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Fehlender gelegentlicher Konsum von Cannabis: Landratsamt Böblingen ordnet fehlerhaft Entziehung des Führerscheins an

Jede Woche tauchen hier die gleichen Fehler bei der Anordnung von Entziehungen von Fahrerlaubnissen oder in der Begutachtung (MPU oder ärztliches Gutachten) auf.

 

Hauptstreitpunkt ist immer die Frage, ab welchem THC COOH Wert denn nun ein zumindest gelegentlicher Konsum von Cannabis anzunehmen ist (also die zweite Voraussetzung für die Entziehung neben dem fehlenden Trennungsvermögen vorliegt).

 

Die Fahrerlaubnisbehörden schiessen hier ebenso wie die begutachtenden Stellen oft schnell aus der Hüfte und der Führerschein ist dann schneller weg, als mancher gucken kann. Und wer hier nicht schnell einen Anwalt konsultiert, ist seinen Führerschein eben los.

 

Der jetzt vorgestellte Fall ist exemplarisch und zeigt, dass diese Fehlentscheidungen oft relativ leicht korrigiert werden können, wenn sich die Gegenseite nicht stur, sondern einsichtig zeigt, wie hier das Landratsamt Böblingen aus Baden Württemberg.

Hierauf folgte mein Vortrag:

 

"Sehr geehrte Frau K,

 

 

in der Fahrerlaubnissache XY ist mir nicht ohne weiteres ersichtlich, warum Sie den zumindest gelegentlichen Konsum von Cannabis bei Herrn XY annehmen. Die Voraussetzungen der FE Entziehung liegen nicht vor.

 

Fehlendes Trennungsvermögen ist hier unstrittig, aber der gelegentliche Konsum ist hier bei dem gemessenen THC COOH Wert von 18,0 ng/ml nicht nachgewiesen. Vielmehr handelte es sich hier um einen experimentellen Konsum. Wenn Sie hierzu einen substaniierten Vortrag für erforderlich halten, lassen Sie es mich bitte wissen, wir werden dann vortragen.

 

Maßgeblich ist für die Feststellung der Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums auf die Konzentration des sich nur sehr langsam abbauenden wirkungsfreien Metabolits Carboxy-THC (=THC COOH) abzustellen (Daldrup u.a., Blutalkohol Band 37, 2000, S.41).

 

Die Menge des in einer Blutprobe vorgefundenen Abbauprodukts eignet sich jedoch nur dann dazu, den Nachweis eines gelegentlichen Konsums zu führen, wenn die beim Betroffenen festgestellte Konzentration die Größenordnung überschreitet, die bei einmaliger Aufnahme nach weitestgehender Auffassung erreicht werden kann.

 

Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zum Aussagegehalt des THC COOH Wertes hat der Bayerische VGH in seinem Beschluss vom 16.08.2006 – 11 Cs 05.3394 – (vgl. auch OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 13.12.2004, 4 8206/04, BA 43/2006 S. 161 f.; VG Stuttgart, Beschluss v. 27.07.2006 – 10 K 1946/06, juris u.a.) auf der Grundlage zu diesem Zeitpunkt vorliegender neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse u.a. ausgeführt, dass ab einem THC COOH Wert von 100 ng/ml Blutserum von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen werden kann ( so auch OVG M-V, Beschluss vom 19.12.2006 – 1 M 142/06). Diesen Wert hat X mit dem festgestellten THC COOH Wert von 18,0 ng/ml nicht überschritten. Damit ist das Tatbestandsmerkmal des gelegentlichen Konsums nach Nr. 9.2.2. Anlage 4 FeV also noch nicht als erfüllt anzusehen (vgl. auch Bayerischer VGH v0m 18.04.2016, AZ 11 ZB 16.285).“

 

 

Ein zumindest gelegentlicher Konsum ist wissenschaftlich betrachtet anhand des Nachweises des Hauptmetaboliten in der Konzentration von 18,0 ng/ml THC COOH nicht geführt.

 

Hier wäre eine ärztliches Gutachten anzuordnen gewesen, eine Entziehung kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht."

 

Auf diesen Hinweis folgte die Antwort des Landratsamts - aus dieser lässt sich zwischen den Zeilen lesen, dass es nicht immer ein Fehler sein muss, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der sich mit Drogen und Führerscheinen auskennt.

 

 

 

So einfach geht das manchmal. Und die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung ist immer besser als die direkte Entziehung, das sehe ich jedenfalls so und der betroffene Mandant ebenfalls.

 

Die Fehler, die um die Frage mit dem richtigen THC COOH Wert im Hinblick auf die Frage mit dem gelegentlichen Konsum gemacht werden, sind ein wirklicher Klassiker in diesem Bereich des Fahrerlaubnisrechts. Es bestehen bei Werten unter 100 ng/ml THC COOH je nach Bundesland bzw. je nachdem, in welchem verwaltungsgerichtlichen Einzugsgebiet die Fahrerlaubnisbehörde liegt, gute Chancen, noch auf dem kurzen Dienstweg den Führerschein zu retten. Die logische und untrotzige Reaktion des Landkreis ist souverän und leider nicht immer üblich.

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