Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

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Ableitung von Konsumverhalten aus THC und THC-COOH Werten: Alle Studien veraltet laut Universität Mainz

Ein immer wiederkehrender Klassiker im Fahrerlaubnisrecht und im Bußgeldrecht sind Fragestellungen um die Aussagekraft bestimmter THC und THC COOH Werte. 

 

Hierzu gibt es diverse Studien. Manche älter, manche neuer. Alle leiden unter dem gleichen Fehler: Es wird in diesen Studien den Probanden nicht soviel THC verabreicht, wie bei den heutzutage zum Teil sehr starken Cannabis-Sorten pro Konsum durch die normalen Konsumenten konsumiert wird. 

 

Logisch, dass man diese Studien auf ihren Aussagegehalt prüfen sollte. Man bewertet also bestimmte Lebenssachverhalte infolge von Studienergebnissen, die so wegen stark unterschiedlicher Variablen nicht einfach übertragen werden dürfen.

 

Einer meiner Mandanten wurde im Verkehr unter Wirkung von THC (5,4 ng/ml)  erwischt. Der THC COOH Wert betrug 110 ng/ml. 

 

Es geht im Bußgeldverfahren um die Frage zumindest des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit und der Abgrenzung zwischen diesen Ausprägungen des subjektiven Tatbestandes. 

 

Hierzu führte ich aus:

 

"Ein Festhalten an Erkenntnissen bzgl der Abbauzeit von THC wie etwa in der 1. und 2. Maastricht Studie ist nicht mehr ohne weiteres möglich. Bei diesen wurden den Probanden 17 bzw. 34 Milligramm THC verarbreicht.

 

Gesetzt den Fall, ein Betroffener konsumiert einen Joint, der 1 Gramm hochwertiges Gras mit einem Wirkstoffanteil von 20 % THC enthält. Dann würde dieser Joint 200 Milligramm THC enthalten.

 

Dieser Umstand wiederum wirkt sich kausal erheblich auch auf das Zeitfenster aus, in dem ein Wert wie 5,4 ng/ml THC gemessen werden kann. So ein Wert ist bei den heutigen THC Gehalten auch noch nach weit über 24 Stunden denkbar und damit verbietet sich jeglicher Automatismus, mit dem aus einem THC Gehalt wie hier auf eine vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise geschlossen wird.

 

Außerdem ist der Begriff „engfristig“ juristsch sehr unscharf. Mir sind jedenfalls keine empirisch belegbaren Daten bekannt, nach denen „engfristig“ mit „wenigen Stunden“ und damit mit „Vorsatz“ gleichzusetzen ist.

 

Hier ist eine flexiblere Betrachtungsweise angezeigt, die die höheren THC Gehalten des Cannabis mit in die Beurteilung des Sachverhalts einbezieht.

 

Im Zweifel ist nur die fahrlässige Begehungsweise sicher nachgewiesen und dafür spricht hier einiges.

 

Die Wirkstoffgehalte von THC sind zwischen 2006 und 2014 stark gestiegen und haben sich seitdem auf hohem Niveau stabilisiert (Quelle: Europäischer Drogenbericht, S. 23: https://www.dbdd.de/fileadmin/user_upload_dbdd/05_Publikationen/PDFs/EDR-2017_DE.pdf)

 

Die gemessenen THC Werte im Drogenbericht erreichen 28 % bei Haschisch und 22 % bei Cannabis in der Spitze (a.a.O. S.21).

 

Unterstellt man etwa, dass die o.g. 200 mg THC komplett aufgenommen werden, so wären im Vergleich zu den Maastricht Studien ca 12 mal so viel THC (im Vergleich zu 17 mg THC) bzw. ca 6 mal so viel Thc (im Vergleich zu 34 mg/THC) verarbeicht worden.

 

Es liegt nahe, dass dies sich erheblich auf die Frage auswirken muss, welcher THC Wert denn nun noch für einen Vorsatz sprechen soll. Es dürfte schwierig sein, diese Frage ohne ein Sachverständigengutachten zu beantworten. 

 

Sofern dieses Ihrer Meinung nach erforderlich ist und der Fall nicht so entschieden werden kann, wird höflich um Mitteilung gebeten.

 

Selbst wenn „nur“ 50 und 100 mg THC aufgenommen worden wären, könnte man die Maastricht-Studien nicht mehr ohne weiteres als wissenschaftlichen Nachweis dafür heranziehen, dass der hier nachgewiesene THC Wert tatsächlich den „engfristigen“ Konsum beweist. Ich bitte zudem um eine Definition des Wortes „engfristig“.

 

Wenn ein Joint Haschischöl enthielt, wären sogar THC Gehalte von 40 – 70 % im Öl bei guter Qualität zu erwarten (vgl Körner/Patzak/Volkmer: BtMG Kommentar, S. 1710, RN 18). Bei sehr guter Qualität 70 % und mehr.

 

Es erscheint zweifelhaft, dass sich die im Vergleich zu den genannten Studien stark nach oben veränderte Menge an THC nicht auf die maximale Nachweisdauer auswirken soll. Ein derartiger Kausalitätsausschluß dürfte methodischen Bedenken begegnen und nicht haltbar sein.

 

Mir sind keine Studien bekannt, bei denen höhere, den heutigen realistischen durchschnittlichen Wirkstoffgehalten von Cannabis entsprechenden THC Mengen verabreicht worden sind.

 

So betrachtet haben die Maastricht Studien nur eine eingeschränkte Aussagekraft.

 

Anderenfalls müsste man unterstellen, dass höhere THC-Gaben keine Auswirkungen auf die zeitliche Nachweisbarkeit im Sinne der o.g. Studien hätten.

 

Die Parameter, die weder ich noch Sie bestimmen können, sind: Wirkstoffgehalt des konsumierten Cannabis, Menge des Cannabis, aufgenommene THC Menge mittels Inhalation.

 

 

Ihr Rückgriff auf Studien, die auf diese Fragen keine Antwort geben, überzeugt mich nicht. Ich wüsste auch nicht, wie man diese Studien dynamisch anpassen sollte. Es ist bei einer 6 – 12 fachen Dosissteigerung jedenfalls von einer erheblich längeren Zeitspanne auszugehen, bei der ein THC Wert von 5,4 ng/ml THC gemessen werden kann. Wie lang diese ist, wissen wir nicht. Ich gehe mindestens von 48 – 72 Stunden aus."

 

Hierauf forderte das Gericht ein rechtsmedizinisches Gutachten bei der Universität Mainz an. 

 

Dieses liest sich wie folgt:

 

 

"Sachverhalt: 

 

Gemäß  der  Vorgeschichte (BI. 1 - 6 d. Akte) befuhr am 23.07.2018 gegen 07:45 Uhr eine Polizeistreife in Bad K.  Richtung A - Straße 

 

Bereits im ersten Teil  sei ein in gleicher  Richtung    vorausfahrender Motorroller aufgefallen, dessen geschätzte Geschwindigkeit etwa 60 - 70  km/h  betragen hätte.

 

Mit Erreichen  der Einmündung     R- Straße  habe der Streifenwagen  unter deutlich beschleunigter Geschwindigkeit (ca. 70 - 80 km/h) aufschließen können.

 

Nachdem  der  Motorroller in die W-Straße eingebogen war,   konnte er kurz vor der Kreuzung zur S - Straße angehalten und der Fahrer, Herr L. , einer Verkehrskontrolle unterzogen werden. 

 

Im  Rahmen   der    Überprüfung  seiner Verkehrstüchtigkeit  seien   Hinweise auf 

Betäubungsmittelkonsum  erhalten worden.  So habe  Herr L. deutlich eingetrübte, gerötete Bindehäute  aufgewiesen.  Zudem   zeigte er ein deutliches Lidflattern bei geschlossenen  Augen   sowie auch ein hochfrequentes  Zittern der Fingerkuppen bei ausgestreckten  Armen. Er sei sehr unsicher  beim Ein-Bein-Steh-Test gewesen,  so dass er beim Stand auf dem linken Bein, das rechte mehrfach absetzen musste.

 

Herr L.   wurde  im weiteren  Verlauf zur Polizeidienststelle  verbracht.  Ein dort 

durchgeführter Urin-Schnelltest fiel positiv für THC aus. Um 09:10 Uhr wurde dann durch den Arzt, Herrn Dr. H.,  eine Blutprobe (Klebezettel-Nr. XYZ) bei ihm 

entnommen. 

 

Die toxikologische   Untersuchung  der  Blutprobe (Tox-Befund     XYZ,T  vom 

30.08.2018;  Bl. 8 - 9 d. Akte) belegte eine Aufnahme  von   Tetrahydrocannabinol 

(THC),  dem     psychoaktiven  Wirkstoff  von    Cannabisprodukten    (Haschisch, 

Marihuana).  THC  lag in der Blutprobe in einer Serumkonzentration von 5,4  ng/mL vor.

 

Auch  konnte dessen gleichfalls pharmakologisch aktives Stoffwechselprodukt 

Hydroxy--THC in einer Blutserumkonzentration von 4,0 ng/mL festgestellt werden.

 

Die Konzentration des   THC-Hauptstoffwechselprodukts THC-Carbonsäure    im Blutserum betrug 110 ng/mL. Diese   Befunde  wiesen auf eine engfristige  Cannabisaufnahrne hin. Ein Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt war daher anzunehmen. 

 

Im ärztlichen Untersuchungsbericht (BI. 7 d. Akte) wurden folgende  Auffälligkeiten vermerkt: 

 

Befund:

 

      Konvergenzreaktion: Gestört 

      Romberg-Steh-Test:  Lidflattern 

      Einbein-Steh-Probe: Sicher, "Zittern" 

 

Diagnose:

 

Beeinflussung durch Alkohol, Drogen, Medikamente:  Gering 

 

Die weiteren Parameter waren unauffällig  bzw. die   entsprechenden  Tests waren nicht durchgeführt worden. 

 

 

Mit Ausfertigung vom 20.11.2018  erging  dann ein Bußgeldbescheid  aufgrund einer Ordnungswidrigkeit  gemäß §  24a Abs.   2 (BI. 23- 31 d. Akte). Gegen diesen legte Herr  L. über seinen Verteidiger, Herrn  Rechtsanwalt Schüller,  Einspruch ein.

 

Zur Begründung führt Herr Schüller in seinem Schreiben vom 29.01.2019 sinngemäß folgendes aus,(61. 48  -50 d. Akte): 

 

Ein Festhalten an Erkenntnissen bezüglich der Abbauzeit  von THC, wie  etwa in der 1. und  2. "Maastricht-Studie", sei nicht mehr  ohne weiteres  möglich. In diesen Studien sei den  Probanden   17 bzw.   34  mg THC  verabreicht worden,    während heutzutage   hochwertiges   Marihuana   einen Wirkstoffgehalt  von   20   %  THC, entsprechend  200 mg   THC  pro 1  g, enthalten würde.

 

Die Wirkstoffgehalte seien zwischen   2006 und  2014   stark gestiegen• und  hätten sich  seitdem  stabilisiert (Europäischer Drogenbericht 2017, S. 23), Der THC-Gehalt  von  Cannabis würde  in der Spitze   28 %   bei  •Haschisch   und  22 %   bei  Cannabis-Kraut   erreichen (Europäischer Drogenbericht 2017, S. 21).  Haschischöl enthalte bei guter Qualität sogar noch höhere   THC-Konzentrationen von 40 - 70 %, bei sehr guter Qualität 70 % und mehr (Körner/Patzak/Volkmer    BtMG Kommentar,  S. 1710, RN 18). 

 

Würde  man nun unterstellen, dass 200 mg  THC aufgenommen  wurden, so wäre dies verglichen mit den Maastricht-Studien ca. 12-mal so viel THC (im Vergleich zu 17 mg THC)  bzw. ca. 6-mal so viel THC (im Vergleich zu 34 mg  THC).

 

Dieser   Umstand sollte sich auf das Zeitfenster auswirken, in dem ein Wert von  5,4 ng/mL   THC gemessen   werden könnte. Seines Erachtens  sei der Wert bei den heutigen  THC- Gehalten  auch noch  nach weit über  24 Stunden denkbar, weshalb sich jeglicher Automatismus,  mit dem  auf eine vorsätzliche Begehungsweise  geschlossen wird, verbieten würde.

 

Vielmehr sei bei einer 6 - 12 fachen Dosissteigerung eine erheblich längere Zeitspanne   anzunehmen,  bei  der  ein  THC Wert  von 5,4  ng/mL   THC gemessen   werden könnte,  wobei  nach seiner persönlichen Einschätzung 48 - 72 Stunden in Betracht kämen. 

 

Darüber hinaus  seien keine Studien  bekannt, bei  denen höhere,  den  heutigen 

durchschnittlichen Wirkstoffgehalten von  Cannabis   entsprechende    THC-Dosen verabreicht wurden. So betrachtet hätten die "Maastricht-Studien" nur eingeschränkte Aussagekraft bzw.   man  müsste unterstellen, dass   höhere  THC-Gaben    keine Auswirkungen   auf die zeitliche Nachweisbarkeit hätten.

 

Überdies seien weder der Wirkstoffgehalt des konsumierten Cannabis, die Menge  des Cannabis,  noch  die mittels Inhalation aufgenommene  THC-Menge  bekannt. 

 

Ferner sei der Begriff "engfristig" juristisch unscharf. Es seien keine empirisch 

belegbaren Daten bekannt, nach denen "engfristig" mit "wenigen Stunden" und damit mit "Vorsatz" gleichzusetzen wäre. Es  sei hier eine flexiblere Betrachtungsweise angezeigt, die die höheren THC-Gehalte des  Cannabis mit in die Beurteilung des Sachverhalts  mit einbeziehen sollte.

 

Selbst wenn "nur" 50 oder   100  mg   THC aufgenommen   worden wären,  könnte man die "Maastricht-Studien" nicht mehr ohne weiteres   als wissenschaftlichen    Nachweis dafür  heranziehen,   dass   der nachgewiesene  THC Wert tatsächlich  den "engfristigen" Konsum beweisen   würde und welcher THC-Wert   noch für einen Vorsatz sprechen könne, wobei hier auch der Begriff "engfristig" zu definieren wäre. Im Zweifel sei nur die fahrlässige Begehungsweise belegt. 

                           

 

Gutachtliche   Stellungnahme 

 

Bei Herrn  L.  lag zum Blutentnahmezeitpunkt am   23.07.2018 um  09:10 Uhr eine THC-Serumkonzentration    von  5,4  ng/mL vor.     Hydroxy-THC  konnte   in einer Blutserumkonzentration von  4,0 ng/mL festgestellt werden. Die Serumkonzentration an THC-Carbonsäure  betrug  110 ng/mL. 

 

In einer von  Huestis et al. veröffentlichten Studie rauchten  Probanden einmalig 

Marihuana-Zigaretten  mit einem THC-Gehalt    von jeweils 15,8 bzw.  33,8  mg pro Zigarette (Literatur 1). Die Blutplasmaspiegel an THC sowie  dessen Stoffwechselprodukten Hydroxy-THC   und THC-Carbonsäure   wurden  unmittelbar ab  Rauchbeginn gemessen.

 

Die  THC-Konzentration  stieg unmittelbar  nach  Rauchbeginn steil an, wobei die  Maximalkonzentration noch   während des    Rauchens erreicht wurde, fiel dann  aber sehr rasch  auf  niedrige Werte ab. Einen  ähnlichen zeitlichen Verlauf zeigte die Hydroxy-THC-Serumkonzentration.    Die maximalen   Konzentrationen  an 

THC-Carbonsäure   wurden  nach  0,5 bis  4 Stunden  erreicht.

 

Auch in den Untersuchungen  von  Ramaekers   et al.  ("Maastricht-Studien")  wurden  ganz  analoge Ergebnisse erhalten (Literatur 2, 3). Blutserumkonzentrationen an THC   und dessen  Metaboliten, die mit den  bei Herrn L. festgestellten Werten vergleichbar sind, wurden in der Studie von Huestis et al. im Zeitraum  von  ca. 2 - 3 Stunden  nach  Konsum  erreicht.

 

Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei der Eliminationskinetik von Betäubungsmitteln ausgeprägte inter- und intraindividuelle Unterschiede  bestehen.  Eine exakte,  d.h.   genaue Eingrenzung des Konsumzeitpunkts    anhand von  Blutkonzentrationswerten ist daher prinzipiell völlig unmöglich.

 

Es können  vielmehr grundsätzlich nur  Zeitintervalle angegeben  werden. Im betrachteten Fall wäre für den Konsum  eine  Zeitspanne von etwa 2 - 4 Stunden vor der Blutentnahme als am wahrscheinlichsten  anzusehen. 

 

Gleichwohl können gemäß   Untersuchungen von  Skopp  et al. und Karschner et al bei chronischen    Konsumenten  erhöhte THC-Spiegel   auch  noch   längere Zeit  nach Konsum vorliegen  (Literatur 4 - 5).

 

Insbesondere in der Studie von Karschner wurde bei Personen, die täglich 1 - 8 "Joints" bzw. "Blunts" konsumiert hatten, noch am 4. Tag   nach dem  letzten    Cannabis-Konsum THC-Plasma-Konzentrationen     von 0 - 7,5  ng/mL (Median  1,3 ng/mL)  gefunden.  Die    THC-Carbonsäure-Konzentrationen lagen  am 3. Tag im Bereich  6,3 - 111 ng/mL (Median  18,1 ng/mL). 

Es wäre  somit 

unter der    Annahme eines  eheblichen   chronischen  Cannabismissbrauchs    nicht auszuschließen, dass der  Konsum    auch zu einem  früheren  Zeitpunkt erfolgt sein könnte, bis etwa maximal ca. 3 - 4 Tage vor der Blutentnahme. 

 

Nun  ist es tatsächlich so, dass der THC-Gehalt in aktuell gehandelten  Cannabisprodukten  erheblich höher ist, als dies in den genannten kontrollierten pharmakokinetischen Studien von Huestis et al. und Ramaekers et al. der Fall war. Kontrollierte pharmakokinetische Untersuchungen   unter Verabreichung   sehr hoher    THC-Dosen, beispielsweise zwischen 100  und 200 mg, existieren jedoch nicht und sind auch aus ethischen  Gründen in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, da das lntoxikations-Risiko für die  Probanden einfach zu hoch wäre.  Insofern gibt es auch  keine publizieren Daten darüber,  zu welchem  Zeitpunkt  nach dem    Konsum einer sehr hohen   THC- Dosis ein Konzentrationswert in der Höhe von ca. 5,4 ng/mL zu erwarten wäre. 

 

Der Gedanke,  dass nach   Aufnahme einer höheren Dosis ein solcher Wert später erreicht wird, als nach einer entsprechend geringeren Menge, ist aber plausibel und insofern ganz grundsätzlich nicht  von  der  Hand zu weisen.   

 

Gewisse Anhaltspunkte   zur Klärung dieser Frage,  können vorläufige  Ergebnisse einer  aktuell im Institut für Rechtsmedizin   Mainz   durchgeführten Doktorarbeit liefern. In  Rahmen     dieser Dissertation  werden Patienten untersucht,  die mit verschiedenen     THC-haltigen Arzneimitteln, wie insbesondere auch mit wirkstoffreichem Medizinalhanf, behandelt 

werden.

 

Bei  einem der Patienten konnte nach täglichem Rauchen von  1 g Bedrobinol 

(THC-Gehalt 13,5 %), entsprechend  einer Dosis von insgesamt 135 mg  THC, ca.  3,5 Stunden  nach  der letzten Inhalation eine Blutserumkonzentration an THC  von  3,8 ng/mL festgestellt werden. Ca.   2  Stunden nach   Rauchen  von  insgesamt  1,2  g Bedrobinol (THC-Gehalt   13,5%), entsprechend einer  Dosis von insgesamt  162   mg THC,  lag eine Blutserumkonzentration  an THC   von 4,6  ng/mL vor (Publikation in Vorbereitung). Diese   Konzentrationen liegen im   Bereich des  bei   Herrn  L. festgestellten THC-Wertes von 5,4  ng/mL bzw. sogar noch etwas darunter. Ein  THC- Blutserumspiegel dieser    Größenordnung ist also durchaus auch  relativ kurze Zeit nach  Konsum   von sehr wirkstoffreichem Cannabismaterial  möglich. Der    Konsumzeitpunkt muß also nicht zwangsläufig sehr viel länger zurück liegen. 

 

 

Von  wesentlicher Bedeutung  ist aber, dass die zum Blutentnahrnezeitpunkt bei Herrn L. festgestellte THC-Blutserumkonzentration von 5,4 ng/mL eine  Höhe aufweist, bei der eine   Cannabiswirkung 'anzunehmen  ist.

 

So   ergaben  beispielsweise die Untersuchungen   von    Ramaekers et al.  (Literatur 2), dass 75 - 90 % der Testpersonen bei THC-Blutserumkonzentrationen   zwischen 5 und 10 ng/mL Beeinträchtigungen   in drei, verschiedenen psychomotorischen  Leistungstests  zeigten.

 

Es ist somit naheliegend, einen gewissen,  wie stark auch immer ausgeprägten,Cannabiseinfluss zum Zeitpunkt der Blutentnahme um 09:10 Uhr und  somit zwangsläufig auch bei der    vorangegangenen Verkehrskontrolle  gegen  07:45   Uhr bei  Herrn L. anzunehmen.   

 

Übereinstimmend  dazu erweckte Herr L.  den ermittelnden Polizeibeamten    gegenüber  auch den Eindruck,  dass  er unter Betäubungsmitteleinfluss stehen würde.

 

Insbesondere  aber bei  der späteren ärztlichen Untersuchung zeigte Herr L. Rauschmittel-typische Beeinträchtigungen.

 

So sei die Konvergenzreaktion seiner Augen gestört  gewesen.  Beim Romberg-Steh-Test zeigte sich  Lidflattern und bei der  Einbein-Steh-Probe ein Zittern. Die gestörte Konvergenzreaktion der Augen ist zwanglos  als   verkehrsmedizinisch   relevantes als   Zeichen  einer  akuten Beeinflussung  durch  Cannabis aufzufassen. Eine gestörte  Konvergenzreaktion ist Ausdruck einer Fixationsstörung  der Augen.  Eine ungestörte Fixationsfähigkeit ist jedoch unabdinglich für die Betrachtung von Objekten in der Nähe, ohne dabei eine Doppelbildwahrnehmung    auszulösen. 

 

Es liegt hier somit eine verkehrsrelevante Einschränkung seiner   psycho-physischen Leistungsfähigkeit vor. Auch das Lidflattern beim  Romberg-Test spricht für eine solche Beeinträchtigung. Insofern erscheint auch die abschließende ärztliche Diagnose einer geringen Drogenbeeinflussung bei Herrn 

L. konsistent.

 

In Hinblick auf die Frage, ob  der Cannabiseinfluss   zum Blutentnahme- und Vorfallszeitpunkt  für Herrn L. selbst  erkennbar   gewesen sein kann, gibt es keinen Grund zur Annahme,   warum  dies  nicht der Fall gewesen sein sollte, abgesehen   man   würde   eine  ausgeprägte  Toleranzentwicklung  infolge chronischen   Cannabismissbrauchs voraussetzten.

 

Überdies  sei darauf, hingewiesen, dass ein   Konsument nach der   Aufnahme einer vvirkstoffreichen Cannabissorte eine wesentlich stärkere Wirkung erfährt, als nach Genuss   eines entsprechend    THC- ärmeren Produkts. Folglich muss   er auch damit rechnen, dass bei einer erheblich höheren Aufnahmedosis  der Wirkstoff sehr viel länger im Körper verbleibt. 

 

...

 

1. M.A. Huestis, J.E. Henningfield, E.J. Cone: Blood Cannabinoids.1 Absorption of THC and Formation of 11- OH-THC   and THCCOOH  During and After Smoking Marijuana. J. Anal. Toxicol. 16 (1992), 276- 282 

2. J.G. Ramaekers, M.R. Moeller, P. van Ruitenbeek, E.L. Theunissen, E. Schneider, G. Kauert Cognition and motor control as a function of Delta9-THC concentration in serum and oral fluid: Limits of impairment. Drug Alcohol Depend 85 (2006), 114- 122 

3. J.G. Ramaekers, G. Kauert, E.L. Theunissen, S. W. Toennes, M.R. Moeller Neurocognitive performance during acute THC intoxication in heavy and occasional cannabis users. J. Psychopharmacol. 23 (2009), 266 - 277 

4. G. Skopp, B. Richter, L. Pötsch: Cannabinoidbefunde im Serum 24 bis 48 Stunden nach Rauchkonsum. Arch. Kriminol. 212 (2003), 83- 95 

5. E.L. Karschner, E. W. Schwilke, R.H. Lowe, WD. Darwin, R.I. Heming, J.L. Cadet, MA. Huestis: Implications of plasma Delta-9-tetrahydrocannabinol, 11-hydroxy-THC, and 11-nor-9-carboxy-THC concentrations in chronic cannabis smokers. J. Anal. Toxicol. 33 (2009), 469 - 77 "

 

 

Was lernen wir hieraus?

 

Dieses Gutachten enthält eine wichtige Kernaussage: 

 

Es wird ausgeführt, dass keine Studien vorliegen, bei denen soviel THC gegeben wird, wie heute häufig konsumiert wird.

 

Das bedeutet, dass man zunächst bei der Frage, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Bußgeldverfahren vorlagen, sehr genau prüfen muss. Häufig wird man die vorsätzliche Begehungsweise damit ausschließen können.

 

Es ist in diesem Zusammenhang nochmals mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass man keine Einbein-Tests, 30 Sekunden Zähl-Tests, Linienlaufen und dergleichen mitmachen muss. 

 

Lassen Sie das also. Machen Sie es trotzdem mit, wird man in der Regel etwas negatives daraus ableiten. Konkret dann die Wirkung des THC. 

 

Das eigentlich spannende an der Aussage der Gutachter ist jedoch die Erkenntnis, dass alle Studien, auf die sich Behörden und MPU-Begutachtungsstellen so gerne berufen, um vorschnell den gelegentlichen oder gar regelmäßigen Konsum von Cannabis anhand des THC COOH Wertes zu bejahen, veraltet sind. 

 

Keine dieser Studien dürfte dem Grunde nach mehr zur Bestimmung des gelegentlichen Konsums über den THC COOH Wert herangezogen werden, weil die entsprechenden Studien nicht mehr zeitgemäß sind im Hinblick auf die nunmehr höheren Wirkstoffgehalte.

 

Sehr wichtig dürfte diese Erkenntnis auch bei der Frage sein, welcher THC COOH Wert sich noch mit einem Einmalkonsum von Cannabis erklären lässt. Und für die Frage, ob die Grenze zwischen dem gelegentlichen und dem regelmäßigen Konsum nicht auch deutlich verschoben werden muss. 

 

Und diese Unterteilung ist nicht nur für die Frage entscheidend, ob nur ein ärztliches Gutachten oder doch eine MPU angeordnet wird...

 

In MPU Gutachten werden diese alten Studien oft herangezogen, um eine angebliche falsche Aussage des Betroffenen (Konsummuster passt nicht zur Aussage) für ein negatives Ergebnis heranzuziehen.

 

"Der Mandant hatte nicht die notwendige Offenheit. Seine Angaben passen nicht mit (den veralteten, von uns aus Bequemlichkeit verwendeten alten) Studien zusammen. Das Gutachten muss daher negativ ausfallen."

 

So liest sich das dann sehr oft. Ich helfe Ihnen gerne, solche Fehler aufzudecken und zu beheben.  

 

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Kommentare: 34
  • #1

    Betroffener (Donnerstag, 10 Oktober 2019 14:33)

    Wollen Sie damit andeuten, dass es nicht legitim ist, dass aufgrund eines THC COOH Wertes von 23 ng/ml von einem gelegentlichen Konsum auszugehen?

    Sie sind der Auffassung, dass KEINE der üblichen Studien zu dem Thema der Aussagekraft von bestimmten THC COOH Werten hinsichtlich der damit verbundenen Konsummuster "up to date" ist, also praktisch mangels hinreichender Aussagekraft unanwendbar sind?

    Das ist in der Tat mal eine Ansage!

  • #2

    Rechtsanwalt Schüller (Samstag, 12 Oktober 2019 11:43)

    Ja, so kann man das formulieren. Die Studien, die üblicherweise zitiert werden zu dem Thema, haben einen gemeinsamen Nenner: Sie sind nicht up to date. Will heißen, dass die Wirkstoffmengen, die dort gegeben worden sind, nicht mehr den heutigen Lebensrealitäten entsprechen.

    Ist so, als wollte man alte Studien über Bier und seine Wirkungen direkt auf hochprozentigen Schnaps 1 : 1 übertragen. Ist doch wirklich nicht sonderlich komplex und auch ohne Nobelpreis zu begreifen: Eine höhere aufgenommene Menge an THC beim Konsum führt zu höheren Abbauwerten.

    Und damit muss man auch bei der Interpretation dieser Abbauwerte mal kritisch nachjustieren. Wenn da noch fabuliert wird, bei 10 ng/ml THC COOH sei der gelegentliche Konsum bewiesen, kann man sich nur wundern. Diesen Wert erzielt man doch überspitzt gesagt bereits als Passivkonsument, wenn man an jemanden vorbeiläuft, der gerade holländisches Superkraut Marke Umlaufbahn Jupiter qualmt und man von dem Qualm bißchen was abbekommt.

    Es ist doch so:

    Man darf in grundrechtsrelevanten Bereichen erwarten, dass wissenschaftlich sauber, präzise und objektiv vorgegangen wird.

    Die Gutachterstellen (gerne v.a. der TüV Süd) tun sich damit aber schwer.

  • #3

    Leif (Sonntag, 20 Oktober 2019 17:23)

    Danke.
    Interessanter Beitrag. Insgeheim war das ja jedem von uns schon lange klar.

    Was ich mich jetzt frage, welche Auswirkung hat das Gutachten auf den Prozess bzw. wird das Gutachten anerkannt?

    Damit kann mir doch aber auch kein Richter mehr unterstellen, dass ich mit z.B. 3 ng/ml aktives THC im Blut unter "Rausch" bzw. Vorsatz gefahren bin. Vorausgesetzt ich mache keine Tests und keine unbedachten Aussagen oder Auffälligkeiten..

  • #4

    Rechtsanwalt Schüller (Mittwoch, 23 Oktober 2019)

    @Leif:

    Das haben Sie falsch verstanden, die Wirkung wir nach wie vor ab 1 ng/ml THC unterstellt.

    Es geht bei dem Gutachten darum, ob das Argument glaubwürdig ist, man hätte über 24 Stunden vor der Fahrt konsumiert (und damit weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt).

    Dass eine solche Aussage fahrerlaubnisrechtlich kritisch sein kann, steht auf einem anderem Blatt. Aber so einfach ist es jetzt nicht mehr wissenschaftlich betrachtet für die Behörden.

  • #5

    Hardy (Mittwoch, 13 November 2019 10:35)

    Wenn sich nun also aufgrund der THC und THC-COOH Werte keine Aussage mehr zum Konsummuster treffen lassen, wie will die FsSt. dann überhaupt noch ÄGs oder MPUs anordnen wenn man sich glaubhaft auf einen Probierkonsum beruft und es das erste mal für den Betroffenen ist, dass dieser mit aktiven THC im Verkehr aufgriffen wird (vorausgesetzt man hat keine gegenteilige Aussage gemacht, Konsumgüter oder Substanzen bei sich oder andere diesbez. Akteneinträge)? Die FeV §11 sieht so etwas nämlich nur für gelegentliche oder regelmäßige Konsumenten vor, siehe Anlage 4. Der dazugehörige §14 der FeV ist da meiner Meinung nach etwas schwammig formuliert wann nun ein ÄG oder eine MPU angeordnet werden darf.

    Ich würde mich über eine Stellungnahme freuen

  • #6

    Rechtsanwalt Schüller (Mittwoch, 13 November 2019 17:36)

    @Hardy:

    Wenn die FSST wissenschaftlich redlich handelt, muss Sie vor der Anordnung einer MPU das Konsummuster im ärztlichen Gutachten bestimmen. Das wissen die Behörden und deshalb handeln sie wissenschaftlich unredlich. Die Bestimmung eines Konsummusters über den THC COOH läuft aufgrund aktueller Studien weitgehend leer. Das hindert die Behörden und Gutachterstellen (schöne Grüße an den TüV an dieser Stelle!) aber nicht, auf die veralteten Studien zurückzugreifen oder unbewiesen zu fabulieren, dass es unwahrscheinlich sei, nach dem Erstkonsum auch noch eine Fahrzeugkontrolle zu geraten (deshalb mindestens gelegentlicher Konsum).

    Wissenschaftliche Redlichkeit bedeutet: Wenn ich eine Theorie nicht beweisen kann, ist sie falsch. Anstelle dies zu praktizieren, wird dieser Mangel einfach mit Annahmen überspielt, die der Kompetenzillusion der Beteiligten geschuldet sind.

    Gerade Gutachter müssen auch über die Fähigkeit einer offenen Fehlerkultur verfügen und gutachterliche Wissensgrenzen (Vermeidung von Wissensgrenzen) offen im Gutachten offen legen (vgl Handbuch des Fahreignungsrechts, Pattermann, Schubert, Graw S.87 mwN).

    Davon sind viele Gutachter bei den Begutachtungsstellen Lichtjahre entfernt. Auch beim TüV. "Offene Fehlerkultur" ist ein Fremdwort in praxi.

  • #7

    Hambursch (Donnerstag, 19 Dezember 2019 14:41)

    Hallo
    Ich habe ein Äg wegen Cannabis gehabt. Es wird vorrausichtlich erst Nach Neujahr bei der Führerscheinstelle sein. Die fsst hat gemeint das ich mein Führerschein(ein vorläufigen)sofort nach Erhalt des Äg bekomme. Kann ich trotzdem mit einem weiteren Test rechnen ?

    P.s auf der 6 stunden regel Seite kann man keine Fragen mehr stellen.

    LG

  • #8

    Jack (Freitag, 20 März 2020 17:43)

    Guten Tag zusammen,
    Ich habe beim meinen medizinischen pychologischen Gutachen von dem Pychologen gesagt bekommten, dass es unwahrscheinlich ist, dass ich bei einem Wert von 1,6ng und 10 thc cooh es sich um einem einmal Konsum handeln könnte. Meine Zeitangaben waren 4-3 std. vorher konsumiert zu haben. Die wurde als Lüge gewertet? Wie kann das sein?

  • #9

    Rechtsanwalt Schüller (Dienstag, 21 April 2020 12:07)

    @Jack:

    Die Antwort ist ganz einfach: Der Gutachter hat keine Ahnung. Er denkt sich was aus zu Ihren Lasten. Dagegen müssen Sie angehen. Das passiert dauernd.

  • #10

    Josie (Dienstag, 05 Mai 2020 16:06)

    Hallo!
    Die Fahrerlaubnisbehörde verlangte von meinem Sohn ein Attest aus dem hervorgeht, dass er nicht Depressiv ist. Dieses Attest legte er der Fahrerlaubnisbehörde vor.
    Jetzt kam ein Schreiben mit einem Verweis auf Anlage 4 Nr. 9.2.1 zur FeV,
    Da er unter dem Punkt Suchtanamnese angab, dass er für die Dauer von 3 Jahren bis vor einem Jahr täglich Cannabis konsumiert hat.
    Nun muss er eine einjährige Abstinenz ( 6 forensisch gesicherte Urinuntersuchungen bzw zwei Haaranalysen) nachweisen und eine Entwöhnungstherapie machen. Wenn der Nachweis erbracht werden kann, muss er auch noch zur MPU.
    Es liegen der Fahrerlaubnisbehörde bereits 4 negative Urinuntersuchungen (Zeitraum 8/2019 - 3/2020) vor.
    Ist die Vorgehensweise der Fahrerlaubnisbehörde so zulässig?
    Ich finde es eine sehr harte Vorgehensweise. Mein Sohn war 15 Jahre als er zum konsumieren begonnen hat und ist seit fast einem Jahr abstinent. Warum werden ihm die 4 Screenings nicht angerechnet?

    Ich würde mich sehr über eine Stellungnahme freuen.

  • #11

    Björn Schüller (Freitag, 15 Mai 2020 12:48)

    @Josie:

    Dass Ihr Sohn eine Entgiftung machen soll, ist ungewöhnlich. Ich müsste mir die Unterlagen mal anschauen, wenn ich mehr dazu sagen soll. Ist Ihr Sohn seit 8 / 19 durchgehend im Abstinenzprogramm?

  • #12

    Versuchskaninchen (Donnerstag, 19 November 2020 21:53)

    "Kontrollierte pharmakokinetische Untersuchungen unter Verabreichung sehr hoher THC-Dosen, beispielsweise zwischen 100 und 200 mg, existieren jedoch nicht und sind auch aus ethischen Gründen in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, da das lntoxikations-Risiko für die Probanden einfach zu hoch wäre."

    Ich stehe gerne für solche Tests zur Verfügung ...
    Ich bin mir auch sicher, dass ich da nicht der Einzige bin ...
    "28 P Minimum, Geht in die Lung' - Flügel, lässt mich fliegen, Mexican Sativa, Habibi" (Vanilla Sky, Hanybal)

    Auf Grund der momentanen Situation, dass meine FE dadurch 72+ Stunden gefährdet wäre, würde ich lediglich ein paar Taxi Gutscheine zum Ausgleich meines "Intoxikations-Risiko" wünschen.

    Wie weltfremd und unwissend darf man als Gutachter eigentlich sein?!
    Wenn man den Spieß umdreht, könnte man die Kompetenz eines solchen Gutachters auf Grund einer solchen Aussage doch eindeutig in Frage stellen.

    Euer potentielles Versuchskaninchen

  • #13

    Rechtsanwalt Schüller (Freitag, 20 November 2020 17:29)

    Die Behörden und Gutachterstellen und Gerichte stellen sich stur an der Stelle.

    Wissenschaftliches Arbeiten und kritische entsprechende Nachfragen nicht erwünscht. Der absolute Wahnsinn, was da teilweise für ein Unsinn erzählt wird. Aber die Herrschaften decken sich gegenseitig in Ihrer Verweigerungshaltung gegenüber einer als wissenschaftlich zu bezeichnenden Grundhaltung. Dass sie damit mittelbar die Grundrechte entkernen, wissen sie vermutlich nicht einmal....

    Natürlich gibt es da einige, die solche Tests mitmachen würden...die Dosierung ist ja eher üblich. Nur ist das dem Gutachter nicht bekannt. Und das hier war schon einer der besten Gutachter, die ich zu der Frage gehört habe.

  • #14

    Muro (Mittwoch, 02 Dezember 2020 18:14)

    Hallo ich hatte vor drei Wochen angefangen zu rauchen
    Pro Tag 1-2 Gramm manchen Tagen sogar 1 Gramm: Samstag, Mittwoch, Samstag, Mittwoch, Samstag,Sonntag und zuletzt Donnerstag um 19 Uhr.
    Am Freitag hatte ich Polizeikontrolle um 17 Uhr Blutabnahme
    Habe Ausversehen gesagt das ich am Samstag wo ich bessoffen war ein joint geraucht
    Bin in Probezeit
    Ist das unter 1 nanogramm
    Muss ich mpu machen ?
    Erste Verstoß

  • #15

    Muro (Mittwoch, 02 Dezember 2020 19:10)

    1,85 groß
    95 kg

  • #16

    Muro (Mittwoch, 02 Dezember 2020 23:19)

    Und habe noch unterschrieben

  • #17

    Rechtsanwalt Schüller (Donnerstag, 03 Dezember 2020 10:46)

    @Muro:

    Wenn Sie der Polizei gegenüber Mischkonsum eingeräumt haben, werden Sie nach Entziehung der Fahrerlaubnis eine MPU machen müssen. Dazwischen müssen Sie für 1 Jahr Abstinenznachweise und den Nachweis beibringen, dass Sie beim Verkehrspsychologen waren.

    Die Fahrerlaubnis wird nur über eine Ausnahmeregelung nach der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 FeV zu retten seien. Was haben Sie "noch unterschrieben"?

  • #18

    Muro (Donnerstag, 03 Dezember 2020 11:03)

    Der hat mir gesagt das ich Blutabnahme gemacht habe und in hier war musste ich unterschreiben
    Der hat mich locker angelogen
    Aber Blutabnahme sieht man doch wann ich zuletzt geraucht habe

  • #19

    Muro (Donnerstag, 03 Dezember 2020 11:05)

    Am Freitag hatte ich Polizeikontrolle aber habe nicht geraucht
    Zu letzt Donnerstag 1,3 Gramm
    Dann muss doch unter 1 nanogramm sein

  • #20

    Muro (Donnerstag, 03 Dezember 2020 11:11)

    Buskatalog erste Verstoß Probezeit : 4 Jahre Verlängerung Aufbauseminar 500€ Strafe
    Wenn es unter 1 nanogramm Iste muss ich trotzdem mpu machen ?

  • #21

    Muro (Donnerstag, 03 Dezember 2020)

    Bundesland Rheinland-Pfalz
    Ich muss doch unter 1 nanogramm sein egal ob ich was unterschrieben habe oder im Probezeit bin
    Im Blut sieht Mann doch alle s

  • #22

    RA Schüller (Donnerstag, 03 Dezember 2020 18:42)

    Es gibt keine Garantie, dass der Wert unter 1,0 ng/ml THC ist. Wenn der THC Wert mindestens 1,0 ng/ml beträgt, wird eine MPU angeordnet, da das OVG RLP den gelegentlichen Konsum unterstellt. Und NEIN!!! - wenn Sie einen Tag vorher 1,3 Gramm geraucht haben, besteht eine HOHE Wahrscheinlichkeit, dass der THC Wert 1,0 und mehr beträgt.

  • #23

    Muro (Donnerstag, 03 Dezember 2020 19:28)

    Was kann ich tuen Anwalt ?
    Also bringt mir doch nix 6 Stunden Regel
    Weil am Donnerstag habe ich um 19Uhr ‪geraucht und am Freitag Blutabnahme um 17 Uhr

  • #24

    Muro (Donnerstag, 03 Dezember 2020 19:31)

    Trotzdem danke Herr Schüller

  • #25

    Rechtsanwalt Schüller (Donnerstag, 03 Dezember 2020 22:09)

    Sie können sich Drogenschnelltests aus der Apotheke besorgen. Wenn die sauber sind, melden Sie sich bei AVUS/Dekra/PIMA oder dem TüV zu einem Urinscreeningprogramm an. 6 Monate. Und jetzt von hier Ende der Durchsage. Wenn Sie aus RLP kommen und der THC Wert mindestens 1 beträgt, haben wir ein Problem. Irgendwie bin ich mir gerade nicht ganz sicher, ob Sie mich verarschen wollen. So naiv ist doch kein Mensch.

  • #26

    Marcel (Mittwoch, 23 Dezember 2020 00:33)

    Hallo Herr Schüller, ich bekam heute mein Endbefund von der dritten Haaranalyse zurück leider positiv auf Cannabinoide wert= 0,18ng/mg ich muss auch etg getestet werden. Die andere Befunde waren alle negativ. Habe nichts konsumiert und war auch nicht in Räumen wo konsumiert wurde.Habe jetzt veranlasst das die Rückstellprobe aufgebraucht wird,was soll ich tun wenn diese auch positiv ausfällt. Alles nochmal von vorne, oder im März zur letzten Analyse und hoffen...???

  • #27

    Rechtsanwalt Schüller (Samstag, 26 Dezember 2020 18:42)

    Das kann auf eine externe Kontamination zurückzuführen sein. Aber wie auch immer: Im Zweifel ist der Abstinenznachweis nicht geführt. Fraglich ist aber, für welchen Zeitraum Sie überhaupt Abstinenznachweise brauchen. Ich würde umgehend zusätzlich Urinscreenings machen. Warum wurde Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen?

  • #28

    Marcel (Sonntag, 27 Dezember 2020 10:50)

    Vielen Dank für ihre Antwort, nach einem Streit habe ich mich ans Steuer gesetzt mit 1,64 Promille und 9 ng thc im Blut und wollte mich nach Spanien absetzen, als mir bewusst wurde was ich tue bin ich auf einen Rastplatz gefahren um auszunüchtern wurde dort kontrolliert.leider nicht das erste mal MPU beim ersten Vergehen war thc im Spiel. Sprich ich muss denn Nachweis über 1 Jahr erbringen. Jetzt ist mir eingefallen das ich zweimal gespritzt worden bin für eine Wurzelbehandlung.Anschließend noch ein paar in den Rücken wegen Rückenschmerzen könnte das vielleicht der Grund sein für den positiven Wert auf Cannabinoide .Wenn ich jetzt zum Urinscreening gehe ist die Lücke der Nachweise zu groß oder?Da ich ja nur alle 3 Monate Haare lassen muss, dann würden mir zwei Monate fehlen. Und das reicht den Leuten beim TÜV um mich mal wieder ohne FS nach Hause zu schicken . Vielen Dank nochmal Schön das Sie sich die Zeit für mich nehmen. Mit freundlichen Grüßen ...

  • #29

    Rechtsanwalt Schüller (Montag, 28 Dezember 2020 18:59)

    Es müssen lückenlos Abstinenznachweise geführt werden. Sofort auf Urin Screenings umstellen. Beim Verkehrspsychologen waren Sie schon? Ist der hinreichend qualifiziert oder einer der zahlreichen selbsternannten "Berater" (=Erkennungsmerkmal für unzureichende Qualifikation). Ich würde bei einem anderen Institut eine Analyse auf 6 Monate machen lassen, um zu retten, was zu retten ist. Mit dem positiven Befund auf Cannabinoide brauchen Sie nicht auf Hoffnung zu setzen. Der Abstinenznachweis ist nicht erbracht und zwar unabhängig von der Frage, ob der Nachweis auf Konsum oder auf externe Kontamination zurückzuführen ist. Außerdem ist der TüV grundsätzlich immer unangenehm und es gibt recht viel Probleme mit denen.

  • #30

    Arne (Dienstag, 16 März 2021 18:37)

    Sehr geehrter Herr Schüller,

    ich habe ein extrem verzwicktes Problem.
    Und zwar bin ich an einem Abend auf dem Fahrrad in einem Unfall verwickelt worden.
    Ich wurde von einem Auto im Dunkeln von hinten angefahren. Ein Licht hatte ich vorne.
    Mir wurde eine THC Konzentration von 7,3ng/ml und 190ng/ml von der THC Karbonsäurekonzentration nachgewiesen.
    Mir wurde dazu vorgeworfen, ich hätte ein Rotlicht absichtlich überfahren.
    Die Polizei hat alles aufgenommen, die Staatsanwaltschaft hat es letztendlich fallen gelassen.
    Ich war zwei Nächte im Krankenhaus und wurde wegen meiner Kopfverletzung prophylaktisch ins kunstkiche Koma verlegt.
    Die Führerschein Stelle - das Ordnungsamt will mir dennoch den Führerschein entziehen. Der Stadtrechtsausschuss will nun verhandeln, aber schreibt, es gäbe keine Aussicht auf Erfolg - aufgrund alter Dogmen...
    Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn sie mir Ihre Einschätzung geben und ob es sich lohnt, dagegen vorzugehen.
    Mit freundlichen Grüßen

  • #31

    Rechtsanwalt Schüller (Dienstag, 16 März 2021 20:44)

    @Arne:

    Ab 150 ng/ml THC COOH gelten Sie als regelmäßiger Konsument und sind damit dem Grunde nach nicht geeignet zum Führen von KFZ, vgl hier Nr. 9.2.1: https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_4.html . Ausnahmeregelung möglich, wenn Sie jetzt mindestens 3 Monate Abstinenz und eine abgeschlossene Therapie beim Verkehrspsychologen nachweisen können. Sonst ist der Führerschein weg. Kann dann nach 6 Monaten wieder da sein, wenn man es richtig anstellt.

    Letzter Konsum war wann?

  • #32

    Michael (Montag, 14 Juni 2021 09:08)

    Hab mir gerade die Studie 1. Huestis et al, Blood Cannabinoids.1 Absorption of THC angeschaut.
    Ganze 6 junge Männer wurden getestet mit Abweichungen von bis zu 100% beim THC-Gehalt im Blut! Das reicht dann für die Verurteilung Tausender Menschen. Traurig.

  • #33

    Morpheus (Donnerstag, 22 Juli 2021 18:09)

    Sehr geehrter Herr Schüller,
    ich habe gerade einen negativen MPU Bescheid bekommen.
    Und zwar weil die Untersuchung des Urins vor Ort einen THC-COOH Wert von 67,8 ng/ml ergeben hat, zusätzlich habe ich eine Blutprobe abgegeben deren Werte THC 0,6 ng/ml, 11-OH-THC ca. 0,3 ng/ml und THC-COOH ca. 3,9 ng/ml betrugen. Ich habe aber mit 100% Sicherheit ca. 4-6 Wochen vorher, jeglichen Konsum eingestellt. Auch wenn dieser in der Zeit davor recht hoch war. Nun wurde der Rückschluss gezogen, ich hätte sogar direkt vor der MPU noch konsumiert. Wie kann ich mir das erklären? Ich habe zwar an den Tagen zuvor sehr viel Wasser getrunken, aber eher um das Ergebnis positiv zu beeinflussen. Da meine Selbsttests trotz der Wochenlangen Abstinenz noch nicht negativ waren. btw Danke für Ihre hier zur Verfügung gestellten Informationen. Diese sind m.E. sehr gut geschrieben und helfen einem sehr weiter sich zu informieren. Über eine Rückmeldung wäre ich sehr dankbar.

  • #34

    Bukem (Dienstag, 24 Oktober 2023 11:48)

    @Morpheus: Entschuldigung, Sie sind uns hier aus nicht nachvollziehbaren Gründen durchgerutscht.
    Das dürfte wohl nicht mehr aktuell sein? Wie sieht es mit der Neuerteilung aus?
    Der Vollständigkeit halber in dringenden Fällen wenden Sie sich bitte per separater obiger Kontakt Mail oder per Telefon an Herrn Schüller direkt.
    Wenn Sie 4-6 Wochen zuvor noch konsumiert haben, ist THC Cooh natürlich noch nachweisbar