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AG Oldenburg macht´s möglich: Jetzt auch Hausdurchsuchungen wegen zu hoher THC und THC COOH Werte beim Autofahren...

Zu hohe THC und THC COOH Werte als Durchsuchungsgrund für die Wohnung...oder: Das wird ja immer lustiger

 

Die sicher gebuchte Entziehung der Fahrerlaubnis reicht wohl nicht aus...das Amtsgericht Oldenburg will da noch mehr. Und zieht die Nummer mal eben locker durch, als wäre es völlig normal.

 

Ein Mandant von mir kommt in eine Fahrzeugkontrolle. Zugegebenermaßen mit wirklich stratossphärischen THC und THC COOH Werten. Das bedeutet normalerweise: Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung. Einschneidend genug, sollte man meinen...

 

Aber die Polizei in Oldenburg und die StA folgten auch hier dem alten Zirkelschluss: Wer konsumiert, muss auch Cannabis besessen haben. Ist normal, die Verwaltungsmaschine muss ja in Betrieb gehalten werden. In der Regel läuft das dann so ab, dass man dem Mandanten wie immer rät, nicht zur Vernehmung zu gehen und dann wird die Sache eingestellt.

 

Weil die Blutwerte hier aber hoch waren, musste wohl viel konsumiert worden sein (irgendwie logo) und auch viel gekauft worden sein. Oder eben angebaut. Da muss doch zuhause was zu finden sein, dachte sich die schlauen Geister.

 

Damit wendet man sich dann als Staatsanwaltschaft oder Polizei an das Gericht und dieses winkt den Durchsuchungsbeschluss mal locker flockig durch, anstatt die Herrschaften mal etwas zurückzupfeiffen und mit dem Grundgesetz und Art. 13 GG. Der heutige Tagessieg für die Aushölung der Grundrechte geht deshalb an das AG Oldenburg. Traurig aber wahr diese Tendenzen.

Natürlich wurde bei der Durchsuchung auch erhebliche Menge Cannabis gefunden und die Linie des AG Oldenburg und der Polizei damit auch noch belohnt.

 

Ob man das nun hören will oder nicht: Die Herangehensweise, wegen sowas Durchsuchungen unkritisch zu legitmieren, finde ich skandalös.

 

Den Umstand, voll breit ins Auto zu steigen und damit sich und andere zu gefährden, ist vollkommen inakzeptabel und der Führerschein wird mit Recht eine ganze Weile weg sein - keine Frage. Aber: Ein Durchsuchungsanlass ist das nicht.

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Kommentare: 9
  • #1

    Rudi (Freitag, 07 Oktober 2016 16:36)

    und das wird nur der Anfang sein. Wie wir wissen beziehen sich die Gerichte ja immer gerne auf ander AGs oder LGs. und die Herren/Damen von der Staatsanwaltschaft und Polizei finden immer einen Grund, der fällt denen ja sozusagen aus den Ärmeln...
    Armes Deutschland

  • #2

    Bukem (Samstag, 08 Oktober 2016 21:48)

    @Rudi: Deshalb gibt es auch Leute, die die Verteidigung in solchen Fällen hauptberuflich machen.. "Armes Deutschland" usw find ich dann doch etwas überdramatisiert. Mir fiele jetzt auf die Schnelle kein Land auf der Welt ein, wo es jemanden soziall oder auch rechtlich betrachtet besser ginge..

  • #3

    Bert (Freitag, 21 Oktober 2016 11:04)

    Hallo hätte mal eine Frage zu den Werten die festgestellt wurden. Da steht dass das Verfahren / die Methode nicht akkreditiert sind. Ist sowas überhaupt zulässig? Da könnte ja sonstwas gemessen worden sein...

  • #4

    Bukem (Sonntag, 23 Oktober 2016 17:35)

    @Bert: Wo genau soll das stehen mit den "nicht akkreditierten Methoden"? Bin mir sonst sicher, dass Du das missverstanden hast. Wie überall hier im Fahreignungsrecht wg Cannabiskonsum geht es um den per Blutuntersuchung ermittelten Grenzwert von 1,0 ng aktivem THC. Wenn Du weitere Fragen hast, meld Dich bitte oder lies Dir hier auf der homepage die verschiedenen Themseiten durch.

  • #5

    Dennis (Freitag, 30 Dezember 2016 03:23)

    Ich bin seit mehreren jahren Cannabispatient und konnte per unabhängigem Gutachten vor Gericht nachweisen, dass ich selbst mit über 500ng/ml aktivem THC im Blut immer noch keinerlei Ausfallerscheinungen aufweise. Aufgrund dieses Gutachtens wurde ich sogar vor Gericht in zweiter Instanz freigesprochen. Woher wollen Sie denn Wissen, dass diser Herr mit weniger als der Hälfte dessen im Blut "voll breit im Auto" war? Vielleicht war er ja an regelmäßigen Konsum gewöhnt, und trotz der hohen Konzentration im Blut vollkommen nüchtern.

  • #6

    Dennis (Freitag, 30 Dezember 2016 03:38)

    Ergänzung: §24a Abs. 2, Satz 3, StVG, schließt Strafverfolgung bei Trunkenheit am Steuer aus, sofern das im Blut festgestellte Betäubungsmittel korrekt von einem Arzt im rahmen einer notwendigen Therapie verschrieben wurde.

  • #7

    Krümel (Dienstag, 03 Januar 2017 15:39)

    Muss nun in jedem Bundesland mit dieser Vorgehensweise gerechnet werden?

    Komme aus dem Saarland und wurde Ende 2016 mit Alkohol angehalten und musste eine Blutprobe abgeben. ( keine Ahnung ob BTM Test stattfindet, mir wurden aber 2 Blutproben entnommen, bedeutet das etwas?? )
    MFG Krümel

  • #8

    Kapella (Donnerstag, 05 Januar 2017 20:10)

    Dennis, mich würde interessieren, muss Du als Cannabispatient auch irgendwelche Werte beim Autofahren einhalten?

  • #9

    Rechtsanwalt Schüller (Freitag, 20 Januar 2017 19:08)

    @Krümel: Das hängt vom Richter ab...das kann man echt nicht sagen. Das Gericht in Oldenburg bzw. die Staatsanwaltschaft, die das beantragt, tut sich da momentan unangenehm hervor.

    @Dennis: Bei 500 ng/ml THC keine Ausfallerscheinungen zu haben, nehme ich Dir nicht ab. Klingt kurios. Das Gutachten und das Urteil zweiter Instanz...könnte ich das mal haben zum Veröffentlichen hier? Mit geschwärzten Namen natürlich...im obigen Fall ging es aber nicht um aktives THC, sondern um THC COOH.