Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

Konsul Smidt Straße 8 R

28217 Bremen

 

Telefon: 0421 - 40 898 364

 

Mobil: 0157 - 82 77 39 34

 

Fax: 0421 - 16 767 5269

 

Mail: kontakt@strafverteidiger-schueller.de

 

Termine nur nach Vereinbarung!

TüV Süd und die Fehlerkultur: Formvollendete Kompetenzillusion

Manchmal denke ich mir, es ist langweilig, immer wieder wie ein Rohrspatz auf dieselben Leute und Institutionen zu schimpfen. So auch beim TüV Süd.

 

Der lässt hier neuerdings einen seiner Hausjustitiare prüfen, ob die Namen der Gutachter, die mal wieder Bockmist verzapft haben, der Öffentlichkeit nicht bekannt werden. Schnell wird da mit einer Unterlassungsklage gedroht. Gehe ich etwa jemanden auf die Nerven? 

 

Habe kürzlich erst einen Anruf von dort erhalten. Freut mich, dass die Leserschaft hier auch den Blogwart vom TüV umfasst. Ok. Willkommen, Herr Kollege.

 

Man denkt sich: "Hey, die Gutachter dort Leute wie Du und ich, die machen auch nur ihren Job."

 

Und dann denkt man sich: "Stimmt, aber die machen ihren Job wie die Planer des Chaosflughafens in Berlin. Oder wie die  Planer von Stuttgart 21."

 

Man denkt sich dann: "Soll das Gutachten hier ein Witz sein oder meinen die das echt ernst?"

 

Der TüV Süd ist bekannt dafür, sich manchmal selber zu übertreffen, wenn es um die Begründung von Gutachten geht, die sich für den Mandanten negativ auswirken. Der TüV macht sich die Welt, wie sie ihm gefällt. Und das finde ich nicht so in Ordnung, weil ich der Meinung bin, dass bei Begutachtungen ruhig eine wissenschaftliche Methodik vorherrschen sollte. Idealerweise sogar eine, die zu der (möglicherweise interdisziplinären) Frage passt. Mehr will ich doch gar nicht.

 

Den Wunsch kann man sich beim TüV Süd aber gepflegt aus dem Kopf schlagen. "Ich wünsche mir Methodik zu Weihnachten" wird mit Nichtbeachtung und gutachterlich-nebulösen Restzweifeln gestraft. Was will denn der Anwalt? Wo bitte kommen wir hin, wenn wir uns als absolutistische TüV Gutachter (=Krone der Wissenschaft) auch noch auf das Gerede von diesem Typen einlassen. Knie nieder, Du Bauer, der Hofstaat hält Einzug!

 

In Teilen fehlt den Gutachten von dieser Institution jeder methodologische Ansatz. 

 

Es gibt keine richtige Methodik, die scheinen die feinen Herrschaften nicht zu brauchen. Man zeichnet sich selber frei von der Last der Begründung. Das Ergebnis kann man sich doch ausdenken! Ist viel einfach für die paar hundert Euro, den so eine MPU kostet. Die sollten statt Gutachten anzufertigen mal lieber Kurse für kreatives Schreiben anbieten!

 

Methodologie? Methodenlehre? Aber nein, dieses Thema verdrängen wir lieber!

 

Man gehört ja schließlich zum Begutachtungshochadel vom TüV und diesem ist Methodenkritik fremd und völlig unwillkommen. Es wird stattdessen das Blaue vom Himmel heruntergedichtet und zwar in einem Maße, welches schon als beleidigend empfunden werden muss. Die wollen uns veräppeln? Ja richtig. Das wollen sie wohl.

 

Ich warne wegen dieser Auswüchse davor, eine Begutachtung beim TüV Süd wegen Drogen beim TüV Süd vornehmen zu lassen.

 

Was ist also die aktuelle Bereicherung des Kuriositätenkabinetts beim TüV Süd?

 

Nun. Eine Gutachterin (Doktorin der Medizin) stellt dort eine kuriose These auf:

 

Ein THC COOH Wert von 31 ng/ml ließe sich nicht plausibel erklären bei einem Erstkonsumenten, wenn dieser nicht ans Rauchen gewöhnt sei. Auf die Menge des THC im Joint kommt es der Frau Gutachterin Dr. Schlechtfärber (Name von Redaktion geändert) gar nicht erst an.

 

Wir lernen also: Leute, die nicht oft rauchen und dann erstmals Cannabis mit unbekannter THC Wirkstoffmenge konsumieren, können keinen THC COOH Wert in dieser Höhe haben und müssen (na klar, wie soll es anders sein, kennen wir schon) Gelegentheitskonsumenten sein. Und die (oh, welch Überraschung!) sollte man besser noch mal einer MPU unterziehen, so schreiben sie es der Fahrerlaubnisbehörde als bloße "Empfehlung" ins Stammbuch.

 

Man darf mal folgenden Denkanstoß geben, auch wenn das beim TüV niemand gerne hört (oder, Herr Kollege?):

 

Der TüV Süd ist entgegen der Selbstwahrnehmung innerhalb der Wissenschaftsgemeinschaft sehr viel stärker auf wechselseitige Kontrolle, Belehrung und Beobachtung angewiesen, als die Beteiligten Gutachter von Haus aus gewöhnt sind.

 

Es fehlt an interdisziplinärer Offenheit, der Bereitschaft am gegenseitigen Lernen, an der Kritikfähigkeit an sich und vor allem an der Bereitschaft dazu, eigene Wissensgrenzen zu erkennen und zu benennen.

 

Der TüV Süd muss sich stärker als bisher um methodisch-handwerkliche Qualitätsstandarts bemühen. Jedenfalls dann, wenn er sich nicht den Vorwurf gefallen lassen möchte, mit gezinkten Würfeln zu spielen und die Augen vor der Methodikfrage zu verschließen.

 

Ich wiederhole mich gerne: Meinen Mandanten rate ich dringend davon ab, Drogenbegutachtungen (wegen Cannabis oder anderen Drogen wie Speed oder MDMA oder Crystal) beim TüV Süd durchführen zu lassen. Unerheblich ist es dabei, ob es sich um ein ärztliches Gutachten oder eine MPU handelt. Machen Sie einen Bogen um den Laden.

 

 

Wissenschaftlich richtig wäre hier folgende Beantwortung der Fragestellung gewesen:

 

Herr X kann kein gelegentlicher oder gewohnheitsmäßiger Konsum von Cannabis nachgewiesen werden. Mehr als ein Einmalkonsum kann hier bei Anlegung eines wissenschaftlichen Maßstabs nicht nachgewiesen werden.

 

Das Ergebnis wäre dann gewesen: Fahrerlaubnisverfahren beendet. So lautet aber das Ergebnis nach Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde: Anordnung einer MPU.

 

Sie verstehen jetzt vielleicht langsam, warum ich nicht viel vom TüV Süd halte. Und da mir hier vom TüV geraten wird, keine Namen aus der creativ writing Szene zu nennen wegen der datenschutzrechtlichen Bedenken, bleibt mir nur noch übrig, eine generelle Reisewarnung zum TüV Süd auszusprechen. Keep away. Das Gelände ist vermint.

 

Ich bin doch sehr gespannt, wie mein Schreiben beantwortet wird...dieses hatte folgenden Wortlaut:

 

"Sehr geehrte Damen und Herren,                                          Bremen, 20.12.2017

 

auf Blatt 7 Ihres Gutachtens vom 20.Novemer 2017 schreiben Sie, dass es als erstmaliger Konsument und ungeübter Raucher angeblich unwahrscheinlich sei, solch große Mengen THC aufzunehmen, dass hieraus 5 Stunden später ein THC COOH Wert von 31,2 ng/ml resultiert. Ich bitte um die Nennung einer Quelle für diese These.

 

Es gibt jedoch keinen mir bekannten Erfahrungssatz der besagt, dass ein ungeübter Raucher nicht tief inhalieren kann. Oder dass er nicht öfter inhalieren kann. Quelle Ihrerseits?

 

Und es ist aus methodologischer Sicht nicht nachvollziehbar, wie Sie derart kuriose Argumentationen durchführen können ohne auch noch weiter darüber zu spekulieren, wie viel Cannabis wohl in dem Joint war und welche Qualität es hatte.

 

Sie diskutieren hier freischwebend über die Inhalationsmöglichkeiten von rauchunerfahrenen Personen? Und blenden dann auch noch die Frage aus, wieviel THC der Mandant anhand der Qualität und Menge des Cannabis zu sich genommen haben könnte? Wie wäre es denn, wenn das ein Purjoint mit Cannabis mit 20 % Wirkstoffgehalt war? Das rauchen ziemlich viele Leute, weil sie den Tabak nicht vertragen. Oder sind Purjoints bei Erstkonsumenten Ihrer Auffassung nach unwahrscheinlich?

 

Mit anderen Worten: Sie denken sich ihr Ergebnis willkürlich aus.

 

Ich versuche meine Bedenken nochmals zu erklären.

 

Laut Huestis/Henningfield/Cone (Blood Cannabinoids, 1. Absortion of THC and formation of 11-OH-THC and THC COOH during and after smoking marijuana, S. 276 ff.) kann selbst bei einer Aufnahme von nur 3,55 mg THC ohne weiteres ein THC COOH Wert jenseits von 50 erreicht werden, bei dieser Studie wurden auch 100 ng/ml THC COOH nach Einmalkonsum erreicht.

 

Bei 2 von 6 Probanden wurden nach inhalativer Einnahme eines Joints (Cannabis mit dem THC Wirkstoffgehalt von 3,55 %) 2,5 Stunden nach dem Rauchen THC COOH Werte von 76 und 82 ng/ml gemessen (die Probanden waren Erstkonsumenten). Ich gebe hier zu bedenken, dass die heutigen Cannabissorten in der Regel einen deutlich höheren Wirkstoffgehalt haben, teilweise um das 5 fache höher. Dies hat natürlich auch Auswirkungen auf den THC COOH Wert. Selbst wenn der durchschnittliche THC Gehalt von Cannabis nur 10 % betragen würde, wären die o.g. Werte um den Faktor 3 höher.

 

Insofern erscheint es keinesfalls ausgeschlossen, dass wenige Stunden nach dem Erstkonsum noch ein Wert von 32 ng/ml THC COOH vorliegt. Dies stellt keine unübliche Abweichung dar.

 

Ich hätte sehr gerne von Ihnen erklärt, wie man ohne Ausführungen zur Menge eines überhaupt konsumierten Wirkstoffes durch Rückgriff auf das Rauchverhalten von Erstkonsumenten einen gemessenen THC COOH Wert für nicht plausibel erklären kann.

 

Das ist schlichtweg unhaltbar.

 

Gerade im grundrechtsrelevanten Bereich sollten die Beteiligten über die Fähigkeit einer Fehlerkultur verfügen und Wissensgrenzen (Vermeidung von Kompetenzillusion) offen erkennen und darlegen können. Meiner nach sollte dieser wissenschaftliche Ansatz üblich sein

 

Ihre Wissensgrenze verläuft an der Frage, welcher THC COOH Wert sich noch mit einem Einmalkonsum erklären lässt. Sie müssen sich dazu der wissenschaflichen Erkenntnisse bedienen. Diese stehen jedoch nicht zur freien Disposition:

 

Wenn Sie die weitestgehenden Forschungsergebnisse nicht mit sachlich-methodischen Gründen zugunsten der engeren Auffassungen aussieben können, dann bleibt nur das Ergebnis der weitestgehenden Studien als Grundlage für Ihre Entscheidung übrig.

 

Die Argumentation, dass ein Erstkonsument keine solche THC COOH Menge aufweisen könne, steht im Widerspruch zu den o.g. Studien. Wie erklären Sie sich das?

 

Sie unterliegen der Kompetenzillusion, dass Sie auf die richtige Methodologie verzichten können. Ihr Meinung steht aber nicht über der Methode.

 

Zur Frage der Kompetenzillusion und der damit verbundenen Fehlerkultur vgl: Mattern, Schubert (2013), „Fehlerkultur“ bei der Begutachtung der Kraftfahrer-Eignung. In: Püschel, Dittmann, Schubert (Hrsg.). Fahrunsicherheit, Unfallvermeidung, Unfallrekonstruktion, Rehabilitation Fahreignung. Tagungsband zum 8. Symposium der DGVM und DGVP am 7./8. September in Hamburg, Kirschbaum Verlag. Empfehlenswert auch: Schnelles und langsames Denken des Nobelpreisträgers Daniel Kahnemann, der sich recht anschaulich mit dem Problem der Kompetenzillusion beschäftigt.

 

Sie handeln hier in kritikwürdiger methodologischer Unbekümmertheit bei der Erhebung und im Umang mit empirischen Material, vgl. dazu: Voßkuhle (Präsident BVerfG), in: Bauer,Czybulka et al., S. 171 (185 f.). Sie überdehnen hier deutlich Ihre Kompetenzen und reagieren auf entsprechende Vorhalte auch noch trotzig.

 

Nach Herrn Voßkuhle lautet die Gretchenfrage: Wie hält es der Wissenschaftler mit der Methodik?

 

Hat sich eine Ärztin der Medizin hinsichtlich wissenschaftlicher Fragen wie ein Wissenschaftler zu verhalten? Oder sind diese Personen kraft angemaßter Gutachterkompetenz von den Fesseln der Methodik befreit?

 

Nichts anderes als letzteres scheinen Sie anzunehmen, denn anders lässt sich Ihre freischwebende und unwissenschaftlich-willkürliche Argumentation bzgl. des THC COOH Wertes meines Mandanten nicht erklären.

 

Hier handelt es sich nicht einmal mehr um einen uninformierten Theorieimport. Sie handeln hier willkürlich und unsachlich und betreiben nichts anders als eine Methodenverdrängung. Sie scheinen die richtige Methode einfach nicht nötig zu haben. Spannend – denn zahlt Ihr Klient nicht für die Ablieferung eines Werks, welches de lege artis gefertigt wurde?

 

Ehrlich: Die Argumentation mit dem unplausiblen THC COOH Wert meines Mandanten ist ein wisseneschaftlicher Affront. Sie wissen nicht, wieviel THC konsumiert wurde. Ohne diese Kenntnis verbietet sich jede Aussage über die Plausibilität eines gemessenen THC COOH Wertes, welcher sich im für Einmalkonsum im üblichen Rahmen hält.

 

Ihre Argumentation mit dem Rauchverhalten von Erstkonsumenten ist zudem eine Frage, die nicht von Ihnen beantwortet werden kann, da hier eine Wissensgrenze vorliegt. Sie erkennen das nicht und überspielen das mit nicht bewiesenen Annahmen Ihrerseits (=Kompetenzillusion).

 

Wie halten Sie es nun mit der Methodik? Gilt das Gebot der methodologisch richtigen Handlungsweisen auch beim TüV Süd oder sind deren Gutachter aus Statusgesichtspunkten von derlei schnöden Begründungszwängen dem gemeinen Fußvolk gegenüber befreit?

 

Der TüV Süd überrascht immer wieder mit kreativ-freigeistigen Improvisationstalent in Begutachtungsfragen. Aber die Nummer hier hat das Zeug zum Klassiker.

 

Nochmals und letztmalig bitte ich um Korrektur des Gutachtens binnen 5 Werktagen ab Zugang dieses Schreibens.

 

Ich bitte darum, dieses Schreiben und Ihr Gutachten vom 20.11.2017 dem fachlichen Leiter Ihrer Filiale vorzulegen – in der vagen Hoffnung, dass meine Gebete erhört werden mögen.

 

Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass ich Sie nach Ablauf dieser Frist verklagen werde. Hier ist jetzt mal das Ende der Fahnenstange erreicht, veralbern können Sie wen anders, aber nicht Ihre zahlende Kundschaft.

 

Vielen Dank.

 

 

..."

 

Tja. Irgendwann fällt einem nicht mehr viel dazu ein und man beginnt die Stammtischparolen langsam zu glauben, dass die Gutachter eh nur machen was sie wollen und dass das Abzocke ist. Ein Funken Wahrheit ist daran.

 

Und jede Wette: Die nehmen das niemals zurück. Ich wette 100 Euro für den guten Zweck, dass sich da wieder in die nicht überprüfbaren gutachterlichen Restzweifel verzogen wird. Schön dichtmachen, die Schotten!

 

 

Kommentar schreiben

Kommentare: 4
  • #1

    Rechtsanwalt Schüller (Mittwoch, 20 Dezember 2017 19:11)

    Und klar: Die Fahrerlaubnisbehörde hat auch ein Doppel des Schreibens bekommen, denn die sollen es sich nicht so einfach machen und sich auf das Gutachten zurückziehen...

    Ob die deshalb die Anordnung der MPU zurücknehmen, steht in den Sternen. Tipp: Nein. Grund: Beratungsresistenz gepaart mit stolz. Ist das Rechtsbeugung? Nein. Aber traurige Verwaltungspraxis.

  • #2

    Interessierter (Mittwoch, 20 Dezember 2017 19:58)

    - Korrekturvorschläge

    Ich warne wegen dieser Auswüchse davor, eine Begutachtung beim TüV Süd wegen Drogen beim TüV Süd vornehmen zu lassen.

    Satzbau :)

    Ich warne wegen dieser Auswüchse davor, eine Begutachtung wegen Drogen beim Tüv Süd vornehmen zu lassen.

    Rückfrage:

    Würde es nicht ausreichen wenn der Gutachter in der Beantwortung der Fragestellung ergänzt, es kann kein gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum nachgewiesen werden?
    Hier wird ja gar keine Stellung eingenommen, also Dienstleistung der Beantwortung der behördlichen Fragestellung nicht erbracht bzw. nur zum Teil.

  • #3

    Hamburger XL (Freitag, 22 Dezember 2017 20:39)

    Natürlich würde eine solche Beantwortung der Frage die logische Konsequenz der Tatsache, dass nicht mehr zu beweisen ist als ein Einmalkonsum. Aber hier geht es nicht darum, Dinge logisch aufzudröseln. Hier geht´s nur darum, sich irgendwie zum gewünschten Ergebnis zu pfuschen. Sieht jedenfalls so aus. Aber ich kann mir nicht vorstellen, dass beim TüV nur Gutachter arbeiten, die so drauf sind. Die wähnen sich offenbar bei "wünsch Dir was". Aber mal ernsthaft: Es verwundert, dass der TüV hier nicht Maßnahmen ergreift, die der Qualitätssicherung dienen. Da muss irgendwo das Problem sein.

  • #4

    Tüvleidiger (Dienstag, 20 März 2018 09:03)

    Sehr geehrter Herr Schüller,
    Da ich leider bereits beim TÜV einen Termin habe für einen Urin test, beunruhigt mich das doch sehr.
    Ich konsumiere seit 7 Wochen nun nicht mehr und zähle viele Sauna Gänge und entgiftenden Tee zu meinem Alltag. In der Vergangenheit gab es keinerlei positive Tests auf irgendwelche Substanzen. Dennoch zähle ich zu Leute die mit verbotenen Dingen erwischt worden sind da ich bei einer Hausdurchsuchung entsprechende Gegenstände daheim hatte.
    Jetzt bin ich etwas ratlos was ich am besten beim ÄG als Konsum Art angebe, bzw. ob ich überhaupt Konsum angeben soll.
    Ich kann mir vorstellen das bei einer laboranalyse nur ein geringer THC-COOH wert zustande kommen wird. Doch muss das eben mit meinen Aussagen übereinstimmen oder ?