Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

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Ordnungswidrigkeiten beim Führen von Kraftfahrzeugen unter Drogen- bzw. Betäubungsmitteleinfluss

 


Nach§ 24 a Abs.2 StVG handelt ordnungswidrig, wer unter Wirkung einer der in der Anlage zu § 24 a StVG genannten Substanzen im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt.

 

Es reicht aus, wenn die betreffende Substanz im Blut nachgewiesen wird.

 

Derzeit sind folgende Stoffe erfasst:

Berauschende Substanz

Wirkstoff
Cannabis Delta-9-Tetrahydrocannabinol u.a.
Heroin Morphin
Morphin Morphin
Kokain Benzolycegonin
Speed Amphetamin
Designer-Amphetamin MDE / MDMA
Crystal Methamphetamin

 

Anders als bei §§ 315 c, 316 StGB gibt es hier Grenzwerte, werden diese erreicht bzw. überschritten werden, wird es teuer.

 

 

Substanz

Grenzwert
Cannabis  1 ng THC pro ml Serum
Kokain  75 ng Benzolycegonin pro ml Serum
Ectasy/Amphetamin  25 ng MDMA / MDE / Amphetamin pro ml Serum
Heroin/Morphin  10 ng Morphin pro ml Serum
Methamphetamin 25 ng Metamphetamin pro ml Serum

 

Nach der gültigen Bußgeldtabelle kommen dann folgende Kosten auf Sie zu:

 

Bei der ersten Auffälligkeit:

 

500 Euro plus 1 Monat Fahrverbot

 

 

Bei der zweiten Auffälligkeit:

 

1000 Euro plus 3 Monate Fahrverbot

 

 

Bei der dritten (und alles was darüber hinausgeht) Auffälligkeit:

 

1500 Euro plus 3 Monate Fahrverbot

 

 

Zusätzlich werden Sie dann mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis und einer MPU zu rechnen haben. Wenn bei Ihnen THC festgestellt wurde, allerdings nur dann, wenn Sie über 1,0 ng/mL THC im Blut hatten und zumindest als Gelegenheitskonsument eingestuft werden können.


Machen Sie es der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu einfach, indem Sie etwa bei der Blutprobe angeben "hin und wieder mal" eine Tüte zu rauchen oder erzählen, dass Sie vor ein paar Monaten zwar öfter geraucht hätten, jetzt aber nicht mehr.


Schweigen Sie eisern zu Ihrem Konsumverhalten, es kann Ihnen Ihren Führerschein retten.

 
Subjektiv erfordert § 24 a StVG Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Der Betroffene handelt zumindest fahrlässig, wenn er sich zum Zeitpunkt der Fahrt nicht bewusst macht, dass der analytische Grenzwert noch nicht unterschritten ist.

 

Fahrlässigkeit wird regelmäßig dann bejaht, wenn zwischen Konsum und Fahrantritt weniger als 24 Stunden liegen. Allerdings müssen dann Feststellungen getroffen werden, warum dem Betroffenen die Fortwirkung des berauschenden Mittels (nicht: der Wirkung im wahrnehmbaren Sinne!) erkennbar gewesen sein muss. Je höher der im Blut gemessene Wert, desto eher wird davon ausgegangen, dass der Betroffene die Fortwirkung hätte erkennen müssen. Das ist logisch.

 

Liegt der gemessene Wert aber etwa nur zweifach über den objektiv erlaubten Grenzwert,  so muss die Erkennbarkeit der Fortwirkung genauer dargelegt werden, das gilt gerade dann, wenn zwischen Konsum und "Rauschfahrt" mindestens 24 oder sogar 48 Stunden liegen.

 

Deshalb gilt auch hier:

 

Keine voreilige Antwort auf die Frage: "Wann haben Sie konsumiert?". Wie überall im Bereich Drogen und Betäubungsmittel bzw. im ganzen Strafrecht gilt:

 

Wer zuviel redet, verliert.

 

Wer geschwiegen hat, dessen Rechtsanwalt kann später folgende Fragen u.a. zur Blutentnahme stellen:

 

Lag eine Einwilligung in die Blutentnahme vor und war eine richterliche Anordnung deshalb entbehrlich (=Niemals eine polizeiliche Maßnahme durch Zustimmung zu einer freiwilligen Maßnahme machen, sie schneiden sich dann selber viele rechtliche Möglichkeiten ab!)? Ist die Einwilligung ernstlich, freiwillig und in Kenntnis des Weigerungsrechts erteilt? Wurde über dieses Weigerungsrecht hinreichend aufgeklärt? War die Einwilligung wirklich freiwillig? Dies ist nicht der Fall, wenn die Maßnahme (Blutentnahme) nur resigantiv hingenommen wird oder nur aufgrund einer Täuschung oder Drohung akzeptiert wurde. Ein Indiz hierfür wäre z.B. ein verweigerter Drogenvortest (Wischtest, Pinkelstreifen).


Lag Gefahr im Verzug vor? Der sog. "Untersuchungserfolg" ist nicht gefährdet, wenn genug Zeit vorhanden ist, die Anordnung des zuständigen Richters einzuholen. Aus den Ermittlungsakten sollte sich eine ausreichende Gefahrenlage ergeben, d.h. es muss angegeben werden, warum überhaupt Gefahr im Verzug vorlag. In der Regel wird man dies tagsüber bejahen können, ebenfalls außerhalb der Geschäftszeiten, wenn ein richterlicher Eildienst eingerichtet ist.


Es muss ein tatsächlicher Versuch unternommen worden sein, der Richter -zumindest telefonisch- zu erreichen. Die Gefahrenlage muss in den Akten dokumetiert sein, sprich: aus diesen muss sich ergeben, warum Gefahr im Verzug vorlag. Als deutsche Besonderheit ist diese Pflicht aber nicht viel wert, denn das BVerfG (2 BvR 784/08) hat in seiner zweiten Entscheidung zur Verpflichtung zur Dokumentation festgestellt, dass ein Beweisverwertungsverbot nicht nur deshalb angenommen werden kann, nur weil diese Dokumentation fehlt. Bestand tatsächlich die Möglichkeit, eine richterliche Anordnung einzuholen? Außerhalb der Geschäftszeiten ist das v.a. dann anzunehmen, wenn ein richterlich Notdienst eingerichtet war. Wurde überhaupt versucht, den zuständigen Richter telefonisch oder wie auch immer zu erreichen?


Wäre es bei der Einschaltung des entsprechenden Richters zu einer Verzögerung gekommen (Gefahr in Verzug bejaht, wenn dieser nicht innerhalb von 90 Minuten erreicht werden konnte und ein Cannabiskonsument, der am Steuer erwischt wurde, auf die Blutprobe wartete; Gefahr in Verzug verneint, wenn über 60 Minuten nichts getan wurde, um einen Richter zumindest ans Telefon zu kriegen oder den Polizisten 45 Minuten zur Verfügung standen, den Richter zu erreichen, diese es aber unterliessen). Ein Beweisverwertungsverbot ist aber trotz falscher Einschätzungen oder schlichtweg der Untätigkeit von Polizisten nur in den seltensten Fällen zu erreichen.


Dies ist nur dann der Fall, wenn das Willkürverbot verletzt ist und die Polizei eine Einzelfallprüfung nicht vornimmt, etwa weil sie selbst nicht vom Vorliegen einer Gefährdung des Ermittlungserfolgs ausgeht (so auch bei der Berufung auf eine "langjährige Ermittlungspraxis" (=wir machen das so, wie wir wollen, uns Supercops kann keiner was erzählen) oder wenn überhaupt keine Überlegungen zum Richtervorbehalt vorgenommen werden (=was soll das sein, davon haben die auf der Polizeischule nix erzählt!) oder bewusst umgangen werden (=Was kehren uns coolen Typen vom Drogendezernat irgendwelche Regeln?).


Wer mit THC im Blut am Steuer erwischt wird, kann seinen Führerschein unter Umständen retten, wenn er weise handelt und schweigt.


Merksatz: Bin ich hinterm Steuer am Schweben, werde ich nicht reden! Besser: Mache ich ne Sause, bleibt die Karre zuhause.


Oder einfacher ausgedrückt: Einfach mal die Fresse halten und den Anwalt das Quatschen überlassen (nach Möglichkeit sollte der natürlich wissen, was er tut).


Wer ein ärztliches Gutachten auf´s Auge gedrückt bekommt, darf und sollte vorher den Anwalt seines Vetrauens zu Rate ziehen, ob bestimmte Aussagen gut ("Habe nur einmal geraucht, hat mir nicht gefallen. Niemals vorher, niemals nachher") oder eher unschlau ist ("Habe zwar öfter mal Gras geraucht, jetzt aber nicht mehr" oder "Früher habe ich von morgens bis Abends Super-Skunk Eimer geraucht, jetzt rauche ich abends nur noch 2 - 3 Bongs, musste morgens immer viel husten, mit Auswurf und so, sah ganz komisch aus.")


Wer von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, kommt zwar oft nicht an den 500 Euro und dem Monat Fahrverbot vorbei und darf bei den Jungs in Flensburg einmal die Glocke läuten, kann den Führerschein aber oft behalten. Wer zuviel redet, muss ganz schnell mal für ein Jahr darauf verzichten. Und viel Geld bezahlen. Will man das? Nein.


Wer andere BtM außer Cannabis im Urin, Blut oder in den Haaren hat, der braucht mit hoher Wahrscheinlichkeit für ein Jahr ein Fahrrad (muss nicht zwingens sowas hier sein) oder eine Jahreskarte für den ÖPNV. Oder eine Taxiflatrate, je nach Budgetlage.


Zwar kann man auch in diesen Fällen vor das Verwaltungsgericht ziehen, aber die Argumentation mit externer Kontamination, Passivkonsum ("kann mir echt nicht erklären, warum jetzt Abbauprodukte von Kokain in meinen Haaren sind!") wird von den Gerichten eher kritisch beäugt.


Nicht aussichtslos, aber es ist schwer, da sinnvoll vorzutragen (wenn sich nicht gerade jemand findet, der tatsächlich heimlich Kokain oder ein anderes BtM eingeflößt hat).  Man muss dann rechtlich in Frage stellen, warum der einmalige Konsum von BtM außer Cannabis mit oder ohne Bezug zum Kraftverkehr die Fahrerlaubnis kosten soll. Dogmatisch wie aus medizinischer Sicht ist das nämlich ziemlich unsinnig, aber viele der Richter, die darüber zu befinden haben, sind während des Studiums nicht mal mit einer Tüte in Kontakt gekommen und eher von kritischer Haltung dieser Argumentation gegenüber.