Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

Konsul Smidt Straße 8 R

28217 Bremen

 

Telefon: 0421 - 40 898 364

 

Mobil: 0157 - 82 77 39 34

 

Fax: 0421 - 16 767 5269

 

Mail: kontakt@strafverteidiger-schueller.de

 

Termine nur nach Vereinbarung!

Das ärztliche Gutachten beim bloßen Besitz von Betäubungs-mitteln

 

Widmen wir uns jetzt einer sehr praxisrelevanten Frage: Unter welchen Voraussetzungen kann die Führerscheinstelle ein ärztliches Gutachten anordnen, wenn es nur um den Besitz von Drogen (Betäubungsmittel sind Drogen, die in den Anlagen I - III des BtMG zu finden sind) ging?

 

Für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens beim bloßen Besitz von BtM braucht es einen ausreichenden Verdachtsgrad dafür, dass der Betroffene die gefundenen Substanzen auch konsumiert. Dem Grunde nach geht das selbst dann, wenn bei gegenüber der Polizei keine Aussage gemacht, also vom überaus wichtigen Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht wurde.

 

Nur der bloße Besitz an sich ist kein ausreichendes Indiz für einen Konsum, es muss sich vielmehr die Annahme begründen lassen, dass die betreffende Person BtM nicht nur besitzt, sondern auch konsumiert. Ein erst zukünftig beabsichtigter Konsum reicht nicht aus, um diese Annahme zu begründen (jedenfalls nach richtiger Auffassung, vgl. etwa VGH Bayern, AZ 11 BV 249/03).

 

Was den Besitz von Cannabis angeht, kann man von dem Grundsatz ausgehen, dass die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ausscheidet.

 

Aber das ist natürlich nur grundsätzlich so und wir wären hier nicht im Fahrerlaubnisrecht, wenn es sowas wie eine einheitliche Linie gäbe.

 

 

Ärztliches Gutachten beim Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum

 

Zunächst einmal ist zu fragen, unter welchen Voraussetzungen die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten nach § 14 Abs.1 S.2 FeV anordnen darf, wenn Betäubungsmittel zum Eigenkonsum besessen wurden.

 

Die Hamburger Fahrerlaubnisbehörde hat etwa einen Betroffenen gegenüber ein ärztliches Gutachten angeordnet, nachdem bei diesem bei einer Durchsuchung ca. 250 Gramm Cannabis gefunden wurden. Die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung wurde durch das Hamburger OVG bestätigt, denn der Betroffene hat zur Verteidigung im Strafverfahren ausgeführt, dass das Cannabis für den Eigenkonsum bestimmt war. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte deshalb davon ausgehen, dass es sich um einen Dauerkonsum von Cannabis handelte und ein solcher Verdachtsgrad ist erforderlich beim Besitz von Marihuana. Hätte man sich hier anstatt mit Eigenkonsum dergestalt eingelassen, dass das Cannabis ausschließlich zum Verkauf bestimmt war (Handeltreiben), dann ist die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens rechtswidrig, da sich ein Verdacht auf Dauerkonsum ja gerade nicht begründen lässt.

 

Man sieht daran, dass die Aussagen im Strafverfahren direkte Rückwirkungen auf das Fahrerlaubnisverfahren haben.

 

Wenn die Fahrerlaubnis existentiell wichtig ist, kann es ratsam sein, die Aussage im Strafverfahren so anzupassen, dass die Fahrerlaubnis nicht in Gefahr gerät. Deshalb ist etwa bei Berufskraftfahrern eine möglichst frühe anwaltliche Beratung wichtig, wenn diese mit Betäubungsmitteln erwischt worden sind.

 

Mit dem Argument "Eigenkonsum" kriegt man beim Fund einer geringen Menge

häufig eine Einstellung nach § 31 a BtMG hin - aber in Sachen Führerschein kann das ein Eigentor sein.

 

Also keine vorschnellen Aussagen bei der Polizei!

 

Im Fahrerlaubnisrecht wird die Frage diskutiert, ob eine Begutachtung durchgeführt werden darf, wenn der Betroffene wenn eine kleine Menge Betäubungsmittel besessen wurden und kein Besitz zum Eigenverbrauch erklärt worden ist.

 

Das OVG Nordrhein Westfalen (DAR 2002, 185 ff.) war der Meinung, dass der Besitz von 1 Gramm Haschisch ein ausreichendes Indiz für den Eigengebrauch darstellt, da man diese Menge üblicherweise nicht verkauft (was natürlich Unsinn ist). Unabhängig davon, dass sich mit 1 Gramm Cannabis wohl kaum ein Dauerkonsum annehmen lässt, erklärte es die Anordnung einer Begutachtung eines Betroffenen für rechtmäßig, obwohl der Beschuldigte im Strafverfahren ausdrücklich geschwiegen hat. Aber dieses Schweigen sei egal, weil ja durch die kleine Menge der Eigenkonsum als gesichert angesehen werden können.

 

Daran kann man wunderbar sehen, wie sehr manchmal die Begründung der Gerichte offenbar vom gewünschten Ergebnis her erfolgt.

 

Allerdings hat der BGH wiederholt darauf hingewiesen, dass Schweigen nicht als belastendes Indiz gewertet werden darf und eine Aussageverweigerung gegenüber der Polizei nicht als belastendes Beweiszeichen gewertet werden darf.

 

Hier gilt zu beachten, dass auch das pauschale Bestreiten ("ich habe mit der Sache nichts zu tun") als Schweigen interpretiert wird.

 

Wenn man eine Person nun bei der polizeilichen Vernehmung schweigt (was immer die beste Variante ist!), dann gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" hinsichtlich der offenen Frage, wofür die Drogen bestimmt waren.

 

Wie sich natürlich wieder denken können: Wir wären nicht in rechtswissenschaftlichen Gefilden, wenn das nicht einige Leute anders sehen würden und deshalb davon ausgehen, dass der in dubio pro reo Grundsatz im Verkehrsverwaltungsrecht nicht gilt.

 

Es muss weiter differenziert werden zwischen dem Besitz von Cannabis und dem Besitz von harten Drogen.

 

 

Anordnung eines ärztlichen Gutachtens beim Besitz einer "kleinen Menge" sogenannter "harter Drogen"

 

Hier kann man es kurz machen: Der Besitz von "harten Drogen" wie Speed, Kokain, Heroin, Crystal, MDMA usw. rechtfertigt die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens selbst dann, wenn es sich etwa nur um eine Pille XTC gehandelt hat (oder um 1,5 Nasen Schrottkoks eingewickelt in 150 Lagen Cellophan vom Drogenfachverkäufern aus dem Görlitzer Park oder etwa dem Bremer Steintorviertel). Hier hilft das Schweigen nicht weiter. Es wird einfach davon ausgegangen, dass man die kleine Menge harter BtM nicht weiter verkaufen, sondern für sich haben wollte.

 

Hier hilft nur das ausdrückliche Bestreiten eines Besitzes zum eigenen Konsum weiter. Dann fällt zwar die Einstellungsmöglichkeit im Strafrecht nach § 31 a BtMG weg, aber die Anordnung des ärztlichen Gutachtens kann damit rechtswidrig gemacht werden. Hier ist also taktisches Verhalten gefragt, wenn einem die Fahrerlaubnis wichtig ist.

 

Vorsicht: Die unbedachte Aussage gegenüber der Polizei, man habe harte Drogen vor ein paar Stunden und/oder schon mal genommmen  kann selbst dann dazu führen, dass der Führerschein ein Jahr mindestens weg ist, wenn die eine angeordnete Blutprobe die Einnahme der harten Droge nicht bestätigt.

 

 

 

Kommentare: 469
  • #469

    pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 15:58)

    1

  • #468

    pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 15:57)

    1

  • #467

    pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 15:57)

    1

  • #466

    pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 15:56)

    1

  • #465

    pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 15:56)

    1

  • #464

    pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 15:55)

    1

  • #463

    pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 15:54)

    1

  • #462

    pHqghUme-1 waitfor delay '0:0:15' -- (Mittwoch, 17 Juli 2024 15:54)

    1

  • #461

    pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 15:53)

    1

  • #460

    pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 15:51)

    1

  • #459

    pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 15:51)

    1

  • #458

    pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 15:50)

    1

  • #457

    pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 15:50)

    1

  • #456

    pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 15:49)

    1

  • #455

    pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 15:49)

    1

  • #454

    pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 15:48)

    1

  • #453

    pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 15:48)

    1

  • #452

    pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 15:47)

    1UOLyPs2U') OR 220=(SELECT 220 FROM PG_SLEEP(15))--

  • #451

    pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 15:47)

    1-1) OR 590=(SELECT 590 FROM PG_SLEEP(15))--

  • #450

    pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 15:46)

    1-1); waitfor delay '0:0:15' --

  • #449

    pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 15:45)

    10'XOR(1*if(now()=sysdate(),sleep(15),0))XOR'Z

  • #448

    pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 15:45)

    1

  • #447

    pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 15:44)

    1

  • #446

    pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 15:44)

    1

  • #445

    pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 15:43)

    1

  • #444

    pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 15:42)

    1

  • #443

    pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 15:42)

    1

  • #442

    pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 15:41)

    1

  • #441

    pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 15:40)

    1

  • #440

    pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 15:40)

    1

  • #439

    pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 15:39)

    1

  • #438

    pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 15:39)

    1

  • #437

    pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 15:37)

    1

  • #436

    pHqghUme (Sonntag, 30 Juni 2024 09:30)

    1

  • #435

    pHqghUme (Sonntag, 30 Juni 2024 09:29)

    1

  • #434

    pHqghUme (Sonntag, 30 Juni 2024 09:29)

    1

  • #433

    pHqghUme (Sonntag, 30 Juni 2024 09:28)

    1

  • #432

    pHqghUme (Sonntag, 30 Juni 2024 09:28)

    1

  • #431

    pHqghUme (Sonntag, 30 Juni 2024 09:27)

    1

  • #430

    pHqghUmesJhRHZGG') OR 366=(SELECT 366 FROM PG_SLEEP(15))-- (Sonntag, 30 Juni 2024 09:26)

    1

  • #429

    pHqghUme (Sonntag, 30 Juni 2024 09:26)

    1

  • #428

    pHqghUme (Sonntag, 30 Juni 2024 09:23)

    1

  • #427

    pHqghUme (Sonntag, 30 Juni 2024 09:23)

    1

  • #426

    pHqghUme (Sonntag, 30 Juni 2024 09:22)

    1

  • #425

    pHqghUme (Sonntag, 30 Juni 2024 09:21)

    1

  • #424

    pHqghUme (Sonntag, 30 Juni 2024 09:21)

    1

  • #423

    pHqghUme (Sonntag, 30 Juni 2024 09:20)

    1tlQgOQgq'; waitfor delay '0:0:15' --

  • #422

    pHqghUme (Sonntag, 30 Juni 2024 09:20)

    1

  • #421

    pHqghUme (Sonntag, 30 Juni 2024 09:19)

    1

  • #420

    pHqghUme (Sonntag, 30 Juni 2024 09:19)

    1