Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

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PIMA Erfurt erfindet neuen Grenzwert für die Annahme des regelmäßigen Konsums von Cannabis ein: 67,8 ng / ml THC COOH oder mehr. PIMA Erfurt also bitte meiden.

Wenn man jeden Tag sogenannte "fachärztlichen Gutachten" zur Konsummusteranalyse auf dem Tisch hat, dann wundert sich über gar nichts mehr.

 

Normalerweise ist eigentlich immer der TüV Süd ganz weit vorne, wenn es darum geht, die teilweise unterirdische Qualität der Begutachtung noch realsatirisch Richtung Erdmittelpunkt zu verlegen. Da gibt es keine Berührungsängste mit noch so großem Unfug.

 

Jedenfalls ich habe mich nicht gewundert, dass gerade der TüV Süd einen Staudamm überprüft und für sicher befunden hat, der dann natürlich gebrochen ist. Ich war im Sommer im Allgäu und bin per Seilbahn auf einen Berg gefahren. Da stand auch geschrieben, der TüV Süd hätte das inspiziert und bei mir setzte spontan ein sehr ungutes Gefühl ein. Und das ist kein Witz.

 

Diese Woche fährt aber die PIMA Erfurt den Wochensieg ein. Herzlichen Glückwunsch dazu! 

 

Im Gutachten heißt es:

 

"Nach neuesten wissenschaftlichen Studienergebnissen (hört hört!) ist bereits bei einem THC COOH-Wert von > 67,8 ng/ml THC COOH von einem regelmäßigen Konsum auszugehen. Auch bei oraler Aufnahme."

 

Der Mandant hatte 120 ng/ml THC COOH im Blut. Direkt bei der Verkehrskontrolle wurde ihm das Blut abgenommen.

 

Natürlich werden die Studien nicht genannt. Und bis dato dachte ich eigentlich, dass 150 ng/ml THC COOH die Grenze sei zum regelmäßigen Konsum. Sagt doch auch der gute Herr Daldrup in der Zeitschrift Blutalkohol Nummer 37 auf S. 39:

 

"Somit kann bei Blutproben, die nur wenige Stunden nach dem letzten Konsum abgenommen wurden, ab einer THC-COOH-Konzentration von 150 ng/ml ein regelmäßiger Konsum als gesichert angesehen werden. Wird die Blutprobe dagegen aufgrund der Aufforderung durch die Straßenverkehrsbehörde entnommen, so ist von regelmäßigem Konsum auszugehen, sobald eine Konzentration von mindestens 75 ng/ml THC-COOH im Blut nachgewiesen wird. Bei der Festlegung des Grenzwertes von 75 ng/ml wurde die Halbwertszeit dieses Metaboliten berücksichtigt und die Tatsache, dass die Betroffenen bis zu 8 Tage nach Aufforderung durch die Straßenverkehrsbehörde Zeit haben, sich einer Blutentnahme zu unterziehen. Während dieser Zeit hätten sie die Möglichkeit, ganz auf den Konsum von Cannabis zu verzichten. Legt man die Halbwertszeit von rund 6 Tagen von THC-COOH zugrunde, so reichen bereits weniger als 3 Tage aus, bis die Konzentration von beispielsweise 100 ng/ml auf 75 ng/ml abfällt."

 

Realistisch betrachtet (mit wissenschaftlichen Restverstand gedacht und einigermaßen normaler Flexibilität in der Birne) lässt sich ein Wert von 150 ng/ml THC COOH auch bei einem Einmalkonsum erreichen. Warum? Weil bei den alten Studien, bei denen die heute zugrunde gelegten Werte ermittelt wurden, 17 mg und 34 mg THC verabreicht wurden und eine Durchschnittsjoint heute bis zu 20 x soviel enthält, da das Cannabis seit diesen Studien sehr viel stärker geworden ist. 

 

Aber davon will die PIMA Erfurt nichts wissen. Und deshalb gibt es von meiner Seite eine klare Warnung vor dem Laden. Die Expertise dort scheint unterirdisch zu sein. Also: Woanders probieren. Nicht beim TüV Süd, bitte. 

 

Demgegenüber ist etwa das Universitätsklinikum Giessen und Marburg folgender Auffassung:

Die Meinung, dass 150 ng/ml THC COOH die Grenze zum regelmäßigen Konsum darstellt, ist die richtige. 

 

Wenn es verschiedene Studienergebnisse zu einer Frage gibt ("Ab welchem THC COOH Wert liegt ein regelmäßiger Konsum vor?"), dann muss man die unterschiedlichen Ergebnisse in einer Metastudie wissenschaftlich korrekt gegeneinander abgrenzen. Mir ist keine Gutachterstelle bekannt, die so arbeitet.

 

Das bedeutet, man macht eine (Meta-)Studie, wo alle Studienerkenntnisse zu der speziellen Frage zusammengefasst werden. Das lernt jeder Student im 1. Semester. 

 

Und wenn es dann die "weiteste" dieser Studien (150 ng/ml im Vergleich zu der 67,8 ng/ml THC COOH) nicht entkräftet werden kann, dann gilt der dort gefundene weite Wert als Grenze für das besagte Konsummuster.

 

So arbeitet man wissenschaftlich redlich. Ist eigentlich einfach. Aber halten tut sich fast niemand daran.

 

In dem Rechtsgebiet des Fahrerlaubnisrechts im Zusammenhang mit Drogen und v.a. mit Cannabis macht jeder, was er für richtig hält. Interessant wird es dann, wenn ein Mandant mit etwa 70 ng/ml THC COOH einräumt, der Konsum sei gelegentlich. 

 

Dann wirkt sich der selektive Umgang mit den Studienergebnissen oft so aus, dass dem Mandanten bei der MPU vorgeworfen wird, seine Konsumangabe (=gelegentlicher Konsum von Cannabis) passe nicht zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen (=angeblich regelmäßiger Konsum").

 

Darauf folgert dann die Gutachterstelle einen Verstoß gegen die Hypothese 0 der Begutachtungskriterien für Kraftfahreignung, welche besagt, dass die Aussagen des Mandanten zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen passen muss.

 

Passen diese nicht zusammen, ist das Ergebnis eine negative MPU. Dass dieser Fehler nur durch den unredlichen Umgang mit verschiedenen Studien provoziert worden ist, ist nicht ganz die feine englische Art. Es handelt sich hierbei um einen sehr häufigen Methodikfehler in MPU Gutachten. Wenn man MPU Gutachten auf Fehler korrigiert, muss man also immer schauen, welche Studien es zu dem dort abgefragten Thema so gibt. 

 

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Kommentare: 52
  • #1

    Krause (Mittwoch, 13 Februar 2019 23:20)

    So in der Richtung hat eine andere Gutachterstelle auch bei mir argumentiert. Das ist wirklich nicht korrekt, wie die vorgehen. Die stellen sich stur und tun so, als hätten sie die Weisheit mit Löffeln gegessen.

    Ich finde es wirklich gut, dass Sie das öffentlich machen. Man kann die anderen Betroffenen echt nur warnen. Halten Sie uns bitte mal auf dem Laufenden, wenn sich in der Sache was tut...Danke.

  • #2

    Rechtsanwalt Schüller (Mittwoch, 20 März 2019 22:14)

    @Krause:

    Mache ich gerne. Ich habe schon sehr viele Gutachten gelesen. Dürfte bald vierstellig sein. Aber immer wieder ist man auf´s neue erstaunt, was die sich so ausdenken. Das ist ein Kuriositätenkabinett erster Güte. Und schnell reagieren die Herrschaften dieser Begutachtungszunft beleidigt, wenn man das mal klar benennt. Majestätsbeleidigung wird nicht gerne gesehen :-)

  • #3

    Andi (Montag, 02 März 2020 13:51)

    Vielen lieben Dank Herr Schüller für Ihre Arbeit und ihren Bericht. Es folgt jetzt keine Fall-Frage, aber wenn Sie Zeit haben, wäre es toll, wenn Sie über die neusten Ergebnisse bzw. die jetzige vorliegende Lage in Deutschland (kurz) berichten. Würde mich super interessieren, ob Fortschritte oder Verschlechterungen in dem Rechtsgebiet vorliegen. Ich finde sonst im Internet keine Artikel über die jetzige Situation. LG Andi

  • #4

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:16)

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  • #5

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:17)

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    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:21)

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  • #8

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:21)

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  • #9

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:22)

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  • #10

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:23)

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  • #11

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:23)

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  • #12

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:24)

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  • #13

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022)

    0'XOR(if(now()=sysdate(),sleep(15),0))XOR'Z

  • #14

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:25)

    (select(0)from(select(sleep(15)))v)/*'+(select(0)from(select(sleep(15)))v)+'"+(select(0)from(select(sleep(15)))v)+"*/

  • #15

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:26)

    1 waitfor delay '0:0:15' --

  • #16

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:26)

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  • #17

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:27)

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  • #18

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:28)

    ckQlrmmq')) OR 475=(SELECT 475 FROM PG_SLEEP(15))--

  • #19

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:28)

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  • #20

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:29)

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  • #22

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:30)

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  • #23

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  • #24

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:31)

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    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:32)

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  • #26

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  • #27

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  • #28

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  • #29

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  • #30

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:35)

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  • #31

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:38)

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  • #32

    0'XOR(if(now()=sysdate(),sleep(15),0))XOR'Z (Dienstag, 13 September 2022 11:39)

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  • #33

    1 waitfor delay '0:0:15' -- (Dienstag, 13 September 2022 11:39)

    1

  • #34

    esCJJeNH')) OR 497=(SELECT 497 FROM PG_SLEEP(15))-- (Dienstag, 13 September 2022 11:40)

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  • #35

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:41)

    1

  • #36

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:41)

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  • #37

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:42)

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  • #38

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:42)

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  • #39

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:43)

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  • #40

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:44)

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  • #41

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:44)

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  • #42

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:45)

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  • #43

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:45)

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  • #44

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:46)

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  • #45

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:47)

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  • #46

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:47)

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  • #47

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:48)

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  • #48

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:48)

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  • #49

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:49)

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  • #50

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:50)

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  • #51

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:50)

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  • #52

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:53)

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