Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

Konsul Smidt Straße 8 R

28217 Bremen

 

Telefon: 0421 - 40 898 364

 

Mobil: 0157 - 82 77 39 34

 

Fax: 0421 - 16 767 5269

 

Mail: kontakt@strafverteidiger-schueller.de

 

Termine nur nach Vereinbarung!

3 ng/ml THC statt 1 ng:Grenzwert- kommission unter Daldrup legt neue Empfehlung für Trennungsvermögen vor!

Wie der Zeitschrift "Blutalkohol" zu entnehmen ist, hat die Grenzwertkommission für das Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und der Teilnahme am Kraftverkehr einen neuen Wert angegeben.

 

Bisher galt 1 ng/ml THC als Grenze, ab der ein Trennungsvermögen nicht mehr gegeben sein soll. Die Kommision unter Vorsitz von Prof. Daldrup schlug nunmehr einen Wert von 3 ng/ml THC vor.

 

Die Vorschläge haben keine zwingende Bindungswirkung für die Behörden und die Gerichte, dennoch wird dieser Vorschlag (der nunmehr endlich für mehr Gerechtigkeit im Vergleich zu den Alkoholdeliquenten sorgen könnte) mit Sicherheit Gegenstand diverser Gerichtsverfahren werden. 

 

Denn wer bis dato schon bei 1 ng/ml THC und zumindest gelegentlichen Konsum die Fahrerlaubnis verlor, bei dem besteht jetzt zumindest eine höhere Chance, in einem etwaigen Klageverfahren gegen die Fahrerlaubnisbehörde zu siegen. Es wird sich zeigen, wie die Gerichte reagieren.

 

An einer Verurteilung nach § 24 a StVG wird sich nichts ändern, dort dürfte vorerst die 1 ng/ml Grenze bestehen bleiben, ab der ein einmonatiges Fahrverbot droht.

 

Jedoch dürfte bei Zugrundelegung der o.g. Empfehlung von 3 ng/ml auch erst ab diesen Wert die Fahrerlaubnis entzogen werden. Und das ist eine ziemlich gute Nachricht. Hoffentlich zeigen sich die Verwaltungsgerichte diesbezüglich nicht so restriktiv - unter dem Strich bedeutet das jedoch auf jeden Fall eine gute und neue Argumentationsgrundlage in Klageverfahren, die sonst nur wenig Aussicht auf Erfolg  hätten.

 

Update 21.01.2015:

 

Ein Urteil des VG Gelsenkirchen frei nach dem Motto "was interessieren uns die neuen Erkenntnisse, wir machen weiter wie gehabt!" findet sich hier:

 

http://www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/07-160120/index.php

 

Die Juristen wissen es mal wieder besser als alle anderen! Ein Hoch auf unsere Zunft! Traurig aber wahr: Man weiß es vorher: Die machen weiter wie immer, weil die so stur sind und das eben die eingefahrene Praxis ist...aber wenn dann die ersten entsprechenden Urteile kommen, die sich mal eben über die Empfehlungen der Grenzwertkommission hinwegsetzen (die ja damals auch die 1 ng/ml Grenze verantwortlich war) und dann auch noch "aus juristischer Sicht", dann fragt man sich schon mal, wozu falsch verstandener Stolz und Unkenntnis so führen können. Nennt man das schon unbelehrbar? Wenn man sich so manche Kollegen aus dem Referendariat anschaut, die nunmehr qua Richteramt die Erhabenheit gebucht haben und vom "Du" auf das "Sie" gewechselt sind ("ist professioneller"), dann wundert man sich. Nein, die Jurisprudenz ist nicht die Königin aller Wissenschaften und ja: Man darf sich auch mal belehren lassen, das ist nicht persönlich gemeint...

 

Kommentar schreiben

Kommentare: 17
  • #1

    Oliver Kruegel (Sonntag, 24 Januar 2016 15:10)

    Und was bedeutet das jetzt? Das da nicht mehr dran zurüttel sein wird?

  • #2

    Martin B. (Dienstag, 26 Januar 2016 11:55)

    Meines Erachtens würde dies bedeuten, dass

    Fahrt mit < 1 ng THC/ml im Serum: keine Folgen.

    Fahrt mit 1 - 2,9 ng THC/ml im Serum: Bußgeld gem. § 24 a StVG, da das Fahren mit einer relevanten THC-Konzentration im Blut bußgeldbewährt ist. Keine Maßnahmen der FEB!

    Fahrt mit >= 3 ng THC/ml im Serum: Maßnahmen der FEB (Entzug/Eignungsüberprüfung), da von fehlendem Trennvermögen auszugehen ist (sofern nicht Einmalkonsum). Zus. § 24a StVG.

    Wie das bei wiederholter Fahrt im Bereich von 1 - 2,9 ng THC/ml im Serum gehandhabt wird und ob eine MPU gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV rechtskräftig wäre, würde mich noch interessieren.

    Aktuelle Urteile vom VG Gelsenkirchen (20.01.16), sprechen sich jedoch gegen die neue Grenzwertregelung aus.
    http://www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/07-160120/index.php

    Mal schauen wie sich die Sache entwickelt

  • #3

    Rechtsanwalt Schüller (Dienstag, 26 Januar 2016 13:38)

    Unter 1 ng/ml: keine Folgen.

    Ab 1 - 2,9ng/ml: § 24 a StVG (ggfls. § 316 StGB) UND ärztliches Gutachten

    Ab 3 ng/ml: Entzug der FE, wenn zumindest gelegentlicher Konsum (+). Sonst äG.

    Die Argumentation des VG Gelsenkirchen war abzusehen, es wird halt vom gewünschten Ergebnis her gedacht. Ein Farce ist das trotzdem. Die Grenzwertkommission unter Daldrup ist ja nicht eben der unbekannte Gutachter Dr. Pusemuckel.

    Wahrscheinlich muss das auch erst wieder höchstgerichtlich entschieden werden, ansonsten bleibt der fahrerlaubnisrechtliche Status Quo erhalten: Jeder entscheidet so wie es ihm beliebt.

    Die 3,o ng/ml sind nur ein Vorschlag. Mehr nicht. Der wird dann mit Verweis auf die Entscheidung des BVerwG vom 23.10.2014 (Az. 3 C 3.13) ausgehebelt, denn da "sei ja auch ein Sachverständiger gehört worden" (schöne Grüße für diese brilliante Argumentation an die Kreisverwaltung Mainz-Bingen). Das Problem ist nur, dass jeder Sachverständige was anderes erzählt. Und zunächst auf die 1,0 ng/ml der Grenzwertkommission zu springen und dann bei einem neuen, weniger strengen Vorschlag dergleichen Kommission auf einen anderen Gutachter zu verweisen, ist schon echt nur schwer zu erklären. Dieses Gutachterhopping zu Lasten der Betroffenen ist echt übel. Kern des Problems ist aber, dass die Gutachter keine klare Linie fahren, der eine so, der andere so.

    Aber klar: Die Verwaltungspraxis ist eben so und daran soll nicht gerüttelt werden. Sind ja nur Kiffer. Und durch die 3,0 ng/ml Regelung würde einiges an Kohle flöten gehen für die Staatskassen. Und weniger zu tun sein für die Behörden. Stichwort "selbsterhaltendes System".

  • #4

    Veronika (Samstag, 30 Januar 2016 19:25)

    Auch das VG Mainz hat am 20.01.2016 aktuell so entschieden. Die neuen Werte interessieren nicht, der Einmalkonsum wird als gelegentlich eingestuft, da bei der Polizeikontrolle vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht wurde und somit der Kläger nicht die Wahrheit sagt.

  • #5

    Rechtsanwalt Schüller (Sonntag, 31 Januar 2016 13:31)

    Tja. Es werden nur die Ergebnisse genommen, die in die offizielle Doktrin passen. Und die lautet: Kiffer sind die Melkkühe der Nation und potentiell gefährlicher als Konsumenten von Alk. Dass sich jetzt allerdings auch einen Dreck um den Vorschlag der Grenzwertkommission gekümmert wird, ist ein Skandal in meinen Augen. Da wird sich vermutlich nicht viel tun in der nächsten Zeit. Auch die Legalisierung wird wahrscheinlich Fiktion bleiben für die nächsten Jahre...

  • #6

    Tim (Sonntag, 13 März 2016 09:56)

    Gibt es in dem Verfahren eine Revision?

  • #7

    Pit (Donnerstag, 26 Mai 2016 08:59)

    Was aufgrund dieser Rechtspraxis auf der einen Seite in die Staatskasse gespühlt wird, wird auf der anderen Seite aber um ein vielfaches, durch die AlG Zahlungen, wieder entzogen. Denn heut zu Tage ist der Arbeitsplatz nicht selten von einer Fahrerlaubnis abhängig. Von der Verhältinismäßigkeit tatsächlich ruinierter Existenzen, im Vergleich zu einer vagen "abstrakten Gefährdung" ganz zu schweigen. Es lebe das Ersatz-Strafrecht !!

  • #8

    Bukem (Donnerstag, 26 Mai 2016 11:53)

    @Tim: Was soll ich dazu sagen? Vielleicht geht es dem Staat da gar nicht um finanzielle Erwägungen, sondern schlicht um die Gewährleistung einer möglichst großen Sicherheit im Straßenverkehr durch ein rigoroses Filtern ungeeigneter Fahrer?

  • #9

    Nukem (Samstag, 03 September 2016 07:24)

    @Bukem: Merkwürdigerweise wird man, wenn man sich mit der Thematik genauer beschäftigt, feststellen, das besonders bei THC sehr rigoros gefiltert wird. Verhältnismässiger bei der entsprechend erwähnten Gewährleistung wären dann auch niedrigere Blutalkoholgrenzen, Erhöhung der Strafen für Verhaltensgefährdungen wie Geschwindigkeitsverstöße oder Wettkämpfe (hier bewegt sich nach Jahrzehnten fahrlässiger Justiz langsam etwas) und auch über eine Fahrtzeitkontrolle ähnlich den Fahrtenschreibern der LKW müsste man nachdenken, ganz sicher aber den Medikamentenkonsum verfolgen (Missbrauch fast so hoch wie Alkohohl). In vielen Waschzetteln, wie etwa bei Antibiotika, wird nach Einnahme vom Führen von Maschinen abgeraten. Das ganze WE ein paar Pils bis abends, Montag früh schnell eIne Ibuprofen und dann ab in den Berufsverkehr? Aber Fahrerlaubnisverlust, am Montag, weil am Samstag 2 Joints konsumiert wurden? Die Juristen wissen, das sie eine ganz bestimmte Gruppe damit aus dem Verkehr ziehen (wollen).
    Es fehlen auch Nachweise, das die Sicherheit im Strassenverkehr durch FE-Entzug bei unter 3ng/ml THC erhöht wird.

  • #10

    Sandra (Samstag, 21 Januar 2017 16:03)

    Hat sich im vergangenen Jahr diesbezüglich etwas ergeben? Wie wäre es möglich, wenn ich mir eine Rechtsschutzversicherung zu lege dies einzuklagen, dies zu ändern?

  • #11

    Strafverteidiger Schüller (Freitag, 24 März 2017 14:19)

    @Sandra:

    Leider ist der Vorschlag mit den 3,0 ng/ml THC bei den Verwaltungsgericht sehr verhalten aufgenommen worden. Mit anderen Worten: Ich kenne kein Gericht, dass bis dato von 1,0 ng/ml THC abgewichen ist. Eine Rechtsschutz lohnt sich aber sicher auch unabhängig von der Frage.

  • #12

    D. Z. (Donnerstag, 30 März 2017 11:23)

    Keine Änderung in der verwaltungsgerichtlichen Rspr. bzgl THC-1,0-Grenze, aktuelle OVG NRW Urteile vom 15.03.2017:, Az. 16 A 432/16, 16 A 550/16 und 16 A 551/16

  • #13

    tomes (Samstag, 01 April 2017 21:34)

    Hallo erst mal.Mir wurde bei einer Kontrolle Blut entnommen und ein Arzt untersuchte mich und bescheinigte der Polizei eine 100% Fahreignung und somit durfte ich weiter Fahren.Fast 3Monate später bekam ich die Werte von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandt mit der Aufvorderung meinen Führerschein abzugeben.ich hatte 1.95THC COOH von20.Sechs Wochen später bekam ich von der Stadtverwaltung ein schreiben das ich ein Fahrverbot von 4Wochen bekomme und eine Geldstrafe von 500€.Mein Führerschein bekomme ich laut Behörde erst wieder wenn ich eineAbstinenz von einem Jahr nachweise und eine Positive MPU vorlege.Laut der Behörde bin ich ein gelegensheits Kiffer weil der Abbauwert so hoch ist.Nun ziehe ich vor Gericht.Geraucht hatte ich Fr. und Sa.und Dienstags abend die Kontrolle.

  • #14

    Atilla A. (Donnerstag, 18 Mai 2017 07:24)

    Hallo ich hab vor kurzem einen Test machen müssen bei dem ein Wert von 0,57 raus kam. Meine Frage, muss ich noch mit Konsequenzen rechnen seitens der Führerscheinstelle rechnen? Bzw. haben sie das Recht noch von mir was zu fordern sprich einen weiteren Test oder gar eine MPU?

  • #15

    Rechtanwalt Schüller (Donnerstag, 18 Mai 2017 17:35)

    @D.Z. Danke!

    @Tomes: Bist hier untergegangen, ist die Frage noch aktuell? Und warum reichen nicht 6 Monate Abstinenz?

    @Atilla: War es die erste Auffälligkeit mit THC im Verkehr? Eigentlich sollte da nichts mehr passieren...

  • #16

    Atilla A. (Freitag, 19 Mai 2017 03:40)

    @Rechtsanwalt Schüller

    Ja es war das erste mal und im Brief von der Polizei stand keine Auffälligkeiten im Verkehr und körperlich

  • #17

    Atilla A. (Freitag, 19 Mai 2017 04:47)

    Bzw. Es stand keine drogenauffälligen oder verkehrsrelevanten Auffälligkeiten