Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

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Generelles

Gonadotropin ist ein Wachstums- und Sexualhormon, das die Keimdrüsen im menschlichen Körper anregt. Es beschleunigt die Eiweißsynthese und fördert das Muskelwachstum.


Das Hormon-Chorion-Gonadotropin (HCG) stellt ein Schwangerschaftshormon dar. Es bewirkt eine schnellere und effektivere Regeneration nach hoher Belastung. Kommt es bei Männern zum Einsatz, bewirkt es eine erhöhte Produktion androgener Steroide. Dies äußert sich darin, dass es den Hoden anregt, mehr Testosteron zu produzieren.


Gonadotropin wird auf dem Schwarzmarkt als zweiwöchige Kur zu Preisen in Höhe von bis zu 2.000 Euro angeboten.



Historie

In der DDR wurde Hormon-Chorion-Gonadotropin als Dopingmittel im Sport eingesetzt.



Konsumform

Gonadotropin wird üblicherweise in Form von Tabletten konsumiert.



Wirkung


Körperliche Effekte


a) positiv beschriebene Effekte


Muskelzellwachstum



b) negativ beschriebene Effekte


Krebsgefahr

Wassereinlagerungen

Knochenverdichtung

Dickdarmgeschwüre

Herzschäden



Psychische Effekte


a) positiv beschriebene Effekte


Gefühl, als würde der Körper des Sportlers vor Kraft explodieren



b) negativ beschriebene Effekte


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Risiken

Der exzessive Konsum von Gonadotropin ist hoch riskant. Er kann u.a. zu Krebs, Wassereinlagerungen und Knochenverdichtung führen.



Rechtslage

Gonadotropin untersteht der geltenden Fassung des Anhangs des Übereinkommens gegen Doping (Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II S. 334).


Es werden alle Arzneimittel, die auf der „dynamischen“ WADA-Verbotsliste (World Anti-Doping Agency) stehen, auch von §6a Absatz 2 AMG erfasst.


Hiernach ist es verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden, sofern ein Doping bei Menschen erfolgt oder erfolgen soll. Für den Fall eines Verstoßes droht §95 Absatz 1 Nummer 2 a AMG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an.


Eine Übersetzung der aktuellen WADA-Verbotsliste findet sich hier:


http://www.nada.de/fileadmin/user_upload/nada/Downloads/Listen/Verbotsliste_2015.pdf


Interessanterweise überträgt der deutsche Gesetzgeber hier sein Gewaltmonopol auf die World Anti-Doping Agency, wohlgemerkt eine nichtstaatliche Stelle. Dies ist natürlich gerade im Bereich Drogenkriminalisierung pikant, da nun stetig neue Substanzen von „dritter Stelle“ auf die Verbotsliste gesetzt werden können. Zwar muss die Aufnahme von Substanzen in die Liste von einer „Beobachtenden Begleitgruppe des Europarats“ bestätigt werden. Jedem Vertragsstaat kommt dort aber nur eine Stimme zu, sodass die Einflussmöglichkeiten recht gering sind. Angesichts der doch hohen Strafandrohung durch das Arzneimittelgesetz kann man sich hier durchaus die Frage stellen, ob der deutsche Gesetzgeber den Regelungsbereich dessen, welche Substanz genau er erfasst haben möchte, nicht lieber selbst bestimmen sollte.


Gonadotropin untersteht auch unmittelbar dem Arzneimittelgesetz. Es ist im Anhang zu §6a Absatz 2a AMG unter „Peptidhormone, Wachstumsfaktoren und verwandte Stoffe“ verzeichnet.


Somit untersteht der Umgang mit Gonadotropin der Strafnorm des §95 Absatz 1 Nummer 2 b AMG.


Danach macht sich strafbar, wer ein im Anhang aufgelistetes Arzneimittel oder einen Wirkstoff in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport erwirbt oder besitzt, sofern das Doping bei Menschen erfolgen soll. Dies gilt nicht nur für Leistungssport und Wettkämpfe, sondern auch für Freizeitsport und Training.


Die nicht geringe Menge liegt laut Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV) vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1687) bei:


Choriongonadotropin (CG) und Luteinisierendes Hormon (LH)


Choriongonadotropin (HCG) 7 500 IE

Choriogonadotropin alfa 250 µg

Lutropin alfa 2 250 IE


Wird hiergegen verstoßen, droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.


Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger helfe ich Ihnen gerne weiter, wenn Sie wegen Drogenkonsums Probleme mit der Staatsmacht bekommen. Sei es mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder, wenn wie so oft der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis in Gefahr ist. Wir versuchen dann, die Strafe bzw. die Rechtsfolgen so niedrig wie möglich zu halten.

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