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FSST Stuttgart: Juristische Methodenlehre als Universalschlüssel für alle denkbaren Probleme und Scheinargumetationen oder: Der schwierige Blick über den Teller

Was an der Juristerei manchmal wirklich nervt und jedenfalls bei mir die Zornesader schwellen lässt, ist die Selbstverständlichkeit, mit der die Methodik der Juristerei als Geisteswissenschaft einfach so auf Spielwiesen der  Realwissenschaften übertragen wird. Im Fahrerlaubnisrecht bewegen wir uns im interdiszipliären Bereich. Die Frage, ab welchem THC COOH Wert der gelegentliche Konsum als gesichert gelten soll, ist zwar Gegenstand juristischer Streiterein, aber im Kern ist das keine juristische Frage sondern eine chemisch-toxikologische.

 

Und die Chemie ist eine Realwissenschaft und die Rechtswissenschaft eine Geisteswissenschaft. Beide Gebiete unterscheiden sich erheblich. Im juristischen Bereich gibt es keine naturwissenschaftlichen Wahrheiten, in den Realwissenschaften gibt es schon so etwas wie die Wahrheit. Ergo muss man in Schnittmengengebieten auch mal überlegen, ob die eigene Methodik zur Lösungsfindung denn überhaupt angemessen ist.

 

Da scheint kein Hahn nach zu krähen, denn eines gilt dem universalgelehrten Juristen in Gerichten und Verwaltung wohl als sicher: Die eigene Methodenlehre überstrahlt alles...

 

Spulen wir mal zurück:

 

Die Fahrerlaubnisbehörde Stuttgart wollte meinem Mandanten den Führerschein wegnehmen. Er war Mitte Juli 2016 mit 2,9 ng/ml THV und 65,1 ng/ml THC COOH in eine Kontrolle geraten. 2004 gab es schon mal eine ähnliche Geschichte.

 

Mitte Januar 2017 entzog die Behörde dann die Fahrerlaubnis.

 

Fehler 1) Verknüpfung des Sachverhalts von damals mit dem Sachverhalt von heute...wegen der zeitlichen Zäsur und 12 Jahren Abstand kann man daraus keinen zumindest gelegentlichen Konsum basteln. Außerdem (Stichwort Methodenlehre!) ist ab 65,1 ng/ml THC COOH der zumindest gelegentliche Konsum nicht gesichert.

 

Fehler 2) Weil die Entziehung über 6 Monate nach der Rauschfahrt erfolgte, war sie rechtswidrig, da der Mandant in dieser Zeit theoretisch die Eignung hätte wiedererlangen können. Und wenn dieser Zeitraum vorliegt, MUSS die Behörde erstmal begutachten, bevor scharf geschossen wird.

 

Dies wurde im Widerspruchsverfahren vorgetragen:

 

 

"Zur Begründung ist auszuführen, dass ein Rückgriff auf die Erkenntnisse aus 2003/2004 zum Nachweis des gelegentlichen Konsums rechtswidrig ist, da die zeitliche Zäsur zu der Fahrt vom 15.07.2016 knapp 13 bzw. 14 Jahre beträgt. Hier hätten Sie von einem erneuten experimentellen Konsum ausgehen können. Ein solcher lag hier vor, sofern hierzu Substantiierungen für notwendig gehalten werden, wird um Hinweis gebeten.

 

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass am 13.01.2017 als Ihren Entscheidungszeitpunkt die von Ihnen angenommene Ungeeignetheit nicht mehr ohne weiteres angenommen werden durfte.

 

Bedingt durch den langen Zeitraum von einem halben Jahr seit der Rauschfahrt kann eine Verhaltensänderung beim Mandanten nicht Ihrerseits ungeprüft ausgeschlossen werden. Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass von der Ungeeignetheit ausgegangen werden kann, bis von dem Betroffenen eine Wiederherstellung der Eignung theoretisch möglich gewesen wäre. Um hier einen Zeitraum abgrenzen zu können, kann sich die Fahrerlaubnisbehörde auf die in den Beurteilungskriterien (verpflichtende Grundlage für die Erstellung der MPU) festgestellten Abstinenzzeiträumen beziehen. Die Begutachtungsleitlinien legen selbst bei der im Vergleich zur vorliegenden Problematik (wenn diese sich denn als gelegentlicher Konsum darstellen würde) strengeren Anlassgruppe der Drogengefährdung (also bei gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum) einen Abstinenzzeitraum von 6 Monaten fest.

 

Für den hier von Ihnen unterstellten gelegentlichen Konsum liegt kein vorgeschriebener minimaler Abstinenzzeitraum vor. Jedoch ist anzunehmen, dass dieser wohl kaum länger sein dürfte, als der in der übergeordneten Anlassgruppe mit den Gewohnheitskonsumenten von Cannabis.

 

Auch Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan sprechen in der im Jahre 2005 erschienenen erweiterten und überarbeiteten 2. Auflage des Kommentars zu den Begutachtungsleitlinien davon, dass im Falle eines gelegentlichen Cannabiskonsums von den Konsumenten keine „längerfristige“ Abtinenz zu fordern ist (S.194). Es besteht in der Rspr. jedoch bereits kein Konsens darüber, was überhaupt unter „längerfristig“ zu verstehen ist.

 

Insofern wäre hier Ihrerseits zumindest die Nennung und v.a. Begründung eines minimal einzuhaltenden Abstinenzzeitraums zu fordern gewesen, wollte man denn annehmen, dass hier ein gelegentlicher Konsum feststeht (was nicht der Fall ist). Es liegen hier also hinsichtlich der zeitlichen Faktoren zwei fehlerhafte Annahmen Ihrerseits vor. Einmal ist die zeitliche Zäsur zwischen den einzelnen Konsumzeitpunkten zu lang, um daraus einen gelegentlichen Konsum abzuleiten. Zudem ist der Zeitpunkt seit der Fahrt im Juli 2016 bis zum Entscheidungszeitpunkt über die Entziehung zu lang, um ohne weitere Prüfung von einer fortbestehenden Ungeeignetheit ausgehen zu können. Insofern kann Ihre Entziehungsverfügung keinen Bestand haben. Es wird deshalb um Aufhebung der Verfügung gebeten."

 

Ergebnis dieses Widerspruchs:

Das liest sich erstmal gut...weniger gut ist allerdings, dass dann eine MPU angeordnet wurde anstatt "nur" ein ärztliches Gutachten. Denn für die Anordnung einer MPU muss der gelegentliche Konsum feststehen. Und das ist hier nicht der Fall. Jedenfalls wissenschaftlich betrachtet nicht, weil es eben Erkenntnisse gibt, dass erst ab 100 ng/ml THC COOH ein gelegentlicher Konsum sicher sein soll. Manche Stimmen meinen erst ab 120. Und dabei handelt es sich um Wissen, nicht um eine rechtswissenschaftliche Meinung, die man einfach so wegfegen kann. Was die Behörde dann aber zur Rechtfertigung des gelegentlichen Konsums vom Stapel lässt, ist nicht weniger als unseriöses Geschwurbel, eine Blendgranate übelster Sorte:

 

Soweit kann man noch folgen...aber jetzt gleich nicht mehr....eine Kumulation von Unsinn. Sowas liest man häufig ähnlich, aber es bleibt nur pseudowissenschaftliches Gerede. Das ist so krass daneben, dass man da schon fast Vorsatz vermuten könnte...

Zunächst ist hier die Ausgangsfrage der MPU falsch. Die Behörde sagt selbst, dass es sich um einen gelegentlichen Konsum handelt. Einen Abstinenzzeitraum nennt die Behörde sicherheitshalber nicht. Aber das zuküftiges Trennungsvermögen nicht Gegenstand der Begutachtung sein soll, ist grob verfehlt und wird vermutlich später zur Aufhebung der Sache vor dem Verwaltungsgericht führen.

 

Aber der eigentliche Kardinalsfehler ist hier wie in diversen anderen Verfahren die Annahme des gelegentlichen Konsums.

 

Dazu ein paar Gedanken vor mir, die ich der Behörde zur fleissigen Lektüre überlassen habe. Ich meine: In grundrechtsrelevanten Bereichen sollte methodisch sauber gearbeitet werden, aber das ist selten der Fall.

 

Ich schrieb:

 

"Zur Anordnung der MPU ist auszuführen:

 

 

Die Voraussetzugen der Anordnung liegen nicht vor. Es handelte sich um einen experimentellen Konsum. Sofern hierzu substantiierter Vortag für erforderlich gehalten wird, erbitte ich einen Hinweis Ihrerseints.

 

 

 

Der Rückgriff auf Aussagen zum Konsumverhalten von 2004 ist rechtswidrig – damit kann der gelegentliche Konsum heute nicht begründet werden.

 

 

 

Es hätte nur ein ärztliches Gutachten angeordnet werden, denn für die Anordnung der MPU ist Voraussetzung, dass der gelegentliche Konsum bewiesen ist. Dies ist bei 65,1 ng/ml THC COOH nicht der Fall.

 

 

 

Meiner Meinung nach ist die Herangehensweise an die strittige Frage, ab welchem THC COOH Wert ein zumindest gelegentlicher Konsum angenommen werden soll, vor der Denkweise geprägt, die Juristen im Umgang mit Meinungsstreitigkeiten pflegen. Die juristische Methodenlehre ist hierfür jedoch das falsche Instrument, da es sich bei der Frage nach dem Konsummuster im Kontext mit einer bestimmten Konzentration von Metaboliten im Blut/Urin nicht um eine geisteswissenschaftliche, sondern um eine realwissenschaftliche Frage handelt.

 

 

 

In den Rechtswissenschaften gibt es Meinungsstreitigkeiten, herrschende Meinungen und Mindermeinungen. Wann liegt bedingter Vorsatz vor? Wann bewusste Fahrlässigkeit? Jeder Jurist kriegt das vom ersten Tag des Studiums eingetrichtert, bis es sitzt. Thesen, Antithesen, Synthesen, objektive, subjektive, extrem subjektive, gemischt objektive Positionen gibt es da bis in feinste Verästelungen zu bewundern.

 

 

 

Aber: Es handelt sich bei diesen Positionen um divergierdende Meinungen, also im Lichte von Art. 5 Abs. I GG um durch Elemente der Stellungnahme geprägte Äußerungen. Es geht um Wertungen – und diese können im naturwissenschaftlichen Sinne nicht dahingehend überprüft werden, ob sie richtig oder falsch sind.

 

 

 

Dies unterscheidet Meinungen von Wissen. Beim Wissen liegen Tatsachen zugrunde, die wissenschaftlich nachprüfbar sind bzw. schon hinreichend nachgeprüft wurden. Im Vergleich zu den Meinungen besteht eine sehr hohe Sicherheit dahin, dass die gewonnenen Erkenntnisse der objektiven Wahrheit entsprechen.

 

 

 

Es entspricht gesicherten Wissen und damit höchstwahrscheinlich der Wahrheit, dass THC COOH Werte bis zu 100 ng/ml THC COOH mit einem experimentellen Konsum erklärt werden können. Wenn man den Faktor Meßungenauigkeiten bei den entsprechenden Untersuchungen herausrechnet, dürfte es sich also um die objektive Wahrheit handeln.

 

 

 

Dies ist also keine Meinung, die man mit der üblichen juristischen Methodik zur Mindermeinung erklären oder kommentarlos aussortieren kann (und letzteres unternimmt man, wenn man sich ohne nachvollziehbare Argumentation für eine Meinung entscheidet, die gesicherten Wissen widerspricht).

 

 

 

Die juristische Methodenlehre betrifft den Umgang mit Meinungen. Sie ist nicht übertragbar auf den Umgang mit Wissen aus fachfremden naturwissenschaftlichen Gebieten. Es wäre ziemlich anmaßend und zudem ignorant, wenn man dies tatsächlich annehmen würde.

 

 

 

Anzenbacher (Einführung in die Philosophie. Herder, Wien u. a. 1981, S. 22) unterscheidet etwa zwischen den Realwissenschaften (wie der Chemie, Physik, Mathematik u.ä.) und den Geisteswissenschaften, zu denen auch die Rechtswissenschaft zählt.

 

 

 

Letztere ist eine hermeneutische Disziplin (Textwissenschaft). Die durch die Philosophie der Hermeneutik gewonnene Erkenntnis über die Bedingungen der Möglichkeit von Sinnverstehen wendet sie als juristische Methode auf die Auslegung juristischer Texte an.

 

 

Die hermeneutische Methode unterscheidet sie anderseits von den empirischen Wissenschaften, wie der Naturwissenschaft, der Medizin, der Wirtschafts- und Sozialwissenschaft, deren Ziel nicht das Verstehen von Texten ist, sondern die Erforschung von natürlichen oder sozialen Regelmäßigkeiten, welche durch Erfahrung, Beobachtung und wissenschaftliche Methodik überprüfbar und widerlegbar sind (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtswissenschaft).

 

Widerlegt ist in diesem Sinne Ihre Aussage, dass bei dem THC COOH Wert von 65,1 ng/ml THC COOH auf den zumindest gelegentlichen Konsum geschlossen werden könne.

 

 

Ihre Aussage: „Der festgestellte THC COOH Wert beim gleichzeitigen Nachweis von THC belegt eine Kumulation von Abbauprodukten. Eine solche Kumulation tritt nur auf, wenn Cannabis konsumiert wird, bevor der Abbau von THC COOH aus einem vorangegangenen Konsum beendet ist. Unter Würdigung der Gesamtumstände wird daher von einem zumindest gelegentlichen Konsum ausgegangen.“ ist wissenschaftlich betrachtet Unsinn. Denn die gleichzeitige Messung von THC und THC COOH ist nicht nur üblich, sondern anders wegen der sofortigen Metabolisierung des THC nicht denkbar. THC kann nicht ohne THC COOH gemessen werden. Nur THC COOH ohne THC.

 

 

Ihre Argumentation ist bloß Pseudoargumentation und man kann sich bei solchen Dingen nur schwer freimachen von Ärger, denn so kann und darf man nicht im grundrechtsrelevanten Bereichen argumentieren.

 

 

Die Verwendung des Wortes „Kumulation“ im Sinne von „Ansammlung“ ist nicht mehr als ein rhetorischer Trick, aber er ist nichts wert, wenn man weiß, dass ein Wert von 65,1 ng/ml THC COOH auch leicht Folge eines Einmalkonsums sein kann. Und dann braucht sich nichts „ansammeln“ in mehreren (unterstellten) Konsumereignissen. Solche Scheinargumentation gehören zum üblichen Repertoire der Fahrerlaubnisbehörden, allen ist gemein, dass sie nur auf rhetorischer Ebene versuchen, eine Meinung zu stützen, die wissenschaftlich als widerlegt gelten muss. Genau so verhält es sich mit Ihrer Meinung, dass fehlendes Trennungsvermögen und der gelegentliche Konsum „offenkundig“ (sic) vorlägen. Offenkundig ist hier nur, dass Sie unsauber arbeiten und dies durch Wortspielereien zu kaschieren versuchen. Entweder man kann Tatbestandsvoraussetzungen sicher nachweisen oder man darf diese Maßnahme nicht anordnen. Das verstehe ich unter Recht. Wissen darf nicht durch Vermutungen ersetzt werden, auch und gerade nicht, wenn diese Vermutungen mit der Tarnkappe des Pseudowissens und rhetorischen Tricks daher kommen.

 

 

Ihre kann nur gestützt werden, wenn gesichertes Wissen geleugnet wird, welches besagt, dass bei diesem Wert keine sichere Aussage über die Unterscheidung zwischen Einmalkonsum und gelegentlichen Konsum getroffen werden kann. Natürlich kann man darauf schließen, aber aus der gegenläufigen objektiven Wahrheit ist dann automatisch zu schließen, dass diese Meinung mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit falsch ist. Und diese Wahrscheinlichkeit werden Sie nicht beziffern können – wie soll das auch gehen?

 

 

Die Rechtswissenschaft beschäftigt sich wie die anderen hermeneutischen Textwissenschaften (z.B. der Theologie) nicht mit objektiven Erkenntnissen über sinnlich erfahrbare Erscheinungen. Dies bleibt Nebenzweigen der Rechtswissenschaft vorbehalten, wie etwa der Rechtsphilosophie, der Rechtssoziologie und der Kriminologie.

 

 

Und natürlich den realwissenschaftlichen Fachgebieten.

 

 

Meiner Meinung nach kann man in interdisziplinären Fachgebieten wie z.B. dem Fahrerlaubnisrecht, in dem es um rechtliche als auch um chemische oder mathematische o.a. Fragen geht, nicht die eigene Methodik mit in die Gewässer nehmen, die im engeren Sinne nicht der eigenen geisteswissenschaftlichen Fachrichtung zuzuordnen sind.

 

 

Auch wenn das einfach erscheint oder vielleicht gar nicht bedacht wird: Die juristische Methodik zieht hier nicht automatisch mit und darf es v.a. auch nicht. Sie kann nicht anderen realwissenschaftlichen Fachgebieten übergestülpt werden – mir ist jedenfalls kein Grund erkennbar, der dies rechtfertigen könnte.

 

Sie verhalten sich systemwidrig, wenn Sie die für Ihre Fachrichtung geltende Methodenlehre auf Fachgebiete übertragen, die Ihnen fremd ist. Solange der Nachweis nicht erbracht ist, dass die als gesichertes Wissen geltende Erkenntnis falsch ist, dass erst ab 100 ng/ml THC COOH ein gelegentlicher Konsum zu bejahen ist, solange ist Ihre Meinung falsch oder „nur“ nicht hinreichend sicher, im vorliegenden Fall läge ein gelegentlicher Konsum vor.

 

 

Wenn man gesichertes Wissen derart negiert, negiert man damit denknotwendig die objektive Wahrheit. Diese kann nicht durch juristische Methodik und suggestiven Wortspielereien unwahr gemacht werden. Die Erde bleibt rund, auch wenn ich jetzt das Gegenteil behaupte. Das ist offenkundig. Warum? Weil es wissenschaftlich abgesichert ist.

 

 

 

Die Frage ist einfach: Soll in diesen Fällen Wissen der Bezugspunkt der Rechtsfindung sein oder soll methodisch nicht nachvollziehbar weiterhin mit juristischer Denkweise an der Wahrheit vorbei manövriert werden?

 

 

 

Wenn man das zu Ende denkt, birgt das natürlich die Gefahr, dass viele Betroffene die Fahrerlaubnis behalten dürfen, weil der Nachweis des gelegentlichen Konsums nicht geführt werden konnte.

 

 

 

Es ist aus dem Gefühl heraus unwahrscheinlich, dass es nach einem Erstkonsum zu einer Verkehrskontrolle kommt (dazu hat der von mir genannte Gutachter auch eine Meinung, die diese Vermutung (also einer Hypothese über den Sachverhalt) relativiert). Das ist nachvollziehbar. Ebenso wie das Recht der anderen Verkehrsteilnehmer, nicht durch Autofahrer unter BtM-Wirkung gefährdet zu werden. Dieses Recht ist stark, keine Frage. Aber es ist nicht so stark, als dass es zu dem Preis unrechtmäßig-systemwidriger Verhaltensweisen erkauft werden darf.

 

 

 

Kann ein Nachweis nicht mit der richtigen Methodik sicher geführt werden, muss das Ergebnis akzeptiert werden – egal wie ungewollt es sein mag. Auch und gerade dann, wenn eine empfundene oder tatsächliche Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass das gefundene Ergebnis falsch ist, weil die betroffene Person eben doch Gelegenheits- und kein Probierkonsument ist. Dieses Risiko hat man aber hinzunehmen. Sonst wird man immer nur ein zurechtgebogenes Ergebnis haben – das Erreichen einer Zielvorgabe. Das ist aber ebenfalls nicht mit juristischer Methodik vereinbar."

 

Ob die Behörde versteht, was ich meine (oder verstehen will), das wird sich zeigen.

 

 

 

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