Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

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TüV Nord erkennt Fehler an: Aus gelegentlichen Konsum wird Einmalkonsum

Wir bewegen uns hier mal wieder im üblichen Feld. Die Begutachtungsstelle, dieses mal der TüV Nord aus Geldern, nahm ursprünglich einen gelegentlichen Konsum an, wo aber keiner nachzuweisen war. Dieses Gutachten hätte meinen Mandanten die Fahrerlaubnis gekostet und das ist nicht so cool. Insofern darf man schon saubere Arbeit erwarten. Und die ist bei den Begutachtungen oft genug leider nicht gegeben.

 

Ich schrieb dann höflich folgenden Text:

 

"...Ich beziehe mich auf das o.g. Gutachten vom 30.08.2017.

 

 

 

Auf Blatt 12 des Gutachtens führen Sie aus, es bestünden unauflösbare Widersprüche zur wissenschaftlichen Erkenntnissen bzw. zur Aktenlage.

 

 

 

Sie führen leider nicht aus, was Sie genau damit meinen, ich vermute deshalb, dass Sie die Aussage meines Mandanten meinen, er sei ein einmaliger Konsument. Hierzu möchte ich zunächst ausführen, dass ein Einmalkonsum durchaus mehraktik sein kann.

 

 

 

Zudem ist auszuführen:

 

 

 

Maßgeblich ist für die Feststellung der Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums auf die Konzentration des sich nur sehr langsam abbauenden wirkungsfreien Metabolits Carboxy-THC (=THC COOH) abzustellen (Daldrup u.a., Blutalkohol Band 37, 2000, S.41).

 

 

 

Die Menge des in einer Blutprobe vorgefundenen Abbauprodukts eignet sich jedoch nur dann dazu, den Nachweis eines gelegentlichen Konsums zu führen, wenn die beim Betroffenen festgestellte Konzentration die Größenordnung überschreitet, die bei einmaliger Aufnahme nach weitestgehender Auffassung erreicht werden kann.

 

 

 

Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zum Aussagegehalt des THC COOH Wertes hat der Bayerische VGH in seinem Beschluss vom 16.08.2006 – 11 Cs 05.3394 – (vgl. auch OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 13.12.2004, 4 8206/04, BA 43/2006 S. 161 f.; VG Stuttgart, Beschluss v. 27.07.2006 – 10 K 1946/06, juris u.a.) auf der Grundlage zu diesem Zeitpunkt vorliegender neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse u.a. ausgeführt, dass ab einem THC COOH Wert von 100 ng/ml Blutserum von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen werden kann (so auch OVG M-V, Beschluss vom 19.12.2006 – 1 M 142/06). Diesen Wert hat Herr XY mit festgestellten THC COOH Wert von 89 ng/ml nicht überschritten. Damit ist das Tatbestandsmerkmal des gelegentlichen Konsums nach Nr. 9.2.2. Anlage 4 FeV also noch nicht als erfüllt anzusehen (vgl. auch Bayerischer VGH v0m 18.04.2016, AZ 11 ZB 16.285).

 

 

 

Ein zumindest gelegentlicher Konsum ist wissenschaftlich betrachtet anhand des Nachweises des Hauptmetaboliten in der Konzentration von 89 ng/ml THC COOH nicht geführt.

 

 

 

Insofern ist Ihre Aussage zumidest diesbezüglich falsch und stellt einen Verstoß gegen Ihre vertragliche Pflicht dar, das Gutachten nach den gängigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu erstellen. Sie weisen doch gerade auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse hin, also darf mein Mandant auch darauf bestehen, dass Sie sich selber daran halten.

 

 

 

Das Thema Haaranalytik und Cannabis ist ein spezielles. Meiner Meinung nach sollte diese Methode wegen der nicht abschätzbaren Gefahr einer Fremdkontamination nicht mehr zum Einsatz kommen, vgl. https://www.uniklinik-freiburg.de/nc/presse/pressemitteilungen/detailansicht/presse/558/ .

 

 

 

Dort heißt es:

 

 

 

Bisher galt es als gesichert, dass zumindest der Nachweis spezifischer Abbauprodukte des Cannabis-Hauptwirkstoffs THC im Haar einen Konsum zweifelsfrei beweise. Forscher am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Freiburg um den Toxikologen Prof. Dr. Volker Auwärter zeigten nun durch experimentelle Arbeiten, dass dieser Schluss so nicht zulässig ist. Die Ergebnisse der Arbeit sind im renommierten Fachmagazin Scientific Reports der Nature Publishing Group erschienen.

 

In der Freiburger Studie wurde gezeigt, dass eine Einlagerung von THC, das unter anderem für Abstinenzkontrollen im Rahmen von Fahreignungsüberprüfungen im Haar gemessen wird, bei Einnahme von THC nicht über den Blutkreislauf stattfindet. Auch ein Abbauprodukt von THC (THC COOH), das in Zweifelsfällen bisher zum eindeutigen Nachweis eines Konsums herangezogen wurde, kann über Schweiß und Sebum eines Konsumenten auf andere Personen übertragen werden. Um den experimentellen Beweis hierfür zu erbringen, führten zwei der Autoren einen einmonatigen Selbstversuch mit regelmäßiger Einnahme von Dronabinol (halbsynthetisch hergestelltem THC) und umfangreiche Messungen durch.

 

Die neuen Erkenntnisse sind insbesondere bei Analysen von Kinderhaarproben im Rahmen von Sorgerechtsfragen von Bedeutung, da eine Cannabinoid-Übertragung bei engem Körperkontakt besonders wahrscheinlich ist und zu völlig falschen Rückschlüssen führen kann“, sagt Prof. Auwärter. In Ländern, in denen bei Arbeitnehmern oder Bewerbern Drogenkontrollen durchgeführt werden, könne die Folge einer Fehlinterpretation der Ergebnisse einer Haaranalyse zum Verlust des Arbeitsplatzes oder zum Ausschluss vom Bewerbungsverfahren führen, so der Experte.

 

Bereits in früheren Studien konnten die Freiburger Forscher nachweisen, dass es zu einer von außen herbeigeführten THC-Kontamination der Haare durch Cannabisrauch von anderen Personen kommen kann, die auch nach zahlreichen Haarwäschen erhalten bleibt. Außerdem werden bereits durch das bloße Hantieren mit Cannabis relevante Mengen Cannabinoide auf das Haar übertragen.“

 

 

 

Ich rate allen meinen Mandanten von der Durchführung der Haaranalyse ab, da die Ergebnisse häufig falsch positiv sind aufgrund äußerer Einflüsse.

 

 

 

Von Ihrer Seite gibt es dazu kein Wort. Nur, dass die Haaranalyse zur Entlastung angeboten, vom Mandanten aber abgelehnt wurde. Und das Risiko eines negativen Gutachtens wegen einer falsch positiven Haarprobe trägt dann Ihre Klient – natürlich ohne vorher über die entsprechenden Risiken („Mangels negativen Gutachtens kein Abstinenznachweise möglich.“) aufgeklärt zu werden.

 

 

 

Ich weise an dieser Stelle darauf hin, dass sich mein Mandant auch als Einmalkonsument nicht auf unvalide Analysemethoden einlassen muss. Dafür sollten Sie Verständnis haben, wenn Sie schon Ihren entsprechenden Aufklärungsplichten (=vertragliche Nebenpflicht) nicht nachkommen.

 

 

 

Dann fragen Sie meinen Mandanten, ob er denn die Höhe der Wahrscheinlichkeit nennen könnte, gleich nach dem ersten Konsum auffällig zu werden.

 

 

 

Interessanterweise wird dieses statistische Scheinargument immer wieder gerne bemüht.

 

 

 

Eigene Recherchen des Unterzeichers in dieser Sache und Nachfragen bei Fachleuten ergaben jedoch, dass man die Höhe der Wahrscheinlichkeit gar nicht berechnen kann, weil es etwa kein Zahlenmaterial darüber gibt, wieviele Einmalkonsumenten es überhaupt gibt.

 

 

 

Jedenfalls hier:

 

 

 

http://empwifo.wiwi.uni-bremen.de/de/start

 

 

 

war das die klare Meinung. Es handelt sich bei dieser Wahrscheinlichkeitsbehauptung um eine nicht bewiesene Hypothese. Jedenfalls nahm ich das bis heute an, bis ich Ihr Gutachten las.

 

 

 

Insofern freue ich mich, meinen Erkenntnishorizont diesbezüglich zu weiten und freue mich über Offenlegung Ihrer Berechnungen und der Nennung der Höhe der Wahrscheinlichkeit, die Sie von meinem Mandanten wissen wollten. Bitte nennen Sie mir einen Prozentwert hierzu – ich habe das schon oft gefragt und nirgendwo eine Antwort erfahren dürfen.

 

 

 

Rein wissenschafltich betrachtet ist nicht mehr als der Nachweis eines Einmalkonsums geführt. Nur weil mein Mandant wie von Ihnen offenbar wegen des scheinbaren (und nicht haltbaren) Widerspruchs zu wissenschafltichen Erkenntnissen keine Aussagen zu einem erweiterten Drogenkonsum getätigt hat, bedeutet das nicht (wie von Ihnen offenbar angenommen), dass er sich nicht hinreichend offen gezeigt, ergo nicht ausreichend mitgearbeitet habe.

 

 

 

Eine wie von Ihnen angenommene Nichtverwertbarkeit des Gutachtens ergibt sich hieraus nicht, dieses Gutachten ist als klassische Fehlerkette zu bezeichnen. Ausgangspunkt ist die falsche Annahme, ein THC COOH Wert unter 100 ng/ml könne als Hinweis auf einen zumindest gelegentlichen Konsum gewertet werde und diese Annahme zöge dann auch noch bestimmte Verhaltenspflichten des Klienten (Einräumung des zumindest gelegentlichen Konsums) nach sich.

 

 

 

Das Gutachten ist so nicht haltbar und stellt meines Erachtens einen groben Verstoß gegen Ihre vertraglichen Pflichten dar, eine ordnungsgemäßes und wissenschafltich haltbares Gutachten zu fertigen. Es handelt sich hierbei um die vertragliche Hauptleitstungspflicht. Ein Verstoß hiergegen löst Schadenersatzansprüche aus.

 

 

 

Sie ziehen aus falschen Annahmen auch noch die falschen Schlüsse.

 

 

 

Ich habe Sie deshalb aufzufordern, mir binnen 7 Werktagen ab Zugang dieses Schreibens ein korrigiertes Gutachten zukommen zu lassen, aus welchem als Ergebnis hervorgeht, dass mehr als ein Einmalkonsum nicht nachgewiesen ist.

 

 

 

Meinem Mandanten droht wegen der Angelegenheit der Verlust seines Arbeitsplatzes und ich bin von ihm beauftragt, die mit Ihrem schuldhafte Verhalten kausal zusammenhängenden Vermögensnachteile gerichtlich geltend zu machen, wobei es sich um eine hohe fünfstellige Summe handeln dürfte.

 

 

 

Einer Stellungnahme Ihrerseits sehe ich fristgemäß entgegen. Vielen Dank vorab"

 

Das Ergebnis kam dann per Post und liest sich gut. Auch an dieser Stelle muss ich sagen, dass ich es ziemlich korrekt finde, Fehler zu korrigieren. Das ist nicht bei allen Gutachterstellen so, von daher spricht nichts dagegen, diese Begutachtungsstelle auszuwählen, wenn es mal soweit ist. Leider -und da kann ich mich nur wiederholen- kommen bei allen Begutachtungsinstituten häufig Fehlbegutachtungen vor, deshalb stecken Sie den Kopf nicht vorschnell in den Sand, Sie sind der Gutachtergilde nicht schutzlos ausgeliefert.

 

 

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Kommentare: 5
  • #1

    Busfahrer (Donnerstag, 28 September 2017 12:15)

    Das ist nicht schön zu lesen, dass so viele Gutachten falsch sind. Als Kunde vom TüV würde ich denken, dass die Ahnung haben, scheint aber wohl nicht immer der Fall zu sein.

  • #2

    Interessierter (Donnerstag, 28 September 2017 18:23)

    :) der Herr Kruxxxx... vielleicht noch den Namen weg x-en :P

    aber super geschrieben


    sicher ein zufriedener Mandant

  • #3

    Rechtsanwalt Schüller (Freitag, 29 September 2017 12:32)

    @Interessierter: Danke für den Hinweis, habe das korrigiert :-) Ja, der Mandant war eher zufrieden. Sie haben doch öfter schon unter diesem Nick geschrieben...irgendwie sagt mir mein Gefühl, dass Sie auch vom Fach sind. Kollege oder sowas in die Richtung. Schreiben Sie mir doch mal eine Mail, vielleicht gibt es ein Feld, was wir zusammen beackern können.

  • #4

    Interessierter (Freitag, 29 September 2017 14:15)

    @ra Schüller, sehr gerne, ich habe Ihnen eine email geschickt
    Wir kennen uns sogar schon bereits, wir haben sogar praktisch ein gemeinsames Projekt, leider kam ich jedoch noch nicht dazu meine Anregungen kund zu tun.

    LG

  • #5

    Hannes (Dienstag, 18 September 2018 15:45)

    Hast du auch Auskunft über den aktiven THC-Wert, oder spielt dieser gar keine Rolle ?