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Björn Schüller

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PIMA Willkür Gutachten in Hamburg und Behördenwidersprüchlichkeiten: Gelegentlicher Konsum wegen 27 ng/ml THC COOH angenommen...

Wiederholt fällt hier die PIMA GmbH mit sonderbaren Begutachtungen auf, die mies begründet sind und letztlich -wie leider recht oft im Fahrerlaubnisrecht- willkürlich zusammengeschustert wirken.

 

Aktuell liegt mir hier ein Gutachten vor, bei welchem ein experimenteller Konsument bei der ärztlichen Begutachtung im Rahmen eines Führerschein Verfahrens in Hamburg aussagte, dass er knapp drei Stunden vor der Blutabnahme erstmalig konsumiert habe. Mit der 6 Stunden Regel stand das offenbar im Einklag.

 

Hier lag ein aktiver THC Wert von 3,7 ng/ml vor (=fehlendes Trennungsvermögen) und 27 ng/ml THC COOH.

 

Dieser Wert reicht rein wissenschaftlich betrachtet (ich weiß, darauf kommt es den Behörden nicht an, ich nerve aber trotzdem gerne weiter damit bis der Groschen fällt) nicht aus, um den zumindest gelegentlichen Konsum nachzuweisen.

 

Die Frage, welcher THC COOH Wert denn nun für den Nachweis eines zumindest gelegentlichen Konsums ausreichen soll (Einwurf: Wir erinnern uns: Gelegentlicher Konsum und fehlendes Trennungsvermögen sind die zwei Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis, sie müssen beide vorliegen), ist eine recht umstrittene Frage.

 

Ungefähr so umstritten wie die "richtige" Auslegung bestimmter sog. heiliger Schriften. Bei der einen Auslegung passiert nichts oder wenig, wenn man mal der Frau des Nachbarn hinterherschielt, bei der anderen ist dann mal schnell die Rübe ab.

 

Jeder scheint da seine eigene Wahrheit zu haben. Und in der Religion wie im Fahrerlaubnisrecht folgt die Auslegung leider dem gewünschten Ziel und ist somit nicht objektiv und neutral. Gewünschtes Ziel bei der PIMA = ab 10 ng/ml THC COOH liegt gelentlicher Konsum vor (Auffassung von Daldrup = veraltet aber immer noch gerne genommen, die Auslegung wird dem Ziel angepasst, was man wissenschaftlich als überaus schäbig und unsportlich einstufen kann).

 

Rein wissenschaftlich betrachtet ist es so:

 

 

Maßgeblich ist für die Feststellung der Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums auf die Konzentration des sich nur sehr langsam abbauenden wirkungsfreien Metabolits Carboxy-THC (=THC COOH) abzustellen (Daldrup u.a., Blutalkohol Band 37, 2000, S.41). Manche fabulieren auch traumtänzerisch von der generellen Unwahrscheinlichkeit, gleich nach dem ersten mal Kiffen auch noch erwischt zu werden, aber das soll hier nicht Thema sein (will heute noch nachhause).

 

 

 

Die Menge des in einer Blutprobe vorgefundenen Abbauprodukts eignet sich jedoch nur dann dazu, den Nachweis eines gelegentlichen Konsums zu führen, wenn die beim Betroffenen festgestellte Konzentration die Größenordnung überschreitet, die bei einmaliger Aufnahme nach weitestgehender Auffassung erreicht werden kann.

 

 

 

Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zum Aussagegehalt des THC COOH Wertes hat der Bayerische VGH in seinem Beschluss vom 16.08.2006 – 11 Cs 05.3394 – (vgl. auch OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 13.12.2004, 4 8206/04, BA 43/2006 S. 161 f.; VG Stuttgart, Beschluss v. 27.07.2006 – 10 K 1946/06, juris u.a.) auf der Grundlage zu diesem Zeitpunkt vorliegender neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse u.a. ausgeführt, dass ab einem THC COOH Wert von 100 ng/ml Blutserum von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen werden kann ( so auch OVG M-V, Beschluss vom 19.12.2006 – 1 M 142/06).

 

Dieser Wert wurde hier mit dem festgestellten THC COOH Wert von 27 ng/ml nicht überschritten.Da dürften wir uns einig sein. Widerspruch gibt es von der PIMA, aber darauf hören wir nicht (EInwurf: Wo wir schon dabei sind: Ich würde aufgrund der Erfahrungen hier davon abraten, die PIMA für Begutachtungen zu buchen, suchen Sie sich ein anderes Institut).

 

Damit ist das Tatbestandsmerkmal des gelegentlichen Konsums nach Nr. 9.2.2. Anlage 4 FeV also noch nicht als erfüllt anzusehen (vgl. auch Bayerischer VGH v0m 18.04.2016, AZ 11 ZB 16.285).“

 

 

 

Ein zumindest gelegentlicher Konsum ist wissenschaftlich betrachtet anhand des Nachweises des Hauptmetaboliten in der Höhe wie vorliegend nicht geführt.

 

Nun ist es hier scheinbar so, dass die Fahrerlaubnisbehörde den gelegentlichen Konsum bei dem Wert von 27 ng/ml THC COOH nicht für bewiesen hielt.

 

Warum?

 

Weil Sie sonst keine ärztliche Begutachung hätte veranlassen müssen, um eben diesen gelegentlichen Konsum zu beweisen. Dann hätte sie nämlich gleich entziehen dürfen und müssen.

 

Können Sie mir noch folgen? Herzlichen Glückwunsch, dann haben Sie die Sache schon besser erfasst als manch Mitarbeiter der Fahrerlaubnisbehörde in Hamburg (und der PIMA sowieso, wo die Neigung zu kuriosen Begutachtungen wohl Einstellungskriterium zu sein scheint).

 

Behördedenke in Hamburg: Gelegentlicher Konsum liegt nicht vor bei dem Wert - ergo ärztliches Gutachten. Ärztliches Gutachten sagt: Gelegentlicher Konsum liegt doch vor. Behörde schlussfolgert: Gelegentlicher Konsum liegt nicht vor, aber liegt doch vor - also entziehen wir mal die Fahrerlaubnis, der Quatsch fällt nicht mal uns auf, wie soll er dann woanders auffallen?

 

Die Begutachtungsstelle und die PIMA gehen offenbar von unterschiedlichen THC COOH Werten aus, was die Frage angeht, ab wann denn nun der gelegentliche Konsum von Cannabis vorliegen soll.

 

Man ist sich nicht ganz sicher, an wen man nun den Tagessieg für unerklärliches Verhalten verteilen soll - an die PIMA wegen unwissenschaftlicher Begutachtung oder an die Fahrerlaubnisbehörde dafür, dass sie nicht merkt, dass sie sich zu eigenen Grundsätzen in Widerspruch setzt.

 

Ich bin heute ausnahmsweise dafür, beide auf´s Siegertreppechen zu lassen.

 

 

 

 

Update 05.07.2017:

 

Die PIMA hat unter Androhung von Schadenersatzforderungen das ärztliche Gutachten korrigiert, so dass mein Mandant jetzt - hoffentlich - die Fahrerlaubnis behalten darf.

 

Die Häufung falscher Gutachten ist erstaunlich angesichts der Tatsache, dass die ganze Materie nicht schwer zu verstehen ist, sondern klaren Regeln unterliegt. Die Pima ist mir nicht nur einmal negativ aufgefallen in diesem Zusammenhang, teilweise wurden da Dinge zusammen geschustert, die man bestenfalls noch mit grotesk abtun kann. Deshalb lohnt es sich immer, negative Gutachten überprüfen zu lassen.

 

Fairerweise muss man sagen, dass die PIMA in Vergleich zu anderen Instituten ihre Fehler auch eingesteht und korrigiert, was ich korrekt finde. Aber nichts desto trotz: Bei sauberer Arbeit kann man sich viel Stress sparen und offensichtlich ist es so, dass viele Gutachter einfach nicht so viel Plan haben, wie sie haben sollten.

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Kommentare: 6
  • #1

    Karl (Mittwoch, 05 Juli 2017 14:59)

    Also wenn Ihr Mandant das selber probiert hätte, hätte wäre er wahrscheinlich auf taube Ohren gestossen. Der Starrsinn der Gutachtergilde ist manchmal wirklich krass, gut, dass es Leute gibt, die einem zum Recht verhelfen. Wenn ich mal Stress habe, bin ich bei Ihnen.

  • #2

    Dr. Mabuse (Freitag, 14 Juli 2017 10:50)

    Gute Arbeit, Herr RA Schüller. Da mir in Regelmäßigkeit während des Lesens des Lokalteils der Zeitung ähnliche Fälle in die Hirnzellen wandern, muss wohl festgestellt werden, dass andere Betroffene kaum adäquate rechtsanwaltliche Verteidigung aufbieten. Der Gipfel war kürzlich, als ein Azubi, der 1 Gramm Cannabis aus Tschechien während eines beruflichen Lehrgangs einführte, Lehrstelle und Führerschein verlor und noch -ich glaube- 600 Euro zzgl. Gerichtsgebühren im Strafverfahren aufgebrummt bekam.( wegen zweimaligen Fahrens ohne Führerschein bestanden Vorstrafen ) Dumm wie er war, gab er zu, 1 Gramm aus Tschechien eingeführt zu haben.
    Das wäre auch meine Frage: Ist der Führerschein in Gefahr, wenn eine geringe(!) Menge aus dem Ausland eingeführt wird, ohne je ''bekifft'' Auto zu fahren ? Es soll ja auch Fahrer geben, die brauchen das Auto nicht jeden Tag.....Nach welchen Gesichtspunkten kann eine Fahrt als ''Drogenfahrt'' klassifiziert werden, mit welchen Folgen ?

  • #3

    Rechtsanwalt Drogen (Samstag, 15 Juli 2017 15:34)

    @Dr. Mabuse: Man muss in der Tat ziemlich oft feststellen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von ärztlichen Gutachten bei bloßen Besitzfällen von den Behörden umgangen werden, so als gäbe es sie nicht. Das BVerfG und das BVerwG haben sich indes schon klar geäußert: Aus dem Umständen, sprich v.a. der gefundenen Menge und etwaigen Aussagen muss sich der Verdacht auf einen Dauerkonsum konkret ergeben. Das ist bei einem Gramm nicht der Fall. Eine Drogenfahrt liegt nur dann vor, wenn man unter der Wirkung eines BtM ein Fahrzeug führt. Sonst handelt es sich "nur" um die unerlaubte Einfuhr von BtM. Wenn eine nicht geringe Menge (Gras mit Wirkstoffgehalt von mindestens 7,5 g THC) eingeführt wird, dann drohen bereits 2 Jahre Freiheitsstrafe. Einfuhr wird immer härter bestraft, als wenn man die gleiche Menge hier etwa angebaut hat...jedenfalls gilt das im Bereich der nicht geringen Menge.

  • #4

    Der Betroffende :-) (Sonntag, 20 August 2017 09:17)

    Tja der Herr Schüller hat es drauf ... aber was ist nun mit den Cop's ? können die nun auf die Ordnungswidrigkeit beharren ?

    Schüller for President

  • #5

    Pavel (Donnerstag, 07 Juni 2018 21:23)

    Hallo, ich bin bei der Blutabnahme der Polizei mit folgende Werte raus:
    3,8 ng/ml tetrahydrocannabinol
    15,0 ng/ml THC- Carbonsäure
    1,3 ng/ml 11-Hydroxy-THC
    was habe ich dann zu erwarten?
    Ich bedanke mich für eine Rückmeldung.

  • #6

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:20)

    1