Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

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Straßenverkehrsrecht: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Betäubungs- mitteln

 

Die Kombination von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr ist eine riskante Angelegenheit. Für jeden Verkehrsteilnehmer gilt im Fall des Konsums von Stoffen, die sich negativ auf die Fahrtüchtigkeit auswirken können (Alkohol, BtM und Medikamente) das Gebot, nicht am Straßenverkehr teilzunehmen.

 

Wer dies nicht sauber trennen kann, wird schnell mit einem Ordnungswidrigkeiten- bzw Strafverfahren überzogen. Damit aber nicht genug: Parallel wird häufig die Fahrerlaubnis entzogen werden. Nur weil man etwa nach dem Konsum von Cannabis einen Monat Fahrverbot und 500 Euro erhalten hat und zudem noch ins Flensburg zweimal die Glocke läuten durfte, bedeutet das nicht, dass die Sache damit ausgestanden ist. Der Führerschein ist dann häufig auch weg, v.a. dann, wenn man bei der Verkehrskontrolle den Mund nicht halten konnte.

 

Apropos Mund halten: Das Schweigerecht ist ein sehr, sehr wichtiges Recht, dass Sie immer wahrnehmen sollten. Der Polizist will wissen, wie oft Sie kiffen? Schön von ihm, dass er das will. Ihre Antwort ist aber „So sehr mich Ihr Interesse für meine Person interessiert: Ich mache keine Aussage, danke der Nachfrage“. Wer zu viel redet, dem kann auch ein spezialisierter Rechtsanwalt für Verkehrsrecht häufig nicht mehr helfen. Also: Bitte dran denken. Noch viel besser: Zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr sauber trennen. Alles andere ist unverantwortlich und sehr uncool.

 

Die Frage der Fahrerlaubnis wird gesondert dargestellt, hier geht es um die Straftaten der §§ 315 c, 316 StGB und die Ordnungswidrigkeiten, die sich § 24 a StVG entnehmen lassen. Alles aus dem Blickwinkel der Betäubungsmittel.

 

Wer ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, obwohl er wegen des Genusses anderer berauschender Mittel (als Alkohol) hierzu nicht mehr sicher in der Lage ist, der macht sich strafbar nach § 316 StGB (Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sind die Folge). Wenn man im Rauschzustand noch den Leib oder das Leben anderer Menschen oder fremder Sachen von bedeutenden Wert gefährdet (hierfür reicht nach dem BGH ein „Beinahe-Unfall“), dann wartet nach § 315 c StGB sogar schon eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Man sieht: Das ist schon ganz ordentlich.

 

Was versteht man unter berauschenden Mitteln iSd. §§ 315 c, 316 StGB?
Berauschende Mittel sind Betäubungsmittel im Sinne des BtMG. Das sind solche Stoffe, die in den Anlagen I – III zum BtMG genannt werden, z.B. Cannabis, Kokain, Speed, LSD, Methamphetamin, Heroin, MDMA, Psilocybin und diverse andere.

 

Wann liegt Fahrunsicherheit vor?
Fahrunsicherheit (bzw. Fahr- und Verkehrsuntüchtigkeit) liegen vor, wenn man nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug über eine längere Strecke so zu führen, dass man die durchschnittlichen Anforderungen an die (dem reichen deutschen Beamtenwortschatz entnommene) „verkehrsspezifische Gesamtleistungsfähigkeit“ noch erfüllt. Zwischen der Fahrunsicherheit und der Einnahme des BtM muss eine  „gewisse“ Kausalität bestehen.

 

Hierbei ist es nicht jedoch erforderlich, dass das Betäubungsmittel hierfür allein verantwortlich ist. Auch ein Mix aus BtM und anderen Stoffen wie Alkohol reicht aus.

 

Weit vorgeprescht ist 2007 das Landgericht Saarbrücken, das bei einer Person, die unter starken Entzugserscheinungen litt, die Tatbestandsvoraussetzungen bejahte, obwohl die betreffenden Substanzen mit der Fahrt erst besorgt werden sollten, also noch gar nicht genommen wurden sondern erst genommen werden sollten. Das war eine Art der Rechtsfortbildung, die dem BGH nicht schmeckte, der dieses Urteil mit Recht einkassierte (BGH v 15.04.2008 – 4 StR 639/07) auch wenn der Gedanke eines Junkies auf Entzug, der ein Fahrzeug steuert, auch nicht sonderlich beruhigend ist.

 

Man unterscheidet die „absolute Fahrunsicherheit“ und die „relative Fahrunsicherheit“.

 

Im Bereich der Betäubungsmittel gibt es im Vergleich zum Alkohol keine festen Wirkstoffgrenzen, ab denen man als absolut fahruntüchtig gilt. Nach den derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnissen ist mit solchen Werten nicht zu rechnen. Besser: Noch nicht, das dürfte eine Frage der Zeit sein.

Einige Gerichte haben in der Vergangenheit immer wieder bewiesen, dass sie ihre persönliche Expertise in solch medizinischen Fragen höher einschätzen als die der Fachleute, so dass sie von verschiedenen Obergerichten sich wiederholt erklärt bekommen mussten, dass man eben nicht alles kriegt, was man so gerne hätte. Ist wie bei den kleinen Kindern und den Weihnachtswünschen. Und so mussten aus der Wunschliste nach einem festen Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit das Amphetamin, Benzos, Cannabis, Kokain und Heroin gestrichen werden. Ganz schön gemein, dabei hatten sich die Instanzgericht garantiert so richtig viel Mühe gegeben, um die betreffenden Drogenkonsumenten mal richtig abzustrafen

 

Der BGH hat hierzu unter anderem folgendes gesagt:

 

„Anders als bei Alkohol kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a., § 316 StGB auch weiterhin nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden. Gesicherte Erfahrungswerte, die es erlauben würden, bei Blutwirkstoffkonzentrationen oberhalb eines bestimmten Grenzwertes ohne Weiteres auf eine rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit zu schließen, bestehen nach wie vor nicht (BGH, Beschluss vom 3. November 1998 – 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 222; Beschluss vom 7. Oktober 2008 – 4 StR 272/08, StV 2009, 359, 360; Maatz BA 2004, Suppl. I. 9, 10; SSW-Ernemann § 316 Rn. 30; Fischer, StGB 59. Aufl., § 316 Rn. 39 mwN.). Es bedarf daher neben dem positiven Blutwirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (BGH, Urteil vom 15. April 2008 – 4 StR 639/07, NZV 2008, 528, 529). Das ohne eine phänomengebundene Schilderung mitgeteilte Erscheinungsbild des Angeklagten („leicht beeinflusst“) reicht dazu nicht aus.“

 

Schön zu lesen. Auch bei dem Mix aus Alkohol und BtM reicht allein der Umstand, dass das Zusammenwirken der beiden (oder mehreren Substanzen, soll ja auch Polytoxikomane unter uns geben) zur Minderung der Reaktionsfähigkeit führen kann, nicht aus, um eine absolute Fahruntüchtigkeit zu bejahen.

Im Ergebnis bedeutet das nach dem heutigen Stand der Wissenschaft also: Man kann noch so breit am Straßenverkehr teilnehmen, ohne zusätzliche Ausfallerscheinungen kommt eine Strafbarkeit nach §§ 315 c, 316 StGB nicht in Betracht.

 

Es braucht mehr: Die geforderten  Ausfallerscheinungen werden im Amtsdeutsch auch „zusätzliche Beweiszeichen“ genannt. Liegen solche vor, wird man die sog. „relative Fahruntüchtigkeit“ bejahen können. Und die führt dann doch zur gewünschten Strafbarkeit.

 

Hierbei greift zur Erleichterung des Nachweises des Fehlverhaltens und damit zur Verurteilung folgende Regel:

 

Je höher die im Blut gemessene Wirkstoffkonzentration, desto weniger Anforderungen müssen an die Art und Weise der Ausfallerscheinungen gestellt werden. Je breiter Sie sind, desto weniger schlecht müssen Sie fahren, um einen auf den Deckel zu bekommen. Wenn schon keine festen Grenzwerte von THC oder anderen Wirkstoffen vorhanden sind, dann ist wenigstens über diese Hintertür die Möglichkeit gegeben, bei recht hohen Werten ohne viel weitere Erfordernisse mal etwas die Peitsche knallen zu lassen. Trickreich, oder?

 

Bei Verkehrskontrollen und den damit verbundenen Drogenvortests sollen die Polizisten (jedenfalls der Theorie gemäß) nach Auffälligkeiten suchen, die nicht nur auf eine leichte Enthemmung aufgrund des BtM-Konsums schließen lassen sondern die gesamte Fahrtüchtigkeit tangieren.

 

Das sollen betreffend das persönliche Erscheinungsbild unter anderem Dinge wie Aggressivität, Benehmen, Apathie, Körperbeherrschung, Aussprache, Pupillen und Reaktionsfähigkeit sein.

 

Wenn ein Sachverständiger hinzugezogen wird, so muss er hier recht konkret werden, die Nennung von allgemeinen Folgen des BtM Konsums reicht nicht aus.

Und wie sucht die Polizei nun im konkreten Fall? Wie sieht es in der Praxis aus? Hier sieht es so aus, dass den Polizisten schon Beweiszeichen wie lange oder bunte Haare ausreichen, um sich die geforderten „Beweiszeichen“ zusammenzuschustern. Im Zweifel wird man dem Polizisten glauben, dass Sie irgendwie neben der Spur waren. Und im Zweifel meint es die Polizei nicht gut mir Ihnen. Hatte ich das schon erwähnt? Nein? Ok. Dann schreiben Sie es sich hinter die Ohren. Und sparen Sie sich diese Rauschfahrten. Verantwortlich handelnde Menschen machen das nicht. Entspannt Taxi nehmen ist besser.

 

Darüber hinaus gilt folgendes: Man braucht keine Fahrfehler, um auf eine relative Fahruntüchtigkeit schließen zu können. Die o.g. Punkte des persönlichen Erscheinungsbildes reichen hierfür aus. Umgekehrt reicht aber, wenn diese fehlen, nicht jeder Fahrfehler aus, um die relative Fahruntüchtigkeit zu begründen. Krass relativ eben die ganze Angelegenheit.

 

Fahrfehler müssen nicht zwingend regelwidrig sein, auch eine etwas sorglose oder leichtsinnige Fahrweise kann ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer relativen Fahruntüchtigkeit darstellen. Hierunter kann auch eine überhöhte Geschwindigkeit zählen (aber nicht ohne weiteres, wenn im Verkehrsregister schon diverse Verstöße aufgrund zu schnellen Fahrens vermerkt sind...denn dann spricht ja einiges dafür, dass dieser Verstoß nicht zwingend mit BtM zu tun hat, sondern eher mit Freude am sportlichen Fahren).

 

Selbst die Flucht vor einer Polizeikontrolle bzw. der eigenen Festnahme reicht für sich gesehen nicht aus, um „drogenbedingte Ausfallerscheinungen“ bejahen zu können. Natürlich haben die Instanzgerichte dies auch schon probiert, aber erneut hat der BGH dem einen Riegel vorgeschoben:

 

„Die Annahme von Fahruntüchtigkeit nach dem Konsum von Haschisch setzt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Feststellung "drogenbedingter Ausfallerscheinungen" des Kraftfahrers voraus. Allein die Tatsache, dass sich der Autofahrer bei einer Fahrzeugkontrolle seiner Festnahme wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch Wegfahren entziehen will, rechtfertigt noch nicht die Annahme derartiger Ausfallerscheinungen.“ (BGH v. 25.05.2000 – 4 StR 171/00)

 

Dazu müssen dann noch z.B. eine besonders waghalsige und unsichere Fahrweise hinzutreten.

 

War jetzt hoffentlich nicht zu kompliziert. Wenn doch: Rufen Sie mich an. Es ist wahr, dass Rechtsanwälte manchmal tatsächlich helfen können. Voraussetzung ist aber, dass Sie sich vorher nicht verplappert haben. Ich wiederhole mich? Mensch, nicht einpennen hier, das ist echt wichtig!

 

Wenn die Behörden im Rahmen der §§ 315 c, 316 StGB nicht weiter kommen mit der gewünschten Bestrafung, dann gibt es immer noch den § 24 a StVG. Da ist man deutlich schneller dran als bei den oben genannten Straftaten, geht es doch „nur“ um eine Ordnungswidrigkeit (die aber recht teuer ist und oft mit dem Fahrerlaubnisentzug einher geht).

 

Dort heißt es unter anderem:

 

„(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.“

 

Welches sind „berauschende Mittel“ im Sinne des § 24 a StVG?


Diese Mittel sind abschließend aufgezählt. Es handelt sich um:


Cannabis (Wirkstoff: Tetrahydrocannabinol)
Heroin (Morphin)
Morphin (Morphin)
Kokain (Kokain)
Kokain (Benzoylecgonin)
Amphetamin (Amphetamin)
Designer Amphetamin (MDA, MDE, MDMA)
Methamphetamin

 

Wenn andere Substanzen im Blut festgestellt werden wie z.B. LSD, so handelt es sich nicht um eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG.


Wenn eine der genannten Substanzen als Medikament einnimmt, der handelt dann nicht ordnungswidrig, wenn er dieses nach ärztlicher Verschreibung einer anlässlich einer akuten Erkrankung zu sich nimmt und zusätzlich kein Missbrauch vorliegt. Also immer schön an die Angaben im Beipackzettel achten. Zur Not fragen Sie einfach Ihren Arzt oder Apotheker, wie es immer so schön heißt.

 

Wann stehe ich rechtlich gesehen unter der Wirkung einer der genannten Substanzen?
Das ist hier recht einfach geregelt: Wenn eine dieser Substanzen im Blut nachgewiesen wird, dann steht man auch unter der Wirkung derselben. Hier ist man also nicht gerade kleinlich, besser gesagt ziemlich übergenau. Gerade was THC angeht.


Da hilft auch die Entscheidung des BVerfG (v. 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03) wenig, nachdem diese Vorschrift verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden muss, dass eine „Wirkung“ nur dann angenommen werden kann, wenn eine der Substanzen in einer solchen Konzentration im Blut nachgewiesen wird, dass die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit immerhin als „möglich“ erscheint.


Dass sie das nicht sein muss, macht dieses Urteil schon etwas kurios, denn die Grenzwerte sind ziemlich niedrig. Aber die Möglichkeit führt dann dazu, dass eine Verfassungskonformität bestehen soll.


Dies wird in der Praxis darüber erreicht, das die jeweiligen Grenzwerte nach den Empfehlungen der Grenzwertkommission erreicht wurden.


Im einzelnen sind dies:
Cannabis = 1 ng/ml THC
Heroin = 10 ng/ml Morphin
Morphin = 10 ng/ml Morphin
Kokain = 75 ng/ml Benzoylecgonin
Amphetamin = 25 ng/ml Amphetamin
MDE = 25 ng/ml MDE
MDMA = 25 ng/ml MDMA

 

Wer verschiedene Substanzen im Blut hat, handelt nur dann ordnungswidrig, wenn zumindest ein Grenzwert einer dieser Substanzen erreicht wird. Eine Addition der Bruchteile wird nicht vorgenommen.


Wird der Grenzwert nicht erreicht, muss die Behörde nachweisen, dass eine Beeinträchtigung der notwendigen Fahrleistung der betreffenden Person konkret vorlag.


Der Nachweis der Substanz wird immer per Blutprobe geführt.


Wichtig: Niemals erklären, man sei mit der Blutprobe freiwillig einverstanden! In dem Fall ist eine richterliche Anordnung entbehrlich und selbst die geringe Chance, hier über einen Fehler zu einem Beweisverwertungsverbot zu gelangen, von vornherein verbaut.

 

Bei allen polizeilichen Maßnahmen gilt:


Aussage verweigern und Maßnahme gegen einen selber nicht dadurch legitimieren, dass man sie selber zu einer freiwilligen Maßnahme macht. Egal ob bei einer Blutprobe oder einer Hausdurchsuchung. Nicht auf einfache Tricks der Polizei hereinfallen („Kriegen den Beschluss sowieso, Sie können doch früher nachhause, wenn Sie zustimmen, wir werden dann auch ein gutes Wort für Sie einlegen“. Glauben Sie nichts davon.). Servieren Sie den Behörden die notwendigen Beweise nicht auf dem Silbertablett. Leider passiert das in der Praxis viel zu oft.

 

§ 24 a StVG fordert zudem Vorsatz oder Fahrlässigkeit.


Vorsatz liegt vor, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass die betreffende Person sich bewusst war oder zumindest billigend in Kauf nahm eine der genannten Substanzen zu konsumieren und unter der Wirkung dieser Substanz ein KfZ zu führen. Es ist egal, ob der Vorsatz die Rauschwirkung an sich erfasst. Wenn der Grenzwert allerdings nur geringfügig überschritten wurde, lässt sich der Vorsatz nicht ohne weiteres annehmen.


Fahrlässigkeit liegt vor, wenn er die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach seinen Fähigkeiten verpflichtet ist und deshalb deshalb die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt oder diese erkennt und pflichtwidrig darauf vertraut, , er werde den Tatbestand nicht verwirklichen.


Hierbei spielt der Zeitfaktor eine sehr wichtige Rolle, denn nur derjenige handelt fahrlässig, der etwa Cannabis konsumiert und sich zeitnah ans Steuer setzt. Die Feststellung der Grenzwertüberschreitung allein wird hier oft nicht ausreichen, jedenfalls nicht bei geringer Überschreitung des Grenzwertes. Wer aber den THC Grenzwert um das 30 fache überschreitet, der wird sich nur schwer damit herausreden können, dass er schließlich nach dem Konsum eine Nacht geschlafen habe.


Eine gefestigte Rechtsprechung zu der Frage, was unter einem ausreichenden Zeitraum zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr zu verstehen ist, gibt es nicht. Allerdings gibt es so etwas wie eine grobe Richtschnur, die von vielen Gerichten befolgt wird:


Wenn weniger als 24 Stunden zwischen Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr vorliegen, bedarf es konkreter Feststellungen zur Erkennbarkeit der noch anhaltenden „Wirkung“, wenn der Grenzwert etwa nur um das zweifache überschritten wurde.


Zwischen 24 und 48 bzw. über 48 Stunden erfordern dann natürlich um so mehr Argumente gegen Sie.


Verstehen Sie jetzt, warum Sie niemals etwas in polizeilichen Befragungen sagen sollten? Exakt: Weil man sich hier schnell um Kopf und Kragen redet und die Polizei sehr gerne Fangfragen stellt, die im Nachhinein nicht mehr oder nur sehr schwer zu revidieren sind.

 

Was muss ich denn zahlen und wie lange darf ich das Auto stehen lassen wenn ich § 24 a StVG verwirklicht habe?

 

Erstverstoß: 500 Euro plus zwei Punkte in Flensburg plus ein Monat Fahrverbot
Zweitverstoß: 1000 Euro, zweimal Glocke läuten in Flensburg, drei Monate Bus und Bahn.
Drittverstoß: 1500 Euro, zweimal Glocke läuten in Flensburg, drei Monate Bus und Bahn.
Bei den letztgenannten Fällen reichen als Erstverstöße auch Eintragungen nach §§ 315 c Abs. I Nr. 1 a, 316 StGB aus.

 

Was raten Sie mir abschließend?

Strikt zwischen Rausch und Straßenverkehr trennen. Wenn Sie trotzdem in Probleme kommen unbedingt vom Schweigerecht Gebrauch machen. Und dann einen Rechsanwalt kontaktieren, der sich mit der Materie auskennt. Ich helfe Ihnen gerne dabei. Oder ein anderer Rechtsanwalt, der sich mit dem Verkehrsrecht auskennt.

 

Zum Ganzen siehe auch hier.