Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

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In welchen Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnen?

 

Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 3 FeV (Fahrerlaubnisverordnung). Dort heißt es:

 

"(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.

Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung."

 

Also:

 

Die Anordnung einer MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung, im Volksmund "Idiotentest") kann in folgenden Fällen erfolgen:

 

  • Nr.1 nach Würdigung der ärztlichen Gutachten gemäß § 11 Abs.2 FeV
  • Nr.3 bei Auffälligkeiten im Fahrerlaubnisverfahren, die der Prüfer oder Sachverständige mitzuteilen hat (etwa sehr aggressives Fahren bei der praktischen Fahrprüfung mit wortreichen Beschimpfungen der übrigen Verkehrsteilnehmer)
  • Nr.4 bei wiederholten und als hartnäckig oder notorisch zu bezeichnenden Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Dazu gehören auch Parkverstöße, wenn die Tendenz zu erkennen ist, dass es immer mehr Verstöße werden.
  • Nr.5 wenn eine erhebliche oder mehrere "einfache" Straftaten im Straßenverkehr begangen und dabei ein KFZ benutzt wurde.
  • Nr.6 bei einer erheblichen Straftat (die nichts mit dem Verkehr zu tun haben muss), die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung gesehen werden muss, etwa wegen eines hohen Aggressionspotentials. Wer also etwa andere Leute mit einem Baseballschläger verprügelt, kann durchaus seine Fahrerlaubnis verlieren.
  • Nr.9 bei einer Neuerteilung nach wiederholten Entzug oder auch bereits erstmaligen Entzug, wenn dieser auf Nr.4 - 7 beruhte.

Nach § 2 Abs.4, 8 StVG kann wegen jedes Verstoßes gegen Strafgesetze welcher Art auch immer eine MPU angeordnet werden.

 

Davon unberührt bleiben die Begutachtungen nach  § 2 a Abs.4,5 und § 4 Abs.10 S.3 StVG und § 10 Abs.2 und §§ 13, 14 mit den Anlagen 4 und 5 der FeV. Gerade die §§ 13 und 14 FeV sind dabei natürlich von besonderen Interesse, denn sie haben u.a. Alkohol und Betäubungsmittel (Cannabis, Kokain, Heroin, MDMA, Speed, Crystal u.a.) zum Gegenstand und sind somit Dauerbrenner in der täglichen anwaltlichen Praxis.


§ 13 FeV: Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.


Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.



§ 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel


(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass
1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Der Hauptanwendungsfall von § 14 FeV ist -wie kann es anders sein- die Teilnahme am motorisierten Kraftverkehr unter Einfluss von Cannabis (THC).


Wer zumindest gelegentlich (d.h. 2 x ) Cannabis konsumiert und ihm Verkehr mit mehr als 1,0 ng / THC mL Blut erwischt wird, der hat ein Problem. Der zumindest gelegentliche Konsum und die Überschreitung des Grenzwertes von 1,0 ng/THC sind die  beiden Voraussetzungen, Ihnen die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dauerkonsumenten sind per se fahrerlaubnisrechtlich ungeeignet.


Die Voraussetzungen für den Fahrerlaubnisentzug muss die Behörde Ihnen nachweisen, deshalb schreiben Sie sich folgendes hinter die Ohren:


Bei einer Polizeikontrolle verweigern Sie jede Aussage zu Ihrem Konsumverhalten!


Eine in der Hektik getätigte Äußerung wie "ich rauche alle paar Wochen mal" ist schon zu viel.


Wenn die Behörde nicht auf Ihre Aussage zurückgreifen kann, wird sie versuchen, durch eine ärztliches Gutachten (u.a. Haar- oder Urinprobe) weitere Informationen zu gewinnen.


Gelingt ihr dies nicht (z.B. weil die Haare zu kurz und das Urin clean sind), dann wird ein Rechtsanwalt mit der Behauptung, es handele sich nur um einen einmaligen Probierkonsum Ihnen die Fahrerlaubnis retten können. Denn ein solch experimenteller Konsum von Cannabis reicht für den Entzug der Fahrerlaubnis auch dann nicht aus, wenn der Grenzwert von 1,0 ng THC /mL Blut überschritten wurde.