Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

Konsul Smidt Straße 8 R

28217 Bremen

 

Telefon: 0421 - 40 898 364

 

Mobil: 0157 - 82 77 39 34

 

Fax: 0421 - 16 767 5269

 

Mail: kontakt@strafverteidiger-schueller.de

 

Termine nur nach Vereinbarung!

Massenkontrollen in Bremen von Anfang Juni 2018: Offenbar schwere Fehler bei der Durchführung der Drogenkontrollen seitens der Polizei.

Vom 28.05. - 31.05.2018 kam es in Bremen zu Massenkontrollen im Straßemverkehr seitens der Bremer Polizei. Es waren über 150 Polizisten (ich verzichte grundsätzlich auf den Sternchen Genderquatsch und das *innen, wem das nicht schmeckt, soll die TAZ lesen) im Einsatz. 

 

Dabei wurden fast 2000 PKW´s kontrolliert und bei 100 Personen schlugen die Schnelltests an und es wurde Blut genommen. Das ist ein ziemlich hohe Zahl, die nicht eben für das Verantwortungsgefühl der Verkehrsteilnehmer spricht und dem Grunde nach erschreckend ist. 

 

Bremen ist eine ideale Fahrradstadt und ich checke wirklich nicht, warum man nach dem Konsum von Drogen die Karre nicht einfach mal drei Tage stehen lässt und sich auf das Fahrrad schwingt. Ist den Kiffern und Koksnasen in dieser Stadt wohl zu anstrengend und ich halte das für einen verantwortungs- und rückratlosen Dreck hoch drei. Warum kann man nicht einfach Safer Use betreiben und als Drogenkonsument auf das Auto generell verzichten? Das will mir nicht in den Kopf, sofern es sich um Betroffene handelt, die in der Großstadt und nicht irgendwo in der Pampa wohnen, wo sich Hase und Igel gute Nacht sagen.

 

Das ist die eine Seite der Medaille. Die andere ist, dass bei diesen Kontrollen seitens der Polizei gerne mal sonderbare Spiele gemacht werden, um die Fahruntüchtigkeit der betroffenen Personen zu beweisen. Hierbei wird sich nicht immer ganz an die Spielregeln gehalten. 

 

Praktisch immer wird Lidflattern festgestellt, alter Hut (bei mir setzen beim Lesen solcher Akten schon immer Spontanticks der Augen ein und dann und wann auch leichte bis (sehr) schwere Anfälle, die selbst Gilles de la Tourette als unflätig empfinden würde). 

 

Dazu ist eins zu sagen:

 

Man muss und sollte bei solchen Kontrollen KEINE Aussagen machen zu Fragen, ob man denn Drogen genommen hat und wenn ja, wie oft und v.a. wann das letzte mal. Man verweigert einfach die Aussage ("ich verweigere die Aussage und möchte mich nur über meinen Rechtsanwalt äußern"). 

 

Mann muss und sollte auch nicht und niemals (also niemals nicht!) irgendwelche Spiele mitmachen, um Beweise gegen sich selbst zu sammeln. Also: Nix Linienlaufen, nix 30 Sekunden Spiel, nix in die ultragrelle Maglite schauen, nicht auf einem Beinhüpfen. Bitte trichtern Sie sich das in Ihren Kopf. Das muss nicht so weit gehen, beim Pinkeln auf den Urinstreifen daneben zu strullern  ("wenn ich so breit bin, kann ich nicht mehr zielen, Mist, alles auf die Hose, ich zieh die mal eben aus"). Verhalten Sie sich einfach passiv. Man kann verneinen, etwas genommen zu haben. Weitere Informationen zur Person (ergibt sich aus Personalausweis und Führerschein und Fahrzeugschein) müssen gegeben werden. Mehr rücken Sie aber nicht raus. Sonst überführen Sie sich selber und das ist mindestens so dämlich, wie sich angeschickert ins Auto zu setzen.

 

Bei diesen Spielen werden oft Fehler seitens der Polizei gemacht wie in dem gleich vorgestellten Fall eines Bremer Mandanten. 

 

Auch führt die Polizei die festgestellten (angeblichen!) Auffälligkeiten oft vorschnell auf die angebliche Wirkung legaler Medikamente zurück. Und zwar ohne zu prüfen, wie lange die überhaupt wirken. Und dann ist der Führerschein oft vorschnell durch das Strafgericht entzogen. Das sind Massenverfahren vor Gericht und die Prüftiefe ist eben nicht sonderlich ausgeprägt. Sollte sie zwar im grundrechtsrelevanten Bereich, aber bei der desaströsen finanziellen und personellen Ausstattung der Polizei und den Gerichten bzw. Staatsanwaltschaften in Bremen würde es zu weit gehen, hier zu starke Vorwürfe an die einzelnen Beamte zu verteilen. Wir machen alle unseren Job. Punkt. Bei den Juristen gibt es Stinkstiefel und bei den Beamten auch. 

 

Die Polizisten machen in Bremen einen harten Job. Ich möchte da echt nicht tauschen wollen. Insofern haben die sich Respekt verdient.

 

Wenn man mal ehrlich ist, ist man ja nicht vollkommen unbeteiligt, wenn man unter Wirkung von Drogen erwischt wird. Hätte man die Karre stehen lassen, wäre das nicht passiert. Und da hilft auf das ewig gleich (hier allergische Reaktionen auslösende) Gesäusel gegen das System nix, das einem vermeintlich so übel mitspielt. 

 

Zum Mitschreiben nochmal:

 

EIGENVERANTWORTUNG

FREMDVERANTWORTUNG

 

Bitte hundert mal aufsagen, bevor das nächste mal das Chillum mit den neuesten Schrei aus den holländischen Saatgutbetrieben gefüllt wird.

 

Kopiert das auf die Papers oder graviert es in die Bong. Oder schreibt es auf die Tütchen, wenn hinter Euren Ohren kein Platz mehr ist. 

 

Wenn die Polizei nennenswerte Fehler gemacht hat, muss man das als Anwalt klar benennen. Man darf auch mal Beipackzettel von Medikamenten studieren oder sich bei den Pharmafirmen direkt erkundigen. 

 

Das hilft dann schon, um der Staatsanwaltschaft und dem Gericht den Wind aus den Segeln zu nehmen.  

 

Umso lässiger finde ich es dann, wenn die Staatsanwaltschaft den Fehler selber einsieht und den Führerschein sehr kurzfristig wieder rausrückt. Das zeugt von Sportsgeist und so sollte man das sehen. Ziemlich korrektes Verhalten ist das.

 

Nochmal: Wenn man Drogen nimmt, ist die Entscheidung, generell auf das Führen von KFZ zu verzichten, äußert ehrenwert. Zudem ist es sportlicher, ökologisch und ökonomisch besser und viel stressfreier. 

 

Also: Rauf auf´s Rad. Oder runter von den Drogen. Benehmt Euch nicht wie gottverlassene Idioten sondern handelt mit Verantwortung. 

Darauf hin besorgte ich mir die Akte und die hatte einige Angriffspunkte zu bieten.

 

Ich schrieb dann eine Beschwerde gegen die Entziehung. Das las sich so:

 

"...gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Herrn Antoine Pusemuckel (Name leicht verfälscht, der Autor) lege ich Beschwerde ein.

 

Hierzu möchte ich ausführen, dass ausweislich der Akte bei meinem Mandanten keine Fahrauffälligkeiten festgestellt worden sind.

 

Der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut eines Fahrzeugführers rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme der Fahruntüchtigkeit. Hierfür bedarf es vielmehr regelmäßig der Feststellung weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen.

 

E ist zwar nicht unbedingt erforderlich, dass sich die rauschmittelbedingten Ausfallerscheinungen in Fahrfehlern ausgewirkt haben müssen; unter Umständen können auch Auffälligkeiten im Verhalten in der Anhaltesituation genügen, die konkrete Hinweise auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit geben.

 

So hat der BGH eine Verurteilung nach § 316 StGB in einem Fall „folgenloser“ Fahrt unter dem Einfluß von Rauschdrogen (Haschisch, Heroin und Codein) bestätigt, in dem der damalige Angeklagte der Polizei nicht durch Fahrfehler, sondern wegen ungestempelter Kfz-Kennzeichen aufgefallen war, aber nach dem Anhalten erhebliche Auffälligkeiten (stark benommener, apathischer Eindruck, Mühe bei der Beantwortung von Fragen, lallende verwaschene Aussprache, leicht unsicherer Gang) gezeigt hatte, die nach den Ausführungen des Sachverständigen auf dem erheblichen Rauschmittelkonsum beruhten (Verwerfungsbeschluß vom 18. 1. 1994 - 4 StR 650/93).

 

Doch fehlt es im vorliegendem Fall unter diesem Gesichtspunkt an der Feststellung aussagekräftiger Anhaltspunkte:

Zu den Umständen der Fahrt zum Tatort fehlt es insoweit an Feststellungen. Die Polizei teilt aber auch zur Situation beim Anhalten des Fahrzeugs nicht mit, wodurch der Angeklagte den Polizeibeamten „auffiel“. Diese haben es unterlassen, Beobachtungen zum Verhalten des Angeklagten zu machen und dies zu dokumentieren, wie sich dies für Fälle des Verdachts von Fahrten unter Drogeneinfluß empfiehlt.

 

Soweit die Polizei hier die immer wiederkehrenden Klassiker wie Tremor der Augenlieder, zitternde Muskulatur, starkes Zittern der Finger zitiert, so weise ich darauf hin, dass sehr viele Personen nervös reagieren, wenn sie in eine Polizeikontrolle kommen. Auch sind solche Effekte in „normalen“ Stresssituationen zu beobachten, etwa wenn eine körperliche Auseinandersetzung droht.

 

Wenn man in eine Polizeikontrolle kommt, wird oft das Stresshormon Adrenalin ausgeschüttet. Die typischen -medizinisch hinlänglich erforschten und bekannten- Folgen sind:

 

Der Schweiß beginnt zu rinnen, die Haut erblasst und und das Herz rast. Wenn das erhöhte Energiepotentzial dann nicht abgebaut wird, beginnen die Muskeln zu zittern – der Körper steht förmlich unter Hochspannung. Diese Reaktionen sind jedoch auch bei nüchternen Personen in Stresssituaitionen völlig üblich. Sie taugen deshalb nicht, um die relative Fahruntüchtigkeit zu begründen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20.02.2002 – (3) 1 Ss 32/02).

 

Ob der Mandant im Zeitpunkt der Kontrolle zudem noch unter der Wirkung des Schlafmittels stand, wird bestritten.

 

Die Laboranalyse liegt mir hierzu nicht vor, dürfte aber unergiebig sein. In diesem Zusammenhang bitte ich höflich noch um Mitteilung des schriftlichen Laborergebnisses. In der Akte findet sich nur ein Hinweis auf die telefonisch mitgeteilten THC und THC COOH Werte (vgl. Bl. 9 d.A.).

 

Aus den Fachinformationen der Fa. Ratiopharm (vgl. Anlage I, S.2 Nr. 5.2.) eine Wirkdauer von 3-6 Stunden. Die Fahrzeugkontrolle fand aber erst 17 Stunden nach der Einnahme des nicht verschreibungspflichtigen Medikaments statt, also weit ausserhalb dieser Zeitspanne.

 

Insofern geht auch der Bezug der Polizei auf die Warnungen im Beipackzettel hinsichtlich der Risiken bzgl. der Teilnahme am Straßenverkehr an der Sache vorbei. Diese bezieht sich auf die Teilnahme am Straßenverkehr unter Wirkung des Mittels. Eine solche Wirkung lag aber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (=wenn die Angaben von Ratiopharm stimmen) nicht mehr vor.

 

Die Feststellung der Fahruntüchtigkeit setzt wie bereits erwähnt nicht stets das Vorliegen eines Fahrfehlers voraus, sondern kann sich auch aus dem Zustand und dem Verhalten des Fahrzeugführers bei einer Kontrolle ergeben (LG Frankfurt, NstZ-RR 02, 17 f.).

 

Dies setzt aber Äuffälligkeiten voraus, die sich unmittelbar auf eine Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit beziehen, zB schwerwiegende Einschränkungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, mangelnde Ansprechbarkeit, Unfähigkeit zu koordinierter Bewegung, extrem verlangsamte Reaktion (BGH 44, 219, 244).

 

Nicht hinreichend sind die allgemeinen Merkmale eines Drogenkonsums. Es reichen weder gerötete Augen, verwaschene Sprache, verlangsamte oder unsichere Motorik (=Einbeinstandtest), verzögertes Aufnahmevermögen, schläfriges Erscheinungsbild oder unvermittelte Stimmungsschwankungen oder läppisches und hypernervöses Verhalten aus, um hieraus einen Zustand abzuleiten, der das Erfordernis eines Fahrfehlers obsolet macht (vgl. Zweibrücken, StV 03, 624 f.; Koblenz NStZ – RR 05, 245).

 

Zum Einbeinstandtest ist auszuführen, dass der Beamte richtigerweise anordnen muss, dass sich ein Fahrzeugführer gerade hinstellt, ein Bein leicht gewinkelt anhebt und diese Position etwa 10 Sekunden beibehält (vgl. Berr/Krause/Sachs: Drogen im Straßenverkehr, Anlage II RN 294).

 

Warum der Polizeibeamte diese Zeitspanne offenbar auf 100 Sekunden verlängerte und warum das Bein nicht nur leicht gewinkelt angehoben, sondern diagonal angehoben und gestreckt werden sollte, ist nicht verständlich. Mit anderen Worten: Dieser Test wurde von dem Beamten fehlerhaft erklärt und ist somit wertlos.

 

Zudem weise ich darauf hin, dass es auch ohne die Wirkung von Substanzen Personen gibt, die Schwierigkeiten haben, auf einem Bein zu stehen.

 

Aus diesem Grunde rechtfertigen Störungen des Gleichgewichts noch nicht die Annahme einer Fahruntüchtigkeit, auch nicht in Verbindung mit Unkonzentiertheit (vgl. OLG Koblenz vom 28.04.2005, BA 2006, 231 f.).

 

Auch bei der Durchführung des Zeitempfindungstests scheinen Fehler durch den Beamten passiert zu sein. Bei diesem Test wird richtigerweise angeordnet, dass der Fahrzeugführer den Kopf gerade richtet, die Füße zusammenstellt und die Augen geschlossen hält. Dann sollen 30 Sekunden geschätzt werden (vgl. hierzu kritisch und ausführlich: Haase/Sachs DAR 2006, 61 ff (63)).

 

Über die richtige Durchführung ist der Akte nichts zu entnehmen. Dies ist aber Voraussetzung für die Verwertbarkeit der so gewonnenen Erkenntnisse.

 

Verlangt ein Polizeibeamter, dass ein Fahrzeugführer eine Zeit von 30 Sekunden richtig einschätzen und nach dessen Ablauf den Beamten informieren soll, kann ein grobes Verschätzen auch ein reiner Zufallsbefund sein mit der Folge, das der Test zu wiederholen gewesen wäre. Ansonsten ist keine hinreichende Aussagekraft gegeben.

 

Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn die vorgegebene Zeit wie hier von 30 Sekunden auf unter 20 (vorliegend 14) Sekunden geschätzt wird (vgl. Berr/Krause/Sachs a.a.O. RN 299). Das AG München (vom 07.10.2004 AZ 933 Ds 484 Js 114478/04) ist bei 13 Sekunden von einem solchen Zufallsbefund ausgegangen und kam zu der Schlußfolgerung, dass der Test hätte wiederholt werden müssen.

 

Insgesamt erschließt sich mir deshalb nicht, weshalb die Voraussetzungen des § 111 a StPO vorgelegen haben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 316 StGB liegen hier nicht vor.

 

Insofern bitte ich darum, der Beschwerde stattzugeben."

 

 

Diesem Vortrag schloss sich dann die Staatsanwaltschaft Bremen an und damit das Gericht und die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wurde zurückgenommen. 

 

Entwarnung ist damit aber nicht gegeben. Das Strafgericht hat in solchen Fällen Erstzugriffsrecht auf die Fahrerlaubnis. Wenn die davon nicht Gebrauch macht, meldet sich die Fahrerlaubnisbehörde in der Sache und wird einen erneuten Versuch unternehmen, an die Fahrerlaubnis zu gelangen.

 

Da man bis dahin meist einige Monate Zeit hat, kann und sollte man (wenn man sich nicht doch für´s Radfahren entschieden hat und den Führerschein braucht) die Voraussetzungen schaffen, dass der Führerschein trotz des Vorliegens der Entziehungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Rauschfahrt nicht mehr so ohne weiteres entzogen werden kann, wenn die Fahrerlaubnisbehörde sich später mit der Sache befasst.

 

Wie das geht, habe ich hier beschrieben. Und ja: Das klappt oft.

 

 

Kommentar schreiben

Kommentare: 27
  • #1

    Rabe Rumburak (Donnerstag, 23 August 2018 15:15)

    Solche Sachen lernt man an der Universität und im Referendariat?

    Scheint ja ein ziemlich interessantes Studium zu sein....rein pharmakologisch betrachtet.

    Rum hampeln auf einem Bein...das ist ja echt eine tolle Übung. Für die Polizisten (wahrscheinlich mit geübt ernster Miene) ist das sicherlich recht amüsant mitunter, wenn die Grobmotoriker unter Einfluss von psychedelischen Substanzen dort dem Turnvater Jahn keine Ehre machen.

    Ich meinethalben danke für den Beitrag und werde das mit dem Rad beherzigen. Gehöre nämlich zu der von Ihnen recht direkt kritisierten eher bewegungsfaulen Spezies Mensch. Meine Frau wird es mir hoffentlich danken :-)

  • #2

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:57)

    1

  • #3

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:58)

    1

  • #4

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:05)

    1

  • #5

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:06)

    1

  • #6

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:06)

    1

  • #7

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:07)

    1

  • #8

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:07)

    1

  • #9

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:07)

    1

  • #10

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:08)

    1

  • #11

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:08)

    H3GmQ6Zi

  • #12

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:09)

    0"XOR(if(now()=sysdate(),sleep(15),0))XOR"Z

  • #13

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:10)

    -1); waitfor delay '0:0:15' --

  • #14

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:10)

    1

  • #15

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:11)

    JO28pSFj' OR 10=(SELECT 10 FROM PG_SLEEP(15))--

  • #16

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:12)

    1*DBMS_PIPE.RECEIVE_MESSAGE(CHR(99)||CHR(99)||CHR(99),15)

  • #17

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:13)

    1

  • #18

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:13)

    1

  • #19

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:14)

    1

  • #20

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:14)

    1

  • #21

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:15)

    1

  • #22

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:16)

    1

  • #23

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:16)

    1

  • #24

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:17)

    1

  • #25

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:17)

    1

  • #26

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:18)

    1

  • #27

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:18)

    1