Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

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Das ärztliche Gutachten beim bloßen Besitz von Betäubungs-mitteln

 

Widmen wir uns jetzt einer sehr praxisrelevanten Frage: Unter welchen Voraussetzungen kann die Führerscheinstelle ein ärztliches Gutachten anordnen, wenn es nur um den Besitz von Drogen (Betäubungsmittel sind Drogen, die in den Anlagen I - III des BtMG zu finden sind) ging?

 

Für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens beim bloßen Besitz von BtM braucht es einen ausreichenden Verdachtsgrad dafür, dass der Betroffene die gefundenen Substanzen auch konsumiert. Dem Grunde nach geht das selbst dann, wenn bei gegenüber der Polizei keine Aussage gemacht, also vom überaus wichtigen Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht wurde.

 

Nur der bloße Besitz an sich ist kein ausreichendes Indiz für einen Konsum, es muss sich vielmehr die Annahme begründen lassen, dass die betreffende Person BtM nicht nur besitzt, sondern auch konsumiert. Ein erst zukünftig beabsichtigter Konsum reicht nicht aus, um diese Annahme zu begründen (jedenfalls nach richtiger Auffassung, vgl. etwa VGH Bayern, AZ 11 BV 249/03).

 

Was den Besitz von Cannabis angeht, kann man von dem Grundsatz ausgehen, dass die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ausscheidet.

 

Aber das ist natürlich nur grundsätzlich so und wir wären hier nicht im Fahrerlaubnisrecht, wenn es sowas wie eine einheitliche Linie gäbe.

 

 

Ärztliches Gutachten beim Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum

 

Zunächst einmal ist zu fragen, unter welchen Voraussetzungen die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten nach § 14 Abs.1 S.2 FeV anordnen darf, wenn Betäubungsmittel zum Eigenkonsum besessen wurden.

 

Die Hamburger Fahrerlaubnisbehörde hat etwa einen Betroffenen gegenüber ein ärztliches Gutachten angeordnet, nachdem bei diesem bei einer Durchsuchung ca. 250 Gramm Cannabis gefunden wurden. Die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung wurde durch das Hamburger OVG bestätigt, denn der Betroffene hat zur Verteidigung im Strafverfahren ausgeführt, dass das Cannabis für den Eigenkonsum bestimmt war. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte deshalb davon ausgehen, dass es sich um einen Dauerkonsum von Cannabis handelte und ein solcher Verdachtsgrad ist erforderlich beim Besitz von Marihuana. Hätte man sich hier anstatt mit Eigenkonsum dergestalt eingelassen, dass das Cannabis ausschließlich zum Verkauf bestimmt war (Handeltreiben), dann ist die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens rechtswidrig, da sich ein Verdacht auf Dauerkonsum ja gerade nicht begründen lässt.

 

Man sieht daran, dass die Aussagen im Strafverfahren direkte Rückwirkungen auf das Fahrerlaubnisverfahren haben.

 

Wenn die Fahrerlaubnis existentiell wichtig ist, kann es ratsam sein, die Aussage im Strafverfahren so anzupassen, dass die Fahrerlaubnis nicht in Gefahr gerät. Deshalb ist etwa bei Berufskraftfahrern eine möglichst frühe anwaltliche Beratung wichtig, wenn diese mit Betäubungsmitteln erwischt worden sind.

 

Mit dem Argument "Eigenkonsum" kriegt man beim Fund einer geringen Menge

häufig eine Einstellung nach § 31 a BtMG hin - aber in Sachen Führerschein kann das ein Eigentor sein.

 

Also keine vorschnellen Aussagen bei der Polizei!

 

Im Fahrerlaubnisrecht wird die Frage diskutiert, ob eine Begutachtung durchgeführt werden darf, wenn der Betroffene wenn eine kleine Menge Betäubungsmittel besessen wurden und kein Besitz zum Eigenverbrauch erklärt worden ist.

 

Das OVG Nordrhein Westfalen (DAR 2002, 185 ff.) war der Meinung, dass der Besitz von 1 Gramm Haschisch ein ausreichendes Indiz für den Eigengebrauch darstellt, da man diese Menge üblicherweise nicht verkauft (was natürlich Unsinn ist). Unabhängig davon, dass sich mit 1 Gramm Cannabis wohl kaum ein Dauerkonsum annehmen lässt, erklärte es die Anordnung einer Begutachtung eines Betroffenen für rechtmäßig, obwohl der Beschuldigte im Strafverfahren ausdrücklich geschwiegen hat. Aber dieses Schweigen sei egal, weil ja durch die kleine Menge der Eigenkonsum als gesichert angesehen werden können.

 

Daran kann man wunderbar sehen, wie sehr manchmal die Begründung der Gerichte offenbar vom gewünschten Ergebnis her erfolgt.

 

Allerdings hat der BGH wiederholt darauf hingewiesen, dass Schweigen nicht als belastendes Indiz gewertet werden darf und eine Aussageverweigerung gegenüber der Polizei nicht als belastendes Beweiszeichen gewertet werden darf.

 

Hier gilt zu beachten, dass auch das pauschale Bestreiten ("ich habe mit der Sache nichts zu tun") als Schweigen interpretiert wird.

 

Wenn man eine Person nun bei der polizeilichen Vernehmung schweigt (was immer die beste Variante ist!), dann gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" hinsichtlich der offenen Frage, wofür die Drogen bestimmt waren.

 

Wie sich natürlich wieder denken können: Wir wären nicht in rechtswissenschaftlichen Gefilden, wenn das nicht einige Leute anders sehen würden und deshalb davon ausgehen, dass der in dubio pro reo Grundsatz im Verkehrsverwaltungsrecht nicht gilt.

 

Es muss weiter differenziert werden zwischen dem Besitz von Cannabis und dem Besitz von harten Drogen.

 

 

Anordnung eines ärztlichen Gutachtens beim Besitz einer "kleinen Menge" sogenannter "harter Drogen"

 

Hier kann man es kurz machen: Der Besitz von "harten Drogen" wie Speed, Kokain, Heroin, Crystal, MDMA usw. rechtfertigt die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens selbst dann, wenn es sich etwa nur um eine Pille XTC gehandelt hat (oder um 1,5 Nasen Schrottkoks eingewickelt in 150 Lagen Cellophan vom Drogenfachverkäufern aus dem Görlitzer Park oder etwa dem Bremer Steintorviertel). Hier hilft das Schweigen nicht weiter. Es wird einfach davon ausgegangen, dass man die kleine Menge harter BtM nicht weiter verkaufen, sondern für sich haben wollte.

 

Hier hilft nur das ausdrückliche Bestreiten eines Besitzes zum eigenen Konsum weiter. Dann fällt zwar die Einstellungsmöglichkeit im Strafrecht nach § 31 a BtMG weg, aber die Anordnung des ärztlichen Gutachtens kann damit rechtswidrig gemacht werden. Hier ist also taktisches Verhalten gefragt, wenn einem die Fahrerlaubnis wichtig ist.

 

Vorsicht: Die unbedachte Aussage gegenüber der Polizei, man habe harte Drogen vor ein paar Stunden und/oder schon mal genommmen  kann selbst dann dazu führen, dass der Führerschein ein Jahr mindestens weg ist, wenn die eine angeordnete Blutprobe die Einnahme der harten Droge nicht bestätigt.

 

 

 

Kommentare: 417
  • #417

    Lukas (Donnerstag, 25 Januar 2024 14:10)

    Wiegesagt: Entschuldigen Sie, wenn ich auf bereits Gefragtes wiederhole. Auf keinen Fall will ich ihre Zeit verschwenden!

  • #416

    Lukas (Donnerstag, 25 Januar 2024 13:55)

    Vielen lieben Dank für die Antwort,

    was ich gelesen habe bzgl. äG:

    Angaben, die man beim Arzt machen kann ohne ein Risiko einzugehen: kein Mischkonsum, Trennen von Fahren und Konsum (3 Tage Pause nach Konsum), generell nur das zugeben von gelegentlichem Konsum, der hin und wieder mal stattfindet)

    Allerdings habe ich ein paar Fragen bzgl. des Testes: es ist eine Haarprobe zu erwarten von 6 cm = 6 Monaten? Ich habe bis Anfang Januar regelmäßig konsumiert. Seit dem Pause. Ich will diesen Test sicher bestehen, ein Fahrverbot kann ich mir nicht erlauben. Inwiefern ist ein gelegentlicher Konsum noch i.O.? Meinen Sie mit "es wird einfacher weil sie nicht am Steuer erwischt wurden, dass ich nicht den Wert 0,0 haben muss? Über welchen Grenzwert darf ich nicht kommen? Und wie kann ich sicher sein, dass ich trotz regelmäßigen Konsums bis Januar (ca 7. Joints die Woche) auf der sicheren Seite, also unter dem Grenzwert bin?

    Entschuldige bitte, wenn diese Fragen schonmal beantwortet wurden. Ich habe gerade geschaut und sie nicht gesehen. Falls ich zu blind war, kannst du mir vllt auch einfach die #Nummer nennen, in der es steht.


    Im Übrigen habe ich gestern einen Anwalt eingeschaltet und bezahlt, der Kontakt zu der Polizeistelle aufgenommen hat und Alteneinsicht gefordert hat. Dieser sagte mir aber dass ein äG. durch die FSS sehr unwahrscheinlich sei, da der Urintest eigentlich belegen würde, dass ich Konsum und Fahren trennen kann und dass man eben zwar nicht gegen den Akt des äG klagen kann, aber wenn man diesem nicht nachkommt mit großer Erfolgschance gegen den Entzug der Fahrerlaubnis klagen kann.
    Selbstverständlich stelle ich deine und Herrn Schüllers Erfahrung nicht in Abrede, da ich weiß wie viel ihr damit zu tun habt. Ich bin nur etwas verwirrt.
    Vielen Dank schonmal! :)

  • #415

    Bukem: (Mittwoch, 24 Januar 2024 18:34)

    @Lukas: der Reihe nach und in der Hoffnung, dass ich nichts vergesse.
    Wegen des Besitzes des Gras läuft jetzt ein Strafverfahren nach dem BtMG. Das dürfte aller Voraussicht nach entweder per Strafbefehl und einer kleineren, an Ihrem Einkommen orientieren Geldstrafe oder sogar mit einer Einstellung gg Zahlung einer Geldauflage enden. Vorbestraft im umgangssprachlichen Sinne sind Sie dann nicht. Das taucht auch nicht, jedenfalls erst ab einer Geldstrafe von 100 (110?) Tagessätzen im Führungszeugnis auf.
    Trotzdem würde ein Polizist bei einer neuen Verkehrskontrolle beim Datenabgleich sehen, dass es ein Btm Delikt gab und vielleicht besonders gründlich nachsehen.

    Nach Abschluss des Strafverfahrens wird der Vorgang an die Führerscheinstelle abgegeben und sa wird sehr sicher ein ärztliches Gutachten angefordert werden. Weil Sie aber ja zuvor eben nicht unter Cannabis Einfluss das Fahrzeug geführt haben, können Sie das äG sehr einfach bestehen. Erklärung dafür steht hier im Forum. Bitte einlesen und bei Bedarf nachfragen. Sie brauchen auch nicht abstinent zu sein. Gelegentlicher Konsum wäre bis zur Ladung unproblematisch. Natürlich immer nur, wie in Zukunft bitte immer, bei richtiger zeitlicher Trennung zum etwaigen Fahrzeug führen.
    Bitte auch nach Möglichkeit keine Btm mit sich durch die Gegend führen.

    Eine etwaige Legalisierung ( sie wird nicht kommen) hätte hier keine Auswirkung.

  • #414

    Lukas (Dienstag, 23 Januar 2024 13:01)

    Achso ja: und kann die baldige Legalisierung noch einen Einfluss auf die Entscheidung der Führerscheinstelle und des Staatsanwaltes haben?
    Immerhin soll Cannabis ja in knapp 2 Monaten legalisiert werden. Wenn ich diese Erfahrungsberichte lese, habe ich das Gefühl, das ein solcher Prozess oft länger dauert. Ich habe gelesen, dass laufende Anklagen, die laut der neu geltenden Gesetzeslage KEIN Straftatbestand mehr sind, fallen gelassen werden. Bei mir handelt es sich ja um den Besitz von einer Menge, die dann erlaubt sein wird und NICHT um den Nachweis von Cannabis im Straßenverkehr.

    Falls allerdings doch ein äG angefordert wird? Kann es sein dass sowas noch gemacht wird während Cannabis bereits legal ist? Und was für einen Wert muss ich erfüllen in diesen Falle? 0,0?

  • #413

    Lukas (Dienstag, 23 Januar 2024 12:39)

    Sehr geehrter Herr Schüller und Bukem,

    im Vorhinein ein großes Dankeschön an eure Hilfeleistungen, die, wie dieser Seite hier zu entnehmen sind, schon sehr lange vielen Leuten helfen!

    Nun zu meinem Problem.
    Ich bin vor ein paar Tagen bei einer Verkehrskontrolle angehalten wurden und auf meinen Rücksitz wurden in 2 Behältnissen ca. 8g gefunden. Im Anschluss daran wurde bei mir ein Drogentest gemacht, der negativ ausfiel. Ich durfte weiterfahren.

    Die Polizisten, sehr jung, waren sehr einfühlsam und lieb zu mir. Ich ging bevor ich getestet wurde sehr stark davon aus, dass der Test positiv verlaufen würde aufgrund der Vortage. Ich versuchte also durch alle möglichen Sympathiepunkte diesen zu umgehen. Ich hielt also nicht wie man vllt sollte die Klappe, sondern gab zu, dass es meins ist und für niemanden anderes. Ebenfalls sagte ich, dass ich aber die letzten Wochen maximal einmal geraucht habe und dass der letzte öftere Konsum schon monatelang her ist und ich damit gar nichts mehr zu tun habe. Ich sagte das Zeug flöge bei mir im Auto rum seitdem. Den Test musste ich trotzdem machen und dieser fiel negativ aus. Ich sagte dem Polizist, dass ich Angst vor dem Test habe, dass er vllt anzeigen könnte, dass er positiv ist obwohl ich Wochen nicht mehr geraucht habe, weil ich von ähnlichen Fällen schon gehört hatte. Ich druckste also etwas viel herum, einfach weil ich diesen Test nicht machen musste. Außerdem schien der Polizist sich eher für diese Dinge zu interessieren im Zuge meines Wohlergehens. Er sagte er habe früher auch mit sowas zu tun gehabt und dass ich von sowas weg kommen solle usw. Er machte sich zu keiner meiner Aussagen irgendeine Notiz o.Ä. und versuchte mich vor dem Test zu beruhigen. Auch hinterher sagte er dass es bestimmt keine allzu schlimmen Folgen haben würde, weil er meine Angst sah.

    Zu mir: 24, Ich habe eine weiße Weste bis auf einen kleinen Vorfall vor 7 Jahren war bei dem ich mit ein paar Freunden ein bisschen Mist gebaut haben und eine kleine Sachbeschädigung an öffentlichem Grund angestellt habe. Die Anklage wurde aber damals nach einem Gespräch mit der Gemeinde fallen gelassen. Seitdem und auch vorher war nie etwas. Gerade nicht in Bezug auf BtM

    Nun frage ich mich. Wie können die Folgen aussehen?
    1) Was sind die Folgen, die der Staat mir auferlegen wird? Womit kann man rechnen? Eine Geldstrafe? So hoch, dass sie ins Führungszeugnis übernommen wird?

    2) Der Vorfall wird doch sicherlich an die Führerscheinstelle gegeben. Was können hier Folgen für mich sein? Der Entzug des Führerscheins? Eine äG? Eine MPU? Oder gar nichts? Ich dachte, dass durch den negativen Test sowas aus der Welt wäre. Im Internet liest man teils was anderes.

    Falls es eine Relevanz hat: ich muss in ein paar Tagen eh meinen Führerschein für einen Monat abgeben, allerdings "nur" wegen 2 maliger Geschwindigkeitsübertretung.

  • #412

    Bukem: (Sonntag, 17 Dezember 2023 13:33)

    @Dirk und @Basti:
    Die Führerscheinstelle ordnet von Mengen unabhängig immer dann ein ärztliches Gutachten oder eine MPU an, wenn aus ihrer Sicht die entsprechenden Verdachtsmomente vorliegen. Das ist bei Besitz von Btm eben regelmäßig der Fall.
    Anders wäre es , wenn natürlich wirklich der Besitz im vorherigen Strafverfahren vollständig durch eine Dealer Tätigkeit ohne eigene Konsumabsicht erklärt wird.
    Aber auch dann könnte gg eine Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nichts gemacht werden, da hier keine direkten Rechtsmittel möglich sind

  • #411

    Dirk (Mittwoch, 29 November 2023 13:02)

    @Basti, als semi-Betroffener, der sich viel eingelesen hat: Besitz von entsprechenden Substanzen(ausgenommen Cannabis) führt eigentlich in der Regel zu einem ärztlichen Gutachten. Was den Cannabisbesitz angeht, können sie ein ärztliches Gutachten anordnen, wenn du entsprechend viel besessen hast, dass man dir regelmäßigen Konsum unterstellen kann. Die genauen Wirkstoffgrenzen hab ich nicht im Kopf, da bist du mit 470g aber definitiv drüber. Ne komplette MPU wird den Umständen nach nicht kommen. Bin gespannt ob mir Bukem oder Herr Schüller mit meiner Aussage zustimmen.

    PS: Bei mir müsste ein äG wohl leider auch kommen, ich war im August wegen knapp 20g und ner Bong vor Gericht. Ende September kam Post von der Staatsanwaltschaft als Meldung, dass sie den Ausgang des Verfahrens an die Führerscheinstelle (erneut?) weitergesendet haben. Seitdem hab ich keine neue Info und schwimme im offenen Meer.

  • #410

    Basti (Montag, 27 November 2023 22:55)

    Servus.

    Habe heute eine Gerichtsverhandlung gehabt wegen Cannabisplantage und Gehilfe zum Drogenhandel als Kurier in 3 Fällen. Habe 1.6 Jahre auf 3 Jahre Bewährung bekommen. Es wurde nie ein konsum nachgewiesen und der wurde vor Gericht auch nicht erfragt. Zum Thema der Plantage waren es 471g aber das Wirkstoffgutachten hat geringe Menge belegt mit 3.3 Prozent Thc. Das Methamphetamin bei den 3 Kuriertätigkeiten war natürlich eine nicht geringe Menge

    Kann da von der FFS was nachkommen und wen ja was?

    Ich habe nie konsumiert.

    Mfg

  • #409

    Bukem (Samstag, 04 November 2023 09:05)

    @C: ganz platt gesagt, ein äG wird kommen, wenn für die Führerscheinstelle eine entsprechende Verdachtslage besteht. Dazu wäre hier wichtig zu wissen, was Sie in dem früheren äG geschildert haben. Weiterer Konsum bei richtiger zeitlicher Trennung zum führen eines Fahrzeugs oder weitere Abstinenz?

    Sofern Sie das noch wissen, sagen Sie gerne Bescheid.
    Das gute ist: mangels Verkehrsverstoß unter THC Einfluss werden Sie das äG ohne Probleme bestehen und müssen bis dahin auch nicht abstinent sein. Bis zur Ladung wäre gelegentlicher Konsum unbedenklich

    Was aber gefährlich für Sie ist: im äG und damit auch für Ihre Fahrerlaubnis sind mehrere Konsumformen schlicht ausgeschlossen: Dauerkonsum von THC oder Konsum per Blubber und ähnliches, Konsum von anderen Btm außer THC, egal was und wann, und leider auch der gleichzeitige Konsum von THC und Alkohol ( Sie haben auf die Alkohol Messung hingewiesen)

    Das blöde ist, und das gilt auch für

    @Dirk: es gibt keine gesetzliche Regelung für etwaige Fristen für eine Ladung.
    Das kann und darf also auch erst Jahre später passieren.

    Wenn Sie sich aber an die dargestellten Regeln, die Herr Schüller regelmäßig skizziert, halten, sollte nur wenig schief gehen

  • #408

    Dirk (Donnerstag, 02 November 2023 11:47)

    @C wieviel Zeit ist zwischen dem Ende der strafrechtlichen Sache und der Post von der Führerscheinstelle vergangen damals? Sorry, da muss ich in persönlicher Sache fragen.

    Sonst kann ich dir nur raten, umzuziehen... Viel Glück und Erfolg dir!

  • #407

    C (Montag, 30 Oktober 2023 19:19)

    #408

    Hallo zusammen,

    Wurde vor knapp 6 Jahren mit einer geringfügigen Menge canabis von der Polizei erwischt. Nicht im Straßenverkehr auf ner Party. ÄG ist trotzdem gekommen und wurde positiv bestanden.

    FS dürfte ich behalten.

    Jetzt vor 3 Monaten gleiche Spiel nochmal. Mit 3.5 g Hasch auf ner Party �

    Muss ich wieder mit einem ÄG rechnen? Leben in nem
    Kleinen Dorf und die FS stelle hat mich auf den Kicker.

    Es wurde jede Aussage verweigert, Alkohol Test 0,4 Promille. Bluttest wurde nicht genommen also keinen THC wert. Und ja ich war nicht mit dem Auto unterwegs� wurde trotzdem mitgenommen

    Muss ich mit einem ÄG rechnen?

  • #406

    Bukem: (Donnerstag, 26 Oktober 2023 12:43)

    @Leo: das Verfahren ist aber anscheinend nicht nach Paragraph 170 II StPO eingestellt worden? Denn dann würde es keinerlei hinreichenden Tatverdacht und dann auch regelmäßig keine Weiterleitung an die Führerscheinstelle geben.
    Sollte nach anderer Norm eingestellt worden sein, vermutlich nach 31 BtMG , wird ein äG zu erwarten sein.
    Da aber kein Verkehrsverstoß vorliegt, brauchen Sie aber nicht abstinent zu sein, gelegentlicher Cannabis Konsum wäre bis zur Ladung ok, solange zeitlich ausreichend sicher getrennt wird.
    Geht doch nur um Cannabis? Oder würde WG des Festivals vielleicht auch anderes gefunden werden können?

  • #405

    Leo (Mittwoch, 25 Oktober 2023 13:52)

    *hinzuzufügen wär noch, dass ich keinerlei Angaben bezüglich Konsumverhalten oder sonstiges gemacht habe.

  • #404

    Leo (Mittwoch, 25 Oktober 2023 13:49)

    Hallo, ich wurde auf einem Festival mit einem Joint erwischt. Das Verfahren wurde nun eingestellt, allerdings an das Landratsamt weitergeleitet. Muss ich mit einem äG rechnen? Hatte bisher keine anderen Auffälligkeiten wegen BtmG habe einige Punkte in Flensburg.

    Danke, und schöne Grüße!

  • #403

    Bukem: (Donnerstag, 07 September 2023 11:30)

    @Rene:
    Bitte schnell bei Herrn Schüller direkt melden unter
    kontakt@strafverteidiger-schueller.de

    Sofern da bereits Schriftverkehr vorliegen sollte, am besten gleich beifügen.

  • #402

    Rene (Donnerstag, 07 September 2023 11:22)

    Möchte gerne lkw Fahrer werden und mache diesbezüglich eine lkw Beschleunigung. Beim amtsarzt habe ich zugegeben das ich btm täglich zu mir nehme, legal wegen adhs und mir wurde es negativ da gestellt da der Arzt es nicht genau weiß. Darauf hin habe ich eine Bestätigung von meinem Psychiater geben lassen weil der Arzt was schriftliches haben wollte. Nun liegt ihm dies vor und weiter verweigert er meine fahrerlaubnis. Wie und wo bekomme ich es hin diese zu bekommen. Im Gesetz steht klar wenn der Konsum aus medizinischer Behandlung Medikament elvanse bestätigt wird sollte es eigentlich kein Problem sein. Habe aber trotzdem eins so wie das aussieht.
    Bitte um hilfe

  • #401

    Bukem: (Dienstag, 29 August 2023 14:58)

    @Dirk: Rechtsgrundlage sind die Paragraphen 13 und 14 der Fahrerlaubnis Verordnung, FeV

    https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__14.html

    Bevor Sie solche Maßnahmen wie einen Entzug der Fahrerlaubnis und Auswandern tatsächlich ernsthaft in Erwägung ziehen, sollten Sie evtl doch anwaltliche Hilfe suchen.
    Ihnen muß auch bei nur einem äG bewusst sein, dass der Inhalt der Strafakte dem Gutachter bekannt ist. Sie haben zudem anders als im Strafverfahren eine absolute Wahrheitspflicht.

    Für die Führerscheinstelle wäre es deshalb völlig rechtlich unbedenklich, wenn das Ihr Cannabis gewesen sein sollte. Es kommt hier lediglich auf die Verlässlichkeit im Straßenverkehr an. Gelegentlicher Konsum ist da bei richtiger zeitlicher Trennung unproblematisch.

    Vielleicht sprechen Sie einfach doch mal mit Herrn Schüller und haben dann erheblich mehr Sicherheit und Durchblick.
    Mail hatte ich bereits genannt. Viel Erfolg

  • #400

    Dirk (Montag, 28 August 2023 18:24)

    @Bukem: Vielen Dank für diese zeitnahe Antwort.

    ich lebe im Kreis Augsburg, während des ersten Vorfalls vor 6 Jahren habe ich noch in einem anderen Landkreis gelebt. Das äG ist damals zum Entschluss gekommen, dass ich zu keinem Zeitpunkt Substanzen konsumiert habe.

    In den behördlichen Unterlagen der aktuellen Sache wurde ein Konsum nie zugegeben, weil eben auch keiner passiert ist.

    Meine Argumentation bei der Führerscheinstelle wird so lauten, dass die gefundenen Dinge einem Freund gehören, der diese bei mir deponiert hat, weil er sie während des Besuchs seiner Schwester mit Kind nicht zuhause haben möchte.

    Zum Fund kam es wegen einer Hausdurchsuchung - zeitgleich gab es bei anderen Personen ebenso Durchsuchungen. Wegen miesem Zufall kam ich so in die Schusslinie der Behörden, mit dem eigentlichen Grund der Durchsuchung habe ich nichts zu tun. Zu den Umständen dazu möchte ich mich nicht weiter äußern, es handelt sich nicht um Btmg-bezogene Straftaten.

    Ich kann bestätigen, dass ich im Straßenverkehr nie wegen Btmg aufgefallen bin (und auch sonst nicht, kein Unfall, keine Geschwindigkeitsüberschreitung, kein Punkt, nicht mal Falschparken...)

    Können Sie mir die Paragraphen nennen, nach denen eine MPU in so einem Umstand gerechtfertigt ist? Im Antwortschrieben des bestandenen äG hat mir der Sachbearbeiter des Landkreises geschrieben, dass bei einer erneuten Auffälligkeit tiefergehende Maßnahmen vollzogen werden. Sollte eine MPU kommen, ist das der Supergau - Ich werde diese nicht antreten und Pläne zum Auswandern verfolgen, um dann zu gegebener Zeit den Führerschein dort erneut zu absolvieren.

    Um eine Person, welche in meiner Abwesenheit den Briefkasten leert, habe ich mich nun gekümmert. Ich hoffe sehr, dass die Post nicht in dieser Zeit ankommt...

  • #399

    Bukem (Montag, 28 August 2023 12:21)

    @Dirk: um Punkt eins Ihres Anliegens genauer beantworten zu können, wären genauere Angaben hilfreich. Sie werden aber sicher schon so mit einem äG rechnen müssen, fraglich wäre aber, ob u.U. auch je nach Region und den aktenkundigen Feststellungen des früheren äG nicht sogar eine MPU angeordnet werden könnte.
    Wie kam es zu dem Fund? Augenscheinlich nicht bei einer Verkehrskontrolle? Bei einer Hausdurchsuchung? Weswegen wurde da gegen wen ermittelt?
    Es ist sicher gut , dass anscheinend kein Verkehrsverstoß unter THC Einfluss erfolgt ist. Dann sollte das mögliche äG leicht zu bestehen sein und Sie müssen auch nicht vollständig abstinent sein.
    Hier sollten Sie sich zur Bewertung aber zusätzlich per Herrn Schüller, ich vermag das nicht exakt zu prognostizieren. Häufig handeln Führerscheinstellen auch nicht rechtmäßig.

    kontakt@strafverteidiger-schueller.de

    Sie sollten für Ihre Abwesenheit jemanden beauftragen, der verlässlich mehrfach Ihren Briefkasten leert und Sie informiert, sollten behördliche oder gerichtliche Schreiben eingehen. Clevere Zeitgenossen bedienen sich dann zb anwaltlicher Hilfe, um die Behörde glaubhaft zu informieren, dass Sie in der Urlaubszeit eben urlaubsbedingt abwesend sind.
    Sollten Sie sonst verspätet oder nicht reagieren, kann die Behörde von einer Verdeckungsabsicht ausgehen. Schlimmstenfalls droht dann die umgehende Entziehung der Fahrerlaubnis wg fehlender Mitwirkung

  • #398

    Dirk (Sonntag, 27 August 2023 23:34)

    Hallo, bei mir wurden im Februar wegen eines unverschuldeten Zufalls 19g Cannabis und eine Bong zuhause aufgefunden. Seit gut einer Woche ist die Geldstrafe rechtskräftig. Zu keinem Zeitpunkt habe ich einen Konsum zugegeben, lediglich den Besitz und das Eigentum.
    Ich wohne in Bayern und gehe davon aus, dass ein ärztliches Gutachten mit hoher Wahrscheinlichkeit kommen wird? Ich bin schon seit mehreren Monaten abstinent, weswegen ich sicher sauber bin, möchte aber Gewissheit, ob ich mich auf ein äG einstellen kann, oder nicht. Vor mehreren Jahren musste ich bereits ein äG wegen Besitz von einem Bruchteil einer Ecstacy Pille absolvieren, welches ich ohne Konsumnachweis bestanden habe.

    Desweiteren: Was, wenn ich mich im Urlaub befinde, während der erste Brief zur Aufforderung des äG kommt? Muss ich den Urlaub dann direkt abbrechen, um die erste Urinprobe fristgemäß abzugeben, oder ist dies ein triftiger Grund, das 1-2 Wochen nach hinten zu verschieben (bis der Urlaub eben abgeschlossen ist). Fahre ich bspw. mit dem Auto nach Italien, habe ich auch keinen Nachweis über den Urlaub, kann mir höchstens etwas vom Hotel ausstellen lassen (das leider von meiner Partnerin gebucht wurde). Kann dies ein Problem sein? Dazu habe ich online nichts gefunden.

    Vielen Dank für Eure Hilfe!!

  • #397

    Bukem: (Freitag, 11 August 2023 11:27)

    @Sven: gut. Dennoch bitte die genannten no gos beachten. Lesen Sie sich ruhig alles in Ruhe durch und melden sich bei Rückfragen

  • #396

    Sven (Mittwoch, 09 August 2023 13:06)

    @Bukem
    Nein, zum Konsum wurde nichts gesagt. Ich habe die Aussage verweigert und meinen Strafbefehl bezahlt.

    Lg
    Sven

  • #395

    Bukem (Mittwoch, 09 August 2023 11:28)

    @Sven: sofern Sie die richtigen Angaben machen, sollte das äG kein Problem bereiten.
    Herr Schüller darf Ihnen allerdings aus berufsrechtlichen Gründen nicht detailliert vordiktieren, was günstig wäre. Allerdings sehen Sie hier ziemlich viel im Forum.

    Das Strafverfahren bezog sich nur auf den Erwerb von BtM, ein Konsum wurde nicht eingeräumt? Das ist ganz erheblich.
    Ganz klar dringend zu vermeiden sind Aussagen, die den erfolgten Konsum von harten BtM, also alles außer Cannabis , egal wie lange das her sein mag, betreffen. Ebenso darf Cannabis nie gemeinsam mit Alkohol konsumiert werden oder worden sein. In diesen Fällen entfällt die Fahreignung.
    OK ist allein der nur gelegentliche Konsum von Cannabis, zb einmal die Woche, keine Bong oder Blubber. Gleichzeitig muss von Ihnen die zeitlich ausreichend sichere Trennung zum Fahrzeug führen gewährt werden können. Also Freitag konsumieren und am am besten erst Di oder Mi fahren, wenn überhaupt.
    Das Gutachten sollte unbedingt Ihnen zuerst zugestellt werden, nicht der Führerscheinstelle. Dann können Sie dies bei negativem Ausgang hier gerne Herrn Schüller vorlegen.

  • #394

    Sven (Montag, 07 August 2023 13:10)

    Ich muss ein ärztliches Gutachten erstellen lassen, da bei einem Dealer ein Chatverlauf gefunden wurde. Ich hatte vor etwas über einem Jahr XTC und Cannabis für meine Freunde besorgt, da ich die Kontakte hatte. Jetzt soll ich für das Gutachten zwei Urinuntersuchungen durchführen. Ich habe bereits zwei Haardrogenscreenings bei einer anerkannten Stelle gemacht und kann ein Jahr Abstinenz nachweisen. Bei den bevorstehenden Urin-Screenings werden keine Auffälligkeiten festgestellt werden. Nun frage ich mich, ob ich trotzdem meinen Führerschein verlieren kann. Was wenn mir der Arzt bei äG nicht glaubt?

    Vielen Dank!
    LG Sven

  • #393

    John (Sonntag, 06 August 2023 11:14)

    @bukem, vielen Dank für die schnelle Antwort.
    sollte gegen meine Freundin ein Verfahren eröffnet werden, würde sie das durch eine Vorladung erfahren oder? Mfg

  • #392

    Bukem: (Sonntag, 06 August 2023 09:12)

    @John: die Führerscheinstelle wird nur dann tätig, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die eben auf einen BtM Konsum deuten. Das erfolgt regelmäßig nach den sog Mistra Mitteilungen der StA nach Verfahrensende dort.

    Sofern kein Strafverfahren gegen Ihre Freundin geführt wird, daher auch keine Mitteilung.

    Sollten sich im Strafverfahren allerdings Ermittlungsansätze gg Ihre Freundin ergeben, könnte ein Strafverfahren natürlich eröffnet werden.

    Hinsichtlich des später auf Sie zukommenden Verfahrens bei der Führerscheinstelle ist es ja schon gut, dass keinerlei Verkehrsverstoß vorliegt. Das zu erwartende äG ist so meist einfach und ohne absolute Abstinenz zu bestehen.

    Gesetzliche Fristen gibt es allerdings nicht. Die Ladung kann tatsächlich auch erst nach Jahren erfolgen.
    In Ihrem Fall ohne Verkehrsbezug ist das aber wie gesagt nicht weiter problematisch

  • #391

    John (Samstag, 05 August 2023 22:18)

    Guten Tag Herr Schueller,
    ich hatte vor 2 Wochen eine Hausdurchsuchung und es wurden 2 Cannabis Pflanzen und ca 40 g Cannabis gefunden.....
    Strafverfahren gegen mich läuft Anwalt ist kontaktiert.

    Zu meiner Frage, muss meine Freundin die bei mir wohnt auch mit irgendwas rechnen bezüglich Führerscheinstelle? Wenn das Verfahren nur gegen mich läuft?

    Und wieviel Zeit vergeht so meistens bis die Führerscheinstelle sich meldet? Vielen Dank und liebe Grüße

  • #390

    Bukem: (Samstag, 22 Juli 2023 10:11)

    @brainsjk: das klingt doch alles schon mal ganz gut. Das Strafverfahren, was gegen Sie wg des Besitzs lief, ist vermutlich nach seiner Einstellung wegen Geringfügigkeit an die Führerscheinstelle weitergeleitet worden und die wird jetzt gemäß ihres gesetzlichen Auftrags tätig.
    An dem ärztlichen Gutachten müssen Sie mitwirken, Punkt.
    Da ja zum Glück kein Verkehrsverstoß unter THC Einfluss vorlag, sollte das äG keine Probleme bereiten, solange Sie ein paar Grundsätze beherzigen. Die haben Sie anscheinend schon ganz gut verinnerlicht. Sie brauchen für das äG nicht vollständig abstinent zu sein, schadet aber sicher nicht. THC cooh wird sich bestimmt noch nachweisen lassen, das ist aber ok. Aber dann sagen Sie bitte auch wahrheitsgemäß, wann der letzte Konsum erfolgt ist

    Gelegentlicher Konsum ausschließlich von Cannabis ist solange OK, solange Sie ihn sicher vom führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr zeitlich trennen können.
    Das bedeutet, Sie müssen glaubhaft verantwortungsbewusst konsumieren und genügend Zeit einplanen, bevor Sie wieder fahren. Dazu kommt es eben auch drauf an, was uns wie Sie konsumieren. Je stärker der Wirkstoff und je höher die konsumierte Menge, desto höher Ihr aktiver Thc Wert und desto länger der Zeitraum, bis Sie wieder unter dem ganz wichtigen Grenzwert von 1,0 aktivem THC liegen.
    Dazu sollten heutzutage lieber vier als drei Tage eingeplant werden. Vernünftig wäre zu sagen, daß man vielleicht einmal die Woche freitags konsumiert und erst Anfang der Woche wieder Auto fährt. Oder noch besser den Nahverkehr nutzt.
    Absolut gefährlich sind Aussagen zum bestehenden Mischkonsum von THC und Alkohol oder dem Konsum anderer Betäubungsmittel, sei dieser auch noch so lange her. Hier verliert man sofort die charakterliche Fahreignung und damit droht der Verlust der Fahrerlaubnis.
    Konsumformen wie Bong oder Blubber sind ebenso brandgefährlich.

  • #389

    Briansjk (Samstag, 22 Juli 2023 08:08)

    Sehr geehrter Herr Schueller,

    ich habe eine Anordnung zu einer Amtsärztlichen Untersuchung erhalten.
    Der Termin steht bereits fest, in weniger als 17 Tagen.

    Hintergrund der gesamten Geschichte ist, dass ich vor etwas mehr als einem Jahr zuvor zufällig von einem Polizisten angehalten worden war.( ich war zu Fuß)
    Der Polizist hat bei mir eine kleine Menge Cannabis gefunden 5,4g.
    Ich habe keine weitere Aussage gemacht und er beteuerte mir es werde nichts daraufhin folgen. Ich habe nichts unterschrieben und wir sind weiter getrennt unsere Wege gegangen.
    6 Monate später habe ich mit meiner Fahrschule begonnen und wollte meine Prüfung ablegen und die Führerscheinstelle wollte plötzlich einen Verfahrensnachweis von mir.
    Ich wusste von keinem Verfahren und habe lange und viele Telefonate geführt bis ich erst darauf gestoßen bin, dass es um diesen Fall ging, weil ich niemals Post oder ähnliches bekommen hatte von der Polizei zu dem Fall.
    Als ich die Akte mir bei der Führerscheinstelle durchgelesen habe, habe ich festgestellt das in der Akte stand das ich scheinbar geäußert haben sollte, das ich Konsument bin. (Habe ich natürlich nicht gesagt, aber es steht nunmal so dort)

    Seit 2.5 Monaten bin ich abstinent und habe nun trotzdem Bedenken, welche Auswirkungen das Gespräch mit dem Amtsarzt haben wird.
    Werden ähnliche psychologische Fragen gestellt wie bei der MPU oder welche wie kann ich es mir vorstellen? Wie kann ich mich darauf vorbereiten?
    Gibt es bestimmte Fragen/Aussagen, die direkt ein negatives Ergebnis auslösen?

    Ich habe in einem Beitrag von Ihnen gelesen, dass gelegentlicher Konsum nicht so tragisch ist, solange es getrennt werden kann? Konsum/Fahrt

    Sie würden mir sehr mit einer Antwort helfen und ich bedanke mich im voraus für Ihre Antwort.

    LG

  • #388

    Bukem (Mittwoch, 12 Juli 2023 11:19)

    @gülsen: das ist in vielfältiger Hinsicht wirklich unvorteilhaft.
    Abgesehen von dem strafrechtlichen Verfahren wegen des Besitzs, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn der Konsum von anderen Betäubungsmitteln als Cannabis eingeräumt wird. Das bedeutet, Sie haben der Führerscheinstelle bereits alle Informationen für den Verlust Ihrer Fahrerlaubnis geliefert.
    Wenn Sie wenigstens versuchen wollen, den Schaden zu begrenzen und zu retten, was zu retten ist, dann brauchen Sie jetzt sofort anwaltliche Hilfe.

    Herr Schüller ist bundesweit für Sie tätig.
    Bitte direkt Mail an

    kontakt@strafverteidiger-schueller.de

  • #387

    Gülsen (Samstag, 08 Juli 2023 09:37)

    Bei mir wurden im April 23 2g Ecstasy gefunden, habe gesagt ich habe eine Pille genommen jetzt muss ich ein medizinisches Gutachten machen. Wie soll ich mich da verhalten?? Will meinen Führerschein behalten LG

  • #386

    Bukem: (Samstag, 15 April 2023 14:53)

    @Chris: Sie waren Beifahrer oder was meinen Sie mit nicht am Steuer sitzen? Eine Urinuntersuchung bei Beifahrern ist sonst weder notwendig noch zielführend.
    Anscheinend hat ja kein Fahrzeug führen unter Cannabis Einfluss mit mehr als 1,0 ng aktiven THC stattgefunden. Deshalb können Sie grundsätzlich dem ärztlichen Gutachten relativ entspannt entgegen blicken. Gelegentlicher Konsum ist bis zur Ladung möglich. Gelegentlichen Konsum haben Die bereits selbst eingeräumt. Wichtig ist jetzt, dass Sie für immer Ihren Konsum von einem Fahrzeug führen zeitlich ausreichend trennen, damit Sie eben nie mit 1,0 oder mehr Thc unterwegs sein werden. Freitags in Maßen rauchen, erst Montag wieder fahren zb.
    Was Sie weiter beachten müssen, finden Sie auf der Homepage erklärt. Melden Sie sich gerne bei weiteren Fragen

  • #385

    Chris (Donnerstag, 13 April 2023 16:36)

    bei einer Kontrolle wurden bei mir 16Gramm Cannabiss gefunden, gelegentlichen Konsum habe ich zugegeben, ein Urintest, der natürlich positiv ausgefallen ist, da ich 10Minuten davor Konsumierte.
    Anschließend eine Hausdurchsuchung wo nichts mehr gefunden wurde.
    Ich saß nicht am Steuer.
    Trennvermögen war vorhanden.

    wenn ein ÄG angeordnet wird, dort gelegentlicher Konsum festgestellt wird, droht mir dann auch eine MPU?
    das ganze ist mittlerweile 5 Monate her als es an dir FEB gesendet wurde. Ge

  • #384

    Paulschurch (Sonntag, 09 April 2023 18:54)

    Vielen Dank für die Antwort. Weiß ich sehr zu schätzen, ihre Arbeit hilft vielen Leuten sehr!

  • #383

    Bukem (Sonntag, 09 April 2023 17:50)

    @Peterschurch: es gibt hier leider keine gesetzlichen Fristen, in denen die Führerscheinstelle tätig werden müsste. Das bedeutet, dass jeder künftiger Kokain Konsum brandgefährlich sein wird. Ein ärztliches Gutachten wird mit sehr, sehr hoher, eigentlich an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kommen.
    Gelegentlicher Cannabis Konsum bei richtiger zeitlicher Trennung zum Fahrzeug führen ist ok

  • #382

    Peterschurch (Sonntag, 09 April 2023 00:24)

    Hallo Zusammen,

    zunächst einmal tolle Arbeit die sie hier machen, danke! Meine Frage: Ich wurde im Juli auf einem Festival in München mit unter 0,1 Gramm Kokain (ohne Konsum eingeräumt zu haben) erwischt, das Verfahren wurde nach 153a im September 2022 eingestellt. Meine Frage: Wie lange dauert es durchschnittlich bis ein ÄG angefordert wird basierend auf Ihren Erfahrungswerten? Habe ich eine Chance dass ich kein ÄG machen muss? Vielen lieben Dank für Ihre Antwort.

  • #381

    Bukem (Sonntag, 19 März 2023 15:11)

    @Alex: komm grad nicht ganz in die Frage rein. Hatten Sie hier schon einmal was geschrieben und nehmen darauf Bezug?
    Ein Strafbefehl ist ein Urteil, was nur ohne mündliche Verhandlung ergeht. Liegt also ein Strafbefehl Vormund die Einspruchsfrist ist abgelaufen, ist ein Verfahren auch abgeschlossen.
    Sie meinen weitere Maßnahmen der Führerscheinstelle? Die erfolgen dann, wenn für die Führerscheinstelle eben ein hinreichend Konsum Verdacht vorliegt. Das ist bei Besitz von BtM eigentlich immer der Fall.
    Vielleicht erzählen Sie von vorne oder melden sich direkt bei Herrn Schüller. Besitz harter Btm endet leider schnell mit dem Verlust der Fahrerlaubnis
    kontakt@strafverteidiger-schueller.de

  • #380

    Alex (Sonntag, 19 März 2023 11:26)

    Logischerweise wurde weder jeglicher Konsum noch Besitz zum eigenen Konsum eingeräumt, ich habe nur auf Nachfrage gesagt was das sei, dass dies Amphetamin sei aber keinen eigenen Konsum eingeräumt. Könnte ja auch von Freunden sein. Besteht die Möglichkeit in dieser Konstellation die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens im Vorfeld rechtswidrig zu machen und das ärztliche Gutachten zu verhindern? Freundliche Grüße

  • #379

    Alex (Sonntag, 19 März 2023 11:19)

    Ist denn das ausdrückliche Bestreiten des Konsums auch notwendig, wenn ein Strafbefehl vorliegt und die Sache noch nicht eingestellt wurde? Müsste man dann z. B. durch Sie auch eine Einlassung abgeben, die den Besitz zum eigenen Konsum ausdrücklich bestreitet, um eine Einstellung nach § 31a BtMG zu verhindern? Freundliche Grüße

  • #378

    Bukem (Freitag, 17 März 2023 09:30)

    @Andre: achso: gegen die Ladung zum äG sind Rechtsmittel wie Widerspruch zunächst nicht möglich, sondern erst nachträglich bei einem Verlust der Fahrerlaubnis. Das sollte nie die Option sein. Herr Schüller weiß Ihnen bestimmt zu helfen bzw Sie zu beruhigen

  • #377

    Bukem: (Freitag, 17 März 2023 09:28)

    @Andre: das äG soll eben klären, ob ein etwaiger Konsum stattfindet. Die Führerscheinstelle darf das nach 14 FeV, wenn aus ihrer Sicht hinreichender Verdacht besteht.
    Das ist grundsätzlich sicher gut, wenn Sie den Konsum eingestellt haben und sich Gedanken und Sorgen machen, aber nochmal: ein eigentlicher Verkehrsverstoß unter Thc Einfluss liegt zum Glück nicht vor.
    Vielleicht ist es sinnvollsten, wenn Sie sich separat mit Ihren Sorgen bei Herrn Schüller persönlich melden unter

    kontakt@strafverteidiger-schueller.de

    Ich wünsche alles Gute

  • #376

    Andre S. (Donnerstag, 16 März 2023 12:02)

    Nein, ich habe wirklich nichts weiter dazu gesagt. Nur das es CBD ist. Die Beamten meinten nur das sie es nicht sehen könnten und der Wirkstoffgehalt geprüft werden müsse. Ich habe auch mit einer Einladung gerechnet wo ich mich dazu äußern hätte können, kam aber nichts. Nur die Einstellung nach knapp 5 Wochen. Ich weiß noch nicht mal ob der Wirkstoffgehalt geprüft wurde. Eingestellt wurde es nach 31 a Btmg, was mich auch gewundert hat, da ich mal gelesen habe dass das nur passiert wenn es um Eigenbedarf geht. Das macht mir auch Sorgen. Weil ich definitiv nichts über Konsum oder sonst was gesagt habe. Den Konsum habe ich Ende Januar schon selbst eingestellt, weil ich demnächst wahrscheinlich wieder als BKF tätig sein werden. Dennoch mache ich mir große Sorgen um ein ärztliches Gutachten welches dann eventuell in nächster Zeit gefordert werden könnte, da mein Urin bis dahin vielleicht noch Spuren aufweisen könnte. Kann man die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens anfechten oder entkräften? Wenn es in irgendeiner Weise hilfreich ist jetzt schon einen Anwalt zu beauftragen zwecks Akteneinsicht etc. um eventuell zu wissen was da auf mich zu kommt, würde ich das sofort machen. Ich darf definitiv nicht meinen LKW Führerschein verlieren.

  • #375

    Bukem: (Donnerstag, 16 März 2023 11:20)

    @Andre: Wichtig wäre es, zu wissen, ob Sie auch gesagt haben, dass das nicht Ihr Cannabis gewesen ist und die Behörde das Ihrer Freundin zugeordnet hat.
    Was steht da genau in der Einstellungsnachricht? Einstellung nach 170II StPO?
    Es wird sonst im Zweifel vermutlich irgendwann eine Ladung zum äG kommen. Da aber kein Verkehrsverstoß unter Thc Einfluss vorliegt, ist das zwar nervig, aber unproblematisch. Sie könnten sogar bis zur Ladung gelegentlich weiter konsumieren.

  • #374

    Andre S. (Mittwoch, 15 März 2023 16:00)

    Hallo zusammen,

    Ich wurde am 09.02.2023 mit ca. 1 Gramm Gras auf der Straße zu Fuß angehalten. Ich war auf dem Weg zu meiner Lebensgefährtin und hatte ihre Tasche dabei, die Sie am Vortag bei mir vergessen hatte und in der sich ihr Gras befand. Die Beamten hatten es sehr eilig, konfiszierten das Gras, machten ein Foto von meinem Ausweis und fuhren davon. Es wurde wohl jemand gesucht der in der Gegend Autos anzündete. Ich tätigte keinerlei Aussage, abgesehen davon das es sich um CBD handeln würde ( was ich bis dahin auch glaubte und später dann von meiner Freundin erfuhr dass es wohl doch kein CBD war -.- ). In der Tasche befand sich aber sonst nichts anderes, kein Feuerzeug, keine Blättchen oder sowas. Nun habe ich heute den Brief erhalten dass das Verfahren eingestellt wurde. Wie steht es jetzt um meinen Führerschein? Ich bin Berufskraftfahrer. Hatte aber in der Vergangenheit weder was mit Drogen oder anderen Straftaten zu tun. Bekomme ich da jetzt noch Post von der FEB. Lohnt es sich jetzt schon einen Anwalt zu beauftragen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Andre

  • #373

    Rechtsanwalt Schüller (Montag, 06 Februar 2023 21:55)

    @Manuela S

    Sie werden noch Post erhalten, ja. Es wird ein ärztliches Gutachten machen müssen (Konsummusteranalyse).

    Der THC COOH Wert braucht nicht auf null zu sein. Täglicher Konsum ist nicht schlau, aber Konsum am Wochenende ist solange ok, bis die Behörde sich meldet. Dann Konsum stoppen und bei mir melden. Fahrerlaubnis werden Sie nicht verlieren, keine Sorge.

  • #372

    Manuela S. (Sonntag, 05 Februar 2023 18:40)

    Ergänzend noch zu erwähnen. Ich komme aus Mecklenburg Vorpommern und bin noch nie auffällig gewesen mit Drogen im Straßenverkehr.
    LG Manu

  • #371

    Manuela S. (Sonntag, 05 Februar 2023 18:27)

    Hallo zusammen, bei mir wurden letztes Jahr 26 XTC, 3 g Speed und 16 g Gras im Auto gefunden. Ich war Beifahrer. Getestet wurde ich nicht. Im Dezember kam ein Strafbefehl wegen Handeltreiben, welche mit einer Geldstrafe belegt wurde. Konsum konnte zu keiner Zeit nachgewiesen werden. Nun meine Fragen: Erwartet mich noch ein Schreiben von der Führerscheinstelle? Wenn ja, muss ich mir Sorgen machen, ob mir der entzogen wird? "Harte" Drogen wird man in meinen Haaren nicht finden aber ich habe 20 Jahre täglich Bong geraucht. Bin seit dem Vorfall rauchfrei und seit Ende November 2022 negativ im THC Urin Test. Aber in meinen Haaren wird sich sicherlich erkennbar sein, dass ich mal hart gekifft habe. Wie lange wird es ggf. dauern, ihrer Erfahrung nach, bis die Fsst. sich meldet?
    LG Manu

  • #370

    Bukem (Samstag, 17 Dezember 2022 08:48)

    @Lisa P: für dringende oder wichtige Anfragen wenden Sie sich bitte stets persönlich an Herrn Schüller unter der Kontakt Mail

    kontakt@strafverteidiger-schueller.de

    Dies Forum hier ist lediglich ein kostenloses Informationsangebot.

    Ihre Fragen kann ich hier so pauschal nicht sicher beantworten. Kommt schon vor, dass plötzlich vor Ort eine Haarprobe entnommen werden soll. Ob das rechtmäßig oder zulässig wäre und welche Rechtsfolgen sich daraus entwickeln, ist eine völlig andere Frage des Einzelfalls.
    Sie können deshalb jetzt leider nicht einfach folgenlos die Haare abschneiden, wenn Sie zuvor aktenkundig lange Haare gehabt haben.
    Viel interessanter und wichtiger wäre, die Akte des Strafverfahrens zu kennen. Haben Sie dort bereits den Konsum des Amphetamins eingeräumt? So oder so ist die Sache brandgefährlich. Ich kann nur den Kontakt mit Herrn Schüller über die obige Mail anraten

  • #369

    Lisa.P (Mittwoch, 14 Dezember 2022 15:24)

    Hallo zusammen ich habe eine dringende Angelegenheit die ich gerne schildern möchte. Ich wurde am 17.07.22 mit 0,4 g Amphetamin erwischt (als Beifahrer) . Das Verfahren wurde schon im September eingestellt . Jetzt möchte FSST ein ärztliches gutachten von mir bis zum 10.03.23 . Bis zum 17.07 habe ich noch gelegentlich Amphetamin konsumiert und regelmäßig Cannabis geraucht. Den Konsum von Amphetamin habe ich sofort eingestellt und Cannabis nur sehr selten mitgeraucht (3-4 Züge) bis heute . Nun möchte die FSST 2x drogenchecks ( vermutlich meinen sie Urinproben) von mir . Ich habe einfach Angst das sie mir spontan dort eine Haarprobe aufdrücken . Wäre das überhaupt machbar? Ich habe blondiertes Haar . Es wäre mein Untergang wenn sie eine Haarprobe nehmen würden.... ich würde mich über schnelle Antwort freuen .
    LG Lisa

  • #368

    Bukem: (Sonntag, 25 September 2022 16:02)

    @Andreas: Es mag sein, dass Sie für die Erteilung der Fahrerlaubnis ein ärztliches Gutachten absolvieren müssen. Ein gelegentlicher Cannabis Konsum bis zum Eingang der Ladung ist unbedenklich. Heißt zb einmal wöchentlich Freitags konsumieren als Joint, nicht per Bong, und zeitlich hinreichend sicher warten, bevor ein Fahrzeug geführt werden würde, wäre rechtlich vertretbar.
    Lesen Sie sich bitte bei den entsprechenden Aufsätzen auf dieser Homepage ein und fragen Sie dann