines Betroffenen für rechtmäßig, obwohl der Beschuldigte im Strafverfahren ausdrücklich geschwiegen hat. Aber dieses Schweigen sei egal, weil ja durch die kleine Menge der Eigenkonsum als gesichert angesehen werden können.

 

Daran kann man wunderbar sehen, wie sehr manchmal die Begründung der Gerichte offenbar vom gewünschten Ergebnis her erfolgt.

 

Allerdings hat der BGH wiederholt darauf hingewiesen, dass Schweigen nicht als belastendes Indiz gewertet werden darf und eine Aussageverweigerung gegenüber der Polizei nicht als belastendes Beweiszeichen gewertet werden darf.

 

Hier gilt zu beachten, dass auch das pauschale Bestreiten ("ich habe mit der Sache nichts zu tun") als Schweigen interpretiert wird.

 

Wenn man eine Person nun bei der polizeilichen Vernehmung schweigt (was immer die beste Variante ist!), dann gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" hinsichtlich der offenen Frage, wofür die Drogen bestimmt waren.

 

Wie sich natürlich wieder denken können: Wir wären nicht in rechtswissenschaftlichen Gefilden, wenn das nicht einige Leute anders sehen würden und deshalb davon ausgehen, dass der in dubio pro reo Grundsatz im Verkehrsverwaltungsrecht nicht gilt.

 

Es muss weiter differenziert werden zwischen dem Besitz von Cannabis und dem Besitz von harten Drogen.

 

 

Anordnung eines ärztlichen Gutachtens beim Besitz einer "kleinen Menge" sogenannter "harter Drogen"

 

Hier kann man es kurz machen: Der Besitz von "harten Drogen" wie Speed, Kokain, Heroin, Crystal, MDMA usw. rechtfertigt die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens selbst dann, wenn es sich etwa nur um eine Pille XTC gehandelt hat (oder um 1,5 Nasen Schrottkoks eingewickelt in 150 Lagen Cellophan vom Drogenfachverkäufern aus dem Görlitzer Park oder etwa dem Bremer Steintorviertel). Hier hilft das Schweigen nicht weiter. Es wird einfach davon ausgegangen, dass man die kleine Menge harter BtM nicht weiter verkaufen, sondern für sich haben wollte.

 

Hier hilft nur das ausdrückliche Bestreiten eines Besitzes zum eigenen Konsum weiter. Dann fällt zwar die Einstellungsmöglichkeit im Strafrecht nach § 31 a BtMG weg, aber die Anordnung des ärztlichen Gutachtens kann damit rechtswidrig gemacht werden. Hier ist also taktisches Verhalten gefragt, wenn einem die Fahrerlaubnis wichtig ist.

 

Vorsicht: Die unbedachte Aussage gegenüber der Polizei, man habe harte Drogen vor ein paar Stunden und/oder schon mal genommmen  kann selbst dann dazu führen, dass der Führerschein ein Jahr mindestens weg ist, wenn die eine angeordnete Blutprobe die Einnahme der harten Droge nicht bestätigt.

 

 

 

Kommentare: 386
  • #386

    Bukem: (Samstag, 15 April 2023 14:53)

    @Chris: Sie waren Beifahrer oder was meinen Sie mit nicht am Steuer sitzen? Eine Urinuntersuchung bei Beifahrern ist sonst weder notwendig noch zielführend.
    Anscheinend hat ja kein Fahrzeug führen unter Cannabis Einfluss mit mehr als 1,0 ng aktiven THC stattgefunden. Deshalb können Sie grundsätzlich dem ärztlichen Gutachten relativ entspannt entgegen blicken. Gelegentlicher Konsum ist bis zur Ladung möglich. Gelegentlichen Konsum haben Die bereits selbst eingeräumt. Wichtig ist jetzt, dass Sie für immer Ihren Konsum von einem Fahrzeug führen zeitlich ausreichend trennen, damit Sie eben nie mit 1,0 oder mehr Thc unterwegs sein werden. Freitags in Maßen rauchen, erst Montag wieder fahren zb.
    Was Sie weiter beachten müssen, finden Sie auf der Homepage erklärt. Melden Sie sich gerne bei weiteren Fragen

  • #385

    Chris (Donnerstag, 13 April 2023 16:36)

    bei einer Kontrolle wurden bei mir 16Gramm Cannabiss gefunden, gelegentlichen Konsum habe ich zugegeben, ein Urintest, der natürlich positiv ausgefallen ist, da ich 10Minuten davor Konsumierte.
    Anschließend eine Hausdurchsuchung wo nichts mehr gefunden wurde.
    Ich saß nicht am Steuer.
    Trennvermögen war vorhanden.

    wenn ein ÄG angeordnet wird, dort gelegentlicher Konsum festgestellt wird, droht mir dann auch eine MPU?
    das ganze ist mittlerweile 5 Monate her als es an dir FEB gesendet wurde. Ge

  • #384

    Paulschurch (Sonntag, 09 April 2023 18:54)

    Vielen Dank für die Antwort. Weiß ich sehr zu schätzen, ihre Arbeit hilft vielen Leuten sehr!

  • #383

    Bukem (Sonntag, 09 April 2023 17:50)

    @Peterschurch: es gibt hier leider keine gesetzlichen Fristen, in denen die Führerscheinstelle tätig werden müsste. Das bedeutet, dass jeder künftiger Kokain Konsum brandgefährlich sein wird. Ein ärztliches Gutachten wird mit sehr, sehr hoher, eigentlich an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kommen.
    Gelegentlicher Cannabis Konsum bei richtiger zeitlicher Trennung zum Fahrzeug führen ist ok

  • #382

    Peterschurch (Sonntag, 09 April 2023 00:24)

    Hallo Zusammen,

    zunächst einmal tolle Arbeit die sie hier machen, danke! Meine Frage: Ich wurde im Juli auf einem Festival in München mit unter 0,1 Gramm Kokain (ohne Konsum eingeräumt zu haben) erwischt, das Verfahren wurde nach 153a im September 2022 eingestellt. Meine Frage: Wie lange dauert es durchschnittlich bis ein ÄG angefordert wird basierend auf Ihren Erfahrungswerten? Habe ich eine Chance dass ich kein ÄG machen muss? Vielen lieben Dank für Ihre Antwort.

  • #381

    Bukem (Sonntag, 19 März 2023 15:11)

    @Alex: komm grad nicht ganz in die Frage rein. Hatten Sie hier schon einmal was geschrieben und nehmen darauf Bezug?
    Ein Strafbefehl ist ein Urteil, was nur ohne mündliche Verhandlung ergeht. Liegt also ein Strafbefehl Vormund die Einspruchsfrist ist abgelaufen, ist ein Verfahren auch abgeschlossen.
    Sie meinen weitere Maßnahmen der Führerscheinstelle? Die erfolgen dann, wenn für die Führerscheinstelle eben ein hinreichend Konsum Verdacht vorliegt. Das ist bei Besitz von BtM eigentlich immer der Fall.
    Vielleicht erzählen Sie von vorne oder melden sich direkt bei Herrn Schüller. Besitz harter Btm endet leider schnell mit dem Verlust der Fahrerlaubnis
    kontakt@strafverteidiger-schueller.de

  • #380

    Alex (Sonntag, 19 März 2023 11:26)

    Logischerweise wurde weder jeglicher Konsum noch Besitz zum eigenen Konsum eingeräumt, ich habe nur auf Nachfrage gesagt was das sei, dass dies Amphetamin sei aber keinen eigenen Konsum eingeräumt. Könnte ja auch von Freunden sein. Besteht die Möglichkeit in dieser Konstellation die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens im Vorfeld rechtswidrig zu machen und das ärztliche Gutachten zu verhindern? Freundliche Grüße

  • #379

    Alex (Sonntag, 19 März 2023 11:19)

    Ist denn das ausdrückliche Bestreiten des Konsums auch notwendig, wenn ein Strafbefehl vorliegt und die Sache noch nicht eingestellt wurde? Müsste man dann z. B. durch Sie auch eine Einlassung abgeben, die den Besitz zum eigenen Konsum ausdrücklich bestreitet, um eine Einstellung nach § 31a BtMG zu verhindern? Freundliche Grüße

  • #378

    Bukem (Freitag, 17 März 2023 09:30)

    @Andre: achso: gegen die Ladung zum äG sind Rechtsmittel wie Widerspruch zunächst nicht möglich, sondern erst nachträglich bei einem Verlust der Fahrerlaubnis. Das sollte nie die Option sein. Herr Schüller weiß Ihnen bestimmt zu helfen bzw Sie zu beruhigen

  • #377

    Bukem: (Freitag, 17 März 2023 09:28)

    @Andre: das äG soll eben klären, ob ein etwaiger Konsum stattfindet. Die Führerscheinstelle darf das nach 14 FeV, wenn aus ihrer Sicht hinreichender Verdacht besteht.
    Das ist grundsätzlich sicher gut, wenn Sie den Konsum eingestellt haben und sich Gedanken und Sorgen machen, aber nochmal: ein eigentlicher Verkehrsverstoß unter Thc Einfluss liegt zum Glück nicht vor.
    Vielleicht ist es sinnvollsten, wenn Sie sich separat mit Ihren Sorgen bei Herrn Schüller persönlich melden unter

    kontakt@strafverteidiger-schueller.de

    Ich wünsche alles Gute

  • #376

    Andre S. (Donnerstag, 16 März 2023 12:02)

    Nein, ich habe wirklich nichts weiter dazu gesagt. Nur das es CBD ist. Die Beamten meinten nur das sie es nicht sehen könnten und der Wirkstoffgehalt geprüft werden müsse. Ich habe auch mit einer Einladung gerechnet wo ich mich dazu äußern hätte können, kam aber nichts. Nur die Einstellung nach knapp 5 Wochen. Ich weiß noch nicht mal ob der Wirkstoffgehalt geprüft wurde. Eingestellt wurde es nach 31 a Btmg, was mich auch gewundert hat, da ich mal gelesen habe dass das nur passiert wenn es um Eigenbedarf geht. Das macht mir auch Sorgen. Weil ich definitiv nichts über Konsum oder sonst was gesagt habe. Den Konsum habe ich Ende Januar schon selbst eingestellt, weil ich demnächst wahrscheinlich wieder als BKF tätig sein werden. Dennoch mache ich mir große Sorgen um ein ärztliches Gutachten welches dann eventuell in nächster Zeit gefordert werden könnte, da mein Urin bis dahin vielleicht noch Spuren aufweisen könnte. Kann man die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens anfechten oder entkräften? Wenn es in irgendeiner Weise hilfreich ist jetzt schon einen Anwalt zu beauftragen zwecks Akteneinsicht etc. um eventuell zu wissen was da auf mich zu kommt, würde ich das sofort machen. Ich darf definitiv nicht meinen LKW Führerschein verlieren.

  • #375

    Bukem: (Donnerstag, 16 März 2023 11:20)

    @Andre: Wichtig wäre es, zu wissen, ob Sie auch gesagt haben, dass das nicht Ihr Cannabis gewesen ist und die Behörde das Ihrer Freundin zugeordnet hat.
    Was steht da genau in der Einstellungsnachricht? Einstellung nach 170II StPO?
    Es wird sonst im Zweifel vermutlich irgendwann eine Ladung zum äG kommen. Da aber kein Verkehrsverstoß unter Thc Einfluss vorliegt, ist das zwar nervig, aber unproblematisch. Sie könnten sogar bis zur Ladung gelegentlich weiter konsumieren.

  • #374

    Andre S. (Mittwoch, 15 März 2023 16:00)

    Hallo zusammen,

    Ich wurde am 09.02.2023 mit ca. 1 Gramm Gras auf der Straße zu Fuß angehalten. Ich war auf dem Weg zu meiner Lebensgefährtin und hatte ihre Tasche dabei, die Sie am Vortag bei mir vergessen hatte und in der sich ihr Gras befand. Die Beamten hatten es sehr eilig, konfiszierten das Gras, machten ein Foto von meinem Ausweis und fuhren davon. Es wurde wohl jemand gesucht der in der Gegend Autos anzündete. Ich tätigte keinerlei Aussage, abgesehen davon das es sich um CBD handeln würde ( was ich bis dahin auch glaubte und später dann von meiner Freundin erfuhr dass es wohl doch kein CBD war -.- ). In der Tasche befand sich aber sonst nichts anderes, kein Feuerzeug, keine Blättchen oder sowas. Nun habe ich heute den Brief erhalten dass das Verfahren eingestellt wurde. Wie steht es jetzt um meinen Führerschein? Ich bin Berufskraftfahrer. Hatte aber in der Vergangenheit weder was mit Drogen oder anderen Straftaten zu tun. Bekomme ich da jetzt noch Post von der FEB. Lohnt es sich jetzt schon einen Anwalt zu beauftragen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Andre

  • #373

    Rechtsanwalt Schüller (Montag, 06 Februar 2023 21:55)

    @Manuela S

    Sie werden noch Post erhalten, ja. Es wird ein ärztliches Gutachten machen müssen (Konsummusteranalyse).

    Der THC COOH Wert braucht nicht auf null zu sein. Täglicher Konsum ist nicht schlau, aber Konsum am Wochenende ist solange ok, bis die Behörde sich meldet. Dann Konsum stoppen und bei mir melden. Fahrerlaubnis werden Sie nicht verlieren, keine Sorge.

  • #372

    Manuela S. (Sonntag, 05 Februar 2023 18:40)

    Ergänzend noch zu erwähnen. Ich komme aus Mecklenburg Vorpommern und bin noch nie auffällig gewesen mit Drogen im Straßenverkehr.
    LG Manu

  • #371

    Manuela S. (Sonntag, 05 Februar 2023 18:27)

    Hallo zusammen, bei mir wurden letztes Jahr 26 XTC, 3 g Speed und 16 g Gras im Auto gefunden. Ich war Beifahrer. Getestet wurde ich nicht. Im Dezember kam ein Strafbefehl wegen Handeltreiben, welche mit einer Geldstrafe belegt wurde. Konsum konnte zu keiner Zeit nachgewiesen werden. Nun meine Fragen: Erwartet mich noch ein Schreiben von der Führerscheinstelle? Wenn ja, muss ich mir Sorgen machen, ob mir der entzogen wird? "Harte" Drogen wird man in meinen Haaren nicht finden aber ich habe 20 Jahre täglich Bong geraucht. Bin seit dem Vorfall rauchfrei und seit Ende November 2022 negativ im THC Urin Test. Aber in meinen Haaren wird sich sicherlich erkennbar sein, dass ich mal hart gekifft habe. Wie lange wird es ggf. dauern, ihrer Erfahrung nach, bis die Fsst. sich meldet?
    LG Manu

  • #370

    Bukem (Samstag, 17 Dezember 2022 08:48)

    @Lisa P: für dringende oder wichtige Anfragen wenden Sie sich bitte stets persönlich an Herrn Schüller unter der Kontakt Mail

    kontakt@strafverteidiger-schueller.de

    Dies Forum hier ist lediglich ein kostenloses Informationsangebot.

    Ihre Fragen kann ich hier so pauschal nicht sicher beantworten. Kommt schon vor, dass plötzlich vor Ort eine Haarprobe entnommen werden soll. Ob das rechtmäßig oder zulässig wäre und welche Rechtsfolgen sich daraus entwickeln, ist eine völlig andere Frage des Einzelfalls.
    Sie können deshalb jetzt leider nicht einfach folgenlos die Haare abschneiden, wenn Sie zuvor aktenkundig lange Haare gehabt haben.
    Viel interessanter und wichtiger wäre, die Akte des Strafverfahrens zu kennen. Haben Sie dort bereits den Konsum des Amphetamins eingeräumt? So oder so ist die Sache brandgefährlich. Ich kann nur den Kontakt mit Herrn Schüller über die obige Mail anraten

  • #369

    Lisa.P (Mittwoch, 14 Dezember 2022 15:24)

    Hallo zusammen ich habe eine dringende Angelegenheit die ich gerne schildern möchte. Ich wurde am 17.07.22 mit 0,4 g Amphetamin erwischt (als Beifahrer) . Das Verfahren wurde schon im September eingestellt . Jetzt möchte FSST ein ärztliches gutachten von mir bis zum 10.03.23 . Bis zum 17.07 habe ich noch gelegentlich Amphetamin konsumiert und regelmäßig Cannabis geraucht. Den Konsum von Amphetamin habe ich sofort eingestellt und Cannabis nur sehr selten mitgeraucht (3-4 Züge) bis heute . Nun möchte die FSST 2x drogenchecks ( vermutlich meinen sie Urinproben) von mir . Ich habe einfach Angst das sie mir spontan dort eine Haarprobe aufdrücken . Wäre das überhaupt machbar? Ich habe blondiertes Haar . Es wäre mein Untergang wenn sie eine Haarprobe nehmen würden.... ich würde mich über schnelle Antwort freuen .
    LG Lisa

  • #368

    Bukem: (Sonntag, 25 September 2022 16:02)

    @Andreas: Es mag sein, dass Sie für die Erteilung der Fahrerlaubnis ein ärztliches Gutachten absolvieren müssen. Ein gelegentlicher Cannabis Konsum bis zum Eingang der Ladung ist unbedenklich. Heißt zb einmal wöchentlich Freitags konsumieren als Joint, nicht per Bong, und zeitlich hinreichend sicher warten, bevor ein Fahrzeug geführt werden würde, wäre rechtlich vertretbar.
    Lesen Sie sich bitte bei den entsprechenden Aufsätzen auf dieser Homepage ein und fragen Sie dann

  • #367

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:01)

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  • #366

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:01)

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  • #365

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:00)

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  • #364

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:00)

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  • #363

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:59)

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  • #362

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:58)

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  • #361

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:58)

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  • #360

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:57)

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  • #359

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:57)

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  • #358

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:56)

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  • #357

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:55)

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  • #356

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:55)

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  • #355

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:54)

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  • #354

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:54)

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  • #353

    dD7UM0he') OR 904=(SELECT 904 FROM PG_SLEEP(15))-- (Dienstag, 13 September 2022 11:53)

    1

  • #352

    1 waitfor delay '0:0:15' -- (Dienstag, 13 September 2022 11:53)

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  • #351

    0'XOR(if(now()=sysdate(),sleep(15),0))XOR'Z (Dienstag, 13 September 2022 11:52)

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  • #350

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:51)

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  • #349

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:48)

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  • #348

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:47)

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  • #347

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:47)

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  • #346

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:46)

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  • #345

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:46)

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  • #344

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:45)

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  • #343

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:44)

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  • #342

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:44)

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  • #341

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:43)

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  • #340

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:43)

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  • #339

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:42)

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  • #338

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:41)

    1'||DBMS_PIPE.RECEIVE_MESSAGE(CHR(98)||CHR(98)||CHR(98),15)||'

  • #337

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:41)

    11Bm2J11') OR 124=(SELECT 124 FROM PG_SLEEP(15))--