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Erklärung der Mengenbegriffe:

 

Die „geringe Menge“ ist die Menge, bei der das Gericht von einer Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen § 29 Abs. I, II, IV BtMG, also etwa bei bloßen Besitz, absehen kann (Also nicht muss, es handelt sich um eine sog. „Ermessensvorschrift“. Regelmäßig wird nur dem Ersttäter diese Privilegierung zu gute kommen.).

 

Voraussetzung dafür ist, dass das Cannabis nur zum bloßen Eigenverbrauch angebaut, besessen usw. wurde, vgl. § 29 Abs. 5 BtMG.

 

Die „geringe Menge“ Cannabis beträgt ja nach Bundesland zwischen 5 und 15 Gramm Cannabiskraut: Bremen/Berlin/Nds = 15 g, NRW/RLP = 10 g, MeckPomm = 5 g, Rest = 6 g).

 

Die „nicht geringe Menge“ Cannabis, die regelmäßig zumindest ein Jahr Freiheitsstrafe gemäß § 29 a nach sich zieht, ist erreicht, wenn bei der aufgefundenen Menge Cannabis/Haschisch/Öl ein Wirkstoffgehalt von mindestens 7,5 Gramm THC festgestellt worden ist. Bei den heutigen Cannabis- Sorten muss hiermit bereits ab einer Menge von 50 Gramm ernsthaft gerechnet werden!

 

Die normale Menge ist jeder Wert zwischen der geringen und der nicht geringen Menge.

 

Beachte: Werden mehrere verschiedene BtM gehandelt oder besessen, so werden die Bruchwerte der einzelnen Grenzwerte addiert. Ergeben diese in der Summe mindestens 100 %, so liegt eine nicht geringe Menge vor! Liegen etwa 60 % des Wertes der nicht geringen Menge Cannabis und 50 % der nicht geringen Menge Kokain vor, liegt insgesamt eine nicht geringe Menge vor.

 

 

 

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