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Euphoria HD in Bremen - Anbau trifft Waffen: Surfen an der Grenze zu § 30 a BtMG (min. 5 Jahre)

Euphoria HD in Bremen - Anbau x Handeltreiben x Waffen = Eine nicht ganz leicht zu handhabender strafrechtlicher 3 Weg Hybrid (oder: So viel Schwein muss man erstmal haben!)


Eine weitere Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit Euphoria Hannover gab es kürzlich in Bremen, die Vorgeschichte gleicht den üblichen, deshalb sollen an dieser Stelle nicht viele Worte dazu verloren werden. Jemand hat "szenetyptisches Anbauzubehör" (mein Vorschlag übrigens für das Unwort des Jahres) bei Euphoria Hannover bestellt. Eine Growset, samt Growbox, NDL, AKF, einer Cooltube und einigen Kleinigkeiten dazu. Dass eine solche Bestellung für einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss mehr als ausreicht, ist ja nun keine Neuigkeit mehr.


Was allerdings etwas nachdenklich stimmt, sind nicht  die 100, 200 Gramm Cannabis, die es vielleicht sein mögen. Vielmehr kapiere ich nicht, warum so viele Leute, die Cannabis anbauen, es offenbar aus irgendwelchen unerfindlichen Gründen für notwendig halten, Waffen in ihren Wohnungen aufzubewahren. Hier fanden sich vor Ort und in Griffnähe gleich zwei Schreckschusswaffen, die allerdings nicht geladen waren, die Munition war an einem anderen Ort in der Wohnung.


Ich habe den Mandanten gefragt, ob er sich denn bewusst war, dass in dern Endabrechnung der Unterschied zwischen einer geladenen und nicht geladenen Schreckschusspistole einen Unterschied von 4 Jahren oder mehr ausmachen kann. Das hatte er zum ersten mal gehört, es war reiner Zufall, dass die Pistolen ungeladen waren.


Zur Erinnerung lesen wir uns dann also den § 30 a BtMG nochmal durch:


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer
1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. (...)


Baut man zuhause größere Mengen BtM an und werden dabei noch Waagen und Verpackungsmaterial gefunden, so landet man schnell beim Handeltreiben.


Das Handeltreiben beginnt beim Einpflanzen der Samen oder Setzen der Stecklinge mit späterer Verkaufsabsicht und endet beim tatsächlichen späteren Verkauf. Das ist also eine etwas längere Zeitspanne. Werden während dieser Zeitspanne Schusswaffen (=auch Schreckschusswaffen) oder andere gefährliche Gegenstände im Sinne der Vorschrift in der Nähe der nicht geringen Menge BtM (=dem Cannabis im Kleiderschrank oder in der Growbox) gefunden, dann katalpultiert man sich durch a) Dummheit und/oder b) Nichtwissen direkt in den Anwendungsbereich des § 30 a BtMG. Und da geht es nicht um die Frage Bewährung oder nicht, sondern darum, wann man wieder aus dem Gefängnis kommt (2020 oder doch erst später?).


Meine Meinung dazu: Auf so einer hohen Welle sollte man nicht reiten, will man sich nicht schneller als einem lieb ist in einer 7 QM Pappschachtel mit seltsamen Mitbewohnern und schlechten Essen wiederfinden. Unnötiger kann man sich keinen Langzeitaufenthalt im Gefängnis buchen, es ist einfach dämlich, sich überhaupt in die Nähe des § 30 a BtMG zu begeben und es praktisch dem Zufall zu überlassen, was mit einem passiert. Deshalb bitte nochmal: Drogen und Waffen aller Art strikt voneinander trennen. Das eine passt entgegen der Auffassung vieler Nachwuchscowboys nicht wirklich zusammen. Und nicht jeder dieser Cowboys hat derart wachsame Schutzengel und mehr Glück als Verstand.


Das klingt jetzt wieder alles oberlehrerhaft, ich weiß.


Aber: Das man für den Anbau von Cannabis überhaupt bestraft wird, ist absurd.


Allerdings wird sich immer jemand finden, der mit dem Schutz der Volksgesundheit argumentiert (und sich abends dann eine Buddel Korn reinstellt oder wie der SPD Bundestagsabgeordnete Michael Hartmann "rein zur Leistungssteigerung" auf Parzelle seinen Hirnwindungen mit Crystal Meth den vermeintlich passenden Schub zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Volksvertreter zu verpassen).


Und dieser jemand ist häufig derjenige, der im Gericht das Steuer in der Hand hat (sitzt meistens zentral am Richterpult und ist unschwer an seiner Robe zu erkennen, meistens stehen alle auf, wenn er und seine Kollegen/Schöffen den Raum betreten) und zur eigenen Beruhigung im Wissen um die unfaire BtM Rechtsprechung hinterschiebt, dass man "schließlich an die geltenden Gesetze halten müsse".


Und wenn das Gesetz "nun mal so ist" und die Personen, die dieses Gesetz anwenden "leider nicht anders können"...so liegt es doch nahe, diesem Geheuchel auch noch Vorschub zu leisten, indem man sich selbst wie ein Schwerbrecher im Sinne des BtMG geriert und sich noch selber die Suppe auf den Tisch stellt, die andere Leute (oder sagen wir besser: "Interessengruppen") weit vorher Lichtjahre an der gesellschaftlichen Realität vorbeigekocht haben.


Niemand hat mir zu sagen, welches Rauschmittel für mich das richtige ist. Das geht keine Sau was an. Punkt. Jeder Mensch hat das Recht, hier selber sein eigener Herr zu sein, solange er niemand anderen gefährdet. Aber das befreit ihn leider -jedenfalls bei der heutigen Gesetzeslage - nicht von der Verantwortung für sich selbst.  


Genug des Vortrags zu § 30 a BtMG, sollte klar sein, was ich meinte. Also: Bitte aufpassen, ok?


Zu den Bildern: In der Regel landen Grower vor dem Schöffengericht. Das heißt: Ein "normaler" Richter, zwei Laienrichter (etwa Erwin Koslowski von der Tankstelle nebenan und Lisbeth Meyer von der Sparkasse). Man kann von einer Sache meistens ziemlich sicher ausgehen: Weder der Richter noch die Laienrichter haben Erfahrungen mit Betäubungsmitteln außer Alokohol, Zigaretten und den Leckereien, die der Psychiater vielleicht so verschrieben hat.


Will heißen: Sie stehen dem Thema Cannabis (anderen BtM sowieso) eher kritisch gegenüber ("ich verstehe das einfach nicht"). Die Schöffen kriegen in der Verhandlung die Bilder aus der Akte zu sehen. Man sollte nicht die psychologische Wirkung unterschätzen, die eine Wohnung hinterlässt, die -sagen wir mal eher vorsichtig- nicht im optimalen Aufräumzustand ist. Wieder erinnern wir uns an den Otto Normal Verbaucher: Der putzt öfter mal die Bude. Im Zweifel mehrmals die Woche.


Wenn der nun sowieso schon denkt, ein Grower sei das gleiche wie ein krimineller Junkie, der irgendwie dauerhaft auf Turkey ist, dann muss man diese Vermutung nicht noch dadurch bestätigen, dass man eine Wohnung hat, die aussieht, als hätten Raoul Duke und Dr. Gonzo in "Fear Lothing Las Vegas" da mal richtig durch den Tisch getreten.


Es gibt kein ungeschriebenes Gesetz, dass die Bude chaotisch und verdreckt aussehen muss. Ebenso gibt es kein Gesetz dass besagt, dass man Cannabis in größerer Menge vielleicht unter Zuhilfenahme eines Aktivkohlefiltersystems trocknen sollte, um den Geruch auf dem Hausflur vielleicht etwas zu minimieren. Aber das ist reine Stilfrage. Waffen machen immer einen schlechten Eindruck, aber wer´s braucht...



"Kalle, Waffen richten nur Unheil an"


(Keek aus "Bang Boom Bang")




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