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Bewaffnetes Handeltreiben durch Entsorgung von Pflanzenabfällen? Oder: Der ältere Herr mit dem Schlagstock

Bewaffnetes Handeltreiben beim Entsorgen von Pflanzenabfall: Eine neue juristische Spielwiese im Bereich des BtMG


Der Bundesgerichtshof hatte es Ende 2013 mit einem brisanten Fall zu tun. Er musste über eine Entscheidung des Landgerichts Berlin zu befinden, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

 

Ein zum Tatzeitpunkt 74 jähriger Pflanzenfreund betrieb eine durchaus schon als professionell zu bezeichnende Growanlage, die sich über 4 Kellerräume seines Hauses erstreckte. Das Cannabis wurde gezüchtet, um es gewinnbringend zu verkaufen (wer anbaut, um später gewinnbringend zu verkaufen, erfüllt das Merkmal des Handeltreibens).

 

Mitte Februar 2012 erntete dieser rüstige ältere Herr mit dem grünen Daumen einen Teil seiner Pflanzen, der THC-Gehalt dieser Teilernte betrog 266 Gramm THC. Zudem befanden sich noch 89 Pflanzen in seinen Räumen, die noch nicht erntereif waren und deren Gesamt-THC-Gehalt mit 274 Gramm auch schon ziemlich ordentliche Ausmasse erreicht hatte.

 

Als die Teilernte eingefahren war, lud der Mann Schnittreste und sonstiges nicht mehr verwertbares Pflanzenmaterial in sein Auto, um es irgendwo zu entsorgen. Während der Fahrt wurde er von der Polizei angehalten, die Kontrolle erfolgte aufgrund eines anonymen Hinweises aus der Bevölkerung (wie es immer wieder so schön heißt). Das Problem war nun, dass sich im Seitenfach der Fahrertür, also in unmittelbarer Griffnähe ein sog. "Totschläger" befand.

 

Die Verbindung von Waffen und nicht geringen Mengen Betäubungsmitteln, mit denen Gewinn gemacht werden soll, ist rechtlich betrachtet eine sehr heikle Situation für die betroffenen Personen. Denn der Gesetzgeber möchte einen Trennung von Waffen und größeren Mengen BtM und wer in diesem Bereich die gesetzgeberischen Wertungen nicht im Auge behält und durch seine Verhaltensweisen zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, die Geltung dieser Normen auch für sich zu akzeptieren, der wandert zur Besinnung schnell jahrelang ins Gefängnis. 

 

Das Landgericht sah es hier genauso und bewertete das Entsorgen der Pflanzenreste als Teilakt des Handeltreibens von BtM in nicht geringer Menge in Verbindung mit einer Waffe, auf der Rechtsfolgenseite standen dann 3 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe zu Buche.

 

Gegen dieses Urteil wehrte sich der Rentner mit der Revision vor dem Bundesgerichtshof. Seine Sachrüge hatte Erfolg.

 

Sinngemäß führte der BGH aus, dass ein Täter, der den Pflanzenabfall seiner Plantage entsorgen will und dabei einen Teleskopschlagstock mit sich führt, nicht wegen bewaffneten Handeltreiben mit BtM in nicht geringer Menge zu verurteilen ist, da sein Vorgehen keinen Teilakt des auf Rauschgiftumsatz gerichteten Handeltreibens darstellt.

 

Der Qualifikationstatbestand des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter die Waffe oder den gefährlichen Gegenstand in der Weise bei sich hat, dass jederzeit ein mehr oder minder direkter Zugriff darauf erfolgen kann. So werden die Voraussetzungen des § 30 a BtMG schon dann als erfüllt angesehen, wenn der handeltreibende Täter den betreffenden Gegenstand bei Verkaufsfahrten, im Vorratslager oder beim Verpacken in Verkaufseinheiten oder bei bloßen Anbautätigkeiten (!) bei sich führt.

 

Gerade zu der Frage, ob sich bei dem Cannabis-Distributor, um den es hier geht, der Schlagstock schon in den Anzuchträumen während des laufenden Grows befand, schwieg sich das Urteil aber aus.

 

Und im bloßen Entsorgen von Pflanzenabfällen sieht der BGH keine mit dem beabsichtigten Umsatz von BtM so stark verknüpfte Bemühung, dass sie noch als Teilstadium eines Handeltreibens angesehen werden könne.

 

Das bedeutet vorliegend zwar keine Straffreiheit, aber Handeltreiben mit nicht geringen Mengen BtM und bewaffnetes Handeltreiben mit BtM in nicht geringen Mengen sind schon zwei völlig verschiedene Paar Schuhe.

 

Gegen diese eher nachvollziehbare (wenn es sowas im BtMG überhaupt gibt) Rechtsprechung des BGH wenden sich natürlich mit hektischen Reflex die Hardliner der Szene, so z.B. der für seine eher reaktionäre Sichtweise bekannte Trierer Staatsanwalt Jörn Patzak, der spitzfindig bemerkt, die Entsorgung von Pflanzenresten könne auch der bloßen Pflege dienen, so etwa, wenn ein Teil der Ernte erkrankt ist und entsorgt werden muss, um den Rest der Ernte zu retten. Dann sei nach seiner Sichtweise eben doch bewaffnetes Handeltreiben in nicht geringer Menge (§ 30 a BtMG = Strafrahmen 5 - 15 Jahre, minderschwerer Fall 3 Jahre Minimum) zu bejahen, denn wer Reste entsorgt um zu pflegen und nicht nur zu entsorgen, der führe eine Handlung aus, die im engen Zusammenhang mit dem Anbau von BtM zu Gewinnzwecken, also juristisch gesehen zum Handeltreiben stehe.

 

Es ist schon erstaunlich, wie klar hier deutlich wird, dass mit jedem Argument gekämpft wird, und sei die Straferwartung auch noch so hoch. Die Frage, welchen Zweck das Entsorgen von Pflanzenresten hat, entscheidet nach dieser Auffassung dann schnell darüber, ob man wie ein bewaffneter Bankräuber dem Schwerverbrechermilieu zugerechnet wird oder nicht.

 

Im Bereich des des BtMG wird man als Betroffener schnell zum Spielball von durch Eitelkeit und wenig Durchblick geprägten Winkeladvokatur. Es geht um die Durchsetzung widerläufiger Positionen und es gibt viele Personen, die dem Thema Drogen knallhart gegenüber stehen. Von dieser Seite gibt es im Zweifel keine Gnade zu erwarten.

 

Hier kann man nur Raten, die Wertungen des Gesetzgebers im Blick zu behalten - und zu diesen Wertungen zählt die absolut strenge Trennung von Betäubungsmitteln und Waffen bzw. gefährlichen Gegenständen (Baseballschlägern, Schlagringe etc.). Dies kann im Zweifel einen Unterschied von mehreren Jahren Freiheitsstrafe bedeuten.

 

Bei Fragen zum Thema BtM können Sie gerne Kontakt mit mir aufnehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

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