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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht schafft kuriose Fakten: Probierkonsumenten von Cannabis sind im Eilverfahren ohne Chance, egal was vorgetragen wird!

Das Fahrerlaubnisrecht ist voller Kuriositäten, wissenschaftlich  unhaltbare Zustände sind eher Regel als Ausnahme. Mathematische Spielchen zur Wahrscheinlichkeit werden herangezogen, um den Betroffenen die Fahrerlaubnis entziehen zu können, um ihnen Mitwirkungspflichten aufzuzwingen, die ihnen so nicht obliegen.

 

Gerichte wie Behörden verlassen sich oft nicht mehr auf den Nachweis des zumindest gelegentlichen Konsums von Cannabis mittel der sehr umstrittenen THC COOH Werte (auch dort greift der alte Medizinerspruch: 2 Ärzte, 3 Meinungen), sondern haben sich was neues ausgedacht (ohne wissenschaftlichen Nachweis, aber immerhin!):

 

Es soll angeblich unwahrscheinlich ("seltener Fall") sein, gleich nach dem ersten Konsum von Cannabis in eine Verkehrskontrolle zu geraten. Das ist eine These, sicherlich. Aber Thesen müssen wissenschaftlich bewiesen sein, wenn sie dazu dienen sollen, die Grundrechte der Betroffenen massiv zu beeinträchtigen.

 

Aber wie unwahrscheinlich ist das denn nun wirklich? Dazu gibt es KEINEN wissenschaftlichen Nachweis, die Behörden spekulieren da mal eben heiter auf den Rücken der Betroffenen. Ich habe mit einigen (sehr interessierten Professoren der Mathematik/Wahrscheinlichkeitsrechnung gesprochen, die davon ausgehen, dass die entsprechenden Berechnungen mangels statistischen Zahlenmaterials etwa zu der Frage, wieviele Einmalkonsumenten es denn überhaupt so gibt, vermutlich nicht möglich sein werden. Die Behörden hüllen sich da sonderbarerweise auch in Schweigen.

 

Es kommt aber noch besser:

 

Aus dieser wissenschaftlich nicht bewiesenen These mit der Unwahrscheinlichkeit leiten die Behörden eine "Aussagepflicht" der Betroffenen ab. Die beinhaltet, dass man explizit sagen muss, dass es sich um einen Einmalkonsum gehandelt hat. Dann muss man die Umstände darlegen, wie es zu dem Konsum kam und was geraucht wurde - und das im Zweifel möglichst im Detail. Was wurde geraucht, wieviel, welche Uhrzeit, wer hatte das Zeug mit etc.pp.

 

Wenn man nicht ausreichend vorträgt: Führerschein weg.

 

Wenn man nicht vorträgt: Führerschein weg.

 

Und jetzt kommt der Knaller, ein wahrer Schildbürgerstreich aus Schleswig-Holstein, der selbst im vión Widersprüchen, Vorverurteilungen und Ungereimheiten geprägten Fahrerlaubnisrecht als absurd durchgeht:

 

Wenn man vorträgt, wie gewünscht (oder vorgetragen hätte!), wird einem das so oder so im Eilverfahren nicht weiterhelfen, denn das hohe Schutzgut der Verkehrssicherheit gebiete es, die Beantwortung der Frage, ob der Vortrag des Probierkonsums nun der Wahrheit entspricht oder ob es sich um eine reine Ausrede handelt, der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben müsse. Und die ist oft erst ein Jahr später oder liegt noch weiter in der Zukunft.

 

Fassen wir diese Logik mal zusammen:

 

Die THC COOH funktioniert nicht mehr so wie gewünscht. Ergo denken wir uns was neues aus: Die Wahrscheinlichkeitstheorie. Natürlich gilt: Auf den mathematischen Nachweis und die damit verbundene Lösung der Frage, unter welchen wirklichen statistischen Bedingungen ein negativer Rückschluss auf die fehlende substantiierte Darlegung des Einmalkonsums denn nun vertretbar wäre, verzichtet man mal eben ganz elegant. Aber ab welcher Wahrscheinlichkeit, wäre eine Annahme zu Ungunsten eines Betroffenen denn auch unter den Blickwinkel des zweifelsfrei bestehenden hohen Schutzgutes der Verkehrssicherheit Ihrer Meinung nach vertretbar?

 

Ich jedenfalls kann etwa nicht sagen, ob ich das bejahen würde, wenn ich wüsste, dass tatsächlich etwa jeder fünfte oder zehnte erstmalig beim Fahren unter THC Einfluss erwischte Konsument statistisch gesehen gelegentlicher Konsument ist, also schon öfter mal einen geraucht hat. Vermutlich aber nein. Aber wo liegt die Grenze, wo man das einigermaßen guten Gewissens machen kann? Bei einer Wahrscheinlichkeit 1 zu 50 / 100 / 200?

 

Der Witz ist: Bevor man diese Frage beantworten kann, muss man die Wahrscheinlichkeit berechnet haben und genau das passiert gerade nicht!

 

Und aus dieser mathematisch unhaltbaren These werden Handlungs- und Mitwirkungspflichten hergeleitet, hinsichtlich derer es jedenfalls im Eilvefahren aber aus Wertungsgesichtspunkten egal sein soll, wie und ob man sie überhaupt beantwortet, denn die genau Beantwortung der Frage der Glaubwürdigkeit sei der Hauptverhandlung vorbehalten.

 

Damit stellt das Schleswig- Holsteinische Verwaltungsgericht vertreten durch die 3. Kammer klar:

 

Wer mit Cannabis im Straßenverkehr auffällt, kann sagen was er will oder auch gar nichts sagen, das Eilverfahren ist aus Wertungsgesichtspunkten von vorherein verloren, sprich: Das jedenfalls einigermaßen ergebnisoffene Eilvefahren ist bei Auffälligkeiten mit Cannabis im Zusammenhang mit dem Verteidigungsvorbringen "Probierkonsum" in dem Moment verloren, in dem mit dem Verfassen des Antrags auf einstweilige Anordnung durch den Anwalt begonnen wird.

 

Und das halte ich für eine höchst fragwürdige, in meinen Augen skandalöse Praxis, die vollkommen inakzeptabel ist und die Frage nach der richterlichen Unvoreingenommenheit mal wieder etwas deutlicher hervorkommen lässt.

 

Natürlich läuft vieles vor Gerichten und Behörden nach Schema F. Schon aus Gründen der Arbeitserleichterung oder nennen wir es feiner: "aus prozessoptimierenden Aspekten". Aber hier scheint der Boden der wirklichen objektiven Prüfung verlassen worden zu sein und nur eine Prüfung vom gewüschten Ergebnis her zu erfolgen. Es werden Fragen nicht gestellt, wobei sich diese geradezu aufdrängen - v.a. dem Gebot der richterlichen Objektivität folgend, da Richter jedenfalls in meinen Augen nicht der verlängerte Arm der Beörden sein sollten. Stichwort Gewaltenteilung.

 

Damit sind die Erfolgschancen im Eilverfahren in diesen Fällen gleich null und die Rechtsschutzmöglichkeiten dahingehend vereitelt in diesem Verfahrensstadium - durch wohlgefällige Argumentation, die mit wissenschaftlichen Standarts nichts mehr zu tun hat. Traurig anzusehen, was sich da so zusammengereimt wird, nur weil jemand bekifft gefahren ist. Ehrlich gesprochen: Es geht nicht um die Frage, ob der Fahrerlaubnisentzug beim Konsum von Cannabis generell kritisch zu beachten sein sollte. Viele Konsumenten haben die Sache nicht im Griff und es in Ordnung oder besser sogar vernünftig, sie aus dem Verkehr zu ziehen.

 

Aber auch das Recht steht nicht über der Wissenschaft - und gerade solch zusammengeschusterten Argumentationen lassen mich manchmal zweifeln, ob manch Richter sich eigentlich bewusst ist, welche Verantwortung er trägt.

 

Absurdes Deutschland.

 

 

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