Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15.02.2013 (AZ 7 L 47/13) schließt die Einnahme von Amphetamin als sog. "harte Droge" die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob ein Kraftfahrzeug geführt worden ist. Hier führt also der bloße Konsum -anders als bei Cannabis- bereits den Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis dar.
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