Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

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TüV Süd mit altem Aquisetrick: Gelegentlicher Konsum bei 31 ng/ml THC COOH. Folge: MPU

Beim TüV gibt es einen Running Gag hinsichtlich der Frage "wie hole ich die meiste Kohle aus dem Klienten raus". Betriebswirtschaftliche Interessen scheinen hier das "neutral-gutachterlich" bestimmte Ergebnis vorzubestimmen.

 

Das Muster ist immer gleich: Ein Betroffener kriegt ein ärztliches Gutachten auf´s Auge gedrückt, weil er mit unter Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat. Es soll dann geklärt werden, ob Einmalkonsum, gelegentlicher Konsum oder Dauerkonsum vorliegen. Die beiden letztgenannten Varianten bedeuten dann: Entziehung der Fahrerlaubnis.

 

Der TüV (hier der TüV Süd) weiß, dass diverse Meinungen vertreten werden, welcher THC COOH Wert noch mit einem Einmalkonsum erklärt werden kann. Das sind so 100 - 120 ng/ml THC COOH bei der Blutabnahme anläßlich der Fahrzeugkontrolle. Und wissenschaftlich ist dieser Wert dann der entscheidende. Es sei denn, man liefert ein treffendes Argument dafür, warum man einer "engeren" Auffassung wie der von Daldrup folgen will, die einen gelegentlichen Konsum schon ab 5 bzw. richtig gelesen ab 10 ng/ml THC COOH annehmen will.

 

Und diesen Grund liefern die Begutachtungsstellen nicht und picken sich die Meinung raus, die -und man kann sich dieses Eindrucks nicht erwehren- weitere Einnahmen erwarten lässt, da der Klient ja weiter begutachtet werden muss. Dann folgt der Hinweis, "wir haben Zweifel am Trennungsvermögen, die nur mit einer MPU geklärt werden können". Selbstredend obwohl danach in keinster Weise gefragt wurde. Groß ist die Empörung, wenn man darauf mal hinweist.

 

Diese Nummer ist nicht nur grenzwertig, sondern eine Sauerei gegenüber den Klienten. Die Behörde greift dann natürlich den Vorschlag "MPU" auf, denn logo:

 

Das Gutachten muss ja richtig sein.

 

Dieses schöne Geldvermehrungspingpong zwischen Behörde und Gutachterstelle klappt formidabel und klar: Wir müssen alle leben und irgendwo muss die Kohle ja her kommen. Aber das geht einfach zu weit.

 

Gehört aber leider zum Tagesgeschäft, siehe auch hier den Fall des TüV Nord, der dem gleichen Muster folgte.

 

Aber nun zum konkreten Fall von heute (binnen 7 Tagen kommt der nächste Mist vom TüV auf den Tisch, jede Wette):

 

Dazu meine höfliche Erwiderung:

 

"Ich beziehe mich auf das o.g. Gutachten vom 02.10.2017.

 

 

 

 

Sie kommen dort zu dem Ergebnis, der THC COOH Wert von 31 ng/ml THC COOH lege nach Daldrup den gelegentlichen Konsum nahe. Es seien weitere Aufklärungsmaßnahmen erforderlich, um die Restzweifel hinsichtlich eines Trennungsvermögens klären zu können. Dies ginge nur über eine MPU.

 

 

Hierzu möchte ich ausführen:

 

 

Es dürfte Ihnen bekannt sein, dass die Frage, welcher THC COOH Wert noch mit einem Probierkonsum zu erklären ist, höchst strittig ist. Das dürfen Sie ruhig darstellen und brauchen nicht stillschweigend weitergehende Forschungen unerwähnt lassen.

 

 

Es handelte sich vorliegenend um einen experimentellen Konsum – jedenfalls dann, wenn man methodisch sauber arbeitet. Man könnte auch sagen: „Nach Daldrup liegt ein gelegentlicher Konsum vor, nach weiteren Auffassungen jedoch nicht, wir folgen aber Daldrup weil ….(hier Grund eintragen, der würde mich sehr interessieren). Die anderen Forschungen sind hier zwar weitergehend, aber nicht einschlägig, weil ...(hier Grund angeben und dem Unterzeichner vorlegen, diesen interessiert das wirklich).

 

 

 

Der gelegentliche Konsum lässt sich aus dem gemessenen THC-COOH Wert nicht sicher herleiten. Nach Daldrup mag das der Fall sein, aber warum beziehen Sie sich gerade auf diese Studie und klären nicht darüber auf, dass man auch zu einem anderen Ergebnis kommen kann, wenn man sich auf andere Studien stützt? Mein Mandant versteht das nicht, bitte klären Sie ihn auf.

 

 

 

Laut Huestis/Henningfield/Cone (Blood Cannabinoids, 1. Absortion of THC and formation of 11-OH-THC and THC COOH during and after smoking marijuana, S. 276 ff.) kann selbst bei einer Aufnahme von nur 3,55 mg THC ohne weiteres ein THC COOH Wert jenseits von 50 erreicht werden, bei dieser Studie wurden auch 100 ng/ml THC COOH nach Einmalkonsum erreicht.

 

 

 

Bei 2 von 6 Probanden wurden nach inhalativer Einnahme eines Joints (Cannabis mit dem THC Wirkstoffgehalt von 3,55 %) 2,5 Stunden nach dem Rauchen THC COOH Werte von 76 und 82 ng/ml gemessen (die Probanden waren Erstkonsumenten). Ich gebe hier zu bedenken, dass die heutigen Cannabissorten in der Regel einen deutlich höheren Wirkstoffgehalt haben, teilweise um das 5 fache höher. Dies hat natürlich auch Auswirkungen auf den THC COOH Wert.

 

 

 

Insofern erscheint es keinesfalls ausgeschlossen, dass wenige (unter 6 Stunden nach dem Erstkonsum im vorliegenden Fall) noch ein Wert von 31 ng/ml THC COOH vorliegt. Vielmehr ist dies sogar durchaus als normal zu bezeichnen und stellt keine unübliche Abweichung dar.

 

 

 

Laut diversen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen lässt sich unterhalb einer Grenze von 100 (oder gar 120!) ng/ml THC COOH keine Aussage über ein Konsummuster als einmalig oder gelegentlich treffen.

 

 

 

Was die Annahme eines zumindest gelegentlichen Konsums angeht ist auszuführen:

 

 

 

Maßgeblich ist für die Feststellung der Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums auf die Konzentration des sich nur sehr langsam abbauenden wirkungsfreien Metabolits Carboxy-THC (=THC COOH) abzustellen (Daldrup u.a., Blutalkohol Band 37, 2000, S.41).

 

 

 

Die Menge des in einer Blutprobe vorgefundenen Abbauprodukts eignet sich jedoch nur dann dazu, den Nachweis eines gelegentlichen Konsums zu führen, wenn die beim Betroffenen festgestellte Konzentration die Größenordnung überschreitet, die bei einmaliger Aufnahme nach weitestgehender Auffassung erreicht werden kann.

 

 

 

Methodisch sauberes arbeiten bedeutet: Die weitestgehende Forschung muss berücksichtigt werden, ein selektives Vorgehen nach der Maßgabe, dass die Auswahl des passenden THC COOH Wertes sich am gewünschten Ziel der Entziehung oder einer weiteren Begutachtung orientiert, ist wissenschaftlich betrachtet nicht haltbar und muss als willkürlich bezeichnet werden. Sofern eine weitergehende Meinung nicht als Grundlage Ihrer Entscheidung in Betracht kommt, bedarf es hierfür eines schlagenden Grundes, den Sie hier schuldig bleiben.

 

 

 

Sie handeln hier offenbar vorsätzlich entgegen wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Ihnen bekannt sind. Damit täuschen Sie meinen Mandanten über das Erfordernis einer MPU. Ich will offen zu Ihnen sein: Für mich kratzt dieses Verhalten scharf an § 263 StGB. Zumindest ist es wissenschaftlich nicht haltbar und ziemlich unlauter gegenüber Ihrem Klienten. Das bin ich nicht bereit zu tolerieren.

 

 

 

Zum Aussagegehalt des THC COOH Wertes hat der Bayerische VGH richtigerweise in seinem Beschluss vom 16.08.2006 – 11 Cs 05.3394 – (vgl. auch OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 13.12.2004, 4 8206/04, BA 43/2006 S. 161 f.; VG Stuttgart, Beschluss v. 27.07.2006 – 10 K 1946/06, juris u.a.) auf der Grundlage zu diesem Zeitpunkt vorliegender neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse u.a. ausgeführt, dass erst ab einem THC COOH Wert von 100 ng/ml im Blutserum von einem gesicherten gelegentlichen Konsum ausgegangen werden kann (so auch OVG M-V, Beschluss vom 19.12.2006 – 1 M 142/06). Eben weil es entsprechende Forschungen gibt, die besagen, dass mit einem Einmalkonsum Werte von 100 ng/ml THC COOH erreicht wurden.

 

 

 

Diesen Wert hat mein Mandant mit dem festgestellten THC COOH Wert von 31 ng/ml nicht erreicht. Damit ist das Tatbestandsmerkmal des gelegentlichen Konsums nach Nr. 9.2.2. Anlage 4 FeV also nicht als erfüllt anzusehen (vgl. auch Bayerischer VGH vom 18.04.2016, AZ 11 ZB 16.285).

 

 

 

Ein zumindest gelegentlicher Konsum ist wissenschaftlich betrachtet anhand des Nachweises des Hauptmetaboliten in der Konzentration von 31 ng/ml THC COOH nicht geführt. Und damit ist auch nicht mehr als ein Probierkonsum bewiesen und damit kommt es auch nicht auf ein Trennungsvermögen an, dass im Rahmen einer MPU zu überprüfen wäre.

 

 

 

Ich weise nachdrücklich darauf hin, dass die Frage nach dem Trennungsvermögen nicht Gegenstand der behördlichen Fragenstellung war und deshalb auch nicht mit dem Erfordernis einer MPU beantwortet werden darf, auch wenn dieser dezente wie falsche Hinweis sich (so jedenfalls meine Erfahrung) sehr oft umsatzfördernd auswirkt, da die Fahrerlaubisbehörden diesen Dingen gerne unkritisch nachkommen. Sie sind aber nicht der Behörde, sondern meinem Mandanten gegenüber verpflichtet. Über den Umfang Ihrer Verpflichtungen kann es in einer Hinsicht keinen Zweifel geben: Mein Mandant darf erwarten, dass Sie wissenschaftlich sauber arbeiten und die Ergebnisse Ihrer Untersuchungen nicht an monetären Interessen ausrichten.

 

 

 

Und Sie arbeiten methodisch unsauber, wenn Sie weitergehende Forschungsergebnisse wie hier unterschlagen und Ihr Ergebnis somit auf ein ziemlich zweifelhaftes Fundament stellen.

 

 

 

Diese Praxis kann ich so nicht tolerieren und werde meinem Klienten raten, diese Sache der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Prüfung auf strafrechtlichen Gehalt vorzulegen.

 

 

 

Ich erwarte zudem eine überarbeitete Version Ihres Gutachtens binnen 5 Werktagen hier eingehend. Es ist ratsam, dass dieses mit dem Ergebnis „Probierkonsum“ endet. Oder mir in evidenter Weise erklärt, wie Sie angesichts der Meinungsvielfalt in diesem Bereich zu Lasten meines Mandanten gerade auf Daldrup zurückgreifen.

 

 

 

Ich werde dem Mandanten raten, Sie in Regress zu nehmen, wenn er seine Fahrerlaubnis verlieren sollte. Diese zivilrechtlichen Klagen sind interessant, durch die Umstrittenheit der Materie weiß man nie so genau, in welche Richtung das Pendel dann ausschlagen wird"

 

Manchmal ist es wirklich erschreckend, wie die Leute einen versuchen, für dumm zu verkaufen. Ich wiederhole mich da gerne: Das ist eigentlich nur so zu erklären, dass man ein negatives Gutachten schreibt, um dem Klienten noch mehr Kohle als ohnehin schon aus der Tasche zu ziehen.

 

Anders kann ich mir dieses unwissenschaftlich-selektive Vorgehen inkl. dem "Vergessen" weitergehender Meinungen nicht erklären...das ist unlauter und sonst nichts. Abzocke um es in Klardeutsch zu formlieren. Der TüV weiß genau, dass die Fahrerlaubnisbehörden dem Hinweis "MPU erforderlich" in aller Regel folgen. Warum empfiehlt man was, wonach gar nicht gefragt wurde? Na? Was ist da wohl der Grund?

 

Und überhaupt: Wozu braucht die Behörde eine Gutachterstelle, um ein Konsummuster anhand von Daldrups überholten Aussagen zu bestimmen? Das kann sie doch auch prima selber. Nein, da schaltet man noch ein Gutachten zwischen, das kommt -oh Überraschung- zum selben Ergebnis, aber das System Fahrerlaubnisbehörde und Gutachterstelle hält sich wechselseitig selber am Leben. Man hilft sich halt, wo man kann....

 

Oder kann mir einer erklären, warum es für den Rückgriff auf die Erkenntnisse von Daldrup eines Gutachtens bedarf?

 

 

 

 

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Kommentare: 16
  • #1

    Magnus (Samstag, 28 Oktober 2017 02:07)

    In der Überschrift Ihres Artikels steht "31 ng/ml THC" statt "31 ng/ml THC.COOH". Könnte verwirrend sein. :)

  • #2

    Bukem (Samstag, 28 Oktober 2017 11:20)

    @Magnus: Danke, wird korrigiert. Auch Herr Schüller ist manchmal nur Mensch

  • #3

    Rechtsanwalt Schüller (Montag, 30 Oktober 2017 16:27)

    @Magnus: Danke für den Hinweis...ist jetzt hoffentlich richtig. Spassig an der Sache ist, dass es jetzt zwei Möglichkeiten gibt, wie der TüV reagieren kann.

    1) Er räumt den Fehler ein und manifestiert damit den Eindruck, dass an dieser Stelle offenbar öfter mal "zufällig" mit den Forschungen operiert wird, die das gewünschte Ergebnis nach sich ziehen. Das würde bedeuten, dass klar ist, dass man selektiv vorgeht um eine weitere Begutachtung durch die Behörde spendiert zu bekommen zu Lasten des eigenen Klienten

    oder

    2) man stellt sich auf stur und räumt den Fehler nicht ein und dokumentiert damit, dass im Haus des TÜV jeder mit eigenen Maß mißt und man sich ruhig mal hier und da widersprechen kann.

    Bin echt mal gespannt, worauf das hinausläuft....

  • #4

    Fratte (Sonntag, 18 Februar 2018 17:31)

    Ich finde das genial, wie Sie hier die unlauteren Vorgehensweisen des TÜVs offenlegen! So eine Masche kann echt nicht wahr sein... Gibt es inzwischen schon Neuigkeiten zu diesem Fall?

    Eine tolle Internetseite mit vielen spannenden und zum Teil verblüffend verlaufenden Fällen haben Sie hier! :-)

  • #5

    Ritschi (Freitag, 16 März 2018 10:49)

    Hallo Herr Schüller,

    leider kann ich sie telefonisch nicht erreichen , deshalb probier ich es hier mal.


    Meine Tochter hat nach dem ersten Urintest 53ng/ml THC Carbonsäure , und dem zweiten Test 15ng/ml.

    Beim Landratsamt wusste die erste Frau nicht was das ärztliche gutachten aussagt , dann wurde der Kollege gefragt .
    der meinte Führerschein steht nichts im wege , aber sie wollten den Vorgesetzten noch dazu befragen.

    Dieses würde 1 Woche dauern...3 Wochen später kam das aus da sie von einen regelmässigen kosum ausgehen.
    Die medizinische Untersuchung lässt keine Beinträchtigungen erkennen , die für sich alleine genommen schon die Fahreignung ausschliesen würden.

    Bei der ärztlichen Untersuchung fanden sich keine Hinweise auf derzeitigen Drogenkonsum.
    Insbesonders die Untersuchung des Urins erbrachte aber bei beiden Tests einen Nachweis Von THC Carbonsäure , so dass von aktuellen ,eher regelmässigen Cannabiskonsum ausgegangen werden muss.
    anamnestisch liegt ein Probierkonsum vor von Cannabioden vor , was angesichts der Befundlage wiederlegt wird . TÜV Süd

    Meine Tochter kann sich die Werte nicht erklären da sie 4 Wochen krank daheim war zu der Zeit , und seit Januar 2017 nicht mehr kosumiert hat auser normal Zigaretten.

    Im voraus vielen Dank
    Gruss Ritschi

  • #6

    Rechtsanwalt Schüller (Donnerstag, 22 März 2018 20:39)

    @Ritschi: Ich habe Ihre Unterlagen erhalten, wir schreiben per Mail privat weiter.

    @Fratte: Ich schreibe gerade von zuhause, deshalb weiß ich nicht genau, wie das weiter gelaufen ist. Indes ist der TÜV Süd bekannt für derlei Spielereien und bekannt dafür, Fehler grundsätzlich nicht einzusehen und Gutachten zu revidieren. Soll ich deutlicher werden? Sehr, sehr gerne. FINGER WEG vom TüV SÜD!

  • #7

    Meier (Sonntag, 13 Mai 2018 21:31)

    Hallo Herr Schüller,

    ich würde mich sehr freuen, wenn Sie meinen Sachverhalt lesen würden und ein paar fragen beantworten könnten.

    Ich habe einen LKWführerschein beantragt, da ich wegen Besitz und Erwerb von Marihunana Vorbeschraft bin hat mir die Führerscheinstelle ein ärztliches Gutachten mit 2 Screenings auferlegt.

    (Leider habe ich diesen Artikel zu spät entdeckt und werde beim TÜV Süd begutachtet)

    Mein letzter gelegentlicher Konsum liegt 5 wochen zurück. Ich habe mir THC-Teststreifen besorgt um mich selbst zu testen. Streifen mit 25ng und 50ng. Der streifen mit 50 zeigt negativ, der Streifen mit 25 jedoch noch positiv.

    Es besteht die Möglichkeit, dass ich nächste Woche zur Untersuchung muss (Eigentlich schon am 9.05., ich war bei meiner Arbeit aber "unabkömmlich" und meine Chefin hat mich Entschulidgen lassen)

    Nun zu meinen Fragen.
    Ab welchem Wert kann es Probleme geben?
    (bzw. ist alles über 10ng problematisch?)
    Lässt sich der geringe Wert mit dem Verzehr von Hanfprodukten (Tee, Öl, Schokolade) herausreden?
    Wissen Sie zufällig ob bei jedem Gutachten am Körper nach evetuellen Fremdurin gesucht wird?

    Vielen Dank im vorraus.

  • #8

    Rechtsanwalt Schüller (Dienstag, 29 Mai 2018 15:31)

    @Meier: Wenn es nur um das Konsummuster geht (und Sie nicht im Straßenverkehr unter Wirkung von Drogen aufgefallen sind), dann dürfte die Einlassung, gelegentlich Cannabis zu konsumieren ebenso unschädlich sein, wie der Nachweis geringer THC COOH Werte. War die Begutachtung schon?

  • #9

    Kevin (Montag, 08 Oktober 2018 02:20)

    Hi, ich wurde erwischt mit 2,2 thc und 86,8 THC COOH. Ich muss auch sagen dass ich zu der zeit lowcarb diät gemacht hab und schon fast 13kg an gewicht verloren hatte. Ich hab Bis 12.10. Zeit mich zu äußern. Also eilt die Antwort. Frage: Ist der führerschein jetzt weg + MPU usw? Wenn ja, könnte mir ein Anwalt raushelfen? Ich hab bis jetzt keine Aussage gemacht und bin noch nie mit den Gesetzen in Konflikt geraten.
    Auf eine schnelle Antwort würde ich mich ser freuen, da ich jetzt handeln muss. Vielen dank schonmal.

  • #10

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 11:59)

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  • #11

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:01)

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    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:13)

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    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:14)

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    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:15)

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  • #15

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:18)

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  • #16

    ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:20)

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