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Euphoria Hannover: Hausdurchsuchung wegen Erde und Raubmilben

Im Zuge der Ermittlungen gegen den Growshop "Euphoria" aus Hannover wurde bei einem Mandanten von mir -welch Überraschung- eine Hausdurchsuchung durchgeführt.

 

Was hatte er getan? Blumenerde und Raubmilben gekauft in einem Growshop. Telefonisch überwacht bzw. vor Ort beobachtet natürlich. Die zivilen Einsatzkräfte vor Ort haben sich dann auch gleich mal das Nummernschild notiert, als er aus dem Laden war.

 

Wir merken uns: Zivilpolizei im Laden und außerhalb des Ladens.

 

Es reicht aus, wenn man dort etwas gekauft hat und die Polizei mal eben bis zum Parkplatz hinterher gelaufen ist. Halterabfrage garantiert.

 

Dann kommt es schnell zu solch blitzgescheiten und scharfsinnigen Erkenntnissen wie "das an das Haus angrenzende Fachwerkgebäude könnte für den Innenanbau geeignet sein".

 

Das war zugegebenerweise brilliant von  Herrn Holmes, wirklich brilliant.

 

Diesem Polizisten dürfte angesichts solch genialer, dem Durchschnittsbegabten höchsten Respekt abnötigenden  Meisterleistungen der kriminalistischen Arbeit sicher eine Karriere mit höheren Weihen bevorstehen. Natürlich reicht das für eine Hausdurchsuchung. Es muss einfach reichen!

 

Übrigens: Manch Dienstgebäude der Polizei sieht von außen auch verdächtig aus...habe das mal beobachtet: Gehen ständig Leute ein und aus, zum Teil komische bis sehr komische, finster und spaßbefreit dreinblickende Gestalten. Als ob die was zu verbergen hätten. Licht gibt es auch, ich weiß um fließendes Wasser, sogar verschliessbare Räume sollen da laut Mandantenaussagen vorhanden sein. Theoretisch beste Anbaubedingungen dort, große, unübersichtliche, bestens gesicherte Komplexe. Leute, die Waffen mit sich führen. Mit Teilweise guten Connections in die Szene, auch die, die sich mit der Legalisierung beschäftigt. Ob es dort intelligentes Leben gibt, ist eine Frage, mit der sich die Wissenschaft noch auseinandersetzen muss.

 

Die Frage ist doch die:

 

Wenn die Staatsanwaltschaften sich so daran hochziehen, dass sich ein Geschäft "Growshop" nennt...warum nennen die Betreiber es dann nicht einfach in "Gartenfachmarkt" um und entziehen den Strafverfolgungsbehörden jedenfalls ein wenig das de facto lächerlich und in meinen Augen rechtsbeugerische Argument, jedes im Growshop gekaufte Zubehör diene automatisch dem Zweck, zur Zucht von Cannabis eingesetzt zu werden. Natürlich wäre es dann sinnvoll, auch auf Anbaubücher zu verzichten, die aber sicher nicht den größten Teil des Umsatzes ausmachen.

 

Growzubehör wie Lampen/Töpfe/Erde ist legal. Punkt. Es nur kraft des Kaufzusammenhangs zu einem "typsichen" Growzubehör hochzujubeln ist rechtswidrig. Das ist meine Meinung.

 

Aber wie gesagt: Diverse Gerichte geben nicht viel auf Art. 13 GG. Nichts wert, dieses angebliche Schutzrecht. Von vielen Gerichten geopfert auf dem Altar der funktionierenden Strafrechtspflege, die nicht die Einhaltung von Schutznormen, sondern die effektive Bekämpfung von Bösmenschen wie Growern im Blick hat und vom gewünschten Ergbenis her denkt. Böse, böse. Die Volksgesundheit ist jedoch in Gefahr und da gilt es wohl, kreative Wege zu finden, um dem sog. "Recht" zu seiner Geltung zu verhelfen.

 

Dann reicht es auch mal aus, im Durchsuchungsbeschluss geheimnisvoll von dem "polizeilichen Ermittlungsergebnis" zu sprechen, die den Verdacht des Anbaus angeblich hinreichend nährt. Ein hübsches Feigenblatt ist das jedenfalls dafür, dass die "stichhaltigen Beweise" der StA und der Polizei nicht nochmal im Beschluss auftauchen müssen, sondern etwas umetikettiert werden.  Das polizeiliche Ermittlungsergebnis hätte vermutlich auch lauten können: Der Beschuldigte hat mal ins Schaufenster des Growshops geschaut, zudem hat er lange Haare und Dreck unter den Nägeln, das könnte Spezialanzuchterde sein. Das Gericht hätte dann vermutlich mit selber Begründung und v.a. zeitschonend auf grün gestellt.

 

Ist es gut, direkt mit dem Auto beim Growshop vorzufahren? Nein. Ist es nicht, wie man sieht.

Ist es gut, telefonisch irgendwas zu erfragen, was nur grob mit Botanik zu tun hat? Ebenfalls glatt nein.

Ist es gut, per Mail Anfragen zu stellen? Moderne Kommunikationsmittel zu benutzen, erweist sich sehr oft als Bumerang, nicht nur beim Bestellen von verdächtigen Growequipment wie z.B. Erde und Gelbtafeln. Auch  zur Abwicklung bestimmter Geschäfte ist das nicht die erste Wahl.

Habe ich als Käufer ehemaliger Käufer bei Euphoria, Udopea oder bei der z.B. Hanfstation mit einer Durchsuchung zu rechnen? Ja, das haben Sie, jedenfalls ist die Wahrscheinlichkeit nicht eben gering. Zu hoch jedenfalls, um auf die Risikokarte zu setzen.

 

Dass es sich bei dem Mandanten um einen Schmerzpatienten handelt, der nach einem schweren Unfall Linderung durch Cannabis erfährt, wurde natürlich nicht ermittelt und seitens der StA zur Entlastung thematisiert. Warum auch.

 

Hier haben länderübergreifend einige Leute die Pfanne richtig heiß,  das Teil glüht wahrscheinlich schon. Die reiben sich vor lauter Vorfreude die Hände, wenn die bei Ihnen einmarschieren können. Seien Sie bitte vorsichtig. Gerne leicht paranoind übervorsichtig, es ist sinnvoll zur Zeit.

 

 

Meine Meinung zu der ganzen Geschichte ist, dass das eine einzige Sauerei ist und die Polizei samt Staatsanwaltschaft offenbar denken, dass sie sich im rechtsfreien Raum bewegen.


Ich habe meine Auffassung zu der Sache in einem Brief kundgetan und bin doch ziemlich interessiert, ob die Herren bzw. Damen sich dieses mal bequemen, die Sache mal etwas genauer zu durchdenken. Das BVerfG ist in Karlsruhe und das scheint weit, weit weg zu sein von vielen Gerichten hier in Deutschland. Eine Reise zum Zentrum unserer Heimatgalaxie scheint da vom Aufwand her leichter umzusetzen als die Blockadehaltung oder die Verfahrensweise nach Gutsherrenart bestimmter Personenkreise aufzubrechen. Und sowas nennt sich ernsthaft Rechtsstaat.


Hier der Text ans Gericht, dass wahrscheinlich an der unsichtbaren Mauer aus Stuhrheit und Besserwissersyndrom abprallen wird wie mein Kopf an der Wand in der Kanzlei gegen den ich meine Birne immer haue, wenn ich solche geistige Armutszeugnisse im formalen Gewand lesen muss wie die Ermittlungsergebnisse der Polizei Hildesheim. Die kann ich mir auch würfeln: 1 = Mandant hat irgendwas gekauft, was zum Anbau von Pflanzen geeignet ist. 2 = Im Haus des Mandanten gibt es Wasser und Strom. 3 = Er ist mal am Growshop vorbeigelaufen. 4 = Er sieht verdächtig aus 5 = Kriminalistische Erfahrung sagt... (hier bitte irgendeinen Dünnpfiff einfügen). 6 =  Verdächtiger hat tagsüber die Rollos runter.


Dreimal würfeln, Zahlen im Formular eingeben und ab geht´s weiter mit dem Durchsuchungsbeschluss, denn wer kann diesen (in Wirklichkeit Brechreiz erregenden) geistigen Destilat schon widerstehen?


"Sehr geehrte Damen und Herren,


in der Strafsache gegen meinen Mandanten gehe ich nach wie vor davon aus, dass die Anordnung des Durchsuchungsbeschlusses nicht rechtmäßig war und hieraus ein Beweisverwertungsverbot resultiert. Ich beantrage deshalb, das Verfahren einzustellen.


Soweit der ermittelnde PK Herr Oppermann behauptet, dass der Kauf von Raubmilben sei für die Aufzucht „normaler“ Pflanzen als lebensfremd erscheint (vgl. Bl.9 d.A.), so ist das seine eigene recht exklusive Meinung.


Raubmilben werden als natürliche Fressfeinde zum Einsatz gegen Spinnmilben eingesetzt. Sowohl in geschlossenen Räumen, in Gewächshäusern als auch in Wintergärten. Die Spinnmilbe befällt Zimmerpflanzen aller Art. Normale und anormale, wenn wir mal in der Terminologie des o.g. Botanikers bleiben wollen, die aus wissenschaftlicher Sicht wohl recht fragwürdig scheint.


Eine simple Eingabe der Suchbegriffe Spinnmilbe, Zimmerpflanze und Raubmilbe bei google fördert diverse Beiträge zu Tage, bei denen es um die Verwendung dieses Nützlings bei „normalen“ Planzen geht und die Aussage zu dem relativiert, was sie ist: Ausgemachter Unsinn, der so nur verschriftlicht wurde, weil sonst keine „normalen“ Beweise oder Verdachtsmomente vorlagen, die eine Hausdurchsuchung hätten auch nur ansatzweise rechtfertigen könnten.


Der Kauf eines Sackes „Spezialblumenerde“ (solche gibt es auch in „normalen“ Gartenfach- oder Baumärkten zu kaufen, jedenfalls in der Gegend, in dem der Unterzeichner seinen Kanzleisitz hat) sollte als Verdachtsmoment ja wohl kaum für eine derart in Grundrechte einschneidende Maßnahme wie die Hausdurchsuchung ausreichen.


Raubmilben wurden für botanische Zwecke schon angeboten, als das Thema Cannabis-Anbau noch gar keins war.


Der ermittelnde Polizist, dessen Argumentationen nicht minder weltfremd sind, hätte sich z.B. hier mal etwas genauer einlesen können:


http://www.neudorff.de/produkte/pp-raubmilben.html


Was wäre denn gewesen, wenn der Mandant die Milben dort bestellt hätte? Hätte dann auch die kriminalistische Erfahrung wieder als Notfallargument herhalten müssen und mit

Argumenten aus dem eher fiktiven Bereich versucht zu retten, was im Lichte eines Grundrechts eigentlich gar nicht gehen dürfte?


Wenn dann noch ernsthaft vorgetragen wird, dass „das an das Wohnhaus angrenzende Fachwerkgebäude könnte für eine Indoorplantage geeignet sein“ obwohl konkrete Anhaltspunkte dafür von außen jedoch nicht festgestellt wurden (vgl Bl 9 d.A.), so mag ist ein Appell an etwas mehr Ernsthaftigkeit sicherlich nicht fehl am Platze.


Gegenfrage: Welches Gebäude mit Strom- und Wasseranschluss und einem Dach oben drauf ist dafür nicht geeignet?


Es mag ja sein, dass nicht jeder Polizeibeamte einen grünen Daumen hat und sich mit Pflanzenschädlingen und deren natürlichen Feinden auskennt. Das bedeutet aber nicht, dass die Ermittlungsbehörden und die StA sich von jeder halbwegs als seriös und glaubhaft zu bezeichnenden Ermittlungsarbeit freizeichnen zu können.


Erwarten kann man auch, dass solcherlei vom Ergebnis her zusammen geschusterte Konstrukte wenigstens richterlicherseits auf ihren Substanzgehalt überprüft werden.


Und spätestens hier sollte eigentlich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in den Fokus rücken.


Nach der Rspr. des BVerfG ist dieser nur gewahrt, wenn die Durchsuchung unter Würdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist bzw. war und der mit ihr verbundene Eingriff in die durch Grundrechtsnormen geschützte Bereiche wie die Wohnung nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts steht (BVerfG NJW 2007, 1804; 2008, 2422; 2009, 2518; 2011, 1859).


Wie stark ist denn hier der tatsächliche Tatverdacht, wenn man die Unterstellungen und Vermutungen mal hinwegdenkt? Was bleibt da unter dem Strich? Ein Sack Blumenerde und ein paar Nützlinge und ein abstrakt zum Indooranbau geeignetes Gebäude.


Und wie verhält es sich mit der Bedeutung der Sache? Ist die Sache automatisch bedeutend, weil die bezeichneten und vergleichbaren, völlig legalen Dinge in einem Growshop gekauft wurden und die betreffenden Ermittlungspersonen wissen, dass allein dieser Umstand in praxi ausreicht, um ihre Ermittlungsergebnisse so zum „greifbaren Tatverdacht“ (vgl dazu BVerfGE 59, 95; BVerfGE 2011, 291) zu verdichten?


Wenn man hier keine Grenze zieht, wo will man dann eine ziehen? Letztlich ist das eine Frage, welchen Stellenwert man Grundrechten noch zumessen will. Die Erfahrung aus diversen ähnlich gelagerten Fällen zeigt: Die Gerichte, die diesem Grundrecht bei ähnlicher Verdachtslage dem Vorzug geben, gibt es durchaus (als Beispiele hinsichtlich eigener Mandanten: LG Bremen: Lüftungsschlauch des Wäschetrockners und gekaufter Sack Erde reicht nicht für einen Beschluss, LG Oldenburg: Telefonische Bestellung einer Zeitschaltuhr im Growshop reicht).


Der zuständige Richter hätte sich eigenverantwortlich davon überzeugen müssen, dass die Maßnahme verhältnismäßig war (grundlegend dazu: BVerfG 2001, 1121; 2004, 3171). Ausgangspunkt dieser Überlegungen ist Art. 13 Abs.1 GG. Dieser garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. In diese grundrechtlich geschützte Sphäre greift die Durchsuchung schwerwiegend ein (BVerfG NJW 2001, 1121) – es handelt sich also nicht um eine Art zur Normalität gewordenen Alltagseinsatz, der quasi als typisches Bürgerrisiko in Deutschland eben mal hinzunehmen ist.


Gerade wegen der Intensität der Durchsuchung gibt es den Richtervorbehalt, dieser hat als unabhängige und neutrale Instanz die Eingangsvoraussetzungen eigenverantwortlich

richterlich zu prüfen (BVerfG StV 2006, 624).


Dies ist ein schöner Obersatz des BVerfG – es ist anzunehmen, dass es dies nicht ohne Grund bzw aus rein poetischen Gründen gesagt hat oder um die Spalten der NStZ für die interessierte Leserschaft zu füllen.


Die Praxis zeigt leider: Diese Formulierung hat eher wissenschaftliche als praktische Relevanz. Gerade deshalb wiederholt das Gericht immer wieder recht deutlich, dass die richterliche Durchsuchungsanordnung eben keine bloße Formsache sei (z.B. BVerfG StV 2005, 3630; NStZ-RR). Der Richter muss sich eigenverantwortlichein Urteil bilden und darf nicht etwa nur die Anträge der StA nach einer pauschalen Überprüfung gegenzeichnen (BVerfG NJW 2005, 3630, 2007, 1804; 2009, 2516).


Es bestehen meinerseits ernste Zweifel, dass hier eine an dem o.g. Grundsätzen orientierte „normale“ Prüfung seitens des Richters durchgeführt wurde. Vielmehr scheint hier nach dem leider üblichen Schema verfahren worden zu sein: Die Staatsanwaltschaft füllt ein Formular wie auf Bl.13 d.A. mit Kreuzchen und den zwingend erforderlichen Angaben wie dem Wohnort aus und diese Vorformulierung wird dann praktisch eins zu eins in das Formular des Richters übernommen (vgl Bl. 14 d.A.).


Das ist natürlich eine freundliche Arbeitserleichterung seitens der StA gegenüber dem Gericht, begründet aber den Verdacht, dass eine Prüfung eines hinreichenden Anfangsverdachts und die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Zuge dieser Prozessoptimierung auf der Strecke geblieben sind. Gerade zur Verwendung der Formularvordrucke hat sich das BVerfG schon klar geäußert, nachzulesen in BVerfG NJW 2005, 275; BVerfG NJW 2009, 2516.


Schematisch vorgenommene vorgenommene Anordnungen sind nicht mit der Forderung des BVerfG nach genauer Einzelfallprüfung in Einklang zu bringen.


Allein die Übernahme des Antrags der StA durch den Ermittlungsrichter reicht noch nicht aus, um auf das Fehlen einer eigenverantwortlichen Prüfung des Sachverhalts schließen zu können (BVerfG NJW 2009, 2516). Dies gilt allerdings nicht, wenn aufgrund besonderer Umstände die Erörterung eines offensichtlichen Problems greifbar nahe lag.


Und dies war hier angesichts der Frage, ob ein Sack Blumenerde und ein paar Raubmilben zur Anordnung der HD ausreichen, deutlich der Fall.


In diesem Kontext stellen sich einige Fragen, die eigentlich recht deutlich ins „Auge springen“ (sollten).


Unterstellt man nun wie ich, dass eine eigenverantwortliche Prüfung nicht stattgefunden hat, wundert folgendes nicht:


Dem Ermittlungsbericht zufolge bestand der Tatverdacht, dass der Mandant offensichtlich Betäubungsmittel (Marihuana) anbaut(vgl. Bl. 10 d.A.). Aufgrund der Erde und der Milben theoretisch denkbar, wenn aber auch nicht zwingend.


Die StA Hildesheim macht dazu auf ihrem Formularvordruck von Bl.13 d.A. bei den aufzufindenden Beweismitteln ein Kreuzchen bei Marihuana (=konsumfertiges BtM).


Dass man beim Tatverdacht des Cannabisanbaus auch Cannabispflanzen finden könnte, sieht der Vordruck der StA wohl nicht vor.


Dies ist beim Vordruck des AG Hildesheim anders, dort gibt es eine entsprechende Differenzierung zwischen Cannabis-Pflanzen und Marihuana. Macht ja auch Sinn, den für den Besitz von Marihuana braucht es weder Erde noch haben Milben Freude an getrockneten Pflanzenmaterial.


Wenn aber der Vorwurf auf Anbau lautet, warum macht der zuständige Richter dann kein Kreuz bei den Cannabis-Pflanzen (vgl. Bl. 14 d.A.), wenn er sich nicht den Vorwurf gefallen lassen will, hier einfach den Formulierungsvorschlag der StA ungeprüft übernommen zu haben?


Zur eigenverantwortlichen Prüfung gehört doch der Gedanke: Der Tatvorwurf lautet auf Anbau, da könnten dann evtl sogar Cannabis-Pflanzen gefunden werden. Die Beweismittel müssen hinreichend konkretisiert werden und das dürfte in diesem Fall eigentlich keine Schwierigkeit gewesen sein. Eben deshalb ist die Verwendung dieser Fomulare im Hinblick auf Durchsuchungen untunlich. Es soll eben nicht monoton abgehakt sondern zumindest trotz aller Routine in sich gegangen und hinterfragt werden.


Natürlich ist jetzt das Gegenargument des Flüchtigkeitsfehlers zu erwarten. Man kann auch sagen, Cannabispflanzen seien Marihuana (insbesondere, wenn ein defizitäres botanisches Wissen vorliegt). Dem ist natürlich nicht so, aber für den einen ist das eben nur ein terminologisches Randproblem, für den anderen ein klarer Fingerzeig für den teilweise laxen Umgang mit Art. 13 GG und den damit verbundenen Sorgfaltspflichten.


Wer den Anbau von Cannabis vorwirft, kann durchaus auch mal im Durchsuchungsbeschluss anklingen lassen, dass nach Pflanzen gesucht werden soll.


Daswäre dann mal lebensnah und weniger lebensfremd als so vieles hier. Wir haben es hier nicht mit abstrakten Fällen zu tun sondern mit Menschen und deren Schicksalen.


Nur am Rande möchte ich an dieser Stelle erwähnen, dass auch die wie hier regelmäßig ohne irgendeine Begründung stattfindende Anordnung der Durchsuchung von KfZ und die damit verbundene Auffindungsvermutung näherer Begründung bedarf, will man dem BVerfG (Beschluss vom 28.09.2008 – 2 BvR 1800/07, Jurion RS 2008, 23525) Glauben schenken.


Im Ergebnis wurde hier offenbar nicht ausreichend geprüft. Und selbst wenn eine solche richterliche Prüfung stattgefunden hätte, würde immer noch der Grundsatz gelten, dass zur Beschreibung des Tatvorwurfs bloße Vermutungen und ein vager Verdacht nicht ausreichen (BVerfG StV 2010, 665).


Auch die StA kann sich im Antrag auf Erlass des Durchsuchungsbeschlusses nicht darauf beschränken, sich auf die polizeilichen Ermittlungen und die durch weitere Angaben näher ausgestaltete Mitteilung, gegen den Verdächtigen bestünde der Verdacht einer Straftat, berufen. Den entsprechenden Tatsachenstoff muss sie im Antrag schildern. Dies ist nicht geschehen. Die Übersendung der polizeilichen Ermittlungsakte reicht hierfür eben nicht aus (vgl LG Landau, Beschluss v 24.09.2008 – 3 Qs 130/08).


Meiner Meinung nach ist hier liegt hier eine Summe von Verfehlungen und unhaltbaren Vermutungen und zielorientierten gedanklichen Konstrukten vor, die so schwer wiegt, dass von einem Beweisverwertungsverbot ausgegangen werden muss.


Wenn man bei einer Konstellation wie vorliegend auf den Regelfall der Verwertbarkeit der Beweismittel bei rechtswidrigen Durchsuchungen abstellt, dann stellen sich anschlussweise Fragen, wozu man dann überhaupt noch Grundrechte und den Strafprozess braucht, wenn sowieso keine rechtlichen Konsequenzen (außer für den Mandanten) zu erwarten sind. Unter dem Deckmantel der kriminalistischen Erfahrung kann man so ziemlich alles begründen und den Art. 13 GG vollends aushöhlen. Wir leben aber nicht in einem Polizeistaat.


Man kann viele Worte darüber verlieren, meiner Meinung nach handelt es sich hier um einen argumentativen Offenbarungseid, einen offenen Affront.


Sofern das Gericht dem Wunsch nach einem Freispruch wegen eines Beweisverwertungsverbots nicht nachkommt, so bitte ich darum, zumindest folgende Gesichtspunkte zu beachten, um die Angelegenheit jedenfalls einer näherungsweise als rechtsstaatlich zu bezeichnenden rechtlichen Lösung zuzuführen, die den Besonderheiten des Falls Sorge trägt.


Der Mandant konsumiert Cannabis zur Schmerztherapie und nicht weil es sein Ziel ist, möglichst oft high zu sein.


Die Krankheitsgeschichte ist dokumentiert und kann auch gerne nochmal gutachterlich aufgearbeitet werden. Ein Mensch, der unter starken Schmerzen leidet nimmt eine Substanz zu sich, die ihm hilft. Niemand hat moralisch gesehen das Recht, ihm hieraus einen Vorwurf zu machen.


Mein Mandant hat verschiedene andere Medikamente ausprobiert, die er nicht vertragen hat und unter anderem schwere Magenprobleme verursachten. Mit anderen Worten: Diese brachten nicht die gewünschte Linderung.


Es wäre hier deshalb naheliegend, auf § 34 StGB abzustellen. Da hier aber nicht rechtzeitig ein Erlaubnisverfahren bei der BfArM angestrengt wurde, wird auch hier die Antwort lauten:


Vermutlich kein Rückgriff auf § 34 StGB möglich, da er dieser Kontrollinstanz ihrer Kompetenz beraubt hat und damit vorwerfbar die Möglichkeit seiner Antragsbefugnis nicht wahrgenommen hat. Seit dem „Erlaubnisurteil“ des BVerwG wird das ja gerne so vertreten.


Dies ist aber falsch. Die einschränkende Wirkung einer möglichen verwaltungsrechtlichen Erlaubnisentscheidung schlägt nicht auf die Zweckmäßigkeitserwägungen iRd. § 34 StGB durch. Wenn man dies annimmt, stellt sich gleich die nächste Frage:


Was ist denn unter den „hohen Anforderungen“ und „strengen Voraussetzungen“ für die Anwendung des § 34 StGB zu verstehen?


Das betroffene Rechtsgut der Volksgesundheit in seiner grenzenlosen Weite als Abwägungsparameter? Wie will man hier sauber argumentieren und die betreffenden Faktoren sauber miteinander gewichten? Ein gemeinsamen Nenner bzgl der Anwendung von § 34 StGB bei Schmerzlinderungsfällen gibt es nicht einmal näherungsweise.


Erwartetes Ergebnis: Kein Rückgriff auf § 34 StGB, liegt nahe bei diesen Untiefen.


Es bleibt also dabei: Ein Schmerzpatient hat ausschließlich zum Eigenkonsum angebaut, hat keine Erlaubnis beantragt und hat nun neben seinen Schmerzen ein gewaltiges Problem mehr. Man fällt aus 14 Metern Höhe, bricht sich so ziemlich alles, was möglich ist, findet ein passendes Medikament und wird dafür noch bestraft. Juristisch betrachtet natürlich möglich, menschlich betrachtet unverständlich.


Wenn man hier noch irgendwie einen Ausgleich zwischen der o.g. „Ermittlungsarbeit“ und der Beschlusspraxis hinsichtlich Art. 13 GG sowie der Probleme um § 34 StGB finden will, so bleibt die Annanhme eines minderschweren Falles möglicherweise als Lösung.


Wurde wie hier das Cannabis ausschließlich zum Eigenkonsum hergestellt, so kann dies zur Annahme eines minder schweren Falles führen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei der Einfuhr nicht besonders großer Mengen zum eigenen Verbrauch die Annahme eines minderschweren Falles nach § 30 Abs.2 BtMG nahe liegt und keine Bedenken bestehen, den Grundgedanken dieser Entscheidung auch für die Beurteilung der Herstellung heranzuziehen (vg. BGH v. 13.02.1990, 1 StR 708/89; NStZ 1990, 285).


Auch beim Besitz kann ein minderschwerer Fall angenommen werden, wenn sich jemand einen BtM Vorrat anlegt, weil er seit mehr als zehn Jahren an einer Schmerzkrankheit leidet und wie hier ärztlicherseits verordnete Medikamente keine Linderung bringen bzw. unverträglich sind (KG v. 01.11.2001 – (4) 1 Ss 39/01 (50/01), DRsp Nr. 2003/6009.


Der Mandant hat ausschließlich zum Eigenkonsum angebaut, Dritte wurden hierdurch nicht gefährdet, insbesondere hat er kein Cannabis verkauft oder abgegeben. ..."











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Kommentare: 2
  • #1

    Einzelhandelskaufmann (Montag, 01 Dezember 2014 18:33)

    Hier, ebenso in der Abhandlung zu den Vorfällen um Udopea, sollte der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass es (bislang jedenfalls) ausschliesslich Geschäfte (bzw. deren Kunden) getroffen hat, die in ihrem Sortiment und in ihrem gesamten Auftritt eindeutig auf den illegalen Anbau von Cannabis abgezielt haben. Beide führen das komplette, recht explizite Konsumsortiment, Udopea wirbt nach wie vor mit "Szene-Nähe" (Webauftritt mit Joints im Mund, Youtube-Channel, Sponsoring), Euphoria wirbt u.a. sehr explizit für automatische Erntemaschinen, verleiht diese sogar ("Eher etwas für die größere Ernte! Für den Verleih bitte reservieren lassen, da das Gerät ziemlich beliebt ist!"). Sowohl in den Ladengeschäften von Euphoria als auch bei Udopea wurden Kunden sehr explizit zum Anbau von Cannabis beraten, beide werben aggressiv in "Szenepublikationen". Bei den Fällen aus der Vergangenheit (besonders Catweazel) wurde IMMER ein eindeutig kriminelles verhalten seitens der Shopbetreiber zum Anlass genommen, auch deren Kunden unter Generalverdacht zu stellen. Dass dann die o.g. haarsträubenden Pseudoargumentationen irgendwie glaubwürdiger rüberkommen, wundert mich nicht. Andere Läden haben sich offensichtlich VOR irgendwelchen Vorkommnissen anwaltlich beraten lassen, was sie ihn ihren Läden zweifelsfrei dürfen, und was sie ggf. besser lassen. In der vorliegenden Form werden nur Kunden generell verängstigt, statt ihnen Kriterien anhand zu geben, nach denen sie den Shop ihrer Wahl aussuchen. Denn wie gesagt, da gibt es eine Menge, die ihre Kunden weniger in Gefahr bringen.

  • #2

    strafverteidiger-schuelle (Dienstag, 02 Dezember 2014 10:44)

    Es ist natürlich nicht von der Hand zu weisen, dass das aggressive Marketing der genannten Shops es den Behörden natürlich leicht macht, mit solch dünnen Erkenntnissen gegenüber den Kunden auch noch durchzukommen und diese nach außen hin vertreten zu können.

    Aber andererseits ist die Szenenähe doch nur der jetzige Aufhänger für diese Pseudoargumentationen (schön gesagt im übrigen!). Nur das argumentative Futter in diesem Moment.

    Wenn da ein Umdenken der Shopbetreiber stattfindet und etwas mehr Vorsicht an den Tag gelegt wird, bedeutet das dann noch lange nicht, dass den findigen Ermittlungspersonen und Dezernenten bei der StA nicht schnell etwas anderes einfällt.

    Dann heißt es eben: Wer kauft schon eine Natriumdampflampe oder einen Aktivkohlefilter? Für den normalen Hausgebrauch wird dann eben der Kauf solcher Artikel als "lebensfremd" qualifiziert und die Gerichte werden dann eben diese Anträge durchwinken.

    Diese Argumentation hat nach unten doch ein offenes Ende, das verschiebt sich dann eben nur, ich denke nicht, dass sich solche Maßnahmen nur durch mehr (jedenfalls äußere) Distanz zur Szene auf Dauer Abhilfe schaffen lässt. Ein Faß ohne Boden, aus dem sich schier unendlich viel verwertbarer Schwachsinn schöpfen lässt.

    Hier lassen sich mit recht geringen Mitteln und surreal anmutenden Argumentationen auf der Habenseite ziemlich achtbare Erfolge aus Sicht der Polizei erzielen und man greift immer die schwache Flanke an, ist doch bekannt. Der Grundrechtsschutz ist doch nur noch eine Floskel, wenn sowas gerichtsfest ist. Den kann man sich gepflegt auf die Glatze nageln, wenn das Beispiel noch mehr Schule macht.

    Als erstes fragt man sich dann doch: "Soll das ein Witz sein?" und schreibt als Anwalt erstmal eine Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ans zuständige Gericht in der guten Hoffnung, dass es wohl hoffentlich noch Richter gibt, die etwas objektiver und deutlicher an der Verfassung ausgerichtet sind.

    Die Antwort lautete dann beinahe unisono sinngemäß in den hier vorliegenden Fällen: "Es stimmt, es handelt sich bei x und y (wahlweise Blumentöpfe, Milben, Zeitschaltuhren, Erde, Gelbtafeln, Dünger etc einfügen) um Artikel, die auch in einem Baumarkt gekauft werden können. Sonstige verwertbare Anhaltspunkte gibt es auch nicht, d´accord. Wir können Ihrer Argumentation da folgen. Wir haben da aber noch was für Sie, ein Totschlagargument: Kein normaler Mensch kauft im Growshop ein, jedenfalls nicht diese Artikel. Würde er nicht anbauen wollen, könnte er sie ja auch im Baumarkt kaufen. Warum macht er das nicht? Weil er anbauen will. Leider kommen Sie deshalb mit Ihrer Beschwerde hier nicht weiter, aber danke für den gedanklichen Austausch, hat uns gefreut."

    Klar ist das etwas überspitzt wiedergegeben, aber zwischen den Zeilen kann man schon deutlich lesen: "Was willst Du uns hier eigentlich erzählen? Mach Dich mal gepflegt vom Acker." Alles andere als eine höchstrichterliche Entscheidung bringt hier wahrscheinlich keine Änderung rein, denn es ist höchste Zeit, die ganzen wildgewordenen schnauzbärtigen Pferdchen mal in den Stall zurückzupfeiffen.