Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

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Drogen und Berufsrecht

 

Wer gegen das BtMG verstößt, kann sich auch außerhalb der eigentlichen Strafverfolgung massive Probleme einhandeln. Dies gilt besonders für Ärzte, Soldaten und Beamte (gerade für solche des Polizeidienstes). Hier drohen berufsrechtlich und standesrechtlich teils drakonische Folgen.

 

 

Ärzte:

 

Ärzte gehen beruflich mit Betäubungsmitteln um, sie sind hierbei nicht nur dem BtMG und dem StGB, sondern auch dem BtM-Verwaltungsrecht und dem allgeinen Sicherheitsrecht unterworfen.

 

Gerade im Bereich der Substitutionsbehandlung müssen Ärzte damit rechnen, dass Ihre Dokumentationspflicht dann und wann mal behördlich überprüft wird. Es soll ja bereits vorgekommen sein, dass Ärzte in den BtM-Handel verwickelt und bestimmte Betäubungsmittel in die Szene verkauft wurden.

 

Wenn ein Arzt es mit der Buchführung nicht so genau nimmt, kann er für die weitere Teilnahme am BtM-Verkehr ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

 

Je nach Anlass kann er auch nur verpflichtet werden, der Aufsichtsbehörde monatlich die Anzahl seiner Substitutionspatienten mitzuteilen, samt Neuzugängen und Abgängen.

 

Je nachdem wie renitent der Arzt ist, kann auch soweit kommen, dass ihm die Behandlung nicht nur von Substitutions- sondern auch von Schmerzpatienten mit BtM untersagt wird. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Patient entgegen der Regelung aus § 5 Abs.8 BtMVV handelt.

 

Dort steht u.a. folgendes:

 

"Die Aushändigung einer Verschreibung nach Satz 4 ist insbesondere dann nicht zulässig, wenn die Untersuchungen und Erhebungen des Arztes Erkenntnisse ergeben haben, dass der Patient

1.
Stoffe konsumiert, die ihn zusammen mit der Einnahme des Substitutionsmittels gefährden,

2.
unter Berücksichtigung der Toleranzentwicklung noch nicht auf eine stabile Dosis eingestellt worden ist oder

3.
Stoffe missbräuchlich konsumiert."

 

 

Verstirbt nun etwa ein Patient nach Einnahme des Substitutionsmittels und dem entsprechenden Beikonsum von BtM wie Heroin, obwohl dem Arzt der Beikonsum bekannt war, so wird er spätestens jetzt seine Vergabepraxis kritisch hinterfragen müssen.

 

Dies wird  ihm aber behördlicherseits etwa durch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Tötung und konkreter Anordnungen zum Ändern der Vergabepraxis seitens der Aufsichtsbehörde leicht gemacht, insofern darf er sich auf Hilfe und Denkanstösse von außen einstellen. Wenn das alles nicht ausreicht, um ihn zum Umdenken zu bewegen, wird er demnächst nicht mal mehr Schmerzpatienten mit BtM behandeln dürfen. Und das ist schon ein recht heftiger Einschnitt.

 

Zur weiteren Gefahrenabwehr ist es jedenfalls nach Meinung des OVG Saarland auch ein Rückgriff auf die polizeirechtliche Generalklausel (in dem Fall § 8 SPolG) möglich. In diesem Zusammenhang kann dem Arzt dann verboten werden, Medikamente aus der Anlage III von § 1 Abs. I BtMG zu verschreiben.

 

 

Bei Ärzten sind folgende berufsgerichtliche und standesrechtliche Folgen möglich:

 

In der Regel ziehen strafrechtliche Verurteilungen von Ärzten berufsrechtliche Verfahren nach sich, wobei Warnungen, Verweise und Geldbußen bis 50.000 Euro ausgesprochen werden können.

 

Als letzte Mittel kommt das Ruhen oder gar der Widerruf der Approbation in Frage.

 

Wer sich so verhalten hat (etwa durch eine Straftat), dass er als unwürdig und/oder unzuverlässig zur Ausübung des Berufs des Arztes gilt (vgl. § 3 Abs. I S. 1 Nr. 2 BÄO), der wird entweder erst gar nicht Arzt oder bleibt es nicht mehr lange.

 

Unwürdig ist derjenige, der aufgrund seines Verhalten nicht (mehr) das nötige Ansehen und Vertrauen besitzt, welches für die Berufsausübung zwingend erforderlich ist.

 

Hierfür bedarf es eines schwerwiegenden Fehlverhaltens. E geht es nicht um die Frage, ob er sich zukünftig den Anfordungen entsprechend verhalten wird, sondern darum, wie sein bisheriges Verhalten war.

 

Unzuverlässig ist ein Arzt, wenn sein bisheriges Verhalten die Annahme stützt, er werde seinen Beruf in Zukunft nicht mehr ordnungsgemäß ausführen. Das ist der Fall, wenn eine Prognosentscheidung ergibt, dass er in Zukunft berufliche Pflichten und Vorschriften nicht beachten wird.

 

Normalerweise wird es sich so verhalten, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen der Unzuverlässigkeit auch die Unwürdigkeit vorliegen werden.

 

Wenn etwa aufgrund eines eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Zweifel an der Würdigkeit und Zuverlässigkeit aufkommen, so ist es möglich, das Ruhen der Approbation nach § 6 Abs.I BÄO anzuordnen.

 

Beispiel:

 

Ein Arzt verschreibt einem Heroin Abhängigen Methadon. Vorher hat er den Patienten nicht einmal richtig untersucht. Zudem verzichtet er auf den Grundsatz, dass das Methadon in der Praxis unter Aufsicht eingenommen werden soll (Verstoß gegen die Grundsätze der sog. "Take-Home-Verschreibungen"). Der Patient nimmt zuhause eine Überdosis davon und verstirbt.

 

In einem solchen Fall kann es zu einem Strafverfahren kommen. Den oben genannten Fall gab ähnlich wirklich und erst der BGH sprach der Arzt frei. Wenn ein Arzt gezwungen ist, während des Verfahrenslaufs bis zum BGH (mehrere Jahre!) seinen Beruf ruhen zu  lassen, so kann man sich die wirtschaftlichen Folgen leicht ausmalen. Das Thema Substitution kann also sehr kritisch für die behandelnden Ärzte werden.

 

Wenn ein Arzt Amphetamin (Speed) oder andere BtM im "nur" privaten Rahmen konsumiert, soll nicht nur die vage Annahme bestehen, der Arzt würde seine Patienten auch unter Einfluss von BtM behandeln, dies sei als konkrete Gefahr für das Wohl der Patienten zu werten und somit zu unterbinden (so jedenfalls der Tenor des VG München, Urteil vom 20.04.2007, ähnlich auch hier für den Fall einer alkoholabhängigen Ärztin, die mit Ihrem Auto jemanden zu Tode fuhr).

 

Nur der Verdacht, dass ein Arzt aufgrund BtM-Mißbrauchs nicht mehr berufsfähig bzw. -geeignet ist, reicht für den Erlaß der Ruhensanordnung nicht aus. Wenn der Arzt sich aber weigert, sich z.B. eine Haarprobe zu Untersuchungszwecken und Klärung des Sachverhalts entnehmen zu lassen, kann dies ausreichen.

 

Wenn sich aus einem Verhalten des Arztes aus der Vergangenheit die Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit ergibt, muss die Approbation widerrufen werden.

 

 

Beispiele hierfür:

 

  • Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung
  • Unerlaubten Verschreiben von BtM in zahlreichen Fällen
  • Verstöße gegen ein strafrechtliches Berufsverbot
  • Methadon (o.a. Substitutionsmittel) Vergabe entgegen den Grundsatz, dass die Patienten dies in der Praxis einnehmen sollen und der Arzt das Mittel in großer Menge mit nachhause gibt, weil er keine Lust auf Junkies in seiner Praxis hat, weil er meint, dies sei rufschädigend.

 

Nun aber genug zum Thema Ärzte. Kommen wir nun zum Thema

 

 

BtM und Wehrrecht - Soldaten

 

Soldaten und Drogen. Ein interessantes Thema.

 

Grundsätzlich gilt: Die Streitkräfte der Bundeswehr haben einen Verfassungsauftrag zu erfüllen. Ein Soldat, der ohne Erlaubnis mit Betäubungsmitteln wie Cannabis, MDMA, Speed, Kokain, Crystal Meth umgeht (Besitz, Erwerb, Konsum, Anbau, Weitergabe an Dritte, insbesonder an andere Soldaten etc.), der gefährdet die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr und den Auftrag von Verfassungs wegen. 

 

Es ist egal, ob die "Kampfkraft" des Soldaten schon geschächt ist. Es reicht eine Gefährdung der Einsatzbereitschaft und dies soll bereits der Fall sein, wenn überhaupt BtM konsumiert werden.

 

Die Pflicht, sich von BtM fernzuhalten, ergibt sich für Soldaten v.a. aus der Pflicht zur Gesundhaltung (§ 17 Abs. 4 SG), der Pflicht zu treuen Diensten (§ 7 SG) und natürlich auch der generellen Pflicht, die Strafnormen der §§ 29 f BtMG zu respektieren. Schwierig bei dem guten Gras am Hindukusch, mag sich der eine oder andere Betroffene denken.

 

Die offizielle Leseart ist aber folgende:

 

Den Kopf dürft ihr gerne hinhalten, kein Problem. Der Konsum von BtM ist aber höchst verwerflich. Warum?

 

Er gefährdet das Ansehen der Truppe und gefährdet die militärische Ordnung.

 

Bei der Frage, wie ein BtM-Gebrauch disziplinarrechtlich zu ahnden ist, sind diese beiden Punkte von zentraler Bedeutung unter anderem bei der Frage nach der fristlosen Entlassung.

 

Wer mit BtM umgeht, macht sich erstmal nach den §§ 29 f BtMG strafbar. Daneben begeht er mit der gleichen Tat ein Dienstvergehen. Es wird also doppelt bestraft.

 

Der Konsum von BtM (der als solcher für Zivilisten ja legal ist), ist dem Soldaten sowohl im als auch außerhalb des Dienstes verboten.

 

Ein Soldat hat seine Pflicht gewissenhaft zu erfüllen, d.h. er muss dafür sorgen, dass er jederzeit dienstlich einsatzbereit ist (bei den bekannten Alkoholexzessen bei der Bundeswehr kommen mir an dieser Stelle schon leichte Zweifel).

 

Wer etwa Speed außerhalb des Dienstzeiten nimmt, der gefährdet seine Dienstpflichten nicht nur durch den akuten Rauschzustand sondern auch durch die negativen Folgewirkungen. Hier wird noch gerne mit den überholten Flashback-Theorien gearbeitet und damit argumentiert, dass bereits der einmalige Konsum von BtM schwerwiegende physische und psychische Folgen nach ziehen kann. Der Soldat soll seine Gesundheit für u.a. für Kampfeinsätze schonen und die Freizeit zur Regeneration nutzen. Der Genuss von Rauschgift ist ein Verstoß gegen die dientstliche Wohlverhaltenspflicht und damit ein klares Dienstvergehen.

 

Cannabis sei wegen seiner angeblich schwerer abzuschätzenden Wirkung gefährlicher als Alkohol. Jedenfalls aus Sicht der Leute, die dafür zu sorgen haben, dass in der Truppe alles korrekt abläuft.

 

Ein Soldat, der außerhalb des Dienstes mehrmals BtM wie Kokain kauft und an andere Personen oder Kameraden weitergibt oder gar als Drogenkurier unterwegs ist, der verstößt grob gegen seine Pflichten aus § 17 Abs. 2 S.1 SG.

 

Dort ist zu lesen:

 

"Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt."

 

Der Soldat hat sich von BtM fernzuhalten, dass ist nicht nur eine dienstliche Neben- sondern eine Hauptpflicht, anderenfalls gefährdet bzw. verletzt er das Ansehen der Bundeswehr.

 

Es macht aber schon einen Unterschied, ob die Drogen innerhalb oder außerhalb der Kaserne konsumiert wurden.

 

Hinsichtlich der Frage der Gesunderhaltungspflicht sehen verschiedene Gerichte die Sache teilweise etwas entspannter als die Bundeswehr selber. Diese sei nur bei regelmäßigen Konsum zu bejahen und v.a. dann, wenn die Gesundheit schon konkret beeinträchtigt wurde.

 

Ein einmalige Cannabis Konsum soll hierfür nicht ausreichen.

 

Als Verstoß gegen die Pflicht der Kameradschaft nach § 12 S. 2 SG wurde u.a. gesehen:

 

  • Stubenmitbewohner, der noch nie BtM konsumiert hat, erfolgreich zum Cannabiskonsum zu überreden.
  • Kameraden oder Vorgesetzten ohne dessen Wissen ein BtM ins Getränk mischen.

 

Leitsatz des BVerwG zu letzterem:


"Die Verabreichung von Betäubungsmitteln an einen Vorgesetzten und Kameraden ohne dessen Wissen stellt ein Fehlverhalten dar, das das gegenseitige Vertrauen unter den Angehörigen der Bundeswehr in gravierender Weise untergräbt. Für ein solches Fehlverhalten ist deshalb Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis."

 

 

Wenn ein Vorgesetzter Angehörige unterer Dienstgrade zum BtM Konsum anhält (z.B. durch den gemeinsamen Konsum von Cannabis), dann verletzt er seine Pflicht zur Fürsorge aus § 10 Abs.3 SG. Wenn er hierzu jedoch seine Vorgesetzteneigenschaft nicht ausnutzt sondern vielmehr als gleichberechtigte Person im Kameradenkreis handelt, dürfte der Vorwurf der Verletzung dieser Pflicht nicht zu ahnden sein. Aber rechtlich korrekt ist sein Verhalten dennoch nicht, s.o..

 

Dass Vorgesetzte besonders kritsich beäugt werden und damit disziplinarrechtlich einer strengeren Haftung unterliegen, dürfte klar sein.

 

Wenn ein BtM-Mißbrauch bekannt wird, wird der Disziplinarvorgesetzte (§ 32 Abs. I Wehrdienstordnung) Ermittlungen aufnehmen, er handelt selber pflichtwidrig, wenn er dies unterlässt. Die Aufklärung kann vom ihm an einen Offizier übertragen werden. Eventuelle Zeugen kann aber nicht durch den Kompaniefeldwebel oder einen Unteroffizier übernehmen lassen, denn es handelt sich bei BtM-Delikten nicht um solche von geringer Bedeutung im Sinne des § 32 Abs.2 Satz 2 WDO.

 

Anhaltspunkte für die Aufnahme von Ermittlungen können sein:

 

  • auffällige Pupillen
  • auffälliges Reflexverhalten
  • gerötete Augen

Bei seinen Ermittlungen wird der Disziplinarvorgesetzte von den Feldjägern und den Truppenärzten unterstützt.

 

Häufig kommen hierbei Drogenwischtests ("sog. "Drugwiper") zum Einsatz. Es wird versucht, beim Soldaten und an den von ihm genützten Geräten (u.a. Tastaturen, Handys, Computermaus) einen Umgang mit Betäubungsmitteln nachzuweisen.

 

Ein solcher Nachweis allein wird vor Gericht aber nicht ausreichen, um einen BtM-Konsum nachzuweisen, auch ist der Drogenvortest am Körper nur mit Einverständnis des Soldaten zulässig. Verneint er dies, ersetzt auch eine richterlich angeordnete Blutprobe das fehlende Einverständnis nicht.

 

Die Entnahme einer Blutprobe ist ebenfalls nur mit Einverständnis des Soldaten zulässig.

 

Der Disziplinarvorgesetzte kann seinen Soldaten jedoch befehlen, sich zwecks Überprüfung seiner Dienstfähigkeit beim Truppenarzt untersuchen zu lassen (§ 17 Abs.4 SG).

 

Der Truppenarzt darf Blut- und Urinproben nehmen. Ergibt sich hieraus eine Dienstunfähigkeit, kann dieses Ergebnis aber nicht im Disziplinarverfahren zum Nachteil des Soldaten verwendet werden.

 

Je nachdem, welches Ergebnis die Ermittlungen bringen, kommen als sog. "lageabhängige Sofortmaßnahmen" in Betracht:

  • Ablösung von der jetzigen Verwendung
  • Abnahme des Bundeswehrführerscheins
  • Entzug der Fahrerlaubnis

 

Eine Durchsuchung ist nur auf Anordnung des zuständigen oder zumindest des schnellst erreichbaren Truppendienstrichters möglich. Hiergegen hat der Soldat kein Rechtsmittel außer das der Beschwerde (§ 42 Nr. 5 S.1 WDO). Auf die Durchsuchung kann verzichtet werden, wenn der Soldat die zur Rede stehen BtM freiwillig herausgibt.

 

Die Durchsuchung erstreckt sich auf Person und Sachen des Soldaten, eine körperliche Untersuchung darf nur durch einen Richter des Amtsgerichts, der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen (=Polizei) angeordnet werden.

 

Die Durchsuchung ist nur außerhalb der Wohnung zulässig, truppendienstliche Gemeinschaftsunterkünfte sind aber keine Wohnungen und dürfen durchsucht werden.

 

Von der Durchsuchung abzugrenzen ist die Spindkontrolle. Hierbei geht es nur um die Kontrolle der Sauberkeit und Ordnung bzw. Einsatzfähigkeit der Kleidung und Ausrüstung des Soldaten. Diese Spindkontrolle darf immer durchgeführt werden, jedoch nur zu den eben genannten Zwecken. Wenn sich der Soldat weigert, den Spind aufzumachen, darf dieser aufgebrochen werden. Von der Spindkontrolle sind nur die im und auf den Spind befindlichen dienstlichen Gegenstände erfasst. Persönliches Eigentum des Soldaten darf nicht weggeschafft werden, auch dann nicht, wenn es sich um eine Tüte mit 20 Gramm Kokain handelt. Hierzu ist eine Beschlagnahmeananordnung erforderlich. In diesem oder vergleichbaren Fällen sind aber Maßnahmen erlaubt, die Sicherstellen sollen, dass der Soldat die Drogen nicht wegschafft.

 

 

Der Einsatz von Spürhunden der Feldjäger an Sachen des Soldaten ist keine Durchsuchung sondern eine präventive Maßnahme im Rahmen der Dienstaufsicht.

 

Wenn der Disziplinarvorgesetzte der Auffassung ist, dass der Soldat durch den unerlaubten Umgang mit den BtM (z.B. Cannabis oder Speed) nicht nur ein Dienstvergehen, sondern auch eine Straftat nach dem BtMG darstellt, so gibt er die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft ab, wenn dies notwendig bzw. vorgeschrieben ist. Hier bedarf es keiner großen juristischen Kenntnisse, denn außer dem bloßen Konsum ist ja jeder unerlaubte Umgang mit BtM verboten.

 

Allerdings hat er bzgl. der Abgabe an die StA einen gewissen Handlungsspielraum. Der Disziplinarvorgesetzte gibt die Sache ab, wenn es wegen der Schwere der Tat geboten ist und/oder wenn dies zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung erforderlich ist. Der gewerbliche Umgang mit BtM (=Handeltreiben) nach § 29 Abs. III BtMG sowie die Verbrechen nach §§ 29 a, 30, 30 a BtMG müssen an die StA abgegeben werden. Die bloßen Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 und 4 BtMG können aber müssen nicht abgegeben werden. So kann z.B. ein Ausnahmefall vorliegen, wenn der Soldat sich vorher nichts hat zu schulden kommen lassen und sich tadellos verhalten hat und der Vorfall somit als einmaliger Ausrutscher bewertet werden kann.

 

Wenn sich der Disziplinarvorgestetzte entschieden hat, den Vorfall der Staatsanwaltschaft nicht zu melden, ist er verpflichtet, die Meinung des zuständigen Rechtsberaters bei der Bundeswehr einzuholen. Wenn die Auffassungen dieser beiden Personen auseinanderfallen, wird die Entscheidung über die Einleitungsbehörde nach § 94 Wehrdienstordnung (WDO) herbeizuführen.

 

Wenn feststeht, dass ein Dienstvergehen vorliegt, muss sich der Disziplinarvorgesetzte entscheiden, wie das Verhalten des Soldaten sanktioniert werden soll, § 29 Abs.I S.1 WDO.

 

Möglich sind:

 

  • Erzieherische Maßnahmen
  • Einfache Disziplinarmaßnahmen
  • Weitermeldung des Vergehens, weil die eigene Strafbefugnis zur Ahndung nicht ausreicht
  • Herbeiführung der Entscheidung der Disziplinarmaßnahme
  • Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens

 

Also: Verweis, strenger Verweis, Disziplinarbuße, Ausgangsbeschränkung, Disziplinararrest, Kürzung der Dienstbeüge, Beförderungsverbot, Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, Dienstgradherabsetzung, Entfernung aus dem Dienstverhältnis, Kürzung des Ruhegehalts, Aberkennung des Ruhegehalts sind die möglichen Maßnahmen.

 

Bei der Frage nach der Strafzumessung sind die Eigenart sowie die Schwere zu beachten und die Auswirkungen der Tat, die Schwere der Schuld zu beachten. Zudem sind die bisherige Führung des Soldaten und seine Persönlichkeit in die Bestandteile der Entscheidung. 

 

Eheliche Schwierigkeiten oder anderweitige Familienprobleme sind keine Milderungsgründe. Wenn der BtM-Mißbrauch einer besonderen Ausnahmesituation geschuldet ist (Kriegseinsatz oder etwa wegen einer darauf folgenden posttraumatischen Belastungsstörung "PTBS", die sich hieran anschliesst seien als Beispiele genannt, über die man sicherlich diskutieren kann), kommt aber die Annahme von mildernden Umständen in Betracht.

 

Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit finden sich bei Mißbrauch von BtM (auch Konsum) ohne Ausnahme in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren wieder.

 

Bei Soldaten, die den Wehrdienst freiwillig leisten, werden häufig Ausgangsarrest und Disziplinararrest zur Rede stehen, wenn sie mit einfachen BtM-Vergehen auffällig geworden sind.

 

Wenn ein Soldat das Vertrauen unter den Angehörigen der Bundeswehr in irreperabler Weise zersört hat oder sich durch ein krasses Fehlverhalten als Vorgesetzter disqualifiziert hat, kommt als schärfste disziplinare Maßnahme die Entlassung aus dem Dienst in Betracht. 

 

Ein solches Verhalten wurde in folgenden Fällen angenommen:

 

  • Ein Stabsunteroffizier mischte mit einem Kameraden einen Vorgesetzen Ecstasy in den Kaffe
  • Ein Feldwebel mischte einer Bundeswehrangestellten Ecstasy in den Kaffee (keine Milderung der Strafe obwohl die Betroffene ihm schriftlich verziehen hatte).
  • Bei einem Oberleutnant der Reserve wurde nach BtM-Handel über 2 Jahre (Haschisch, Kokain, Amphetamine, er war auch Drogenkurier) das Ruhegehalt aberkannt.

 

Innerhalb der ersten 4 Dienstjahre kann ein Soldat auf Zeit im Fall der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten dann fristlos entlassen werden, wenn der weitere Verbleib im Dienst die miltärische Ordnung bzw. das Ansehen der Truppe ernsthaft gefährdet.

 

Die fristlose Entlassung nach § 55 SG fordert also die schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten und dadurch die Gefährdung der militärische Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr (wie man das auch immer definieren mag).

 

Unbeschadet der fristlosen Entlassung ist eine zusätzliche einfache Disziplinarmaßnahme wegen desselben Verhaltens rechtlich zulässig.


Wenn die zuständige Behörde das Vorliegen der Entlassungsgründe bejaht, besteht nur dem Grunde nach Ermessen bzgl der Entscheidung über die tatsächliche Umsetzung der Entlassung. Dieses Ermessen ist aber stark eingeschränkter Natur (das nennt sich juristisch "intendierte Entscheidung").


Im Vergleich zum Wehrdisziplinarrecht bedeutet dies, dass es unerheblich ist, ob es sich um einen schweren oder leichten Fall des BtM Mißbrauchs handelt, es ist auch bedeutungslos, ob irgendwelche besondere für oder gegen den Soldaten sprechenden Umstände hinzutreten. Für Erwägungen betreffend der Verhältnismäßigkeit bleibt regelmäßig kein Raum. Wenn nicht ganz außergewöhnliche Umstände vorliegen, wird der Soldat bei einem nachgewiesenen BtM-Konsum bzw. Mißbrauch außer im Fall wirklich außergewöhnlicher Umstände entlassen werden, wenn eine Gefährdung von Ansehen und Ordnung der Bundeswehr vorliegt.


Hierzu ist die Rspr ziemlich klar:


Die militärische Ordnung ist durch den Konsum von BtM sowie bei sonstigen Umgang mit BtM (Handeltreiben, Abgabe an Kameraden etc - also bei Verstößen gegen das BtMG) gefährdet. Der betreffende Soldat wird dann fristlos entlassen, denn es besteht bei den zuständigen Gerichten Einigkeit darüber, dass durch den Umgang und den Konsum von BtM die Einsatzbereitschaft und damit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte als ganzes Schaden zugefügt wird (was scheinbar bei den üblichen Alkoholexzessen nicht der Fall ist).


Es ist egal, ob nur einmal konsumiert wurde oder mehrmals, bei sich zuhause oder während des Dienstes konsumiert hat und wo die Betäubungsmittel herkamen. Kurzum: Wer als Soldat BtM konsumiert, egal ob eine weiche Droge wie Cannabis oder harte Drogen wie Cannabis, Kokain, Speed oder MDMA, der gefährdet das Ansehen der Truppe und handelt damit angeblich zuwider den Erwartungen der Bevölkerung (besser= bestimmten Teilen der Bevölkerung) an die Integrität der Bundeswehr.


Personen, die freiwillig Wehrdienst leisten, sind zu entlassen, ist bei einem nachgewiesenen Umgang mit BtM zu entlassen, wenn ein Verbleib die militärische Ordnung oder die die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährden würde. Anders als bei Soldaten auf Zeit wird eine Verletzung von Dienstpflichten hier nicht gefordert. 


Eine ernstliche Gefährung der genannten Punkte liegt vor, wenn sie konkret droht oder bereits hinreichend schwere Rechtsverletzungen vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt schon einen einmaligen Konsum von Haschisch für ausreichend und auch die Rspr zu den schwereren Begehungsformen zeigt ein klares Muster: In einem solchen Fall ist der Soldat auf Zeit fristlos zu entlassen. Auch hier kann schon vorab als schnelle Reaktion eine einfache Disziplinarmaßnahme seitens des Disziplinarvorgestetzten erfolgen, diese hat neben der Entlassung Bestand.


Wer als Soldat von einem Strafgericht zu mindestens 3 Monaten Freiheitsstrafe oder Arrest verurteilt worden ist, muss mit denselben Folgen rechnen.


Wenn Sie als Soldat mit BtM auffällig geworden sind und einen Rechtsanwalt brauchen, helfe ich Ihnen gerne - die Möglichkeiten hierzu sind jedoch wie dargestellt häufig begrenzt.